Urteil des SozG Augsburg vom 09.11.2010

SozG Augsburg: hepatitis, impfung, stadt, praktikum, berufskrankheit, berufliche tätigkeit, verordnung, klinikum, virus, ansteckung

Sozialgericht Augsburg
Gerichtsbescheid vom 09.11.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Augsburg S 8 U 136/09
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Feststellung einer Hepatitis-B-Infektion als Berufskrankheit nach Nummer 3101 der Anlage 1 zur
Berufskrankheiten-Verordnung (BK 3101), also Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in
der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in
ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war.
Der 1972 geborene, aus der Türkei stammende Kläger absolvierte von September 2003 bis Juli 2007 eine Ausbildung
zum medizinisch-technischen Laborassistenten. Er unterzog sich dabei auch einer Hepatitis-B-Impfung, die bis Mitte
Mai 2004 abgeschlossen war. Im Rahmen seiner Ausbildung leistete der Kläger vom 1. bis zum 30. Juli 2004 ein
Praktikum auf der Station für Strahlentherapie des Klinikums A-Stadt ab. Am 5. Juli 2004 kam es zu einer
Nadelstichverletzung, als der Kläger eine Desinfektion durchführte. Erstmals am 26. Juli 2005 wurde beim Kläger
serologisch ein HBsAg-Träger-Status festgestellt. Im März 2006 bestätigte eine Leberpunktion das Vorliegen einer
chronischen Virushepatitis B.
Ebenfalls im März 2006 wurde der Beklagten die Hepatitis-B-Erkrankung angezeigt. Die daraufhin eingeleiteten
Ermittlungen ergaben, dass der Kläger bei seinem Praktikum im Juli 2004 Blutzuckerbestimmungen durchführen
musste und Hilfestellung bei der Mundpflege und beim Zähneputzen leistete. Auch hatte er Kontakt mit Erbrochenem,
Stuhlgang und Urin. Außerdem wurde von Prof. Dr. N. das internistische Gutachten vom 7. März 2008 eingeholt. Prof.
Dr. N. führte aus, eine serologische Untersuchung sei beim Kläger vor oder nach der Impfung nicht durchgeführt
worden. In der Blutuntersuchung am 26. Juli 2005 seien HBsAg und Anti-HBc positiv gewesen, Anti-HBs, HCV-Ag
und HIV negativ. Das sei in späteren Untersuchungen bestätigt worden. Gegen Hepatitis A bestehe eine Immunität.
Prof. Dr. N. diagnostizierte einen niedrigreplikativen Hepatitis-B-Oberflächen-Antigen-Träger-Status (HBsAg). Der
HBsAg-Status sei bei einer Infektion noch vor Beginn klinischer Symptome nachweisbar. Ein bis zwei Wochen nach
Auftreten des HBsAg komme es zur Entwicklung von Anti-HBs-Körpern, die in vielen Fällen über Jahre hinweg
nachweisbar seien. Die Inkubationszeit bei Hepatitis B betrage 30 bis 200 Tage. Die Infektion müsse sich mindestens
30 Tage vor dem 26. Juli 2005 zugetragen haben. Eine perinatale Infektion oder eine Infektion im Verlauf der Kindheit
seien nicht auszuschließen, jedoch lägen hierfür keine Hinweise vor. Auch habe der Kläger vor dem Praktikum eine
vollständige Hepatits-B-Impfung erhalten. Über 95 % der Geimpften entwickelten einen schützenden Anti-HBs-Ak-
Titer. Patienten mit einer vorbestehenden chronischen Hepatits B entwickelten keinen messbaren Anstieg des Anti-
HBs. Davon abzugrenzen seien sogenannte Non-Responder, also Personen, die nach einer Impfung keine Antikörper-
Reaktion zeigten und deshalb einer Infektionsgefahr weiter ausgesetzt seien. Bei der erstmaligen Feststellung am 26.
Juli 2005 habe kein schützender Anti-HbS-Titer vorgelegen. Damit könne weder eine Impfung in einen vorbestehenden
HBsAg-Träger-Status noch das Vorliegen eines Non-Responders belegt oder widerlegt werden. Die Ausbildung zum
Laborassistenten und damit eine Tätigkeit im Gesundheitsdienst müsse als ursächlich für die Infektion mit dem
Hepatitis-B-Virus angesehen werden.
In einer beratungsärztlichen Stellungnahme vom 13. Juni 2006 wurde dagegen auf eine erhöhte Prävalenz der
Hepatitis B in der Türkei, die ein deutlich erhöhtes Risiko einer in der Kindheit erworbenen Hepatitis B bedeute, und
einen negativen Antikörper-Titer nach dreimaliger Impfung auf eine bereits vorbestehende Infektion hingewiesen. Auch
sei zu bezweifeln, dass der Kläger in regelmäßigem und häufigem Kontakt zu Patienten, verunreinigten Gegenständen
oder Körperflüssigkeiten gestanden habe.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 9. September 2008 die Anerkennung der Virushepatits B als BK 3101 ab. Eine
konkrete Infektionsquelle habe nicht ermittelt werden können. Es habe nicht nachgewiesen werden können, dass der
Kläger sich durch seine berufliche Tätigkeit infiziert habe. Vielmehr sprächen die Befunde dafür, dass die Infektion
bereits vorher bestanden habe. Da das Praktikum nur vier Wochen gedauert habe, sei nicht davon auszugehen, dass
ein regelmäßiger, unmittelbarer Kontakt zu Risikopatienten oder verunreinigten Gegenständen bzw.
Körperflüssigkeiten stattgefunden habe.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 21. April 2009 zurückgewiesen.
Dagegen hat der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten am 22. Mai 2009 Klage zum Sozialgericht Augsburg
erhoben. Im Rahmen seines vollschichtigen Praktikums habe der Kläger täglich bis zu zehn Patienten versorgt.
Sechs Mal am Tage habe er Entsorgungsvorgänge von Lanzetten durchgeführt, drei bis vier Mal habe er jeweils bei
der Mundpflege und beim Zähneputzen geholfen. Er sei mit Körpersekreten und Erbrochenem bis zu sechs Mal in
Berührung gekommen, mit Stuhlgang bis zu zehn Mal und mit Urin drei bis vier Mal. Eine Kontrolle, ob ein Patient mit
Hepatitis infiziert war, sei nicht erfolgt. Somit sei der Kläger während des Praktikums im Juli 2004 einer erhöhten
Infektionsgefahr ausgesetzt gewesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben, indem der Internist Dr. G. mit der Erstellung seines Gutachtens vom 18. Januar
2010 beauftragt worden ist. Der Sachverständige hat den Kläger positiv auf HBsAg und negativ auf Anti-HBs getestet.
Das HBs-Antigen zeige eine aktive Hepatitis-Virus-Infektion an. Ein Anhalt für eine Hepatitis-C-Infektion liege nicht
vor. Die Infektion mit Hepatitis B müsse unter Berechnung einer Inkubationszeit von etwa 30 Tagen vor dem 26. Juni
2005 stattgefunden haben. Personen, die – wie der Kläger – selbst oder deren Eltern aus der Türkei stammten, hätten
ein erhöhtes Risiko, HBV-Träger zu sein. Somit sei nicht auszuschließen, dass die Infektion bereits perinatal
übertragen oder im Verlauf der Kindheit erworben worden sei. Wegen der fehlenden serologischen Abklärung bleibe
offen, ob die Hepatitis-B-Impfung beim Kläger in einen vorbestehenden HBs-Ag-Träger-Status erfolgt sei oder ob es
sich bei ihm um einen Non-Responder handle.
In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 19. März 2010 hat Dr. G. weiter erläutert: Nach Rücksprache mit der
Abteilung für Strahlentherapie sei davon auszugehen, dass von den Infektionsmöglichkeiten (Ansteckung über Blut,
Speichel, Tränenflüssigkeit, Sperma, Vaginalsekret, Menstrualblut und Colostrum) beim Kläger nur eine Ansteckung
bei der Mundpflege über Erbrochenes möglich sei. In der Regel seien von den Praktikanten bei der Mundpflege nur
Hilfestellungen geleistet worden. Ein direkter Kontakt zur Mundhöhle habe nicht stattgefunden. Die eigentliche
Mundpflege sei einer ausgebildeten Fachkraft vorbehalten gewesen. Auch seien bei anderen Hilfestellungen
Handschuhe benutzt worden. In der Zusammenschau sei daher anzunehmen, dass der Kläger einer Infektionsgefahr
nicht in besonderem Maß ausgesetzt gewesen sei. Die Infektion könne auch eine andere außerberufliche Ursache
haben, zumal der Kläger aus der Türkei stamme, die zu den Ländern mit einer mittleren Prävalenz von HBV gehöre.
Die personalärztliche Dienststelle des Klinikums A-Stadt hat auf Nachfrage des Gerichts angegeben, dass der Name
des Patienten nicht vorliege, bei dem sich der Kläger die Nadelstichverletzung zugezogen habe.
Für das der Stadt A-Stadt ist mitgeteilt worden, dass für die Zeit vor 2008 keine Zuordnung von Hepatitis-B-
Verdachtsfällen mehr möglich sei.
Die Beteiligten sind zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört worden.
Für den Kläger wird beantragt (sinngemäß):
Der Bescheid der Beklagten vom 9. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. April 2009
wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Hepatitis-B-Erkrankung des Klägers eine Berufskrankheit nach
Nummer 3101 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung ist.
Für die Beklagte wird beantragt, die Klage abzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht macht von der Möglichkeit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid Gebrauch. Die Beteiligten sind
dazu angehört worden, der Sachverhalt ist geklärt und die Sache weist keine besonderen tatsächlichen oder
rechtlichen Schwierigkeiten auf, § 105 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Gegenstand des Verfahrens ist bei sachgerechter Auslegung allein die Feststellung (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG) der
Hepatitis-B-Erkrankung des Klägers als BK 3101. Ein eigenständiger Klageantrag im Hinblick auf
Entschädigungsleistungen ist nicht anzunehmen. Denn dem Kläger geht es erkennbar zunächst um die Frage, ob
überhaupt eine Berufskrankheit gegeben ist. Erst dann könnte über etwaige Entschädigungsleistungen entschieden
werden. Außerdem hat die Beklagte bislang auch noch keine Entscheidung über konkrete Leistungen getroffen, was
Voraussetzung für eine Klage wäre. In diesen Fällen ist zulässiger Gegenstand eines sozialgerichtlichen Verfahrens
allein der Anspruch auf die Feststellung, dass eine Berufskrankheit vorliegt (vgl. BSG, Urteil vom 7. September 2004,
B 2 U 46/03 R; Urteil vom 2. April 2009, B 2 U 30/07 R).
So verstanden ist die Klage zulässig, sie hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Der Bescheid der Beklagten vom 9. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. April 2009
ist rechtmäßig und der Kläger dadurch nicht in seinen Rechten verletzt. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf
Feststellung einer BK 3101.
Nach § 7 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (SGB VII) sind
Versicherungsfälle Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Grundlage für die Anerkennung einer Berufskrankheit ist § 9
Abs. 1 SGB VII in Verbindung mit § 1 der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) und einer in der Anlage 1 zur BKV
aufgeführten Krankheit. Zugrunde gelegt wird die BKV in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der
Berufskrankheiten-Verordnung vom 11. Juni 2009 (BGBl. I S. 1273). Denn maßgeblich für die Beurteilung der Sach-
und Rechtslage ist der Rechtsstand zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Allerdings ist bezüglich der hier im
Streit stehenden Berufskrankheit inhaltlich keine Änderung gegenüber der früheren Fassung der BKV eingetreten.
Demnach muss eine in der Anlage 1 zur BKV aufgeführte Krankheit vorliegen, die der Versicherte infolge einer den
Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleidet.
Im Streit steht hier die Feststellung der in Nummer 3101 der Anlage 1 zur BKV als Berufskrankheit bezeichneten
"Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem
Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt
war".
Die Feststellung einer Berufskrankheit setzt im Einzelfall – unbeschadet einzelner Modifikationen bei bestimmten
Berufskrankheiten – voraus, dass die Verrichtung einer – grundsätzlich – versicherten Tätigkeit (sachlicher
Zusammenhang) zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder Ähnlichem auf den Körper geführt hat
(Einwirkungskausalität) und die Einwirkungen eine Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität). Die
Tatbestandsmerkmale "versicherte Tätigkeit", "Verrichtung", "Einwirkungen" und "Krankheit" müssen im Sinn des
Vollbeweises, also mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit, vorliegen. Für die nach der Theorie der
wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt die hinreichende Wahrscheinlichkeit,
nicht allerdings die bloße Möglichkeit, d.h. nach vernünftiger Abwägung aller Umstände müssen die auf die berufliche
Verursachung der Krankheit deutenden Faktoren so stark überwiegen, dass darauf die Entscheidung gestützt werden
kann (vgl. BSG in SozR 2200 § 548 Nr. 38; Urteil vom 2. April 2009, B 2 U 7/08 R). Hierbei trägt der Kläger die
objektive Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen, d.h. deren etwaige Nichterweislichkeit geht zu seinen
Lasten (vgl. BSG, Urteil vom 5. Februar 2008, B 2 U 10/07 R).
Bei der Feststellung einer BK 3101 tritt aufgrund der Nachweisschwierigkeit eines konkreten Infektionsvorgangs die
Infektionsgefahr an die Stelle der Einwirkungen, die entsprechend den Anforderungen an das Merkmal der
Einwirkungen im Vollbeweis nachzuweisen ist. Ob im Einzelfall eine solche erhöhte Infektionsgefahr gegeben ist,
hängt davon ab, ob der Versicherte durch seine versicherte Tätigkeit einer Infektionsgefahr in besonderem Maße
ausgesetzt war. Die besondere Gefahrenexposition kann sich aufgrund der Durchseuchung des Umfelds der Tätigkeit,
nämlich des Personenkreises oder der Objekte, mit oder an denen zu arbeiten ist, und der Übertragungsgefährlichkeit
der ausgeübten Verrichtungen ergeben, die sich nach dem Übertragungsmodus der jeweiligen Infektionskrankheit und
nach der Art, der Häufigkeit und der Dauer der vom Versicherten verrichteten gefährlichen Handlungen bestimmt.
Der Grad der Durchseuchung ist hinsichtlich der kontaktierten Personen als auch der Objekte festzustellen, mit oder
an denen zu arbeiten ist. Lässt sich das Ausmaß der Durchseuchung nicht aufklären, kann aber das Vorliegen eines
Krankheitserregers im Arbeitsumfeld nicht ausgeschlossen werden, ist vom Durchseuchungsgrad der
Gesamtbevölkerung auszugehen. Die Bestimmung der mit der versicherten Tätigkeit verbundenen Übertragungsgefahr
richtet sich nach dem Übertragungsmodus der jeweiligen Infektionskrankheit sowie der Art, der Häufigkeit und der
Dauer der vom Versicherten verrichteten gefährdenden Handlungen.
Zu beachten sind dabei auch die individuellen Arbeitsvorgänge. Es kommt insofern darauf an, welche einzelnen
Arbeitshandlungen im Hinblick auf den Übertragungsweg besonders gefährdend sind. Die bloße Zugehörigkeit zu
einem in Nummer 3101 BKV genannten Personenkreis genügt nicht.
Die Durchseuchung des Arbeitsumfeldes auf der einen und die Übertragungsgefahr der versicherten Verrichtungen auf
der anderen Seite stehen in einer Wechselbeziehung zueinander. An den Grad der Durchseuchung können umso
niedrigere Anforderungen gestellt werden, je gefährdender die spezifischen Arbeitsbedingungen sind. Je weniger
hingegen die Arbeitsvorgänge mit dem Risiko der Infektion behaftet sind, umso mehr erlangt das Ausmaß der
Durchseuchung an Bedeutung. Allerdings muss zumindest die Möglichkeit einer Infektion bestehen.
Entscheidend ist letztlich immer die Gesamtwürdigung der das Arbeitsumfeld und die versicherte Tätigkeit
betreffenden beiden Risikobereiche unter Berücksichtigung des spezifischen Übertragungsmodus und
Verbreitungsgrades der jeweiligen Infektionskrankheit (siehe zum Ganzen: BSG, Urteile vom 2. April 2009, B 2 U
30/07 R und B 2 U 7/08 R; Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Auflage, S.703 ff.).
Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung einer BK 3103, weil er während seiner
versicherten Tätigkeit keiner besonderen Infektionsgefahr ausgesetzt war.
Erstmalig nachgewiesen wurde die Hepatitis-B-Erkrankung des Klägers durch die Blutuntersuchung am 26. Juli 2005
in Form eines positiven HBsAg- und Anti-HBc-Status. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. G. ist dies
als erster sicherer Nachweis zu betrachten. Damit bestand – dies haben Dr. G. sowie Prof. Dr. N. in ihren Gutachten
übereinstimmend erläutert – aufgrund der mindestens 30tägigen Inkubationszeit die Infektion mit Hepatitis B
spätestens am 26. Juni 2005. Als versicherte Tätigkeit mit besonderer Infektionsgefahr kommt daher ausschließlich
das vom Kläger vom 1. bis zum 30. Juli 2004 im Klinikum A-Stadt absolvierte Praktikum infrage. Weder für die Zeit
davor noch danach bis zum 26. Juni 2005 ist eine weitere versicherte Tätigkeit mit möglicherweise erhöhtem
Infektionsrisiko gegenüber Hepatitis B vom Kläger genannt worden oder sonst ersichtlich. Die Ausbildung zum
medizinisch-technischen Laborassistenten, die der Kläger ab September 2003 machte, fand abgesehen von
verschiedenen Praktika in einem Berufsbildungswerk statt. Dabei ist keine erhöhte Infektionsgefahr ersichtlich.
Offen bleibt, wann die Infektion vor dem 26. Juni 2005 erfolgt ist. Wie sich aus den Gutachten von Prof. Dr. N. und
von Dr. G. ergibt, entwickeln über 95% der gegen Hepatitis B Geimpften einen schützenden Anti-HBs-Antikörper-Titer.
Dies war beim Kläger nicht der Fall. Das kann sowohl darauf zurückzuführen sein, dass er zum Zeitpunkt der
Hepatitis-B-Impfung, also vor Juli 2004, bereits mit dieser Krankheit infiziert war. Es kann aber auch bedeuten, dass
er ein sogenannter Non-Repsonder ist, d.h. eine gesunde Person, die nach einer Impfung keine Antikörperreaktion
zeigt und deshalb einer Infektionsgefahr durch Hepatitis B weiter ausgesetzt ist.
Ob der Kläger bei seinem Praktikum im Juli 2004 im Klinikum A-Stadt auf der damaligen Station 5.5, einer
strahlentherapeutischen Station, tatsächlich Kontakt zu Personen oder Gegenständen hatte, die das Hepatitis-B-Virus
übertragen konnten, ist ebenfalls nicht zu ermitteln. Es ist nicht bekannt, welchem Patienten die Blutzuckerlanzette
gehörte, an der sich der Kläger am 5. Juli 2004 verletzte, und ob dieser an Hepatitis B erkrankt war. Auch konnte
nicht geklärt werden, ob im Juli 2004 überhaupt Fälle einer Hepatitis-B-Infektion auf der Station 5.5 aufgetreten waren.
Denn weder verfügt das der Stadt A-Stadt noch über Unterlagen aus dieser Zeit, die eine Zuordnung ermöglichen,
noch waren darüber Informationen vom Klinikum A-Stadt zu erhalten. Der Durchseuchungsgrad, dem der Kläger bei
seinem Praktikum ausgesetzt war, ist damit nicht feststellbar. Allerdings ist eine Infektion während dieses Zeitraums
auch nicht auszuschließen.
Die Übertragungsgefahr bei den versicherten Verrichtungen ist als gering einzustufen. Der Sachverständige Dr. G. hat
dargelegt, dass eine Ansteckung mit Hepatitis B über Blut, Speichel, Tränenflüssigkeit, Sperma, Vaginalsekret,
Menstrualblut, Colostrum und Erbrochenes erfolgen kann. Als einzig denkbare Möglichkeit im Fall des Klägers hat er
die Infektion über Erbrochenes bei der Mundpflege bezeichnet. Das erscheint dem Gericht auch nachvollziehbar.
Denn der Kläger half bei seiner Tätigkeit im Klinikum unter Aufsicht einer ausgebildeten Fachkraft bei
grundpflegerischen Tätigkeiten mit sowie bei der Speisenversorgung, hauswirtschaftlichen Arbeiten und bei einfachen
Verrichtungen der Patientenversorgung und Behandlungspflege. Nicht dazu gehörten insbesondere jeglicher Umgang
mit Injektionen und Infusionen oder sonstige invasive Tätigkeiten. Allerdings hatte der Kläger Blutzuckerlanzetten zu
entsorgen, wobei aber Handschuhe zu tragen waren. Ferner leistete er Hilfestellungen bei der Mundpflege und beim
Zähneputzen. Hierbei benutzte er ebenfalls Handschuhe. Der Kläger hatte außerdem mit Stuhlgang, Urin und
Erbrochenem Kontakt. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Angaben seitens des Klinikums A-Stadt im
Verwaltungs- und Gerichtsverfahren. Das Gericht hat keinen Anlass, hieran zu zweifeln. Die Angaben sind auch von
Klägerseite nicht infrage gestellt worden. Auch wenn dokumentiert ist, dass der Kläger sich am 5. Juli 2004 mit einer
Blutzuckerlanzette gestochen hat, hatte er somit kaum Kontakt mit Blut oder einer der anderen potenziell infektiösen
Körperflüssigkeiten mit Ausnahme von Erbrochenem. Gerade in Bezug auf Erbrochenes war aber die Infektionsgefahr
nicht erhöht, da hier immer Handschuhe zu tragen waren. Zudem hatte der Kläger nur Hilfestellungen zu leisten und
insbesondere infektgefährdendere Arbeiten wie Injektionen oder Infusionen oder sonstige körperliche Eingriffe durfte er
nicht durchführen.
Eine außerberufliche Infektion ist ebenfalls gut denkbar. Weder Prof. Dr. N. noch der Sachverständige Dr. G. konnten
eine perinatale Infektion oder eine Infektion im Verlauf der Kindheit ausschließen. Dr. G. hat überdies darauf
hingewiesen, dass der Kläger, da er aus der Türkei stammt, einer deutlich erhöhten Ansteckungsgefahr ausgesetzt
war. Denn die Türkei gehört, so der Sachverständige, zu den Ländern mit einer mittleren Prävalenz für Hepatitis B.
In der Gesamtbetrachtung dieser Umstände kann das Gericht sich nicht mit der nötigen Sicherheit davon überzeugen,
dass dem Kläger bei seinem versicherten Praktikum im Juli 2004 eine besondere Infektionsgefahr im Hinblick auf
Hepatitis B drohte. Weder ist eine besondere Durchseuchung des Arbeitsbereichs des Klägers nachzuweisen noch
resultierte eine außergewöhnliche Infektionsgefahr aus der Art und Weise seiner Tätigkeit. Dass er im Bereich des
Gesundheitsdienstes tätig war, genügt für sich alleine noch nicht für diese Annahme. Vielmehr lief er aufgrund seiner
nur assistierenden Tätigkeit als Praktikant in deutlich geringerem Maß Gefahr, sich mit Hepatitis B anzustecken, als
etwa ausgebildete Fachkräfte. Hinzu kommt, dass das Praktikum nur vier Wochen dauerte und in einer
strahlentherapeutischen Station stattfand. In einem solchen pflegerischen Bereich ist das Infektionsrisiko niedriger
einzustufen als beispielsweise in invasiven oder intensivmedizinischen Bereichen. Außerdem ist die
Wahrscheinlichkeit, nach einer Hepatitis-B-Impfung keinen ausreichenden Schutz gegen das Hepatitis-B-Virus zu
bilden, unter 5%. Dies ist ein deutliches Indiz gegen eine Ansteckung während des Praktikums im Juli 2004, da der
Kläger zuvor eine vollständige Impfung erhalten hat.
Für das Gericht liegt daher die Annahme nahe, dass der Kläger bereits vor seiner Tätigkeit im Juli 2004 mit Hepatitis
B infiziert war. Dafür sprechen vor allem der nicht eingetretene Impfschutz, dass beim Kläger bereits vor Juli 2004
eine abgelaufene Hepatitis-A-Infektion nachgewiesen worden war und der Kläger aufgrund seiner Abstammung aus der
Türkei als Land mit einer deutlich erhöhten Prävalenz für Hepatitis B einer besonderen Infektionsgefahr schon
vorberuflich ausgesetzt gewesen ist.
Daher ist die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.