Urteil des SozG Aachen vom 31.03.2010

SozG Aachen (freiwillige versicherung, versicherung, unternehmer, antrag, kläger, satzung, freiwillig, begründung, vorschrift, unfallversicherung)

Sozialgericht Aachen, S 1 U 85/09
Datum:
31.03.2010
Gericht:
Sozialgericht Aachen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
S 1 U 85/09
Nachinstanz:
Bundessozialgericht, B 2 U 18/10 R
Sachgebiet:
Unfallversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Der Bescheid vom 22.10.2008 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 30.09.2009 wird aufgehoben. Die
Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des
Klägers. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
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Der Kläger wendet sich gegen die Veranlagung zur freiwilligen
Unternehmerversicherung und gegen die Erhebung von Beiträgen.
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Der 0000 geborene Kläger betreibt seit August 1999 die dem Sportheim des FC C. S.-N.
e.V. angegliederte Gaststätte. Das Sportheim dient in erster Linie der Umkleidung der
eigenen Mannschaften und der Gastmannschaften. Angeschlossen ist ein kleiner
Gesellschaftsraum, in dem sich die Gaststätte befindet. Der Kläger betreibt den
Ausschank ausschließlich bei Heimspielen wöchentlich für die Dauer von etwa 5 bis 6
Stunden.
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Bis zum 31.12.2007 war der Kläger als Unternehmer in der gesetzlichen
Unfallversicherung bei der Beklagten pflichtversichert mit einem Jahresbeitrag von
zuletzt 50,00 EUR (Mindestbeitrag gemäß § 24 Abs. 4 der damals geltenden Satzung)
mit einer Versicherungssumme von 2000,00 EUR für 200 Arbeitsstunden im Jahr nach
der Gefahrklasse 4,5.
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Mit einem formularmäßig ausgestalteten Schreiben vom 10.10.2007 informierte die
Beklagte den Kläger über den Wegfall seines Versicherungsschutzes zum 01.01.2008.
Die kraft Satzung bestehende Pflichtversicherung für Unternehmer und ihre mittätigen
Ehegatten sei zum 31.12.2007 aufgehoben worden. Alle Unternehmer, die zum
31.12.2007 bei der Berufsgenossenschaft A. pflichtversichert seien, blieben aber weiter
versichert , wenn sie dies wünschten. Die Pflichtversicherung laufe nämlich automatisch
als freiwillige Versicherung weiter. Ein Antrag des Unternehmers sei insoweit nicht
nötig. Nur wenn er keine freiwillige Versicherung wünsche, " genüge ein kurzes
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Schreiben ". Für alle freiwillig Versicherten gelte jetzt einheitlich die
Mindestversicherungssumme von 24.000,00 EUR und eine einheitliche Gefahrklasse
von 5,2. Über die Beitragsabrechnung für die freiwillige Versicherung ergehe ein
gesonderter Bescheid. Beigefügt war ein Antragsformular auf freiwillige Versicherung.
Der Kläger reagierte darauf nicht.
Mehr als ein Jahr später, am 22.10.2008, erhielt er den " Versicherungsschein über die
freiwillige Versicherung nach § 6 SGB VII i.V. mit der Satzung " ab dem 01.01.2008 (
Versicherungssumme: 24.000,00 EUR ), einen Bescheid über die Veranlagung zu den
Gefahrklassen nach Gefahrtarifstelle 18, Gewerbezweig freiwillige Versicherung und
Gefahrklasse 5,2 sowie einen Vorauszahlungsbescheid für das laufende Jahr in Höhe
von 531,65 EUR.
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Der Kläger legte am 17.11.2008 Widerspruch ein. Mit der Überführung der bisherigen
Pflichtversicherung in eine freiwillige Versicherung erklärte er sich nicht einverstanden.
Überdies sah er nicht ein, dass der bisherige Beitrag von 50,00 EUR um nahezu das 11-
fache auf nunmehr 531,61 EUR festgesetzt sei. Er habe zu keinem Zeitpunkt erklärt,
dass er freiwillig versichert sein wolle. Zwar habe er auf das Schreiben vom 10.10.2007
nicht reagiert, jedoch hätte er dies sicher getan, wenn ihm mitgeteilt worden wäre, dass
die freiwillige Versicherung um das 10-fache mehr kosten werde als die bisherige
Pflichtversicherung.
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Den Widerspruch wertete die Beklagte zugleich als Kündigung der freiwilligen
Versicherung zum Ablauf des Monats November 2008 und ermäßigte den Beitrag für die
Zeit vom 01.01.2008 bis 30.11.2008 auf 454,28 EUR (Bescheid vom 28.07.2009).
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Den Widerspruch wies sie im Übrigen mit Bescheid vom 30.09.2009 zurück. Zur
Begründung führte sie aus: Seit dem 01.01.2008 könnten sich die Unternehmer, die bis
zum 31.12.2007 kraft Satzung obligatorisch unter dem Schutz der gesetzlichen
Unfallversicherung standen, fortan freiwillig bei der Berufsgenossenschaft für A. (§ 6
Abs. 1 SGB VII i.V. mit § 49 der Satzung i.d. Fassung des 9. Nachtrages vom
28.06.2007). Der Entschluss der Selbstverwaltung der Berufsgenossenschaft A. sei vor
dem Hintergrund der seit Jahren andauernden Diskussion um die Stärkung der
Eigenverantwortlichkeit der Unternehmer und die Planungen des Gesetzgebers zur
generellen Abschaffung der Pflichtversicherung gefallen. Die Satzungsänderung sei am
30.08.2007 durch das Bundesversicherungsamt genehmigt und am 12.09.2007 im
Bundesanzeiger veröffentlicht worden und habe somit Rechtskraft erlangt. Nach § 50
Abs. 2 der Satzung seien alle Unternehmer, die am 31.12.2007 bei der
Berufsgenossenschaft für A. pflichtversichert waren und einer Weiterversicherung nicht
widersprochen hätten, zum 01.01.2008 mit ihrer bisherigen Versicherungssumme in die
freiwillige Versicherung überführt worden. Soweit die Versicherungssumme der
bisherigen Versicherung niedriger als die ab dem 01.01.2008 gültige
Mindestversicherungssumme war, sei sie auf diese erhöht worden. So habe man eine
Absicherungslücke vermieden. Diese Regelung habe nur dem Schutz der Unternehmer
gedient, die evtl. auf die Fortdauer des Versicherungsschutzes vertraut hätten.
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Hiergegen hat der Kläger am 23.10.2009 Klage beim Sozialgericht A. erhoben. Seiner
Ansicht nach komme eine freiwillige Versicherung nicht durch Schweigen zustande.
Überdies sei das Schreiben vom 10.10.2007 bewusst so abgefasst worden, dass dem
Kläger die wirkliche Tragweite nicht klar war. Hinzu komme, dass der entsprechende
Vorauszahlungsbescheid erst mehr als ein Jahr später erteilt worden sei, so dass er sich
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erst dann dagegen hätte wehren können. Auch dies deute darauf hin, dass man bewusst
den Adressaten des Schreibens in die Irre leiten wollte.
Der Kläger beantragt,
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den Bescheid vom 22.10.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
30.09.2009 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt ,
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die Klage abzuweisen.
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In dem Erörterungstermin am 03.02.2010 hat die Beklagte eingeräumt, allen bisher
pflichtversicherten Unternehmern, die wegen Schweigens in die freiwillige Versicherung
"überführt" worden seien, erst am 22.10.2008 den Versicherungsschein mit
Vorauszahlungsbescheid für das Jahr 2008 übersandt zu haben. Ungefähr 300.000
pflichtversicherte Unternehmer seien auf diese Weise in die freiwillige Versicherung
überführt worden, weil sie nicht widersprochen hatten.
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Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
einverstanden erklärt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die beigezogene
Beitragsakte der Beklagten und die Gerichtsakte, deren Inhalt Gegenstand der
Entscheidungsfindung gewesen ist, Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Kammer hat mit ehrenamtlichen Richtern ohne mündliche Verhandlung entscheiden
können, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben.
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Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger ist durch die angefochtenen Bescheide
beschwert. Die Bescheide sind rechtswidrig. Eine freiwillige Unternehmerversicherung
ist nicht zustande gekommen, da es hierzu an dem erforderlichen Antrag des
Unternehmers auf Abschluss einer freiwilligen Unternehmerversicherung mangelt.
Daher sind auch Beiträge zu Unrecht erhoben worden.
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Die Satzung des Unfallversicherungsträgers kann bestimmen, dass und unter welchen
Voraussetzungen sich die Versicherung auf Unternehmer und ihre im Unternehmen
mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner erstreckt (§ 3 Abs. 1 Nr. 1
Sozialgesetzbuch 7. Buch - SGB VII -). Die Beklagte hatte in ihrer bis zum 31.12.2007
geltenden Satzung i.d. Fassung des 8. Nachtrages vom 31.08.2006 in § 43 Abs. 1 Nr. 1
die Versicherung auf Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten
erstreckt. Diese Pflichtversicherung, die ohne Antrag des Unternehmers begründet wird,
fand ihre Rechtfertigung in der entsprechenden Satzungsbestimmung, welche wiederum
im Einklang mit der gesetzlichen Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII stand.
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Seit dem 01.01.2008 kann sich diese Personengruppe nun freiwillig bei der Beklagten
gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten absichern (§ 49 der
Satzung i.d. Fassung des 9. Nachtrags vom 28.06.2007). Der Entschluss der
Selbstverwaltung der Beklagten, die Unternehmerpflichtversicherung abzuschaffen, fiel
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vor dem Hintergrund der seit Jahren andauernden Diskussion um die Stärkung der
Eigenverantwortlichkeit der Unternehmer und die Planungen des Gesetzgebers zur
generellen Abschaffung der Pflichtversicherung. Allerdings ist die von der Beklagten
praktizierte und angeblich durch ihre Satzung gerechtfertigte " automatische "
Überführung der bisherigen Pflichtversicherung in eine freiwillige Versicherung
rechtswidrig.
Für die Begründung einer freiwilligen Unternehmerversicherung bedarf es eines
schriftlichen Antrags der Unternehmer. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Vorschrift
des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII, die ausdrücklich bestimmt, dass eine freiwillige
Unternehmerversicherung nur auf schriftlichen Antrag der Unternehmer zustande
kommt. Da der Kläger einen Antrag auf freiwilllige Versicherung unstreitig nicht gestellt
hat, ist somit eine freiwillige Unternehmerversicherung nicht zustande gekommen.
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Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes bedarf es für die freiwillige
Unternehmerversicherung seit jeher einer auf die Begründung des
Versicherungsverhältnisses gerichteteten Willenserklärung in der Gestalt des vom
Unternehmer zu stellenden Antrags (Urteil des 2. Senates des Bundessozialgerichtes
vom 25.08.1965, 2 RU 167/62, BSGE 23, 248, 252). Der Unternehmer muss in
erkennbarer Weise seinen Willen zum Ausdruck bringen, von seinem Antragsrecht
Gebrauch zu machen (vgl. z.B. BSG SozR Nrn. 10 und 26 zu Art. 2 § 42 ArVNG; SozR
4460 § 21 Nr. 1; SozR 2200 § 1241 d Nr. 1; BSG Urteile vom 31.01.1980 - 11 RA 36/79
und vom 21.02.1980 - 4 RJ 53/79). Dies gilt unabhängig davon, ob der Antrag
verfahrensrechtliche oder materiellrechtliche Bedeutung hat. Diese Rechtsprechung
berücksichtigt einerseits die Stellung des Bürgers, andererseits die Aufgabe der
Verwaltungsbehörde im Rahmen eines sozialen Leistungssystems. Soweit dem Bürger
vom Gesetzgeber Möglichkeiten sozialer Sicherung angeboten werden, kann er deren
Auswirkungen auf seine besondere Situation oft nur schwer überschauen: daher muss
es genügen, aber ist es auch erforderlich, dass er seinen Willen, von einem Recht
Gebrauch zu machen, überhaupt erkennbaren Ausdruck gibt. Ist dies geschehen, so ist
es Aufgabe der Verwaltung, dem Antragsteller bei der konkreten Gestaltung seines
Rechts in dem je nach Lage des Einzelfalles gebotenen Umfange behilflich zu sein. Zu
einer dem Wesen des Sozialstaats (Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz) entsprechenden
Verwirklichung sozialer Rechte gehört auch ein Verwaltungsverfahren, dass auf einem
engen Zusammenwirken (Kooperation) des Antragstellers und des
Versicherungsträgers beruht und eine sachgerechte Aufklärung und Beratung des
Antragstellers durch den Versicherungsträger einschließt (BSGE 23, 248, 252). Danach
muss der Unternehmer in erkennbarer Weise seinen Willen zum Ausdruck bringen, von
seinem Antragsrecht Gebrauch zu machen. Der Antrag muss unmissverständlich und
ohne Vorbehalt erklärt sein (BSGE 50, 16, 18). Der von der Beklagten propagierte
Schutz der Unternehmer, an deren durchgehender Absicherung gegen Arbeitsunfall und
Berufskrankheit ihr so gelegen ist, erweist sich bestimmt nicht nur in dem Einzelfall des
Klägers eher als Knebelung denn als Wohlttat, zumal sich die Beklagte diesen Schutz
teuer bezahlen lässt und einen Ausstieg aus dieser aufgedrängten Versicherung erst
ermöglichte, als sie gegen Ende des laufenden Versicherungsjahres " die Zahlen auf
den Tisch" legte , indem sie Versicherungschein und Beitragsforderung übersandte.
Von den 300.000 automatisch " überführten" Unternehmern sind gerade jene Klein- und
Kleinstunternehmer, wie der Kläger, besonders betroffen, erhöht sich doch Ihr Beitrag
gegenüber dem bisherigen Mindestbeitag von 50 EUR auf mehr als das zehnfache für
denselben Versicherungsschutz.
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Das Antragserfordernis für die freiwillige Unternehmerversicherung findet sich im
Übrigen auch in § 50 Abs. 1 der Satzung ( der derzeit und auch früher geltenden
Fassung ). Hier heißt es in Satz 1: "Die freiwillige Versicherung erfolgt auf schriftlichen
Antrag bei der Berufsgenossenschaft (§ 6 Abs. 1 SGB VII)". Allerdings ist durch den 9.
Nachtrag vom 28.06.2007 in § 50 ein Absatz 2 angefügt worden, der wie folgt lautet:
"Unternehmer, die am 31.12.2007 satzungsgemäß bei der BG A. pflichtversichert sind,
werden zum 01.01.2008 mit ihrer bisherigen Versicherungssumme in die freiwillige
Versicherung überführt. Soweit die bisherige Versicherungssumme niedriger als die
Mindestversicherungssumme im Sinne des Absatzes 1 ist, wird sie auf diese erhöht."
Die Beklagte ist nun der Auffassung, mit diesem Absatz 2 eine Bestimmung geschaffen
zu haben, die zur Begründung einer freiwilligen Unternehmerversicherung ohne Antrag
führt und Abs. 1 Satz 1 der Satzungsbestimmung außer Kraft setzt. Dieser Auffassung
schließt sich die erkennende Kammer nicht an. Der Gesamtzusammenhang von Absatz
1 und Absatz 2 des § 50 lässt auch eine andere Auslegung der Satzungsbestimmung
zu. In Abs. 1 der Satzungsbestimmung wird festgelegt, und zwar unter Hinweis auf die
entsprechende gesetzliche Vorschrift des § 6 Abs. 1 SGB VII, dass eine freiwillige
Versicherung auf schriftlichen Antrag erfolgt. Die folgenden Sätze des Absatz 1
verhalten sich zu Modalitäten der maßgeblichen Versicherungssumme. So wird
bestimmt, dass im Antrag die Versicherungssumme angegeben werden soll, dass die
Versicherungssumme durch die Zahl 120 teilbar sein muss und dass bei Nichtangabe
einer Versicherungssumme die Mindestversicherungssumme gilt. Es folgen dann
weitere Bestimmungen zur Versicherungssumme, die hier nicht im Einzelnen
wiedergegeben werden müssen. Wenn daran anschließend in Absatz 2 bestimmt wird:
"Unternehmer, die am 31.12.2007 satzungsgemäß bei der BG A. pflichtversichert sind,
werden zum 01.01.2008 mit ihrer bisherigen Versicherungssumme in die freiwillige
Versicherung überführt" , dann betrifft dieser Satz 1 und der folgende Satz 2 des
Absatzes 2 ebenso wie die vorangegangenen Sätze des Absatzes 1 Bestimmungen zur
Versicherungssumme. Dass hierdurch eine Abkehr von der in § 50 Abs. 1 Satz 1
grundsätzlich geforderten Antragstellung für den Abschluss einer freiwilligen
Unternehmerversicherung gewollt ist, ist der Satzungsbestimmung nicht zweifelsfrei zu
entnehmen. Hiergegen spricht nicht nur die ausdrückliche Bezugnahme in § 50 Abs. 1
Satz 1 auf die gesetzliche Bestimmung des § 6 Abs. 1 SGB VII, womit die besondere
Bedeutung der Antragstellung bei der freiwilligen Unternehmerversicherung
hervorgehoben wird. Sollte diese besondere Bedeutung nunmehr in Absatz 2 nicht mehr
zum Tragen kommen, wäre erforderlich gewesen, dies ebenso deutlich zu machen, wie
in Absatz 1 eine Kongruenz mit der gesetzlichen Bestimmung hervorgehoben wurde.
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Sollte die Satzungsbestimmung des § 50 Abs. 2 i.d. Fassung des 9. Nachtrages vom
28.06.2007 jedoch so ausgelegt werden, dass für die "Überführung" der bisher
Pflichtversicherten in die freiwillige Unternehmerversicherung kein Antrag erforderlich
ist, wäre eine solche Satzungsbestimmung ein Verstoß gegen höherrangiges Recht,
nämlich gegen § 6 Abs. 1 SGB VII und keine rechtswirksame Grundlage für die
Erteilung eines Versicherungsscheines und die Erhebung von Beiträgen.
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Die vom Bundesversicherungsamt erteilte Genehmigung der Satzung führt nicht zur
Rechtmäßigkeit einer gegen höheres Recht verstoßenden Satzungsbestimmung.
Vielmehr dürfte sich die Genehmigung in erster Linie auf den dokumentierten sozialen
Schutzgedanken und die Ermessungsausübung über die Abschaffung einer
Unternehmerpflichtversicherung beziehen, die unter Berücksichtigung des sozialen
Schutzbedürfnisses des betroffenen Personenkreises erfolgen muss. (vgl. Sozialgericht
D., Gerichtsbescheid vom 11.11.2009 S 7 U, welches auch in der Sache das
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Zustandekommen einer freiwilligen Unternehmerversicherung ohne Antrag ablehnt).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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