Urteil des SozG Aachen vom 02.06.2008
SozG Aachen: psychotherapeutische behandlung, psychische krankheit, ärztliche behandlung, psychiatrische behandlung, erlass, facharzt, hauptsache, psychotherapie, suizid, versorgung
Sozialgericht Aachen, S 20 AY 11/08 ER
Datum:
02.06.2008
Gericht:
Sozialgericht Aachen
Spruchkörper:
20. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
S 20 AY 11/08 ER
Sachgebiet:
Sonstige Angelegenheiten
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Gründe:
1
I.
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Der Antragsteller (Ast.) begehrt von dem Antragsgegner (Ag.) im Wege des vorläufigen
Rechtsschutzes Krankenhilfe für eine psychotherapeutische Behandlung
(Kurzzeitpsychotherapie) für 25 Sitzungen oder gegebenenfalls für einen kürzeren
Zeitraum zu gewähren.
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Der am 04.08.1947 geborene Ast. ist iranischer Staatsangehöriger. Er bezieht vom Ag.
laufende Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Im Januar
2008 beantragte er eine ambulante psychiatrische und eine psychotherapeutische
Behandlung. Er legte hierzu ein ärztliches Attest des Psychiaters und
Psychotherapeuten N. vom 19.12.2007 vor. Dieser berichtete von einer schweren
depressiven Episode ohne psychische Symptome und äußerte den Verdacht auf eine
instabile Persönlichkeitsstörung. Er meinte, der Ast. brauche eine umgehende
ambulante psychiatrische sowie psychotherapeutische Behandlung; ohne diese sei mit
einer Verschlechterung seines psychischen Zustandes zu rechnen und eigen- und
fremdgefährdendes Verhalten nicht auszuschließen.
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Durch Bescheid vom 12.02.2008 gab der Ag. dem Antrag nur teilweise statt. Eine
psychotherapeutische Behandlung (Ziffern 21211 und 21220) lehnte er ab.
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Dagegen legte der Ast. am 03.03.2008 Widerspruch ein.
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Nach Einholung einer amtsärztlichen Stellungnahme wies der Ag. den Widerspruch
durch Widerspruchsbescheid vom 25.03.2008 zurück.
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Dagegen hat der Ast. am 28.04.2008 Klage erhoben. Diese ist unter dem Aktenzeichen
S 20 AY 12/08 anhängig.
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Ebenfalls am 28.04.2008 hat der Ast. um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zum
Anordnungsgrund trägt er vor, es bestehe die Gefahr, dass eine schwere
Gesundheitsbeeinträchtigung entstehe bis hin zum Tod, wenn eine Entscheidung in der
Hauptsache abgewartet werde. Er sei nach der ärztlichen Bescheinigung des
Facharztes Mamadi akut suizid gefährdet. Er bedürfe dringend einer fachärztlichen
Behandlung, da sonst die Verübung eines Selbstmordes wahrscheinlich sei. Es liege
zwar keine akute Erkrankung vor, die plötzlich aufgetreten sei; allerdings gehe die
psychische Krankheit einher mit einer nicht auszuschließenden Eigen- und
Fremdgefährdung.
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Der Antragsteller beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen,
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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm eine
psychotherapeutische (Kurzzeit-)Be- handlung zu gewähren nach den Ziffern 21211
Kurzzeit- psychotherapie, 25 x 35200, und damit bis zum Abschluss des
Hauptverfahrens vorläufig die Kosten für die psychiatrische Be- handlung für 25
Sitzungen oder ggf. zumindest für einen kürzeren Zeitraum zu übernehmen.
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Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
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Er ist der Ansicht, es liege weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund
vor. Der Ast. bedürfe zwar einer akuten psychiatrischen Behandlung, nicht aber einer
Psychotherapie. Die Gewährung auch nur einer Kurzzeitpsychotherapie würde im
Übrigen die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen, wofür ein
Ausnahmegrund nicht bestehe.
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Das Gericht hat zur Aufklärung des medizinischen Sachverhalts einen Befundbericht
von dem Facharzt N. eingeholt.
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II.
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, jedoch nicht
begründet.
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Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht einstweilige
Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges
Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher
Nachteile nötig erscheint. Der Ast. muss glaubhaft machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG
i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO), dass ihm ein Anspruch auf die geltend
gemachte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dass das Abwarten einer
gerichtlichen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren für ihn mit unzumutbaren
Nachteilen verbunden wäre (Anordnungsgrund). Einstweilige Anordnungen kommen
grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Beseitigung einer gegenwärtigen Notlage
dringend geboten ist.
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Es begegnet bereits erheblichen Zweifeln, ob für den Erlass einer einstweiligen
Anordnung ein Anordnungsanspruch besteht. Die allein in Betracht kommende
Anspruchsgrundlage des § 4 AsylbLG bestimmt in Abs. 1 Satz 1, dass zur Behandlung
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akuter Erkrankungen und Schmerzzustände die erforderliche ärztliche Behandlung
einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandsmitteln sowie sonstiger zur
Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen
erforderlichen Leistungen zu gewähren ist. Der Ast. räumt selbst ein, dass seine
psychiatrische Erkrankung keine akute ist. Im Hinblick auf seine psychiatrische
Erkrankung kann allenfalls insoweit von einem Akutzustand ausgegangen werden, als
diese Krankheit Höhen und Tiefen kennt und der Facharzt N. im Attest vom 19.12.2007
eine "schwere depressive Episode" diagnostiziert hat. Soweit der Arzt insoweit
ambulante psychiatrische Behandlung für notwendig erachtet hat, ist der Ag. bereit,
diese zu gewähren. Dagegen ist weder aus dem Attest vom 19.12.2007 noch aus dem
Befundbericht des Arztes N. vom 20.05.2008 erkennbar, dass da- rüberhinaus eine
psychotherapeutische (Kurzzeit-)Behandlung sofort und umgehend erforderlich ist.
Insofern fehlt es jedenfalls an einem Anordnungsgrund. Auf die ausdrückliche Frage des
Gerichts hat der Facharzt im Befundbericht vom 20.05.2008 nicht bestätigt, dass auch
bei Inanspruchnahme der vom Ag. bewilligten Leistungen aufgrund des
Gesundheitszustandes des Ast. unmittelbar ein eigen- oder fremdgefährdendes
Verhalten droht. Er hat lediglich dargelegt, dass er eine Kurzzeitpsychotherapie für
dringend erforderlich hält, "um eine schnelle Stabilität seines psychischen Zustandes
herzustellen". Dies genügt nicht, um den Ag. im Wege einer einstweiligen Anordnung zu
verpflichten, dem Ast. eine Kurzzeitpsychotherapie zu gewähren. Zu diesem Ergebnis
kommt das Gericht auch aus folgender Erwägung: Sollte der Ast., obwohl dem
Befundbericht des behandelnden Arztes N. hierzu keine Ausführungen zu entnehmen
sind, akut suizid gefährdet sein, so bietet das Gesetz über Hilfen und
Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG) Hilfen an, die der Ast. in
Anspruch nehmen könnte. Die dort genannten Maßnahmen reichen von der
Aufforderung der unteren Gesundheitsbehörde, in der Sprechstunde des
sozialpsychiatrischen Dienstes zu erscheinen, über Hausbesuche bei den Betroffenen
bis hin zur Einweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus. Aus § 9 Abs. 5 PsychKG
ergibt sich, dass derartige Maßnahmen auch in Eilfällen in Betracht kommen. Im
Hinblick darauf sind die Voraussetzungen für den Erlass der beantragten einstweiligen
Anordnung gegen den Ag. nicht gegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechende Anwendung von § 193 SGG.
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