Urteil des SozG Altenburg vom 05.03.2007

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Sozialgericht Altenburg
Gerichtsbescheid vom 05.03.2007 (rechtskräftig)
Sozialgericht Altenburg S 14 KN 445/05 KR
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten
3. Der Streitwert wird auf 3.338,66 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung von insgesamt 3.338,66 EUR als weitere Vergütung für
Krankenhausleistungen.
Die Klägerin ist eine Klinik, die durch Zulassung berechtigt die, die Versicherten der Beklagten stationär zu behandeln.
Sie behandelte 33 Versicherte der Beklagten stationär. Bei den 33 Versicherten der Beklagten wurden verschiedene
operative Ein-griffe im Rahmen einer vollstationären Behandlung durchgeführt.
Die behandelnden Ärzte der Klägerin führten bei allen Versicherten der Beklagten vor-stationäre Untersuchungen
durch, um die Erforderlichkeit der vollstationären Behand-lung abzuklären. Die behandelnden Ärzte überprüften bei der
jeweiligen vorstationären Untersuchung die Einweisungsdiagnose und führten verschiedene diagnostische Maß-
nahmen durch. Die vorstationären Untersuchungen fanden in jedem Fall außerhalb der 5-Tages-Frist des § 115a Abs.
2 Satz 1 Sozialgesetzbuch V (SGB V) statt. Bei jeder Patientin bzw. bei jedem Patienten erfolgte später eine
vollstationäre Behandlung.
Die Klägerin stellte der Beklagten die tatsächlich durchgeführten vorstationären Unter-suchungen in Rechnung. Die
Beklagte kürzte in jedem Behandlungsfall entweder den Rechnungsbetrag oder veranlasste eine Rückbuchung, so
dass die Beklagte die von der Klägerin geltend gemachten Forderungen nicht erfüllt hat.
Die Klägerin hat am 23. Februar 2005 Klage erhoben.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte verpflichtet sei, die vorstationären Behandlungsleistungen
außerhalb der jeweiligen Vergütung für den vollstationären Be-handlungsfall extra zu vergüten.
Die Beklagte könne sich nicht auf die Überschreitung der 5-Tages-Frist des § 115a Abs. 2 Satz 1 SGB V berufen, da
die Überschreitung der 5-Tages-Frist des § 115a Abs. 2 Satz 1 SGB V in jedem Fall nur aus medizinischen Gründen
erfolgt sei. Zur weiteren Begründung wird auf die Klageschrift und den Schriftsatz vom 21. Februar 2006 verwiesen.
Hinsichtlich des Antrags der Klägerin wird wegen der Vielzahl der geltend gemachten Forderungen auf die Klageschrift
vom 17. Februar 2005 verwiesen.
Die Beklagte beantragt;
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Klägerin die von ihr erbrachten Leistungen nicht extra als vorstationäre
Leistungen abrechnen könne, da diese vorstationären Leistungen außerhalb der 5-Tages-Frist des § 115a Abs. 2 Satz
1 SGB V erbracht worden seien. Zur weiteren Begründung wird auf den Schriftsatz vom 8. April 2005 verwiesen.
Das Gericht hat die Beteiligten schriftlich zu der Frage einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid nach § 105 Abs. 1
SGG angehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der
Beklagten, die dem Gericht bei seiner Entscheidung vorgelegen haben, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig.
Das Gericht konnte durch Gerichtsbescheid nach § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden. Die
Voraussetzungen für eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid nach § 105 Abs. 1 SGG liegen vor. Die Beteiligten
sind zur Frage einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid schriftlich angehört worden.
Die Klage ist aber unbegründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die weitere Zahlung von insgesamt 3.338,66 EUR für die
jeweilige vorstationäre Behandlung der bei der Beklagten versicherten Patientinnen und Patienten.
Die Klägerin scheitert hinsichtlich Ihres Anspruchs auf die Übernahme der Be-handlungskosten für die jeweiligen
vorstationären Behandlungen daran, dass die vorstationären Behandlungen unstreitig in allen Fällen außerhalb der 5-
Tages-Frist des § 115a Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch V (SGB V) erfolgt sind.
Die Vorbereitung einer vollstationären Krankenhausbehandlung ist als vorstationäre Behandlung nur innerhalb der in §
115a Abs. 2 Satz 1 SGB V genannten Frist möglich. Die in § 115a Abs. 2 Satz 1 SGB V genannte Frist hat die
Klägerin schon nach ihrem eigenen Vortrag nicht eingehalten. Die geplanten operativen Eingriffe sind dann auch
sämtlich innerhalb einer vollstationären Behandlung erfolgt und von der Beklagten vergütet worden. Nach dem
eindeutigen Wortlaut des § 115a Abs. 2 Satz 1 SGB V kommt es nicht darauf an, aus welchem Grund die
Patientinnen und Patienten im einzelnen nicht innerhalb der 5-Tages-Frist des § 115a Abs. 2 Satz 1 SGB V operiert
werden konnten. Die Regelung des § 115a Abs. 2 Satz 1 SGB V schließt für jeden Fall die eigene Abrechnung einer
vorstationären Behandlung außerhalb der 5-Tages-Frist des § 115a Abs. 2 Satz 1 SGB V aus.
Auch die Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 des Krankenhaus-Entgeltgesetzes stellt klar, dass eine vorstationäre
Behandlung neben einer Fallpauschale nicht gesondert abgerechnet werden kann. Diese Regelung unterscheidet nicht
einmal danach, ob die vorstationäre Behandlung in der Klärung der Erforderlichkeit oder in der Vorbereitung einer
vollstationären Krankenhausbehandlung besteht.
Grundsätzlich umfasst dieser Ausschlusstatbestand jede vorstationäre Behandlung, und zwar auch solche
vorstationären Behandlungen außerhalb der 5-Tages-Frist des § 115a Abs. 2 Satz 1 SGB V, da diese Frist nicht
Bestandteil der Klammerdefinition des § 115a Abs. 1 Nr. 1 SGB V ist. Die Zielsetzung ist, die Doppelabrechnung von
Leistungen mit verschiedenen Entgelten zu verhindern.
Da im vorliegenden Fall nur die Rechtsfrage zu klären war, ob die Beklagte die von der Klägerin erbrachten Leistungen
sachlich richtig abgerechnet hat, kommt es auf den vor-liegenden medizinischen Sachverhalt nicht an, so dass dieser
nicht zu überprüfen war.
Die Klage war daher abzuweisen.
Da weder die Klägerin noch die Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören, ist gemäß § 197a Abs. 1
Satz 1 SGG über die Kosten zu entscheiden. Nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG sind Kosten die Gerichtskosten und
die zur zweckent-sprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen
(außergerichtliche Kosten). Die Klägerin hat gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG diese Kosten zu tragen, da die Klage
abgewiesen worden ist.
Da weder die Klägerin noch die Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören, ist hier nach § 197a
Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG eine Festsetzung des Streitwertes zur Berechnung der
Gerichts- und außerge-richtlichen Kosten notwendig. Der Streitwert war nach § 53 Abs. 3 GKG auf 3.338,66 EUR
festzusetzen, da der Antrag der Klägerin eine bezifferte Geldforderung betrifft.
Die Berufung gegen diesen Gerichtsbescheid ist von Gesetzes wegen gemäß §§ 105 Abs. 2 Satz 1, 143, 144 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 SGG ohne besonderen Beschluss des Gerichtes zulässig, da der notwendige Beschwerdewert von 500
EUR überschritten wird.