Urteil des SozG Augsburg vom 22.12.2008

SozG Augsburg: vergleich, behörde, gebühr, untätigkeitsklage, verfügung, vergütung, rechtsgrundlage, zeugeneinvernahme, kostenregelung, auflage

Sozialgericht Augsburg
Kostenbeschluss vom 22.12.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Augsburg S 3 SF 68/08 KO
In Abänderung der Kostenfestsetzung vom 17. Juli 2008 werden die vom Erinnerungsgegner zu erstattenden
außergerichtlichen Kosten auf 501,12 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Streitig ist die Höhe der zu erstattenden außergerichtlichen Kosten.
Der Erinnerungsführer (Ef) hatte zunächst am 25.01.2006 Untätigkeitsklage erhoben (Verfahren S 9 AS 50/06), weil
über den Widerspruch seines Mandanten gegen den Bescheid vom 12.10.2005 nicht rechtzeitig entschieden worden
war. Mit Klage vom 09.02.2006 (S 9 AS 92/08) machte er für die Zeit ab 19.08.2005 einen Anspruch auf Leistungen
nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) sowie höhere Kosten der Unterkunft (KdU) geltend und rügte die
Berechnung des Zuschlags gemäß § 24 SGB II. Dieses Verfahren wurde mit Beschluss vom 17.02.2006 dem
Rechtsstreit mit dem Aktenzeichen S 9 AS 50/06 hinzuverbunden. Nachdem in diesem Verfahren der begehrte
Widerspruchsbescheid erlassen worden war erklärte der Erinnerungsführer (Ef) die Untätigkeitsklage für erledigt.
Weitere Klagen erhob er am 26.05.2006 (S 9 AS 416/06) und 05.09.2006 (S 9 AS 730/06) mit denen er SGB-II-
Leistungen (einschließlich KdU und höheren Zuschlag) für die Zeit ab 01.03.2006 und 01.09.2006 begehrte. In den
beiden zuletzt genannten Verfahren legte er jeweils Klagebegründungen vor, deren Text weitestgehend wortidentisch
mit den in dem Verfahren S 9 AS 416/06 vorgelegten Klagebegründungen waren.
Nach zwischenzeitlichem Ruhen der Verfahren unterbreitete die beklagte Behörde unter dem 09.11.2006 ein
ausführliches Vergleichsangebot. Im Erörterungstermin vom 30.11.2006 hat die Vorsitzende der 9. Kammer zunächst
die Streitsachen S 9 AS 50/06, S 9 AS 416/06 und S 9 AS 730/06 unter dem Aktenzeichen S 9 AS 50/06 zur
gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Der Ef wurde für die verbundenen Verfahren im Rahmen
einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe als Bevollmächtigter beigeordnet. In dem Termin einigte er sich mit der
Behörde auf den von dieser im Vorfeld ausgearbeiteten und dem Ef sowie dem Gericht übersandten umfangreichen
Vergleichsvorschlag, wobei Änderungen lediglich im Kostenpunkt dergestalt vorgenommen wurden, dass die Behörde
sich bereit erklärte, 6/10 der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu übernehmen.
Der Ef erstellte am 22.12.2007 schließlich folgende Kostennote:
§ 3 RVG Nr. 3102 VV RVG Verfahrensgebühr 125,00 EUR § 3 RVG Nr. 3102 VV RVG Verfahrensgebühr 400,00 EUR
§ 3 RVG Nr. 3102 VV RVG Verfahrensgebühr 250,00 EUR § 3 RVG Nr. 3102 VV RVG Verfahrensgebühr 250,00 EUR
§ 3 RVG Nr. 3106 VV RVG Terminsgebühr 200,00 EUR § 3 RVG Nr. 3106 VV RVG Terminsgebühr 200,00 EUR § 3
RVG Nr. 3106 VV RVG Terminsgebühr 200,00 EUR § 3 RVG Nr. 1006 VV RVG Vergleichsgebühr 350,00 EUR § 2
RVG Nr. 7002 VV RVG Auslagenpauschale 20,00 EUR § 2 RVG Nr. 7002 VV RVG Auslagenpauschale 20,00 EUR §
2 RVG Nr. 7002 VV RVG Auslagenpauschale 20,00 EUR § 2 RVG Nr. 7002 VV RVG Auslagenpauschale 20,00 EUR
Zwischensumme 2055,00 EUR § 2 RVG Nr. 7008 VV RVG 16% Ust 328,80 EUR Endbetrag 2383,80 EUR hiervon von
der Beklagten zu erstatten 6/10 1430,28 EUR
Das erste Klageverfahren sei von erheblichem Umfang und Schwierigkeit gewesen, weshalb hier eine Gebühr weit
über der Mittelgebühr anzusetzen sei. Die Bedeutung der Angelegenheit sei für den Mandanten hoch gewesen und
von erheblicher Bedeutung. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit seien ebenfalls deutlich
überdurchschnittlich gewesen. Dies rechtfertige insgesamt eine Ausschöpfung des Gebührenrahmens bei der
Verfahrensgebühr. Es seien drei Terminsgebühren angefallen und aufgrund der nur leicht überdurchschnittlichen Dauer
in der mündlichen Verhandlung jeweils die Mittelgebühr gerechtfertigt. Die Vergleichsgebühr sei in Höhe der
Höchstgebühr anzusetzen, da es sich um einen sehr umfangreichen Vergleich, der darüber hinaus mehrere
Bewilligungszeiträume erfasste, handelte.
Die Behörde hielt dem entgegen, dass aufgrund des Verbindungsbeschlusses der 9. Kammer insgesamt nur eine
Verfahrensgebühr sowie eine Terminsgebühr in Ansatz gebracht werden. Die Ausschöpfung des Gebührenrahmens
bei der Vergleichsgebühr sei nicht gerechtfertigt, da der Ef an dem Vergleich(stext) überhaupt nicht mitgearbeitet
habe. Erstattungsfähig seien daher folgende Kosten:
Verfahrensgebühr in Höhe von 250,00 EUR Vergleichsgebühr in Höhe von 190,00 EUR Terminsgebühr in Höhe von
200,00 EUR Pauschale in Höhe von 20,00 EUR Z wischensumme 660,00 EUR 16% Mehrwertsteuer in Höhe von
105,60 EUR Gesamtsumme in Höhe von 765,60 EUR Hieraus sind 6/10 laut Vergleich: 459,36 EUR
Mit Kostenfestsetzung vom 17.07.2008 setzte die Kostenbeamtin die vom Erinnerungsgegner (Eg) im Rahmen der
bewilligten Prozesskostenhilfe zu erstattenden außergerichtlichen Kosten auf 594,38 EUR fest. Sie nahm dabei
folgende Berechnung vor:
Verfahren S 9 AS 50/06:
Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG 125,00 EUR Terminsgebühr nach Nr. 3106 der
Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG 20,00 EUR Einigungs-, Erledigungsgebühr nach Nr. 1006 der Anlage 1 zu § 2 RVG 55,00
EUR Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG 20,00 EUR 16% Mehrwertsteuer gemäß
Nr. 7008 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG 35,20 EUR Insgesamt 255,20 EUR davon 6/10 gemäß Vergleich vom
30.11.2006 153,12 EUR
Verfahren S 9 AS 730/06:
Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG 140,00 EUR Terminsgebühr nach Nr. 3106 der
Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG 170,00 EUR Einigungs-, Erledigungsgebühr nach Nr. 1006 der Anlage 1 zu § 2 RVG
55,00 EUR Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG 20,00 EUR 16% Mehrwertsteuer
gemäß Nr. 7008 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG 61,60 EUR Insgesamt 446,60 EUR davon 6/10 gemäß Vergleich
vom 30.11.2006 267,96 EUR
Verfahren S 9 AS 416/06:
Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG 40,00 EUR Terminsgebühr nach Nr. 3106 der
Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG 20,00 EUR Einigungs-, Erledigungsgebühr nach Nr. 1006 der Anlage 1 zu § 2 RVG 55,00
EUR Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG 20,00 EUR 16% Mehrwertsteuer gemäß Nr.
7008 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG 21,60 EUR Insgesamt 156,60 EUR davon 6/10 gemäß Vergleich vom
30.11.2006 93,96 EUR
Verfahren S 9 AS 92/06:
Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG 40,00 EUR Einigungs-, Erledigungsgebühr nach Nr.
1006 der Anlage 1 zu § 2 RVG 55,00 EUR Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG
20,00 EUR 16% Mehrwertsteuer gemäß Nr. 7008 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG 18,24 EUR Insgesamt 132,24 EUR
davon 6/10 gemäß Vergleich vom 30.11.2006 79,34 EUR
Gegen diesen Beschluss hat der Ef Erinnerung eingelegt. Es sei nicht gerechtfertigt, die Verfahrensgebühr einmal in
Höhe von 140,00 EUR sowie zweimal mit der Mindestgebühr von nur 40,00 EUR festzusetzen. Die erhöhte
Schwierigkeit ergebe sich daraus, dass im Zeitpunkt der Klageerhebung und noch danach eine höchstrichterlich
ungeklärte Rechtsfrage streitig war. Beim Ansatz der Mindestgebühr sei ein auch nur einigermaßen kostendeckendes
Arbeiten nicht mehr möglich. Entsprechendes gelte für die Terminsgebühr, insbesondere soweit hier zweimal nur ein
Betrag von 20,00 EUR festgesetzt wurde. Auch die Höchstgebühr im Rahmen der Vergleichsgebühr sei gerechtfertigt,
weil damit nicht nur ein in der Länge ungewöhnlicher Vergleich geschlossen, sondern zugleich drei Verfahren mit einer
Vielzahl und vielfältigen Rechtsproblemen abgeschlossen wurden.
II.
Das Gericht ist zur Entscheidung befugt (§ 56 Abs. 1 RVG), die rechtzeitig eingelegte Erinnerung ist zulässig und
teilweise begründet.
Rechtsgrundlage für den Vergütungsanspruch des Ef ist § 45 RVG. Danach hat der im Wege der Prozesskostenhilfe
beigeordnete Rechtsanwalt in Verfahren vor Gerichten eines Landes Anspruch auf die gesetzliche Vergütung aus der
Landeskasse. Die Beiordnung des Ef erfolgte mit Beschluss vom 30.11.2006.
Zur Feststellung der gesetzlichen Vergütung im Sinne von § 45 RVG ist auf §§ 3, 14 RVG abzustellen, da der Ef in
diesem Verfahren einem nach § 183 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kostenprivilegierten Kläger als Bevollmächtigter
beigeordnet wurde.
In Abweichung vom Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17.07.2008 hat der Eg dem Ef 501,12 EUR an
außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Ein darüber hinausreichender Erstattungsanspruch besteht nicht
Rechtsgrundlage und Prüfungsmaßstab für die im Erinnerungsverfahren streitig gebliebene Höhe der zu erstattenden
Gebühren sind die §§ 3 und 14 RVG. Nach § 14 RVG bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter
Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der
Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem
Ermessen. Zu beachten ist dabei auch das dem RVG als Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG angefügte
Vergütungsverzeichnis (VV). Dort ist geregelt, dass der Anwalt in Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen - wie
vorliegend - Betragsrahmengebühren entstehen, für das Betreiben des Geschäfts eine Verfahrensgebühr nach Nr.
3102 VV RVG von 40,00 EUR bis 460,00 EUR erhält. Nach dem Willen des Gesetzgebers steht ihm dabei in
Verfahren mit durchschnittlicher Schwierigkeit, durchschnittlichem Aufwand und durchschnittlicher Bedeutung für den
durchschnittlich begüterten Mandanten die Mittelgebühr (hier: 250,00 EUR) zu. Entscheidend ist eine
Gesamtabwägung: Es müssen sämtliche den Gebührenanspruch potentiell beeinträchtigenden Faktoren miteinander
im Einzelfall abgewogen werden. Entsprechendes gilt für die Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG mit einem
Gebührenrahmen von 20,00 bis 380,00 EUR (Mittelgebühr: 200,00 EUR) und die Einigungs- beziehungsweise
Erledigungsgebühr nach Nr. 1006 VV RVG mit einem Rahmen von 30,00 bis 380,00 EUR (Mittelgebühr: 180,00 EUR).
Zunächst ist festzustellen, dass entgegen der Vorstellung der Behörde im Kostenfestsetzungsverfahren die zur
Disposition stehenden Gebühren nicht nur jeweils einfach angefallen sind. Es bedarf vielmehr einer differenzierten
kostenrechtlichen Würdigung der in den (ursprünglich) vier Streitverfahren angefallenen Gebühren.
Einmal entstandene Gebührenansprüche können nicht nachträglich durch einen gerichtlichen Verbindungsbeschlusses
wieder entfallen. Im Rahmen des vom Gesetzgeber vorgegebenen Gebührenrahmens ist aber durchaus zu würdigen,
ob die vom Bevollmächtigten jeweils getroffene Gebührenbestimmung unter Berücksichtigung der Kriterien des § 14
RVG und Würdigung des bis zum Verbindungsbeschlusses angefallenen Aufwandes angemessen und billig ist.
1. Verfahrensgebühr Die Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts, einschließlich der Information.
Es handelt es sich um eine Tätigkeitsgebühr. Sie erfasst jede prozessuale Tätigkeit des Rechtsanwalts, sofern das
RVG keine gesonderte Gebühr vorsieht. Dazu zählen nach dem Willen des Gesetzgebers u.a. die Prüfung der
Schlüssigkeit der Klage oder des Rechtsmittels durch den Rechtsanwalt anhand der Rechtsprechung und der
Literatur, die im Zusammenhang mit dem gerichtlichen Verfahren notwendigen Besprechungen des Rechtsanwalts mit
dem Auftraggeber, Dritten, dem Gericht, Sachverständigen, der (umfangreiche) Schriftwechsel mit dem Auftrageber,
Dritten, Behörden und dem Gericht usw., der sich auf den Prozessstoff bezieht, die Mitwirkung bei der Auswahl und
Beschaffung von Beweismitteln, die Sammlung und der Vortrag des aus der Sicht des Rechtsanwalts rechtlich
relevanten Stoffs sowie das Anbieten von Beweismitteln (BT-Drucks. 15/1971 S. 210).
a. Verfahren S 9 AS 50/09 Die Festsetzung einer Verfahrensgebühr für die Untätigkeitsklage (S 9 AS 50/06) in Höhe
von 125,00 EUR ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Gericht verweist insoweit auf die zutreffenden Ausführungen
im Kostenfestsetzungsbeschluss.
b. Verfahren S 9 AS 92/06 Hier ist eine die Mittelgebühr überschreitende Verfahrensgebühr in Höhe von 300,00 EUR
gerechtfertigt. Es war für den Mandanten des Ef durchaus von hoher Bedeutung, dass er die begehrten Leistungen auf
der Grundlage eines Rechtsanspruchs und nicht wie von der Beklagten zunächst festgelegt als Darlehen erhält.
Entsprechendes gilt für die streitigen KdU, weil hier eine "zu geringe" Kostenübernahme durch die Behörde zu Lasten
des Grundanspruches geht. Da die hiermit im Zusammenhang stehenden Rechtsfragen erst im späteren Verlauf des
Klageverfahrens höchstrichterlich geklärt wurden, ist die Argumentation des Ef, die Angelegenheit sei aus anwaltlicher
Sicht von überdurchschnittlicher Schwierigkeit geprägt gewesen, nicht zu bestreiten. Weder Bedeutung der
Angelegenheit für den Mandanten noch Schwierigkeit beziehungsweise Umfang der anwaltlichen Tätigkeit
rechtfertigen beziehungsweise begründen jedoch seine Vorstellung vom Ansatz der Höchstgebühr.
c. Verfahren S 9 AS 416/06 und S 9 AS 730/06 In diesen Verfahren hält die Kammer eine Verfahrensgebühr in Höhe
von jeweils 100,00 EUR für angemessen und ausreichend. Denn im Wesentlichen (das heißt weitgehend
textidentisch) hat der Ef die in dem Verfahren S 9 AS 92/06 einmal erarbeitete Klagebegründung wiederholt und
lediglich die abweichenden Anspruchszeiträume eingearbeitet. Für einen darüber hinausgehenden
Erstattungsanspruch ist kein Raum.
2. Terminsgebühr Die Terminsgebühr ist mit Einführung des RVG an die Stelle der Verhandlungs-, Beratungs- und
Beweisgebühr getreten. Für ihre Entstehung genügt, dass der Anwalt einen Termin wahrnimmt. Verdient wird die
Gebühr dafür, dass der Rechtsanwalt an dem Termin teilnimmt und willens ist, im Interesse seines Mandanten die
Verhandlung, Erörterung oder Beweisaufnahme zu verfolgen, um gegebenenfalls - falls dies erforderlich wird -
einzugreifen (Gerold/Schmidt u.a., RVG, Kommentar, 17. Auflage, VV Vorbemerkung 3, Rn. 64).
Vorliegend ist jeweils eine Terminsgebühr entstanden in den Verfahren S 9 AS 50/06 (aus dem hinzuverbunden
Verfahren S 9 AS 92/06), S 9 AS 416/06 und S 9 AS 730/06. Für alle drei Verfahren wurde der Ef geladen und hat den
Termin auch wahrgenommen. Allerdings ist der Kostenbeamtin in ihrer Einschätzung zu folgen, dass dem Ef für diese
Terminswahrnehmung nicht dreimal die Mittelgebühr von 200,00 EUR zuzusprechen ist.
Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 30.11.2006 dauerte ausweislich der Sitzungsniederschrift 30 Minuten.
Es wurden mehrere Streitverfahren diskutiert und die in mehreren sich einander anschließenden Zeiträumen
wiederkehrenden sachlich übereinstimmenden Streitgegenstände in einem - nach sozialgerichtlichen Maßstä- ben -
eher ungewöhnlich umfassenden und im Text langen Vergleich geregelt und erledigt. Regelmäßig rechtfertigt in
sozialgerichtlichen Streitverfahren eine Terminsdauer von circa 30 Minuten bei orientierender Betrachtung die
Feststellung der Mittelgebühr. Es kann daher auch vorliegend, wenn binnen 30 Minuten drei Streitverfahren erledigt
werden, für die einzelnen erledigten Verfahren nur eine anteilige Terminsgebühr - entsprechend einem (fiktiven)
Zeitanteil - festgesetzt werden. Eine Zeugeneinvernahme fand nicht statt. Die Beteiligten diskutierten lediglich den
von der Behörde vorab ausgearbeiteten und zur Verfügung gestellten Vergleichsvorschlag, welcher abgesehen von der
Kostenregelung unter Ziffer 6 unverändert übernommen wurde. Dies führt das Gericht unter Würdigung aller Umstände
zu dem Ergebnis, dass eine Verfahrensgebühr in Höhe von jeweils 65,00 EUR ebenso angemessen wie gerechtfertigt
ist.
3. Einigungsgebühr Auch hier hält der Ef an seiner Vorstellung über die Festsetzung der Höchstgebühr fest, welche er
allerdings zutreffend nur einmal fordert, weil im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses nur noch ein (verbundenes)
Verfahren anhängig war.
In seinem Urteil vom 07.11.2006 hat das Bundessozialgerichts (BSG) (B 1 KR 13/06 R) grundsätzlich ausgeführt,
dass die Erledigungsgebühr nach Nr. 1005 VV RVG eine qualifizierte anwaltliche Mitwirkung bei der Erledigung der
Rechtssache voraussetzt. Die Regelungssystematik des VV RVG bestätigt das Erfordernis einer qualifizierten
erledigungsgerichteten Mitwirkung des Rechtsanwalts. Der systematische Zusammenhang von Nr. 1005 mit Nr. 1006
VV RVG entsprechend dem von Nr. 1002 VV RVG mit der Nr. 1003 VV RVG zeigt, dass die anwaltliche Mitwirkung
gerade auf die Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung gerichtet sein muss; denn sofern bereits ein
gerichtliches Verfahren über eine Rechtssache anhängig ist, verringert sich danach die Gebühr nach Nr. 1005 VV
RVG. Sinn und Zweck von Nr. 1005 VV RVG entspricht es ebenfalls, vom Rechtsanwalt eine besondere Mitwirkung
bei der Erledigung der Rechtssache zu verlangen. Für das Entstehen dieser gesonderten Gebühr ist eine anwaltliche
Tätigkeit zu verlangen, die über das Maß desjenigen hinausgeht, das schon durch den allgemeinen
Gebührentatbestand für das anwaltliche Auftreten im sozialgerichtlichen Widerspruchsverfahren (hier: Klageverfahren)
abgegolten wird.
Der Anfall einer Einigungsgebühr ist vorliegend unstreitig. Unstreitig ist außerdem, dass der Vergleichstext sehr
umfangreich ist. Allein dies rechtfertigt jedoch nicht bereits eine Gebühr in Höhe der geforderten 350,00 EUR. Davon
könnte nur bei einer weit überwiegend durch den Rechtsanwalt erbrachten Arbeitsleistung bezüglich des
Vergleichstextes ausgegangen werden. Dies war vorliegend aber gerade nicht der Fall. Vielmehr wurde der Inhalt des
Vergleichs (unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich ergangenen BSG-Rechtsprechung (B 7b AS 2/05 R) von der
Behörde erarbeitet und dem Ef sowie dem Gericht im Anschluss an die Ladung zum Termin vorab zur Verfügung
gestellt. Im Termin selbst einigten sich die Beteiligten ausweislich der Sitzungsniederschrift auf diesen Text unter
Berücksichtigung der von der Vorsitzenden gemachten Streichungen beziehungsweise Einfügungen. Wesentlich von
dem ursprünglichen Text der Behörde abweichende Inhalte haben die Beteiligten schließlich nicht vereinbart. Auch
unter Berücksichtigung einer durch den Vergleichsvorschlag "ausgelösten" zusätzlichen Besprechung mit dem
Mandanten erscheint insgesamt eine Gebühr in Höhe von 180,00 EUR angemessen, aber auch ausreichend.
4. Berechnung
Insgesamt ergibt sich somit folgende Berechnung:
Verfahren S 9 AS 50/06: Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG 125,00 EUR
Terminsgebühr nach Nr. 3106 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG 65,00 EUR Einigungs-, Erledigungsgebühr nach Nr.
1006 der Anlage 1 zu § 2 RVG 180,00 EUR Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG 20,00
EUR 16% Mehrwertsteuer gemäß Nr. 7008 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG 59,52 EUR Summe 452,40 EUR
Verfahren S 9 AS 92/06: Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG 300,00 EUR
Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG 20,00 EUR 16% Mehrwertsteuer gemäß Nr. 7008
der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG 51,20 EUR Summe 371,20 EUR
Verfahren S 9 AS 416/06: Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG 100,00 EUR
Terminsgebühr nach Nr. 3106 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG 65,00 EUR Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002
Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG 20,00 EUR 16% Mehrwertsteuer gemäß Nr. 7008 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG 29,60
EUR Summe 214,60 EUR
Verfahren S 9 AS 730/06: Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG 100,00 EUR
Terminsgebühr nach Nr. 3106 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG 65,00 EUR Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002
Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG 20,00 EUR 16% Mehrwertsteuer gemäß Nr. 7008 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG 29,60
EUR Summe 214,60 EUR
Aus dem Gesamtbetrag der Summen von 452,40 EUR + 371,20 EUR + 214,60 EUR 214,60 EUR = 1253,80 EUR
hatte der Eg dem Ef laut Vergleich vom 30.11.2006 4/10, das heißt 501,12 EUR zu erstatten.