Urteil des SozG Aachen vom 12.03.2008

SozG Aachen: berechnung der frist, erfüllung, integration, drucksache, sozialhilfe, datum, bedürfnis, gesellschaft, erlass, erwerbstätigkeit

Sozialgericht Aachen, S 20 AY 6/08 ER
Datum:
12.03.2008
Gericht:
Sozialgericht Aachen
Spruchkörper:
20. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
S 20 AY 6/08 ER
Nachinstanz:
Landessozialgericht NRW, L 20 B 24/08 AY ER
Sachgebiet:
Sonstige Angelegenheiten
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung
verpflichtet, den Antragstellerinnen für die Zeit vom 25.02. bis
31.03.2008 Leistungen nach § 2 AsylbLG in entsprechender
Anwendung des SGB XII zu gewähren. Die notwendigen
außergerichtlichen Kosten der Antrag- stellerinnen trägt der
Antragsgegner.
Gründe:
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I.
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Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Leistungen nach § 2
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in entsprechender Anwendung des Zwölften
Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
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Die Antragstellerinnen (Ast.) sind liberianische Staatsangehörige und im Besitz einer
jeweils bis 19.06.2008 gültigen Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz
(AufenthG). Die Ast. zu 1) hält sich seit 1993 in Deutschland auf. Ihre Tochter - die Ast.
zu 2) - wurde am 00.00.2000 in Aachen geboren. Die Ast. zu 1) erhielt vom 01.12.1995
bis 31.05.1999 (= 42 Monate) Leistungen nach § 3 AsylbLG. Vom 01.06.1999 bis
31.12.2002 (= 43 Monate) bezog sie Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz
(BSHG).Von Dezember 2002 bis Dezember 2005 war sie (erlaubt) erwerbstätig und
sicherte dadurch ihren Lebensunterhalt und den ihrer Tochter. Von Januar bis
Dezember 2006 (= 12 Monate) bezog die Ast. zu 1) Arbeitslosengeld. Die Ast. zu 2)
erhielt vom Zeitpunkt ihrer Geburt bis 31.12.2002 (= 27 Monate, 19 Tage) Leistungen
nach dem BSHG. Anschließend war ihr Lebensunterhalt durch das Erwerbseinkommen
und das Arbeitslosengeld ihrer Mutter bis Dezember 2006 gesichert. Seit 01.01.2007
beziehen die Ast. Leistungen nach § 3 AsylbLG. Der Antragsgegner (Ag.) bewilligte
diese Leistungen durch Bescheid vom 16.01.2007 für den Monat Januar 2007, durch
Bescheid vom 14.02.2007 für den Monat Februar 2007 und durch Bescheid vom
23.08.2007 für den Monat September 2007; diese Bescheide waren jeweils mit einer
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Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Für die Monate März bis August und seit Oktober
2007 wurden/werden die Leistungen ohne schriftlichen Bescheid monatsweise
ausgezahlt.
Am 27.11.2007 legten die Ast., soweit ihnen in den letzten 12 Monaten die Leistungen
durch tatsächliche Auszahlung bewilligt worden waren, Widerspruch ein. Zugleich
beantragten sie - rückwirkend ab 01.01.2007 - unter entsprechender Aufhebung
sämtlicher Bescheide die Gewährung von Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG
entsprechend dem SGB XII unter Anrechnung bereits erbrachter Leistungen. Zur
Begründung führten sie aus, sie hätten seit 01.01.2007 Anspruch auf diese Leistungen,
da sie zu diesem Zeitpunkt bereits länger als 36 Monate Leistungen nach § 3 AsylbLG
bzw. höherwertige Sozialleistungen erhalten hätten.
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Der Ag. wies den Widerspruch gegen die Verwaltungsentscheidungen, durch die den
Ast. für die Monate März bis August, Oktober und November 2007 ohne schriftlichen
Bescheid Leistungen nach dem AsylbLG gewährt worden sind, durch
Widerspruchsbescheid vom 14.01.2008 zurück.
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Dagegen haben die Ast. am 25.02.2008 Klage erhoben (S 20 AY 7/08).
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Zugleich haben die Ast. am 25.02.2008 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie
sind der Auffassung, dass die Ast. zu 1) die zeitlichen Voraussetzungen des § 2
AsylbLG bereits alleine durch den Bezug von Leistungen nach § 3 AsylbLG über einen
Zeitraum von 48 Monaten erfüllt habe, ohne dass eine Anrechnung von höherwertigen
Sozialleistungen erforderlich wäre. In der Zeit vom 01.12.1995 bis 31.01.2008 habe sie
für insgesamt 55 Monate Leistungen nach § 3 AsylbLG bezogen. Für die Ast. zu 2), die
selbst bisher erst von Januar 2007 bis Januar 2008 (13 Monate) Leistungen nach § 3
AsylbLG erhalten habe, gelte, dass die Zeiten des Bezugs von Sozialhilfe nach dem
BSHG als höherwertige Sozialleistungen ebenfalls anrechenbar seien. Gleiches gelte
auch für die Zeiten der Erwerbstätigkeit, da auch diese den Nachweis einer bereits
erfolgten Integration erbringen würden. Der Anordnungsgrund ergebe sich daraus, dass
es den Ast. nicht zuzumuten sei, sich weiterhin mit den eingeschränkten Leistungen
nach § 3 AsylbLG bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu begnügen, zumal
der Anordnungsanspruch offensichtlich gegeben sei.
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Die Antragstellerinnen beantragen schriftsätzlich,
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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen ab
Antragstellung bis zum Ablauf des Monats der gerichtlichen Entscheidung Leistungen
nach § 2 AsylbLG entsprechend dem SGB XII zu gewähren.
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Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
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Er ist der Auffassung, es fehle bereits an einem Anordnungsanspruch. Die Ast. zu 1)
habe in der Zeit vom 01.06.1997 bis 31.01.2008 37 Monate Leistungen nach § 3
AsylbLG erhalten; nur diese Leistungsmonate seien zur Berechnung der Frist nach § 2
Abs. 1 AsylbLG berücksichtigungsfähig. Die davor in der Zeit vom 01.12.1995 bis
31.05.1997 (= 18 Monate) bezogenen Leistungen seien nicht anrechenbar, da nach § 2
Abs. 1 AsylbLG in der bis zum 31.12.2004 gültigen Fassung für die Bemessung der
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Leistungsbezugsdauer von 36 Monate lediglich auf Leistungen nach § 3 AsylbLG
frühestens ab 01.06.1997 abzustellen sei. Für die Ast. zu 2) könnten lediglich die 13
Monate des Bezugs dieser Leistungen seit Januar 2007 Berücksichtigung finden. Der
Bezug von anderen, höherwertigen (Sozial-)Leistungen sowie Zeiträume eigener
Erwerbstätigkeit könnten auf die nach § 2 Abs. 1 AsylbLG geforderte Frist eines
Vorbezugs von Leistungen nach § 3 AsylbLG nicht angerechnet werden.
II.
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet.
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Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht einstweilige
Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges
Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher
Nachteile nötig erscheint. Der Ast. muss glaubhaft machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG
i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO), dass ihm ein Anspruch auf die geltend
gemachte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dass das Abwarten einer
gerichtlichen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren für ihn mit unzumutbaren
Nachteilen verbunden wäre (Anordnungsgrund). Einstweilige Anordnungen kommen
grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Beseitigung einer gegenwärtigen Notlage
dringend geboten ist.
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Die Ast. haben die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes und
eines Anordnungsanspruches glaubhaft gemacht.
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Ein Anordnungsgrund im Sinne der Eilbedürftigkeit für eine gerichtliche Entscheidung
ergibt sich bereits daraus, dass die begehrten Leistungen nach § 2 AsylbLG i.V.m. dem
SGB XII lediglich geeignet sind, das sog. soziokulturelle Existenzminimum der Ast.
sicherzustellen. An diesem haben sich nach dem SGB XII bemessene Leistungen zu
orientieren (LSG NRW, Beschluss vom 26.04.2007 - L 20 B 4/07 AY ER). Ein
dringendes Regelungs-bedürfnis ist nicht schon deswegen abzulehnen, weil die Ast.
zumindest die Grundleistungen nach § 3 AsylbLG weiter beziehen. § 3 AsylbLG gewährt
keine laufende Hilfe zum Lebensunterhalt im Sinne der §§ 27 ff. SGB XII i.V.m. der
jeweils gültigen Regelsatzver- ordnung, sondern nur die erheblich niedrigeren
Grundleistungen, die unterhalb des sozio- kulturellen Existenzminimums liegen (LSG
Hamburg, Beschluss vom 27.04.2006 - L 4 B 84/06 ER AY; LSG NRW, Beschluss vom
29.03.2006 - L 20 B 6/06 AY ER; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.03.2006 - L 3
ER 37/06 AY; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07.03.2006 - L 8 B 13/05 AY ER).
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Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens gebotene summarische
Prüfung des Anordnungsanspruchs hat ergeben, dass dieser zu bejahen ist.
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Für den im vorliegenden einstweiligen Rechtschutzverfahren allein streitbefangenen
Anspruch für die Zeit vom 25.02.2008, dem Datum der Eilantragstellung, bis zum
31.03.2008, dem Ablauf des Monats der gerichtlichen Entscheidung, ergibt sich der
Anspruch aus § 2 Abs. 1 AsylbLG in der Fassung durch Art. 6 Abs. 2 Nr. 2 des "Gesetz
zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union"
vom 09.08.2007 (BGBl. I S. 1970), in Kraft getreten am 28.08.2007, dem Tag nach der
Verkündung des Gesetzes. Danach ist abweichend von §§ 3 bis 7 AsylbLG das SGB XII
auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die über eine Dauer
von insgesamt 48 Monaten Leistungen nach § 3 erhalten haben und die Dauer des
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Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflußt haben. Diese Voraussetzungen
erfüllen die Ast.
Die Ast. zu 1) hat von Dezember 1995 bis Januar 2008 insgesamt 55 Monate
Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten. Entgegen der Auffassung des Ag. sind insofern
nicht nur die 37 Monate vom 01.06.1997 bis 31.01.2008 zu berücksichtigen, sondern
auch die 18 Monate vom 01.12.1995 bis 31.05.1997. Zwar hat § 2 Abs. 1 AsylbLG in der
vom 01.06.1997 bis 31.12.2007 geltenden Fassung darauf abgestellt, dass
Leistungsberechtigte die Leistungen nach § 3 AsylbLG über eine Dauer von insgesamt
36 Monaten, "frühestens beginnend am 01. Juni 1997", erhalten haben. Diese
Gesetzesfassung ist für den hier streitbefangenen Anspruch für die Monate Februar und
März 2008 jedoch nicht mehr einschlägig. Die geltende Fassung des § 2 Abs. 1
AsylbLG enthält die Stichtagsregelung "frühestens beginnend am 01. Juni 1997" nicht
mehr; sie wurde ersatzlos gestrichen. Die leistungsrechtliche Besserstellung knüpft also
nicht mehr auf den Vorbezug von Leistungen nach § 3 AsylbLG ab einem gesetzlich
festgelegten Stichtag an. Ausreichend ist allein, dass insgesamt über einen Zeitraum
von 48 Monaten Grundleistungen bezogen worden sind. Dies ist bei der Ast. zu 1) der
Fall.
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Aber auch die Ast. zu 2) erfüllt die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG in der ab
28.08.2007 geltenden Fassung. Zwar hat sie in der Zeit vom 01.01.2007 bis 25.02.2008,
dem Eingang des Eilantrags bei Gericht, erst 13 Monate und 25 Tage Leistungen nach §
3 AsylbLG bezogen. Zur Erfüllung der 48-Monate-Frist sind jedoch noch weitere Zeiten
des Bezugs von Sozialleistungen, die die Ast. zu 2) unmittelbar oder mittelbar über ihre
Mutter erhalten hat, anzurechnen.
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Nach dem Sinn und Zweck des § 2 Abs. 1 AsylbLG sollen grundsätzlich alle
Leistungsberechtigten des § 1 AsylbLG nach 48 Monaten Leistungen auf dem
Sozialhilfeniveau des SGB XII erhalten; lediglich bei rechtsmissbräuchlich beeinflusster
Aufenthaltsdauer soll dies ausgeschlossen sein (vgl. BT-Drucksache 15/420 S. 121 zu
Art. 8 Nr. 3). Nach der ursprünglichen Fassung des § 2 Abs. 1 AsylbLG vom 30.06.1993
(BGBl. I S. 1074) erhielten Leistungsberechtigte bereits nach einem Zeitraum von 12
Monaten, in dem sie abgesenkte Leistungen nach dem AsylbLG erhalten hatten, die
höheren Leistungen entsprechend dem BSHG. Geduldete Ausländer, die aus von ihnen
nicht zu vertretenden Gründen nicht ausreisen konnten, erhielten sogar unmittelbar
Sozialhilfe nach dem BSHG. Der Gesetzgeber des AsylbLG vom 30.06.1993 hat den
Wechsel von Leistungen nach §§ 3-7 AsylbLG auf Leistungen entsprechend dem BSHG
(ab 01.01.2005: SGB XII), d.h. auf Leistungen des soziokulturellen Existenzminimums
damit begründet, "dass bei einem längeren Zeitraum des Aufenthalts und - mangels
Entscheidung - noch nicht absehbarer weiterer Dauer nicht mehr auf einen geringeren
Bedarf abgestellt werden kann, der bei einem in der Regel nur kurzen,
vorübergehenden Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland entsteht. Insbesondere
sind nunmehr Bedürfnisse anzuerkennen, die auf eine stärkere Angleichung an die
hiesigen Lebensverhältnisse und auf bessere soziale Integration gerichtet sind" (BT-
Drucksache 12/5008, S. 15). Hatte der Gesetzgeber den nicht bestehenden oder
minderen Angleichs- und Integrationsbedarf ursprünglich nur für 12 Monate gesehen, so
hat er diesen Zeitraum später durch das 1. AsylbLG-Änderungsgesetz vom 26.05.1997
(BGBl. I S. 1130) auf 36 Monaten ausgedehnt, allerdings mit der Begrenzung auf
Personen, die Leistungen erst seit dem 01.06.1997 erhielten. Auch hierbei war es
erklärte Absicht des Gesetzgebers, in den Fällen, in denen der Aufenthalt länger dauert
als im Normalfall, den betroffenen Ausländern spätestens nach 3-jähriger Duldung oder
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Aufenthaltsgestaltung "auch eine Integration in die deutsche Gesellschaft durch
öffentliche Mittel zu ermöglichen, so dass die höheren Leistungen entsprechend dem
Bundessozialhilfegesetz zu gewähren sind" (BT-Drucksache 13/2746 S. 15). Die Frist
des § 2 Abs. 1 AsylbLG, nach deren Ablauf die höheren Leistungen entsprechend dem
SGB XII vorgesehen sind, hat also nicht den Selbstzweck, den nach § 1 AsylbLG
Leistungsberechtigten in jedem Fall ein Wirtschaften unterhalb des soziokulturellen
Existenzminimums auf der Basis der abgesenkten Leistungen nach §§ 3-7 AsylbLG
zuzumuten; vielmehr legt sie fest, nach welchem Zeitraum der Gesetzgeber von einem
"längeren Aufenthalt und einem damit verbundenen, legitimen Bedürfnis des
Betroffenen auf Integrationsleistungen" ausgeht (BT-Drucksache 15/4645, S. 6).
In diesem Sinne genügt zur Erfüllung der 48-Monate-Frist des § 2 Abs. 1 AsylbLG auch
der unmittelbare oder mittelbare Bezug von Leistungen nach dem BSHG (Sozialhilfe)
oder dem SGB III (Arbeitslosengeld). Das Integrationsbedürfnis, zu dessen Befriedigung
auch ausreichende wirtschaftliche Leistungen auf der Höhe des soziokulturellen
Existenzminimums (= BSGH- bzw. SGB XII-Niveau) gehören, besteht unabhängig
davon, ob ein Asylbewerber seinen Lebensunterhalt über einen mindestens 48-
monatigen Zeitraum durch Leistungen nach §§ 3-7 AsylbLG oder - erlaubt - anders
bestritten hat (LSG NRW, Beschluss vom 26.04.2007 - L 20 B 4/07 AY ER). Wenn
bereits der Bezug der (niedrigen) Leistungen nach § 3 AsylbLG nach Ablauf von 48
Kalendermonaten die von § 2 Abs. 1 AsylbLG bezweckte Besserstellung rechtfertigt,
dann gilt dies erst recht, wenn der 4-Jahres-Zeitraum durch den Bezug von
"höherwertigen" Sozialleistungen gedeckt ist. Der Anspruch auf diese Sozialleistungen
verlangt die Erfüllung höherer Anspruchsvoraussetzungen als jene für § 3 AsylbLG.
Daraus resultiert, dass bei einem Bezug dieser"höherwertigen" Sozialleistungen auch
Ansprüche nach § 3 AsylbLG potenziell bestehen, welche nur deswegen nicht zum
Tragen kommen, weil diese Leistungen nachrangig sind (Hessisches LSG, Beschluss
vom 21.03.2007 - L 7 AY 14/06 ER; vgl. in diesem Sinn auch: SG Düsseldorf, Beschluss
vom 30.10.2006 - S 29 AY 6/06 ER; SG Aachen, Beschluss vom 03.06.2005 - S 19 AY
6/05 ER; SG Aachen, Urteil vom 19.06.2007 - S 20 AY 4/07). Für den Anspruch der Ast.
zu 2) sind daher zur Erfüllung der 48-Monate-Frist des § 2 Abs. 1 AsylbLG neben den 13
Monaten und 25 Tagen (Leistungsbezug vom 01.01.2007 bis 25.02.2008) auch die 27
Monate und 19 Tage des Bezugs von Leistungen nach dem BSHG und die 12 Monate,
in denen sie vom Arbeitslosengeld ihrer Mutter gelebt hat, zu berücksichtigen.
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Der Fall der Ast. macht deutlich, dass die Erfüllung des 48-Monate-Bezugszeitraums
ausschließlich durch Leistungen nach §§ 3 bis 7 AsylbLG von einer Bewilligung höherer
Leistungen auf Sozialhilfeniveau nach § 2 AsyblLG den aufgezeigten Willen des
Gesetzgebers konterkarieren würde. Die Ast. zu 1) lebt seit 15 Jahren in Deutschland,
ihr Kind ist hier geboren und wächst hier auf. Dies Ast. haben in der Vergangenheit
bereits Leistungen auf Sozialhilfeniveau bezogen. Indem der Ag. sie wieder auf das
abgesenkte Leistungsniveau nach §§ 3 bis 7 AsylbLG unterhalb des soziokulturellen
Existenzminimums verweist, gefährdet er ihre legitime Integration in die deutsche
Gesellschaft.
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Da die Ast. auch die weiteren Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen nach § 2
AsylbLG in entsprechender Anwendung des SGB XII erfüllen, war der Ag.
antragsgemäß zu verpflichten. Die Kammer hat die Verpflichtung des Ag. auf den
Zeitraum bis zum Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung beschränkt, weil
dies dem Antrag der Ast. entspricht und für eine weitergehende Verpflichtung kein
Anordnungsgrund besteht. Die Kammer geht jedoch davon aus, dass der Ag., sofern
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sich die Sach- und Rechtslage nicht maßgebend ändern sollte, weiterhin nach § 2 Abs.
1 AsylbLG bemessene Leistungen erbringen wird. Andernfalls stünde es den Ast. frei,
wiederum um gerichtlichen Eilschutz nachzusuchen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
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