Urteil des SozG Aachen vom 16.11.2005

SozG Aachen (kläger, antrag, untätigkeitsklage, anlage, unterlagen, sgg, verwaltungsgericht, sozialhilfe, mitwirkung, tag)

Sozialgericht Aachen, S 20 SO 24/05
Datum:
16.11.2005
Gericht:
Sozialgericht Aachen
Spruchkörper:
20. Kammer
Entscheidungsart:
Gerichtsbescheid
Aktenzeichen:
S 20 SO 24/05
Nachinstanz:
Landessozialgericht NRW, L 20 SO 17/05
Sachgebiet:
Sozialhilfe
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu
erstatten.
Gründe:
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I.
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Der am 00.00.1963 geborene Kläger bewohnt eine Eigentumswohnung, die nach
seinen eigenen Angaben eine Größe von ca. 20 qm hat. Er bezog bis 31.12.2004
Arbeitslosenhilfe und Wohngeld; seit 01.01.2005 erhält er Arbeitslosengeld II.
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Am 08.12.2004 ging bei dem Beklagten ein Schreiben des Klägers vom 07.12.2004 ein,
in dem er u.a. auf einen "Antrag vom 14.12.2000" Bezug nahm und behauptete, dieser
sei bis dato nicht bearbeitet worden. Er fügte als Anlage die Kopie eines Schreibens
vom 14.12.2000 bei; in diesem Schreiben beantragte er u.a. die "Instandhaltung der
Wohnung", die er aus eigenen Mitteln nicht bestreiten könne.
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Am 00.00.0000 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Aachen Klage mit zahlreichen
Anträgen erhoben, u.a. die "Bescheidung meines Antrages vom 14.12.2000 u.a. auf
Wohnungsrenovierung an das Sozialamt-Aachen". Durch Beschluss vom 15.02.2005 (2
K 83/05) hat das Verwaltungsgericht Aachen den Rechtsweg zu den
Verwaltungsgerichten, soweit mit der Klage eine einmalige Beihilfe zur
Wohnungsrenovierung aus Mitteln der Sozialhilfe erstrebt wird, für unzulässig erklärt
und die Streitsache insoweit an das Sozialgericht verwiesen.
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Der Kläger behauptet, er habe den Antrag auf Wohnungsrenovierung vom 14.12.2000
mit den Unterlagen formlos auf schriftlichem Wege am selben Tag an das Sozialamt in
Aachen gesandt.
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Der Beklagte trägt vor, der Kläger habe das Sozialamt erstmals im März 2003
kontaktiert, wie sich aus dem Verwaltungsvorgang ergebe. Der Antrag auf
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Wohnungsrenovierung, der vom 14.12.2000 datiere, sei erstmals als Anlage zum
Schreiben vom 07.12.2004 beim Sozialamt eingegangen. Auf die hierauf folgende
schriftliche Aufforderung des zuständigen Sachbearbeiters, zwecks
Sachverhaltsaufklärung und Antragskonkretisierung einen Vorsprachetermin telefonisch
zu vereinbaren, habe der Kläger nicht reagiert.
Auf Hinweis des Gerichts, es handele sich vorliegend um eine Untätigkeitsklage, die
statthaft sei, wenn die Behörde 6 Monate nach dem Antrag diesen noch nicht
beschieden habe, forderte der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 10.05.2005
nochmals auf, einen Termin mit dem zuständigen Sachbearbeiter zwecks
Sachverhaltsaufklärung und Bedarfsfeststellung zu vereinbaren und bis zum 01.06.2005
Nachweise und Unterlagen vorzulegen, die zur Feststellung der Einkommens- und
Vermögensverhältnisse geeignet sind. In diesem Schreiben wurde der Kläger auch über
die Folgen fehlender Mitwirkung belehrt.
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Am 13.06.2005 hat der Kläger dem Gericht diverse Unterlagen über seine
Vermögensverhältnisse vorgelegt, die an den Beklagten weitergeleitet worden. Dieser
hat mitgeteilt, dass allein anhand der übersandten Unterlagen eine Bescheidung des
Antrags auf Wohnungsrenovierung nicht möglich sei. Durch Schreiben vom 11.07.2005
hat er den Kläger zur Feststellung des konkreten Renovierungsbedarfes um
Vereinbarung eines Hausbesuchstermins gebeten. Auf dieses Schreiben hat der Kläger
nicht reagiert.
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Daraufhin hat der Beklagte durch Bescheid vom 15.08.2005 die begehrte Leistung einer
Wohnungsrenovierung bis zur Nachholung der Mitwirkung des Klägers versagt.
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Auf die Anfrage des Gerichts, ob nunmehr nach Erteilung des Bescheides vom
15.08.2005 die Untätigkeitsklage für erledigt erklärt werde, hat der Kläger am
14.11.2005 erklärt, er habe das Schreiben des Beklagten vom 11.07.2005 bzgl. eines
Hausbesuchs- termins nicht erhalten. Gegen den Bescheid des Beklagten vom
15.08.2005 hat er zugleich Widerspruch eingelegt.
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Durch Schreiben vom 21.10.2005 sind die Beteiligten zu einer Entscheidung durch
Gerichtsbescheid angehört worden.
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II.
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Gemäß § 105 Abs. 1 SGG kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch
Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten
tatsächlicher und rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten
sind vorher angehört worden.
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Die Klage ist unzulässig.
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Soweit der Kläger am 18.01.2005 Klage erhoben hat mit dem Antrag, den Beklagten zu
verurteilen, seinen Antrag vom 14.12.2000 auf Wohnungsrenovierung zu bescheiden,
handelt es sich um eine Untätigkeitsklage gem. § 88 Abs. 1 SGG. Diese Klage war zum
Zeitpunkt der Erhebung am 18.01.2005 unzulässig, weil sie vor Ablauf von 6 Monaten
seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben worden war. Zwar datiert
der Antrag auf Wohnungsrenovierung vom 14.12.2000; jedoch ist dieser Antrag –
entgegen der unbewiesenen Behauptung des Klägers – nicht schon am selben Tag,
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sondern erstmals als Anlage zum Schreiben des Klägers vom 07.12.2004 am
08.12.2004 beim Beklagten eingegangen. Eine Untätigkeitsklage wegen
Nichtbescheidung dieses Antrags war somit – wie der Kläger inzwischen selbst im
Schreiben vom 13.06.2005 eingeräumt hat – erst am 08.06.2005 nach Ablauf von 6
Monaten nach Eingang des Antrags zulässig geworden. Inzwischen hat sich das
Bescheidungsbegehren des Klägers durch den Erlass des Bescheides vom 15.08.2005
erledigt. Durch diesen Bescheid ist die Untätigkeit des Beklagten weggefallen. Da der
begehrte Bescheid – wenn auch möglicherweise nicht mit dem vom Kläger
gewünschten sachlichen Inhalt – ergangen ist, gibt es nichts mehr, worüber das Gericht
im Rahmen einer Untätigkeitsklage noch zu entscheiden hat. Da der Kläger die
Untätigkeitsklage auf entsprechende Anfragen des Gerichts nicht für erledigt erklärt oder
zurückgenommen hat, war die Klage als unzulässig abzuweisen, weil kein
Rechtsschutzbedürfnis mehr gegeben ist (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage, § 88,
Rn. 11).
Soweit der Kläger mit Schreiben vom 14.11.205 Widerspruch gegen den Bescheid vom
15.08.2005 eingelegt hat, ist dieser vom Gericht nebst Anlagen (Fotos) an den
Beklagten zur Entscheidung weitergeleitet worden. Wenn der Kläger den Bescheid vom
15.08.2005 erstmals über das Gericht als Anlage zum Anhörungsschreiben vom
21.10.2005 erhalten hat und der Beklagte einen früheren Zugang nicht nachweisen
kann, dürfte der am 14.11.2005 eingegangene Widerspruch fristgerecht und zulässig
erhoben sein. Über diesen Widerspruch wird der Beklagte – außerhalb dieses
Klageverfahrens – zu entscheiden haben, sei es durch Abhilfeentscheidung sei es
durch Widerspruchs- bescheid, gegen den dann innerhalb der in der
Rechtsbehelfsbelehrung zu benennenden Frist Klage beim Sozialgericht erhoben
werden kann.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 105 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 193 SGG.
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