Urteil des SozG Augsburg vom 08.11.2005

SozG Augsburg: ernährung, innere medizin, behinderung, kindesalter, fürsorge, drucksache, zustand, verein, anschluss, verordnung

Sozialgericht Augsburg
Urteil vom 08.11.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Augsburg S 1 AS 225/05
I. Die Klage gegen den Bescheid vom 15. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Juni
2005 wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger macht wegen der Folgen einer Polioerkrankung im Kindesalter einen ernährungsbedingten Mehrbedarf
geltend und will die Kosten der Kfz-Haftpflichtversicherung berücksichtigt haben.
Der Kläger, geboren 1949, hatte zum 01.01.2005 Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach
dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) gestellt. Vorgelegt wurde ein Attest der Internistin K. vom 21.10.2004,
wonach beim Kläger eine kalorienreduzierte eiweißreiche, natriumarme Diät notwendig sei.
Mit Bescheid vom 15.12.2004 bewilligte die Beklagte für die Zeit vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 Arbeitslosengeld II in
gesetzlicher Höhe.
Dagegen legte der Kläger am 27.01.2005 Widerspruch ein unter Hinweis auf die anerkannte Schwerbehinderung mit
allen Merkzeichen. Wegen der Behinderung sei er auf die Nutzung eines Kfz angewiesen.
Die Beklagte veranlasste die Untersuchung und Begutachtung durch den ärztlichen Dienst bei der Agentur für Arbeit
Memmingen. Der Facharzt für Allgemeinmedizin und Betriebsmedizin M. kam im Gutachten vom 05.04.2005 zu der
Beurteilung, dass der Kläger unter günstigen Bedingungen in der Lage sei, drei bis vier Stunden täglich zu arbeiten. In
der ergänzenden Stellungnahme vom 29.04.2005 wurde ausgeführt, dass keinesfalls ein erhöhter Ernährungsbedarf
vorliege und auch die Notwendigkeit für eine kostenaufwändigere Ernährung nicht zu erkennen sei. Ein
ernährungsbedingter Mehrbedarf sei im Übrigen vom Kläger bei der Untersuchung am 05.04.2005 mit keinem Wort
angesprochen worden.
Daraufhin wurde auch der Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10.06.2005 zurückgewiesen.
Dagegen legte der Kläger durch seine Bevollmächtigten am 04.07.2005 Klage zum Sozialgericht Augsburg ein.
Vorgelegt wurde eine ärztliche Bescheinigung der Praxis für innere Medizin und Ernährungsmedizin (Dr. S.-A.) vom
11.08.2005, wonach die chronischen Krankheiten des Klägers einen erhöhten Energiebedarf nach sich zögen, sodass
der Kläger aus medizinischer Sicht einer besonders hochwertigen Ernährung bedürfe.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 08.11.2005 beantragte die Bevollmächtigte des Klägers,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 15.12.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
10.06.2005 zu verurteilen, dem Kläger Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung sowie Kostenübernahme für die
Kfz-Haftpflicht für den Zeitraum 01.01.2005 bis 30.06.2005 zu gewähren.
Der Vertreter der Beklagten beantragte im Termin
die Klageabweisung.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Leistungsakte der Beklagten sowie der Klageakte Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige erhalten einen Mehrbedarf von 35 v. H. der nach § 20 SGB II maßgebenden
Regelleistung, aber nur für die Zeit, in denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX oder
entsprechende Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben erbracht werden (§ 21 Abs. 4 SGB II).
Ein solcher Sachverhalt liegt beim Kläger nicht vor. Aus der gesetzlichen Regelung ergibt sich die Entscheidung des
Gesetzgebers, einen pauschalierten Mehrbedarf im Falle einer auch schweren Behinderung nicht generell
anzuerkennen und zu berücksichtigen.
Nach § 21 Abs. 5 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige, die aus medizinischen Gründen einer
kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, einen Mehrbedarf in angemessener Höhe. Es muss aus medizinischen
Gründen eine gegenüber dem "Normalfall" kostenaufwändigere Ernährung notwendig sein. Es muss sich um eine
kostenaufwändigere Ernährung handeln, die wegen dieses erhöhten Aufwands nicht aus der Regelleistung gesichert
werden kann. Der Mehrbedarf muss aus medizinischen Gründen nachweislich sein. Es muss ein ursächlicher
Zusammenhang zwischen einer bestehenden Erkrankung und der Notwendigkeit einer kostenaufwändigeren Ernährung
bestehen (Lang in Eicher/Spellbrink, Kommentar SGB II, § 21 RdNr. 62). In der Begründung zum Gesetzesentwurf ist
dabei auf die vom Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge entwickelten und an typisierbaren
Fallgestaltungen ausgerichteten Empfehlungen Bezug genommen (Bundestags-Drucksache 15/1516, S. 57). Nach
diesen Empfehlungen ist ein Mehrbedarf wegen Folgen einer Polioerkrankung nicht aufgeführt.
Beim Kläger handelt es sich um den Zustand nach einer schweren Erkrankung im Kindesalter. Bei einer schweren
Behinderung und ihren Folgen ist sicher eine "besonders hochwertige Ernährung" vorteilhaft. Diesen Fall meint aber
die Regelung des § 21 Abs. 5 SGB II nicht. § 21 Abs. 5 SGB II kann nicht im Sinn einer Umgehung der (für den
Betroffenen sicher schwer nachvollziehbaren) Entscheidung des Gesetzgebers zu § 21 Abs. 4 SGB II interpretiert
werden. Im Anschluss an die Beurteilung des ärztlichen Dienstes bei der Agentur für Arbeit Memmingen, Herr M.,
liegen keine Gründe vor, aus denen eine mit einem höheren Kostenaufwand verbundene Ernährung abgeleitet werden
kann. Alle großen Lebensmittelketten und Discounter bieten zwischenzeitlich kostengünstige hochwertige Produkte
(auch Bio-Produkte) an. Auch deswegen besteht kein höherer Kostenaufwand bei einem Bedarf an "hochwertiger
Ernährung".
Ebenso wenig konnten die Beiträge zur Kfz-Versicherung Berücksichtigung finden. Der Gesetzgeber hat in § 11 SGB
II und in der Alg-II-/Sozialgeld-Verordnung vom 20.10.2004 entschieden, dass solche Abzugsposten nur im Fall einer
Einkommenserzielung Berücksichtigung finden können. Der Kläger hat im streitigen Zeitraum kein Einkommen erzielt.
Im Übrigen wird gemäß § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die Begründung des Widerspruchsbescheides
Bezug genommen, der die Kammer folgte.
Die Klage war mit der sich aus § 193 SGG ergebenden Kostenfolge abzuweisen.