Urteil des SozG Aachen vom 02.04.2004

SozG Aachen: ordentliche kündigung, öffentlich, vergleich, begriff, vergütung, auszahlung, gewalt, regress, schuldübernehmer, arbeitsentgelt

Sozialgericht Aachen, S 8 AL 6/04
Datum:
02.04.2004
Gericht:
Sozialgericht Aachen
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
S 8 AL 6/04
Sachgebiet:
Arbeitslosenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des
Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
1
Die Kläger begehren eine Restzahlung aus einer Vermittlungstätigkeit.
2
Die Kläger betreiben eine private Arbeitsvermittlung. Aufgrund eines
Vermittlungsvertrages vom 15.01.2003 vermittelten sie zwischen Frau Q
(Arbeitnehmerin) und der Praxis für Ergotherapie M (Arbeitgeber) ein Arbeitsverhältnis.
Der Arbeitsvertrag wurde am 25.02.2003 geschlossen, das Arbeitsverhältnis begann am
01.04.2003. Die Arbeitnehmerin hatte einen "Vermittlungsgutschein über 1.500,- EUR".
3
Am 04.04.2003 zahlte die Beklagte - gestützt auf § 421 g Abs. 2 SGB III - an die
Klägerinnen zunächst 1.000,- EUR für die Vermittlung des Arbeitsverhältnisses.
4
Am 25.11.2003 beantragten die Klägerinnen die Restzahlung von 500,- EUR. Der
Arbeitgeber bestätigte ein Beschäftigungsverhältnis vom 01.04.2003 bis zum
31.10.2003. Die Arbeitnehmerin hatte jedoch vom 01.08.2003 bis zum 31.08.2003
Krankengeld erhalten und sich am 01.09.2003 arbeitslos gemeldet.
5
Mit Bescheid vom 27.11.2003 lehnte die Beklagte den Antrag ab, weil das
Arbeitsverhältnis nicht mindestens sechs Monate, sondern nur in der Zeit vom
01.04.2003 bis zum 31.07.2003 bestanden habe.
6
Im Widerspruchsverfahren wiesen die Kläger darauf hin, das Arbeitsverhältnis der
Arbeitnehmerin sei zwar durch Kündigung des Arbeitgebers beendet worden, jedoch in
einem gerichtlichen Vergleich bis zum 31.10.2003 verlängert worden.
7
Mit Bescheid vom 06.01.2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Das
Beschäftigungsverhältnis habe am 31.08.2003 geendet. Lediglich das Arbeitsverhältnis
habe bis zum 31.10.2003 angedauert. Maßgeblich für die Auszahlung des Restbetrages
sei jedoch die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses.
8
Gegen diese Entscheidung richtet sich die am 13.01.2004 erhobene Klage. Die Klägerin
hat den arbeitsgerichtlichen Vergleich vorgelegt. Dieser hat auszugsweise folgenden
Wortlaut:
9
1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende
Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung des Beklagten vom 31. Juli 2003
fristgerecht zum 31. Oktober 2003 beendet wird.
10
2. Die Parteien sind sich darüber einig, dass durch die Freistellung der Klägerin
sämtlich Urlaubs- und sonstigen Freizeitansprüche tatsächlich erledigt sind. Die
Klägerin bleibt unwiderruflich für die Zeit bis zum 31. Oktober 2003 von der Arbeit
freigestellt.
11
3. Der Beklagte zahlt an die Klägerin als Vergütung für die Monate Juli bis
einschließlich Oktober 2003 EUR 4.280,00 (i. W.: Euro viertausendzweihundertachtzig)
brutto.
12
Die Klägerin beantragt,
13
den Bescheid vom 27.11.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
06.01.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, weitere 500,00 Euro zu zahlen.
14
Die Beklagte beantragt,
15
die Klage abzuweisen.
16
Sie weist darauf hin, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis zunächst "fristlos" zum
31.07.2003, hilfsweise zum 31.08.2003 gekündigt hat. Die tatsächliche Beschäftigung
der Arbeitnehmerin habe damit nicht sechs Monate angedauert.
17
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie die beigezogene
Verwaltungsakte, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gewesen ist, verwiesen.
18
Entscheidungsgründe:
19
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit
eröffnet. Gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 4 SGG entscheiden die Gerichte der
Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der
Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesanstalt (jetzt
Bundesagentur) für Arbeit. Bei dem vorliegenden Klageverfahren handelt es sich um
eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit. Anspruchsgrundlage für das Begehren der Kläger
ist § 421 g Abs. 1 Satz 2 SGB III, wonach sich das Arbeitsamt (jetzt: Agentur für Arbeit)
mit dem Vermittlungsgutschein verpflichtet, den Vergütungsanspruch eines vom
Arbeitnehmer eingeschalteten Vermittlers, der den Arbeitnehmer in eine
sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15
Stunden wöchentlich vermittelt hat, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu
erfüllen. Der Anspruch auf Auszahlung des restlichen Vergütungsanspruchs ergibt sich
aus § 421 g Abs. 2 Satz 3 2. Halbsatz SGB III. Allerdings wird in der Literatur bezweifelt,
20
dass der Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit eröffnet ist. Wenn - wie zutreffend vom
Sozialgericht Stralsund (Urteil vom 21.08.2003 - S 4 AL 36/03 -) entschieden - auf den
Vergütungsanspruch die Grundsätze des Maklerrechts gemäß §§ 652 ff. BGB
anwendbar seien, stelle sich die Frage, ob die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit
überhaupt zuständig sind oder es sich um einen rein privatrechtlichen Anspruch aus
Maklervertrag, den der Vermittler gegenüber dem (Schuldübernehmer) Arbeitsagentur
geltend macht (so Spellbrink, SGb 2004, Seite 153 (155)). Indes handelt es sich bei §
421 g Abs. 1 Satz 2 SGB III um eine öffentlich-rechtliche Norm, denn diese Vorschrift
verpflichtet mit der Bundesagentur für Arbeit allein einen Träger öffentlicher Gewalt,
mithin handelt es bei der vorliegenden Streitigkeit um eine öffentlich-rechtliche
Streitigkeit. Die Grundsätze des Maklerrechts sind lediglich im Rahmen der Prüfung der
öffentlich-rechtlichen Anspruchsgrundlage ergänzend anzuwenden.
Gemäß § 421 g Abs. 2 Satz 3 SGB III wird der Restbetrag nach einer sechsmonatigen
Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt. Der sozialversicherungsrechtliche
Begriff "Beschäftigungsverhältnis" ist von dem arbeitsrechtlichen Begriff
"Arbeitsverhältnis" abzugrenzen. Die Merkmale eines Beschäftigungsverhältnisses sind
gesetzlich nicht näher festgelegt. Schon die Rechtsprechung des
Reichsversicherungsamtes hat für den Begriff des Beschäftigungsverhältnisses die
tatsächlichen Verhältnisse für maßgebend erachtet, um den sozialrechtlichen Schutz
von Versicherten unabhängig von Inhalt und Wirksamkeit rechtsgeschäftlicher
Erklärungen der Arbeitsvertragsparteien zu gewährleisten (BSG, Urteil vom 28.09.1993 -
11 RAR 69/92 - m.w.N.). Damit ist die tatsächliche Arbeitsleistung Grundvoraussetzung
für die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses. Vorübergehende Unterbrechungen
der tatsächlichen Arbeitsleistungen lassen den Bestand des
Beschäftigungsverhältnisses lediglich dann unberührt, wenn das Arbeitsverhältnis
fortbesteht und Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Willen haben, auch das
Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen (BSG a.a.O.). Dies ist hier jedoch nicht der Fall,
denn Arbeitgeber und Arbeitnehmerin waren sich einig darüber, das
Beschäftigungsverhältnis zu beenden, im arbeitsgerichtlichen Vergleich sind lediglich
die Abwicklungsmodalitäten und die Zahlung weiterer Vergütung vereinbart worden.
21
Allerdings hat das BSG hervorgehoben, die Merkmale des Beschäftigungsverhältnisses
ließen sich nicht generalisierend oder abschließend bestimmen. Sie könnten je nach
dem Zusammenhang, in den die einzelne Norm gestellt sei, unterschiedliche Bedeutung
erlangen (BSGE 68, 236, 240). Gefordert sei eine funktionsdifferente Auslegung der
konkreten Rechtsnorm, sachbezogen nach ihrer Stellung und Aufgabe in der
Rechtsordnung.
22
Diese Art der Auslegung spricht auch im Rahmen des § 421 g Abs. 2 Satz 3 SGB III
dafür, an die tatsächliche Arbeitsleistung anzuknüpfen. Denn durch den
Vergütungsanspruch gemäß § 421 g Abs. 1 Satz 2 SGB III soll eine erfolgreiche
Vermittlungstätigkeit belohnt werden. Eine solche liegt jedoch nicht vor, wenn der
Arbeitnehmer sich bereits nach kurzer Zeit wieder arbeitslos meldet und den
Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung stellt. Der rechtliche
Fortbestand des Arbeitsverhältnisses ist unbeachtlich, denn auch bei bestehendem
Arbeitsverhältnis kann Arbeitslosigkeit vorliegen (BSG, Urteil vom 28.09.1993 a.a.O.).
23
Hinzu kommt, dass dem Gesetzgeber bei Verabschiedung von § 421 g SGB III die
Unterscheidung von Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis bekannt war und
anzunehmen ist, dass durch die Wahl des Wortes "Beschäftigungsverhältnis" in § 421 g
24
Abs. 2 Satz 3 SGB III zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass es auf den rechtlichen
Bestand des Arbeitsverhältnisses nicht ankommt. Letzteres ließe zudem rechtlich nicht
gewünschte Manipulationen zulasten der Arbeitsverwaltung zu.
Damit hat das Beschäftigungsverhältnis der Arbeitnehmerin nicht sechs, sondern
lediglich vier, maximal fünf Monate angedauert, wobei die Kammer nicht zu entscheiden
hat, ob die Zeit des Krankengeldbezuges im August 2003 noch zu berücksichtigen ist.
Jedenfalls endete das Beschäftigungsverhältnis spätestens am 31.08.2004.
25
Dies gilt auch, wenn - wie hier - der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 143 Abs. 1
SGB III wegen Fortbestehen der Ansprüche auf Arbeitsentgelt ruht und die
Arbeitsagentur gegebenenfalls gemäß § 143 Abs. 3 SGB III im Wege der
Gleichwohlgewährung Arbeitslosengeld zahlt und den Arbeitgeber gemäß § 115 SGB X
erfolgreich in Regress nimmt. Zwar ist die Beklagte in derartigen Fällen wirtschaftlich
nicht geschädigt, indes ist der Vermittlungserfolg dennoch nur teilweise eingetreten.
26
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 197 a Abs. 1 SGG in Verbindung mit 154 Abs. 1
VwGO.
27
Die Kammer hat die Berufung zugelassen, weil der Rechtsstreit grundsätzliche
Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGB III hat.
28