Urteil des SozG Aachen vom 02.03.2007

SozG Aachen: erlass, notlage, aufrechnung, zivilprozessordnung, unmöglichkeit, gefährdung, sozialhilfe, rechtskraft, datum

Sozialgericht Aachen, S 20 SO 15/07 ER
Datum:
02.03.2007
Gericht:
Sozialgericht Aachen
Spruchkörper:
20. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
S 20 SO 15/07 ER
Sachgebiet:
Sozialhilfe
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu er- statten.
Gründe:
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I.
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Der Antragsteller (Ast.) bezieht von der Deutschen Rentenversicherung (DRV)
Rheinland eine monatliche Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 569,67 EUR netto.
Vom Antragsgegner (Ag.) erhält er ergänzende Leistungen der Grundsicherung (GSi)
bei Erwerbsminderung. Bis Dezember 2006 zahlte der Ag. monatlich 81,58 EUR. Seit
Januar 2007 rechnet er die Leistung mit einem Anspruch gegen den Ast. auf und behält
monatlich 17,25 EUR ein.
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Am 16.02.2007 hat der Ast. den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt mit dem
Ziel, die Einbehaltung abzuändern bzw. rückgängig zu machen. Er verweist auf sein
beim Amtsgericht Aachen anhängiges Insolvenzverfahren und seine monatlichen
Belastungen.
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Der Antragsteller beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,
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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die
Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung ab Januar 2007 ungekürzt an
ihn auszuzahlen.
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Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag zurückzuweisen.
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Er ist der Auffassung, es fehle sowohl am Anordnungsgrund als auch am
Anordnungsanspruch. Die Kürzung der GSi- Leistungen führe zu keiner konkreten
Gefährdung der Existenz des Ast. Eine eventuelle Privatinsolvenz führe nicht zur
Unmöglichkeit einer Aufrechnung nach § 26 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
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II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.
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Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht einstweilige
Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges
Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher
Nachteile nötig erscheint. Der Ast. muss glaubhaft machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG
i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO), dass ihm ein Anspruch auf die geltend
gemachte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dass das Abwarten einer
gerichtlichen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren für ihn mit unzumutbaren
Nachteilen verbunden wäre (Anordnungsgrund). Einstweilige Anordnungen kommen
grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Beseitigung einer gegenwärtigen Notlage
dringend geboten ist.
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Für den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung fehlt es bereits am
Anordnungsgrund. Der sozialhilferechtliche Bedarf des Ast. (Regelbedarf/Kosten der
Unterkunft) beträgt 651,25 EUR. Dieser wird durch die Erwerbsunfähigkeitsrente
(569,67 EUR) und die nach Abzug des Aufrechnungsbetrags verbleibende GSi-Leistung
(64,33 EUR) zu 97,4 % gedeckt. Die Einbehaltung der 17,25 EUR beinhaltet eine
Kürzung um 2,6 %. Diese geringe Kürzung führt nicht zu einer existenziellen Notlage,
die den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung - bei Bestehen eines
Anordnungsanspruchs - erfordert hätte.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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