Urteil des SozG Augsburg vom 07.05.2002

SozG Augsburg: arbeitsunfall, landwirtschaft, unfallversicherung, neubau, versicherungsschutz, anerkennung, bauarbeiten, auflösung, akte, unterliegen

Sozialgericht Augsburg
Urteil vom 07.05.2002 (rechtskräftig)
Sozialgericht Augsburg S 5 U 5030/01 L
I. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Februar 2001 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 8. Mai 2001 verpflichtet, das Ereignis vom 17. April 1999 als Arbeitsunfall
anzuerkennen und dem Kläger hieraus Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren. II. Die Beklagte
trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Tatbestand:
Streitig ist die Anerkennung des Ereignisses vom 17. April 1999 als Arbeitsunfall und die Gewährung von Leistungen
der gesetzlichen Unfallversicherung hieraus.
Der am 1948 geborene und als Landwirt tätige Kläger war am 17. April 1999 bei Arbeiten in der Obertenne des
früheren landwirtschaftlichen Anwesens ca. 5 Meter auf den Boden gestürzt. Dabei erlitt er Rippenserienbrüche sowie
eine Lungenquetschung. Es erfolgte vom 17. April bis 4. Mai 1999 eine stationäre Aufnahme im Klinikum K ... Von
dort wurde der Unfall als Arbeitsunfall an die Beklagte gemeldet.
Am 20. Mai 1999 besichtigte ein Mitarbeiter der Beklagten, Herr B., die Unfallstelle und verfasste einen, vom Kläger
unterschriftlich bestätigten Bericht. Danach ging es um Arbeiten zur Vorbereitung von Abbrucharbeiten.
Die Beklagte gab entsprechend eines Bescheides vom 17. Juni 1999 den Vorgang zunächst an die Bau-
Berufsgenossenschaft Bayern und Sachsen ab, nachdem sich der Unfall nach Auffassung der Beklagten im Rahmen
beabsichtigter Abbrucharbeiten für eine geplante Baumaßnahme ereignete und somit ein Zusammenhang mit dem bei
der Beklagten damals noch versicherten landwirtschaftlichen Kleinbetrieb nicht mehr bestanden habe. Ein
Versicherungsschutz bestand gemäß Schreiben vom 12. Januar 2000 jedoch bei der Bau-Berufsgenossenschaft
nicht.
Der Widerspruch vom 5. Juli 1999 gegen den Zuständigkeitsbescheid wurde vom Kläger am 4. Mai 2000
zurückgenommen.
Gemäß einem Telefonat vom 25. November 1999 wurde jedoch vom Kläger ausdrücklich die Anerkennung als
landwirtschaftlicher Arbeitsunfall beantragt.
In einem von der Beklagten übermittelten Fragebogen gab der Kläger am 19. Dezember 1999 an, er habe in der Tenne
aufgeräumt (Stroh, Heu usw., Reste vom Schafsbetrieb), dann sei er auf den Zwischenboden gestiegen, da dort noch
alte Dachplatten und eine Flachsmaschine lagerten. Er wollte diese herunterräumen. Der Zweck dieser Arbeiten sei
das Aufräumen gewesen, da die landwirtschaftlichen Arbeiten dem Ende zugingen (Wald wurde nun verkauft, Flächen
wurden abgegeben, Vieh aufgegeben). Der Abbruch habe am 10. Juni 1999 begonnen.
Mit Bescheid vom 23. Februar 2001 lehnte die Beklagte die Anerkennung als Arbeitsunfall und einen Anspruch auf
Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab, da nach den am 20. Mai 1999 durchgeführten
Ermittlungen der Beklagten in der Obertenne am Unfalltag Aufräumungsarbeiten zur Vorbereitung der beabsichtigten
Abbrucharbeiten ausgeführt wurden. Es seien alte, dort gelagerte Dachplatten entfernt worden. Damals hätte bereits
eine Genehmigung für den Abbruch vorgelegen. Die späteren Angaben des Klägers, es hätte sich um
Aufräumungsarbeiten im Rahmen der beabsichtigten Auflösung des landwirtschaftlichen Betriebes gehandelt, seien
verständlich, jedoch nicht zutreffend. Im Vordergrund sei nicht die geplante Aufgabe der Landwirtschaft gestanden,
sondern die Tätigkeit sei ausschließlich im Zusammenhang mit den beabsichtigten Abbrucharbeiten zu sehen.
Unerheblich sei, dass der tatsächliche Abbruch erst im Juni 1999 erfolgt sei.
Mit Widerspruch vom 27. Februar 2001 berief sich der Kläger darauf, dass die Arbeiten in der Obertenne aufgrund der
beabsichtigten endgültigen Auflösung des landwirtschaftlichen Betriebes erfolgt sei. Es seien zum Unfallzeitpunkt
auch noch Heureste in der Tenne gelagert gewesen. Schließlich habe zum Unfallzeitpunkt noch keine
Abbruchgenehmigung vorgelegen. Auch ein Auftrag zum Abbruch der Obertenne sei noch nicht erteilt worden.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 8. Mai 2001 zurückgewiesen. Bei Eintritt des Unfalls sei der
Betrieb seit der weitgehenden Verpachtung der landwirtschaftlichen Grundstücke und Aufgabe der Tierhaltung im April
1988 lediglich noch mit einer landwirtschaftlichen Fläche von 0,39 ha sowie einem Forstgrundstück von 1,84 ha bei
der Beklagten eingetragen gewesen. Gemäß den vom Kläger unterschriftlich bestätigten Angaben vom 20. Mai 1999
sei abzuleiten, dass die Arbeiten für die Verwirklichung des bereits in konkreter Planung befindlichen Neubauprojektes
erforderlich waren. Es habe bereits ein Bauplan vorgelegen. Ferner sei bereits im März 1999 Kontakt mit der
ausführenden Firma H. & Sch. GbR aufgenommen worden. Auch unter dem Gesichtspunkt einer gemischten Tätigkeit
könne kein Versicherungsschutz gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 a des Siebten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VII) abgeleitet
werden. Nach den gesamten Umständen spreche alles dafür, dass die konkrete Tätigkeit in erster Linie den
anstehenden Abrissarbeiten und damit der Neubaumaßnahme zuzuordnen sei. Die Viehhaltung sei seit über zehn
Jahren aufgegeben; seit dieser Zeit seien auch die landwirtschaftlichen Grundstücke weitgehend verpachtet. Es
spreche deshalb nichts dafür, dass das Ausräumen der abzureißenden Obertenne auch ohne den geplanten Neubau in
etwa zur gleichen Zeit durchgeführt worden wäre.
Dagegen hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 6. Juni 2001 Klage erhoben. Mit Schriftsatz vom 18. Juni
2001 wurde zur Begründung vorgebracht, dass gemäß § 124 Nr. 2 SGB VII Bauarbeiten, die unmittelbar der
Landwirtschaft dienen, zu den Bestandteilen des landwirtschaftlichen Unternehmens gehören. Hierzu gehörten auch
Bauarbeiten, die der Landwirtschaft nur mittelbar dienen, wie z.B. Arbeiten für ein Altenteilhaus. Es sei entscheidend,
dass der Kläger am Unfalltag mit dem Ausräumen landwirtschaftlicher Produkte und Geräte beschäftigt war. Die
Behauptung, er habe bereits im März 1999 wegen der beabsichtigten Abbruchmaßnahmen mit der Fa. H. & Sch.
Kontakt aufgenommen, sei nicht zutreffend. Als Zeugin wurde die Ehefrau des Klägers, Frau A., benannt.
Mit Schriftsatz vom 2. August 2001 verwies die Beklagte darauf, dass entscheidend die Frage des inneren
Zusammenhangs zwischen der zum Unfall führenden Tätigkeit und der "eigentlichen Betriebstätigkeit" im Rahmen des
landwirtschaftlichen Unternehmens sei. Dabei sei nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) wertend zu
entscheiden, ob das zum Unfall führende Verhalten zur versicherten Tätigkeit gehört, wobei der Handlungstendenz
des Versicherten entscheidende Bedeutung zukomme (BSGE 58, 76, 77). Die Handlungstendenz des Klägers sei
nicht auf die Auflösung des landwirtschaftlichen Betriebes, sondern auf die Vorbereitung der Abrissarbeiten im
Rahmen des geplanten Bauvorhabens gerichtet gewesen. Der Abrissantrag beim Landratsamt O. sei bereits vor dem
Unfall gestellt worden. Bereits zwei Monate später sei die Tenne tatsächlich abgerissen worden.
Mit klägerischem Schriftsatz vom 21. August 2001 wurde nochmals dargelegt, dass eine ausschließlich
landwirtschaftlich geprägte Handlungstendenz vorgelegen habe.
Die Beklagte bekräftigte mit Schriftsatz vom 21. September 2001 ihre Auffassung. Insbesondere sei eine
Kontaktaufnahme mit der Abbruchfirma H. & Sch. GbR bereits telefonisch Mitte März 1999 erfolgt.
Das Gericht hat u.a. die Akte des Landratsamtes O. in S. beigezogen. Danach ging der Antrag auf Abbruch des
Widerkehrs und auf Neubau von zwei Wohnungen am 8. März 1999 bei der Behörde ein. Der Antrag war vom Kläger
und von dem Entwurfsverfasser, Herrn M. S, am 1. März 1999 unterschrieben worden. Das Bauvorhaben wurde mit
Bescheid vom 31. Mai 1999 genehmigt. Gemäß Baubeginnsanzeige vom 15. Juli 1999 wurde mit den Bauarbeiten am
5. Juli 1999 begonnen. Die Abbrucharbeiten wurden von der Fa. H. & Sch. GbR durchgeführt.
Auf den gerichtlichen Hinweis vom 6. November 2001 zum Inhalt der Akte des Landratsamtes O. sah der
Prozessbevollmächtigte des Klägers gemäß Schriftsatz vom 20. November 2001 eine Bestätigung, dass die Arbeiten
nicht unmittelbar dem Abriss der Tenne dienten.
Gemäß Schriftsatz der Beklagten vom 20. November 2001 sei es durchaus üblich, dass Tätigkeiten in
Zusammenhang mit einem Bauvorhaben bereits schon dann erfolgen, wenn sich die Baumaßnahme noch im
Genehmigungsverfahren befindet. Die Kontaktaufnahme mit der Abrissfirma im März 1999 und das Vorliegen eines
Plans seien hierfür eine Bestätigung. Auch habe der Kläger gegenüber dem Außendienstmitarbeiter am 20. Mai 1999
keine Angaben über eine Ausräumaktion aufgrund einer geplanten Unternehmenseinstellung gemacht. Vielmehr hätte
alles darauf hingedeutet, dass das Ausräumen wegen der kurz bevorstehenden Baumaßnahme erforderlich gewesen
sei. Ferner sei kein sachlicher Grund für regelmäßige landwirtschaftliche Aufräumarbeiten zum Ende des Winters
vorhanden, da die Gegenstände bereits seit Jahren in der Tenne lagerten. Schließlich habe der Kläger bereits am 2.
September 1992 gegenüber einem Betriebsrevisor der Beklagten geäußert, dass das landwirtschaftliche Unternehmen
aufgegeben werden sollte. Die endgültige Aufgabe sei dann auch zum 1. Januar 2000 erfolgt. Weshalb die
Ausräumarbeiten acht Monate vor der Unternehmenseinstellung, aber nur knapp zwei Monate vor den Abrissarbeiten
nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem geplanten Abriss/Neubau stehen soll, sei nicht zu erkennen. Auch sei
die Baumaßnahme bereits beantragt gewesen.
Die Beklagte bekräftige ihre Auffassung nochmals mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2001; hilfsweise wurde auf die
Ausführungen zu den Grundsätzen der gemischten Tätigkeit im streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid
verwiesen.
In der mündlichen Verhandlung vom 7. Mai 2002 wurde die Ehefrau des Klägers, Frau A., zu dem Abbruch der
Obertenne und den Aufräumarbeiten in der Obertenne gehört. Auf die Niederschrift der Sitzung wird hierzu verwiesen.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragte sinngemäß,
die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Beschei des vom 23. Februar 2001 in der Gestalt des
Widerspruchs bescheides vom 8. Mai 2001 das Ereignis vom 17. April 1999 als Arbeitsunfall anzuerkennen und dem
Kläger hieraus Lei stungen der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren.
Der Beklagtenvertreter beantragte,
die Klage abzuweisen.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes sowohl auf den Inhalt der Klageakte als auch auf den der
beigezogene Akte der Beklagten sowie des Landratsamtes O. Bezug genommen. Sie waren Gegenstand der
mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 87, 90, 91 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig. In der Sache
ist sie auch begründet, da der Unfall vom 17. April 1999 als Arbeitsunfall anzusehen ist. Hieraus ergibt sich ein
grundsätzlicher Anspruch des Klägers auf Gewährung von Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung.
Ein Arbeitsunfall ist gemäß § 7 Abs. 1 SGB VII ein Versicherungsfall. Dabei sind nach § 8 Abs. 1 SGB VII
Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII
begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende
Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Da § 8 Abs. 1 SGB VII den Arbeitsunfall nicht
abweichend vom bisherigen Recht regelt, kann die bisherige Rechtsprechung zu § 548 Reichsversicherungsordnung
(RVO) zur Auslegung des Absatzes 1 herangezogen werden (vgl. auch Kater/ Leube, Gesetzliche Unfallversicherung
SGB VII, § 8 Rdnr. 10).
Der Kläger war gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 a SGB VII als Unternehmer eines landwirtschaftlichen Kleinstbetriebes zum
Unfallzeitpunkt kraft Gesetzes bei der Beklagten gegen Unfälle versichert. Grundsätzlich unterliegen dem
Versicherungsschutz auch sog. Abwicklungsarbeiten, sodass auch Arbeiten im Zusammenhang mit einer geplanten
Betriebsaufgabe unter dem Unfallversicherungsschutz stehen.
In vorliegendem Fall ist jedoch heftig umstritten, ob der Zweck der Aufräumarbeiten in der Obertenne am 17. April
1999 auf den anstehenden Abbruch der Tenne und den Neubau privater Wohnungen gerichtet war oder auf eine
Beendigung der landwirtschaftlichen Tätigkeit.
Das äußere Ereignis muss mit der die Versicherteneigenschaft begründenden Tätigkeit rechtlich wesentlich
zusammenhängen. Dabei bedürfen alle rechtserheblichen Tatsachen des vollen Beweises, das heißt, sie müssen mit
an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorgelegen haben (BSGE 45, 285). Die Beweiserleichterung der
hinreichenden Wahrscheinlichkeit gilt nur insoweit, als der ursächliche Zusammenhang im Sinne der wesentlichen
Bedingung zwischen der der versicherten Tätigkeit zuzurechnenden und zum Unfall führenden Verrichtung und dem
Unfall sowie der Zusammenhang betroffen ist, der im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität zwischen dem
Arbeitsunfall und der maßgebenden Verletzung bestehen muss (Krasney, VSSR 1993, 81, 114).
Um einen Arbeitsunfall zu bejahen, muss daher eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten
Tätigkeit bestehen. Insoweit muss ein innerer bzw. sachlicher Zusammenhang zwischen den Aufräumarbeiten und der
versicherten Tätigkeit gegeben sein (s.a. BSGE 63, 273, 274; BSG SozR 2200 § 548 Nrn. 82 und 97; BSG SozR 3-
2200 § 548 Nrn. 19 und 26). Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die
jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenzen liegt, bis zu denen der Versicherungsschutz in der gesetzlichen
Unfallversicherung reicht (BSG v. 7.11.00, Az.: B 2 U 39/99 R; BSGE 58, 76, 77; BSGE 61, 127, 128).
Der Kläger war am 17. April 1999 dabei, die Obertenne aufzuräumen. Dort lagerten noch Heu, Stroh, alte
landwirtschaftliche Geräte sowie restliche Dachziegel. Bereits im Jahre 1988 wurde der überwiegende Teil der
Viehwirtschaft aufgegeben und im Anschluss der Großteil der landwirtschaftlichen Flächen verpachtet. Die
Landwirtschaft wurde zuletzt nur noch als Nebenerwerbslandwirtschaft betrieben. Doch auch das verbliebene Vieh,
insbesondere die letzten vier Schafe, wurden Ende 1998 aufgegeben und der letzte Grasschnitt im Herbst 1998
eingebracht. Der Kläger hatte somit spätestens Ende 1998 den Entschluss gefasst, die Landwirtschaft endgültig
aufzugeben.
Einhergehend wurden Pläne zur weiteren Nutzung der Flächen und Gebäude geschmiedet, so der Verkauf der bislang
verpachteten Flächen, der Abriss der Tenne sowie der Bau zweier Wohneinheiten. Ein entsprechender Eingabeplan
war zum Zeitpunkt des Unfalls bereits beim zuständigen Landratsamt O. zur Genehmigung eingereicht. Dabei war
auch der Abriss der Tenne bereits beantragt, jedoch noch nicht genehmigt. Insoweit ist es ohne durchgreifende
Bedeutung, wann der Kontakt mit einem Abrissunternehmen hinsichtlich der Kostenschätzung aufgenommen wurde.
Es erscheint sachgerecht und lebensnah, die Aufräumarbeiten sowohl im Zusammenhang mit der Aufgabe der
Landwirtschaft als auch mit der (privaten) Errichtung eines Neubaus zu sehen, sodass die Ausführungen der
Beklagten in dem streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid vom 8. Mai 2001 zu einer gemischten Tätigkeit zu
Recht erfolgten.
Gemischte Tätigkeiten sind einheitliche Handlungen, die untrennbar zugleich privaten wie versicherten Belangen
dienen (Ricke, in: Kasseler Kommentar, Sozialversicherung, Band 2, § 8 SGB VII, Rdnr. 44). Sie sind versichert,
wenn sie nach Inhalt und Bedeutung wesentlich auch versicherten Zwecken dienen sollen (BSGE 20, 215, 217).
Entscheidend ist damit die wesentliche Bedeutung der versicherten Belange. So ist die gemischte Tätigkeit nicht
unfallversichert, wenn der betriebliche Teil in der geschehenen Weise nur gelegentlich der privaten Maßnahme
miterledigt wurde (Ricke, a.a.O.). Zwar gab der Kläger gemäß dem Bericht des Außendienstmitarbeiters der Beklagten
vom 20. Mai 1999 damals an, dass die Dachplatten zur Vorbereitung der Abbrucharbeiten ausgeführt wurden. Doch
lässt die Beantwortung des Fragebogens vom 19. Dezember 1999 erkennen, dass die Gegenstände "nicht mehr
gebraucht werden". Der Kläger hatte danach durchaus auch die Tendenz, im Hinblick auf das Ende der
landwirtschaftlichen Betätigung zu handeln, indem er als Zweck der Arbeiten angab, dass die landwirtschaftlichen
Arbeiten dem Ende zugingen (Wald wurde nun verkauft, Flächen wurden verkauft, Tiere wurden verkauft).
Die Zeugin und Ehefrau der Klägers, Frau A., gab in ihrer Aussage am 7. Mai 2002 an, dass die Frage der
Baugenehmigung aufgrund der schwierigen baurechtlichen Situation im Außenbereich zum Zeitpunkt des Unfalls noch
offen war. Ein Zeitplan für die anstehenden Arbeiten sei noch nicht vorgegeben gewesen. Auch wenn das Gericht
dabei den Interessenkonflikt der Zeugin erkennt und entsprechend würdigt, ist ihre Aussage insoweit glaubhaft, dass
die Landwirtschaft nach Möglichkeit in Gänze aufgegeben werden sollte und die Flächen privat genutzt werden sollten.
Da erfahrungsgemäß Baugenehmigungen im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuches regelmäßig einer
besonderen Problematik unterliegen, war auch nicht ohne Weiteres mit der Erteilung einer Baugenehmigung zu
rechnen.
Der Kläger bestätigte in der mündlichen Verhandlung vom 7. Mai 2002, dass die konkrete Planung letztlich von der
Frage der Erteilung der Baugenehmigung abhing, wobei auch ein Fortbestehen der Situation, wie sie sich zum
Unfallzeitpunkt darstellt, nicht ausgeschlossen war.
Im Ergebnis geht das Gericht deshalb davon aus, dass der Kläger am 17. April 1999 Aufräumungsarbeiten verrichtete,
die (auch) durch das geplante Ende der Landwirtschaft bedingt waren, zumal es sich auch um Gegenstände handelte,
die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Landwirtschaft stehen.
Das Gericht zweifelt nicht daran, dass auch der Abriss der Tenne eine gewichtige Rolle spielte. Insoweit sind die
Einwendungen der Beklagten durchaus nachvollziehbar. Jedoch dienten die Arbeiten zugleich wesentlich der
Abwicklung der Landwirtschaft. Nach der oben zitierten Rechtsprechung des BSG ist es ausreichend, wenn die
Arbeiten nach Inhalt und Bedeutung wesentlich auch versicherten Zwecken dienen sollen (BSGE 20, 215, 217). Dass
die Arbeiten zur Beendigung der Landwirtschaft nur gelegentlich der geplanten und noch nicht genehmigten, privaten
Baumaßnahme miterledigt wurden, ist im Ergebnis nicht zu bejahen. Auch erscheint nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme nicht begründbar, dass die Aufräumarbeiten nicht ohne den geplanten Neubau in etwa zur gleichen
Zeit durchgeführt worden wären.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.