Urteil des SozG Augsburg vom 06.02.2007

SozG Augsburg: heizung, wohnfläche, umzug, angemessenheit, konzept, verfügung, zahl, ausstattung, produkt, wohnungsmarkt

Sozialgericht Augsburg
Urteil vom 06.02.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Augsburg S 1 AS 823/06
Bayerisches Landessozialgericht L 7 AS 93/07
I. Die Klage gegen den Bescheid vom 11. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. August 2006
wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
In diesem Verfahren streitig ist die Absenkung der Leistungen für Unterkunft/Heizung auf das Angemessene ab
01.06.2006.
Die Kläger beziehen seit 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Sie bewohnen eine Wohnung mit drei
Zimmern, Wohnküche, Bad/WC mit 96,85 qm. Nach Erhöhung der Nebenkosten beträgt die Gesamtmiete ab Juli 2006
625,47 EUR.
In der Anlage zum Bewilligungsbescheid vom 07.11.2005 hatte die Beklagte den Hinweis gegeben, dass die
Wohnkosten nicht angemessen seien. Für einen 2-Personen-Haushalt in A. seien Gesamtkosten von 447,50 EUR für
Unterkunft und Heizung angemessen. Es wurde eine Frist zur Senkung der Unterkunftskosten auf das Angemessene
bis 31.05.2006 eingeräumt. Es wurde darauf hingewiesen, dass ab diesem Zeitpunkt nur noch die angemessenen
Kosten geleistet würden.
Im Weiteren wurde daraufhin mit Bescheid vom 11.05.2006 die Leistung für Unterkunft/Heizung für die
Bedarfsgemeinschaft auf 447,50 EUR monatlich abgesenkt.
Dagegen legte der Kläger am 11.06.2006 Widerspruch ein mit mehrfacher Begründung. Zum einen handele es sich um
eine kostengünstige Wohnung. Ein Umzug sei wegen des vertrauten sozialen Umfelds unzumutbar, ebenso aufgrund
verschiedener chronischer Krankheiten (Neurodermitis, Hypertonie). Es fehle auch an der Wirtschaftlichkeit des
Umzugs.
Im Weiteren wurde der Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 09.08.2006 zurückgewiesen.
Dagegen legten die Kläger am 13.10.2006 Klage zum Sozialgericht Augsburg ein.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 06.02.2007 beantragte der Kläger für sich und die von ihm vertretene
Ehefrau,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 11.05.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
09.08.2006 zu verurteilen, für Juni 2006 für Unterkunft/Heizung 587,00 EUR zu gewähren, ab Juli 2006 625,47 EUR
monatlich (statt der bewilligten 447,50 EUR).
Die Vertreterin der Beklagten beantragte im Termin,
die Klageabweisung.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Leistungsakte der Beklagten sowie der Klageakte Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese
angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen
Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange
zu berücksichtigen, wie es dem alleinstehenden Hilfsbedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder
nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu
senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 22 Abs. 1 SGB II).
Mit der Regelung des § 22 Abs. 1 SGB II wird Bezug genommen auf die bisherigen Maßstäbe der Sozialhilfepraxis;
die bezüglich der Angemessenheit und der Möglichkeit und Zumutbarkeit zur Kostensenkung zu beachtenden
Voraussetzungen entsprechen den bisherigen sozialhilferechtlichen Regelungen (Bundestags-Drucksache 15/1516).
Insoweit ist also auf die bisherige Praxis und die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zurückzugreifen. Es ist
aber nicht außer Acht zu lassen, dass durch die Neuregelung neue Zielsetzungen hinzugekommen sind, die bei der
Interpretation einzubeziehen sind. Durch die Grundsicherung für Arbeitssuchende soll die Eigenverantwortung gestärkt
werden. Das bisherige Konzept des Wohlfahrtsstaates ist wegen Ressourcenverknappung und wegen seiner
bedingten Steuerungs- und Legitimationsfähigkeit an seine Grenzen gestoßen. Nachdem ein stetig zunehmender Teil
der Ausgaben für den Sozialstaat über Kreditaufnahmen zu finanzieren ist, also zu Lasten der nachfolgenden
Generation, hat der Gesetzgeber neue Konzepte umgesetzt, im SGB II das Konzept des aktivierenden Sozialstaates
(vgl. Münder in LPK-SGB II, Einleitung RdNrn. 8, 9). Das Auffinden einer konkreten angemessenen Wohnung ist
primär Eigenzuständigkeit des Leistungsempfängers, wobei es auch eigene Entscheidung ist, wo der Schwerpunkt für
den Einsatz der zur Verfügung gestellten Gesamtmittel gesetzt wird.
Aus der Verpflichtung zur aktiven Mitwirkung an allen Maßnahmen zur Eingliederung in die Arbeit (§ 2 Abs. 1 Satz 2
SGB II) ergeben sich auch höhere Anforderungen an die örtliche Flexibilität. Zu berücksichtigen ist auch, dass die
Neuregelung nur im Rahmen einer Massenverwaltung umzusetzen ist, da die Zahl der Betroffenen im Gegensatz zum
bisherigen Bundessozialhilfegesetz (BSHG) erheblich angestiegen ist. Es sind vermehrt Gesichtspunkte der
Praktikabilität zu berücksichtigen. Insoweit ist es ein gesetzgeberisches Defizit, dass die Pauschalierungsmöglichkeit
nur in § 29 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII) geregelt ist, bzw. die für einen
bundeseinheitlichen Vollzug gebotene Regelung durch die VO nach § 27 Nr. 1 SGB II noch nicht erfolgt ist.
Die einzelnen Parameter für die Bestimmung der Angemessenheit können typisierend festgelegt werden.
Preisbildende Faktoren für die Unterkunft sind vor allem Größe, Lage und Ausstattung. Bei der Beurteilung der
Angemessenheit der Wohnfläche ist eine Orientierung am sozialen Wohnungsbau sinnvoll und gerichtlich anerkannt
(stdg. Rspr. BVerwG vom 17.11.94, E 97, 110, OVG Münster, 14.09.01, FEVS 53, 563). Dabei können die
Verwaltungsvorschriften der Länder nach § 5 Abs. 2 WoBindG zu Grunde gelegt werden. Danach können folgende
Wohnungsgrößen als angemessen anerkannt werden:
Zahl der Wohnräume Wohnfläche für Alleinstehende 45 bis 50 qm für zwei Personen 2 60 qm (Fichtner-Wenzel, für
drei Personen 3 75 qm Komm. zur Grund- für vier Personen 4 85 bis 90 qm sicherung, 3. Aufl. S. 171).
Diese Werte sind nur die Obergrenze. Im Einzelfall kann angezeigt sein, davon nach unten abzuweichen.
Hinsichtlich der Lage und Ausstattung sind Wohnungen maßgeblich, die im unteren Bereich der marktüblichen
Wohnungsmieten liegen (Urteil Bay. LSG vom 17.03.2006, L 7 AS 43/05). Es können auch einfache Wohnungen, etwa
mit Ofenheizung bedarfsdeckend sein (zur gleichgelagerten Regelung § 29 SGB XII, Gruber in Kommentar SGB XII §
29 RdNr. 24).
Für die Frage, ob die Kosten der Unterkunft (abstrakt) angemessen sind, kommt es auf das Produkt von
angemessener Wohnfläche und angemessenem Quadratmeterpreis an. Die Vergrößerung eines der beiden Faktoren
ist unschädlich, wenn sich der andere Faktor entsprechend so verkleinert, dass das Produkt dasselbe bleibt (Bay.
VGH, Beschluss vom 29.04.1999, Az.: 12 CE 98.2658).
Die Besonderheiten des Wohnungsmarktes und die Unschärfe des ihn beherrschenden Preisbildungsmechanismus
sowie der einzelnen Preisbildungsfaktoren bedingen Mietpreise, die sich in gewissen Spannbreiten bewegen, sodass
das so ermittelte Maß des sozialhilferechtlichen Angemessenen sich nur als gleichsam abstrakte Spannbreite
bestimmen lässt (BVerwGE 97, 110, 113). Nach den ersten Erfahrungen ist der Wohnungsmarkt auch nach unten
flexibel. Manche Vermieter sind bereit bei langjährigen zuverlässigen Mietern den Mietpreis auf das Angemessene
abzusenken.
Für die konkret angemessenen Aufwendungen ist noch zu beachten, dass Wohnungen mit dem vom Leistungsträger
als angemessen angesetzten Quadratmeterpreis auf dem Markt vorhanden sein müssen. Der Leistungsträger muss
nicht einen Wohnungsnachweis für den Einzelfall erbringen, sondern die nachvollziehbar gewonnenen regionalen
Erfahrungswerte darlegen.
Der Leistungsempfänger könnte das nur durch die substantiierte Darlegung widerlegen, dass eine derartige
Unterkunftalternative nicht vorhanden ist (BVerwGE 101, 134, 138). Der Kläger kann sich dabei nicht nur auf den
bisherigen Wohnsitz beschränken.
Der Wohnungsinhaber hat z.B. konsequent und kontinuierlich nachzuweisen, dass er allen Angeboten an privaten,
städtischen und insbesondere öffentlich geförderten Wohnungen nachgegangen ist und dennoch ein
Wohnungswechsel nicht möglich war (OVG Münster, 12.3.97, info also 98, 135, OVG Münster, 14.09.01. FEVS 53,
563).
Insgesamt ist dabei auch zu berücksichtigen, dass Art und Weise der Wohnungssuche kaum zu überprüfen sind.
Die Kläger haben - ausgehend von der angenommenen Berechtigung in der Wohnung verbleiben zu können - keinerlei
Suche nach Unterkunftsalternativen dargelegt.
Für den Zuständigkeitsbereich der Beklagten bestand demgegenüber ein Wohnungsmarkt mit den von der Beklagten
angesetzten Positionen. Die WBG verfügt über einen großen Wohnungsbestand. Die WBG stellt der Beklagten
regelmäßig Informationen zu freien Wohnungen zur Verfügung, die den Angemessenheitskriterien der Beklagten
entsprechen.
Ein Umzug ist auch nicht unzumutbar im Sinn von § 22 Abs. 1 SGB II. Die Kläger machen eine monatliche
Mehrleistung für Unterkunft/Heizung von rund 180,00 EUR geltend. Die Dauer der Hilfebedürftigkeit ist derzeit nicht
absehbar. Bis zum Erreichen des gesetzlichen Rentenalters wären es noch viele Jahre. Deswegen ist eine
hypothetische Vergleichsberechnung zu etwaigen Umzugskosten ungeeignet, eine Unzumutbarkeit des Umzugs zu
begründen. Ebenso ist es eine bloße Hypothese, dass eine andere Wohnung ungünstige Allergene haben könnte. Mit
dem vom Gesetz zugemuteten Umzug ist immer eine Aufgabe des bisher vertrauten Umfelds verbunden.
Damit war die Klage mit der sich aus § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ergebenden Kostenfolge abzuweisen.