Urteil des SozG Aachen vom 13.08.2009
SozG Aachen (eheliche wohnung, kläger, höhe, wohnung, wohnungsmarkt, immobilie, trennung, monat, wohnfläche, ausstattung)
Sozialgericht Aachen, S 4 (15,23,27) AS 70/07
Datum:
13.08.2009
Gericht:
Sozialgericht Aachen
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
S 4 (15,23,27) AS 70/07
Nachinstanz:
Landessozialgericht NRW, L 7 AS 112/09
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom
22.02.2006 in Form der Änderungsbescheide vom 10.03.2006,
06.04.2006, 10.07.2006 und 23.06.2006 und des Bescheides vom
23.08.2006 in Form der Änderungsbe- scheide vom 23.11.2006 und
20.12.2006 in Gestalt des Widerspruchsbeschei- des vom 27.03.2007
verurteilt, den Klägern in dem Zeitraum vom 01.03.2006 bis 28.02.2007
Kosten der Unterkunft in Höhe von 580,00 EUR inklusive Be
triebskosten zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der
Beklagte trägt 10 % der außergerichtlichen Kosten der Kläger.
Tatbestand:
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Die Kläger begehren höhere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch -
Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) unter Berücksichtigung ihrer tatsächlichen
Unterkunftskosten.
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Die 1971 geborene Klägerin zu 1), ihr 1972 geborener Ehemann, der Kläger zu 2) sowie
deren gemeinsame, minderjährige Kinder, die Kläger zu 3) bis 5) leben in einem im
Eigentum der Klägerin zu 1) und des Klägers zu 2) stehenden Einfamilienhaus in Düren.
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Nach der Trennung der Eheleute im Juli 2005, bewilligte der Beklagte der Klägerin zu 1)
und den Klägern zu 3) bis 5) für den Zeitraum vom 01.09.2005 bis 28.02.2006
Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 1170,75 EUR. Für das im Eigentum der
Kläger stehende Haus waren monatliche Schuldzinsen und Betriebskosten von 813,40
EUR, ab Januar 2006 in Höhe von 875,22 EUR zu zahlen, die als Kosten der Unterkunft
(KdU) berücksichtigt wurden. Mit Schreiben vom 11.08.2005 teilte der Beklagte ihnen
mit, die in den KdU enthaltenen und von ihm bisher berücksichtigten "Mietkosten" in
Höhe von 813,40 EUR lägen über der für ihre Haushaltsgröße angemessenen
Mietobergrenze. Als Anlage zu diesem Schreiben war eine Tabelle beigefügt, die als
Höchstmiete für einen Vier-Personen-Haushalt einen Betrag von 505,00 EUR und für
einen Fünf-Personen-Haushalt einen Betrag von 580,00 EUR aufwies. Mit Schreiben
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vom 31.10.2005 teilte die Klägerin zu 1) dem Beklagten mit, dass ihr eine Senkung der
Unterkunftskosten nicht möglich sei. Einen Wohnungswechsel könne sie nur
vornehmen, wenn sie das Haus verkaufe, was mit erheblichen finanziellen Verlusten
einherginge. Eine Untervermietung sei auch nicht möglich, da das Haus der Kläger nicht
über freie, vermietbare Räume verfüge. Mit Bescheid vom 22.02.2006 bewilligte der
Beklagte der Bedarfsgemeinschaft der Klägerin zu 1) für den Folgezeitraum vom
01.03.2006 bis 31.08.2006 monatlich 710,40 EUR. KdU wurden nunmehr nur noch in
Höhe von 505,00 EUR berücksichtigt.
Mit Änderungsbescheid vom 10.03.2006 berechnete der Beklagte den
Leistungsanspruch der Bedarfsgemeinschaft der Klägerin zu 1) neu in Höhe von 640,40
EUR unter Anrechnung des Einkommens der Kläger. Gegen die Bescheide vom
22.02.2006 und 10.03.2006 legte die Klägerin zu 1) am 14.03.2006 Widerspruch ein und
begründete diesen u. a. damit, dass die tatsächlichen KdU zu zahlen seien, da das
Haus nicht veräußerbar sei. Zudem seien im vorliegenden Fall für mindestens ein Jahr
die tatsächlichen KdU zu zahlen, da dies dem Trennungsjahr der Eheleute entspreche
und in dieser Zeit die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) prüfen könnten, ob sie wieder
zueinander fänden. Am 09.03.2006 hatte die Klägerin zu 1) erfolglos einen Makler-
Alleinauftrag für die betroffene Immobilie in Auftrag gegeben.
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Mit Änderungsbescheid vom 06.04.2006 bewilligte der Beklagte für den Monat März
2006 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 656,52 EUR, mit weiterem
Änderungsbescheid vom 10.07.2006 bewilligte er SGB-II Leistungen für den Monat Juni
2006 in Höhe von 649,58 EUR, mit Änderungsbescheid vom 23.06.2006 bewilligte er für
den Monat Juli 2006 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 640,40 EUR. Die
Änderungsbescheide ergingen infolge wechselnden Einkommens der Klägerin zu 1)
unter Zugrundelegung der KdU aus dem Bescheid vom 22.02.2006. Gegen den
Änderungsbescheid vom 10.07.2006 legte die Klägerin zu 1) am 09.08.2006
Widerspruch ein.
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Am 01.08.2006 kehrte der Kläger zu 2) in die eheliche Wohnung zurück. Mit
Bewilligungsbescheid vom 23.08.2006 gewährte der Beklagte den Klägern Leistungen
nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.09.2006 bis zum 28.02.2007 in Höhe von
1.208,40 EUR monatlich. Hierbei berücksichtigte er bei der Berechnung der KdU eine
Höchstmiete für einen Fünf-Personen-Haushalt nach Rückkehr des Klägers zu 2) in
Höhe von 580,00 EUR. Auch gegen diesen Bescheid legten die Kläger am 11.09.2006
Widerspruch ein. Gegen die weiteren Änderungsbescheide vom 23.11.2006, mit dem für
den Monat Dezember 2006 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 1.208,40 EUR
bewilligt wurden, sowie vom 20.12.2006, worin den Klägern SGB II-Leistungen in Höhe
von 1.090,00 EUR bewilligt wurden, legten diese jeweils Widerspruch am 06.12.2006
bzw. 31.01.2007 ein. Auch die Änderungsbescheide vom 23.11.2006 und 20.12.2006
erfolgten wegen wechselndem Einkommen der Kläger ohne Abänderung der
Entscheidung zu den KdU.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 27.03.2007 wies der Beklagte die Widersprüche der
Kläger gegen die einzelnen Bescheide in den Bewilligungszeiträumen vom 01.03.2006
bis zum 28.02.2007 als unbegründet zurück. Es sei nicht glaubhaft, dass bei der in dem
Maklerauftrag angegebenen Wohnfläche von 185 m² kein Zimmer zur Untervermietung
frei gemacht werden könne. Für den Zeitraum, in dem der Kläger zu 2) nicht in der
gemeinsamen Immobilie gewohnt habe, seien 90 m² Wohnfläche für die
Bedarfsgemeinschaft der Klägerin zu 1) angemessen gewesen. Dies ergebe bei einem
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für die Stadt Düren ermittelten m²-Preis inklusive Betriebskosten von 5,61 EUR den
berücksichtigten Betrag für KdU in Höhe von 505,00 EUR. Für den Zeitraum, in denen
fünf Personen die Immobilie bewohnt hätten, sei eine Wohnfläche von 105 m²
angemessen gewesen. Unter Berücksichtigung des m²-Preis inklusive Betriebskosten
von 5,61 EUR ergäben sich KdU von 580,00 EUR. In den streitgegenständlichen
Bewilligungszeiträumen hätten ausreichend Wohnungen zu diesen Preisen auf dem
Wohnungsmarkt in Düren zur Verfügung gestanden.
Hiergegen richtet sich die am 25.04.2007 eingereichte Klage.
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Die Kläger sind der Ansicht, einen Anspruch auf die tatsächlichen KdU in Höhe von
813,40 EUR zu haben. Das soziale Umfeld der Kläger sei zu berücksichtigen, so dass
ein Verweis auf Wohnungen, die sich etwa in 13 km entfernten Stadtteilen befänden,
nicht zulässig sei. Im Rahmen der Umschuldung konnten die Kläger die monatliche
Belastung nach Ablauf der streitgegenständlichen Bewilligungszeiträume auf 662,00
EUR senken.
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Die Kläger beantragen,
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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 22.02.2006 in Form der
Änderungsbescheide vom 10.03.2006, 06.04.2006, 10.07.2006, und 23.06.2006 und
den Bescheid vom 23.08.2006 in Form der Änderungsbescheide vom 23.11.2006 und
20.12.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.03.2007 aufzuheben
und ihnen die tatsächlichen Wohnkosten zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung bezieht er sich auf sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren.
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Der Beklagte hat im Rahmen des Klageverfahrens für das Jahr 2007
Wohnungsangebote aus dem Stadtgebiet Düren für Wohnungen für Fünf-Personen-
Haushalte vorgelegt.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte verwiesen, die der Kammer
vorgelegen haben und deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gewesen ist.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet. Die angegriffenen Bescheide sind
teilweise rechtswidrig und die Kläger daher teilweise in ihren Rechten gemäß § 54 Abs.
2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verletzt. Die Kläger haben im streitigen Zeitraum
einen Anspruch auf Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft in Höhe von 580,00
EUR. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
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Nach § 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der angemessenen Kosten für
Unterkunft und Heizung. Gemäß § 22 Abs. 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft
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und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese
angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit
des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Satz 2 als Bedarf des
allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu
berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der
Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen
Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu
senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.
Die Angemessenheit der Aufwendungen bestimmt sich nach dem Produkt aus der für
den Leistungsempfänger abstrakt angemessenen Wohnungsgröße, dem
Wohnungsstandard und der nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Miete pro
m². Dabei müssen nicht beide Faktoren (Wohnungsgröße, Wohnungsstandard -
ausgedrückt durch m²-Preis) je für sich betrachtet "angemessen" sein, solange
jedenfalls das Produkt aus Wohnfläche (Quadratmeterzahl) und Standard (Mietpreis je
m²) eine insgesamt angemessene Wohnungsmiete (Referenzmiete) ergibt (sogenannte
"Produkttheorie", vgl. Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 19.02.2009, Az. B 4
AS 30/08 Rdn. 13; BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 18/06 R, Rdn. 20).
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Dabei kann zur Bestimmung der angemessenen Wohnfläche auf die Werte in den
landesrechtlichen Vorschriften zu § 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Sicherung der
Zweckbestimmung von Sozialwohnungen - Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG)
zurückgegriffen werden (BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 18/06 R, Rdn. 19;
Urteil vom 19.02.2009, Az.: B 4 AS 30/08 Rdn. 18). Für vier Personen wäre hiernach
grundsätzlich eine Wohnungsgröße von 90 m² angemessen und für jede weitere Person
weitere 15 m². Für eine Bedarfsgemeinschaft bestehend aus fünf Personen wären
demnach 105 m² angemessen. Dies ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung
des § 5 WoBindG i. V. m. § 27 Wohnraumfördergesetz i. V. m. Ziffer 5.71 c der
nordrhein-westfälischen Verwaltungsvorschriften zum WoBindG. Dies entspricht der
bisherigen Rechtsprechung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG NRW)
(vgl. LSG NRW, Urteil vom 09.01.2008, Az. L 12 AS 77/06).
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Die Kammer folgt hingegen nicht der abweichenden Auffassung des 9. Senats des LSG
NRW (Beschluss vom 26.02.2007, Az.: L 9 B 184/06 AS), der auf die um 2 m² höher
liegenden Wohnraumförderbestimmung des Landes abgestellt hat. Diese
Bestimmungen regeln die Wohnflächengrößen von Neubauten. Bei der Frage der
Angemessenheit einer Wohnung für Empfänger existenzsichernder Leistungen sind die
Regelungen zur Belegung von Sozialwohnungen, mithin die in den
Verwaltungsvorschriften zum WoBindG geregelten m²-Richtwerte für den
Wohnungsberechtigungsschein, sachnäher als die Vorschriften zum Bau von
Sozialwohnungen (SG Aachen, Urteil vom 17.03.2009, Az.: S 11 AS 157/08 m. w. N.).
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In den Bewilligungszeiträumen vom 01.09.2006 bis 28.02.2007 lebten die Kläger zu fünf
Personen in der streitgegenständlichen Immobilie. Abstrakt angemessen ist nach dem
Vorgenannten hier eine m²-Fläche von 105 m². Im August 2006 kehrte der Kläger zu 2)
in die gemeinsame Ehewohnung zurück, so dass auch im Monat August 2006 anstelle
einer m²-Fläche von 90 m² eine solche von 105 m² als angemessen anzusehen ist.
Auch für den Zeitraum vom 01.03.2006 bis zum 31.07.2006 sind 105 m² als
angemessen zu bewerten, wenngleich der Kläger zu 2) nach Trennung der Eheleute am
17.07.2005 in diesem Zeitraum nicht in der gemeinsamen ehelichen Wohnung lebte.
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Denn in diesem Zeitraum war mit einer Rückkehr des Klägers zu 2) in die eheliche
Wohnung zu rechnen. Eine Reduzierung der Wohnungsgröße in diesem Zeitraum auf
90 m² hätte im vorliegenden Fall einen nochmaligen, weiteren Umzug nach Rückkehr
des Klägers zu 2) in eine dann 105 m² große Ehewohnung zur Folge gehabt, was weder
mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot noch mit der gesetzgeberischen Zielsetzung des
sogenannten Trennungsjahres im Einklang steht. Dies entnimmt die Kammer der
Wertung des § 1566 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), welcher das Scheitern der
Ehe erst nach Ablauf einer Trennung von einem Jahr unwiderlegbar vermutet. Die
Regelung, die die Zerrütungsvermutung der Eheleute annimmt und vor einer übereilten
Scheidung vorbeugen soll (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB, 64. Auflage, § 1566 Rdn. 2),
führt dazu, dass regelmäßig das Stellen eines Scheidungsantrags, die anschließende
Scheidung und damit die endgültige Trennung der Eheleute nicht vor Ablauf dieses
Jahres erfolgen kann. Dem ist dadurch Rechnung zu tragen, dass vor Ablauf des
Trennungsjahres eine mögliche Rückkehr des getrennt lebenden Ehegatten in die
eheliche Wohnung möglich sein muss. Die Reduzierung der Wohnkosten auf ein Maß
für eine endgültig getrennt lebende Familie kann in diesem Zeitraum daher nicht
gefordert werden. Der Kläger zu 2) kehrte im August 2006 in die eheliche Wohnung
zurück, so dass eine endgültige Trennung der Klägerin zu 1) und des Klägers zu 2) nicht
stattfand, mit der Folge, dass auch während der vorübergehenden Trennung im
Bewilligungszeitraum vom 01.03.2006 bis zum 31.08.2006 eine Wohnungsgröße von
105 m² angemessen war.
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In einem weiteren Schritt ist zu ermitteln, welche Miete für eine abstrakt als angemessen
eingestufte Wohnung auf dem für den Hilfebedürftigen maßgeblichen Wohnungsmarkt
aufzuwenden ist. Dabei ist nicht nur auf die tatsächlich am Markt angebotenen
Wohnungen abzustellen, sondern auch auf vermietete Wohnungen (vgl. Urteil des BSG
vom 19.02.2009, Az.: B 4 AS 30/08 Rdn. 24). Zur Ermittlung dieser Miethöhe ist - sofern
vorhanden - auf den örtlichen Mietspiegel und nicht auf die Wohngeldtabelle
abzustellen, da Mietspiegel die örtlichen Verhältnisse genauer wiedergeben als die
Wohngeldtabelle (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 18/06 R, Rdn. 23, SG
Aachen, a. a. O.). Zur Berechnung dieser sich aus dem Mietspiegel ergebenden
Methode hat die Kammer Mittelwerte aus den verschiedenen Baualtersgruppen einer
Wohnung mit einfacher bis durchschnittlicher Ausstattung unter Berücksichtigung der
einfachen und mittleren Wohnlage gebildet und von den so ermittelten Werten wiederum
einen Mittelwert gebildet (so auch SG Aachen, a. a. O.). Wenngleich nach der
Rechtsprechung des BSG lediglich Wohnungen im "unteren Mietpreisniveau" zu
berücksichtigen sind (vgl. zuletzt Urteil des BSG vom 19.02.2009, Az.: B 4 AS 30/08
Rdn. 25), wird durch Berücksichtigung auch der Werte für Wohnungen in mittlerer
Wohnlage dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Gruppe das am Markt am
häufigsten vertretene Segment ausmacht. Wohnungen in guter Wohnlage finden
hingegen bei der Berechnung der Miethöhe gleichermaßen wie Wohnungen ab dem
Baujahr 2003 keine Berücksichtigung, da es sich hierbei um Wohnungen handelt, die
den von der Rechtsprechung des BSG geforderten Wohnungen im "unteren
Mietpreisniveau" nicht widerspiegeln. Für Wohnungen in den Gebieten Düren-
Innenstadt, Düren-Süd, Düren-Ost, Düren-Nord, Birgel, Birkesdorf, Gürzenich,
Lendersdorf, Mariaweiler, Niederau und Rölsdorf ergeben sich folgende m²-Werte/EUR
aus dem Mietspiegel (Stand August 2007):
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Baualter, einfache Wohnlage, einfache Ausstattung und mittlere Ausstattung - bis 1948:
2,6 - 3,1 und 3 - 3,9 - 1949 bis 1960: 2,8 - 3,3 und 3,7 - 4,3 - 1961 bis 1971: 3,0 - 3,5 und
3,8 - 4,6 - 1972 bis 1982: 4,0 - 4,9 - 1983 bis 1992: 4,2 - 5,2 - 1993 bis 2002: 4,3 - 5,5
27
Baualter, mittlere Wohnlage, einfache Ausstattung und mittlere Ausstattung - bis 1948:
2,6 - 3,1 und 3,7 - 4,2 - 1949 bis 1960: 3,2 - 3,6 und 4,0 - 4,5 - 1961 bis 1971: 3,3 - 3,7
und 4,1 - 4,9 - 1972 bis 1982: 4,2 - 5,2 - 1983 bis 1992: 4,4 - 5,5 - 1993 bis 2002: 4,6 -
5,8
Durchschnitt gesamt: 4,23 EUR/m²
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Dies ergibt eine angemessene monatliche Grundmiete in Düren im vorliegenden Fall
von 444,15 EUR (4,23 EUR - 105 m²). Hinzu treten noch monatliche Betriebskosten von
117,67 EUR, so dass eine Bruttokaltmiete von 561,82 EUR konkret angemessen wäre.
Der Beklagte übernimmt jedoch stets eine Bruttokaltmiete von 580,00 EUR bei einem
Fünf-Personenhaushalt und einem Gebäude ab dem Baujahr 1992. Hieran ist sie
festzuhalten.
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Einen Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft in Höhe von
monatlich 875,22 EUR haben die Kläger nicht, denn es war ihnen weder unmöglich
noch unzumutbar die Kosten der Unterkunft nach der Aufforderung zur Kostensenkung
des Beklagten mit Schreiben vom 11.08.2005 zu senken. Dieses Hinweisschreiben gibt
ausweislich der anliegenden Tabelle die angemessene Bruttokaltmiete für einen Vier-
Personen-Haushalt mit 505,00 EUR an. Tatsächlich angemessen wäre jedoch eine
Bruttokaltmiete von 580,00 EUR gewesen. Der Beklagte hat demnach nicht die
maßgebliche Referenzmiete angegeben. Führen diese Angaben dazu, dass der
Hilfeempfänger mit den "falschen" Parametern oder auf dem "falschen" Wohnungsmarkt
sucht und er auf Grund dessen keine Wohnung zur angegebenen Referenzmiete finden
kann, bleibt der Grundsicherungsträger auf Grund des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II zur
Übernahme auch zu hoher KdU verpflichtet, bis der Irrtum des Hilfeempfängers oder die
Unmöglichkeit von Kostensenkungsmaßnahmen auf sonstige Weise beseitigt ist (vgl.
Urteil des BSG vom 19.02.2009, Az.: B 4 AS 30/08 Rdn. 38). Ein solcher Fall ist nach
Auffassung der Kammer hier jedoch nicht anzunehmen.
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Denn die Kläger haben sich vor und während der streitgegenständlichen Zeiträume
nicht um die Reduzierung der KdU auf das angemessene Maß bemüht. Dass eine
solche möglich war, ergibt sich bereits daraus, dass nach Ablauf der
streitgegenständlichen Bewilligungszeiträume eine Umschuldung erfolgte und die
monatliche Belastung auf 660,00 EUR gesenkt werden konnte. Eine Untervermietung
der im Eigentum der Klägerin zu 1) und des Klägers zu 2) stehenden dreistöckigen
Immobilie wurde, wie aus dem Schreiben der Klägerin zu 1) vom 31.10.2005 und ihren
Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 13.08.2009 ausgeschlossen.
Soweit vorgetragen wurde, dass ein Umzug in eine angemessene Wohnung nur bei
Veräußerung der Immobilie möglich gewesen wäre, bleibt hierbei die Möglichkeit
unberücksichtigt, dass eine Vermietung der klägerischen Immobilie und Anmietung
einer angemessenen Wohnung wie z. B. im Falle eines berufsbedingten Umzugs
möglich gewesen wäre. Die Kläger haben nicht konkret dargelegt, dass es keinen
Wohnraum zu der maßgeblichen Referenzmiete gab. Dies gilt für die Kläger als
Eigentümer eines Einfamilienhauses gleichermaßen wie für Mieter eine
unangemessenen Mietwohnung. Der Beklagte hat für das Jahr 2007 Listen über
angemessene Wohnungsangebote vorgelegte und darauf hingewiesen, dass auch im
Jahr 2006 ausreichend freie Wohnungen auf dem Wohnungsmarkt verfügbar waren.
Konkrete Wohnungsangebote für das Jahr 2006 wurden hingegen nicht vorgelegt. Das
BSG (vgl. Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 18/06 R, Rdn. 22) fordert grundsätzlich,
dass eine als abstrakt angemessen eingestufte Wohnung konkret auf dem
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Wohnungsmarkt anzumieten sein muss. Insoweit ist jedoch davon auszugehen, dass
bei der konkreten Angemessenheitsprüfung eine wechselseitige Darlegungslast besteht
(SG Aachen, a. a. O., SG Duisburg, Urteil vom 25.10.2007, Az.: S 27 AS 240/06;
Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 21.03.2006, Az.: L 9 AS 124/05 ER).
Ein Hilfebedürftiger, der die Übernahme einer unangemessen hohen Miete für eine
Wohnung begehrt, ist verpflichtet, substantiiert darzulegen, dass eine andere
bedarfsgerechte und angemessene Unterkunft auf dem örtlichen Wohnungsmarkt trotz
ernsthafter und intensiver Bemühungen nicht vorhanden war. Erst wenn der
Hilfebedürftige dies darlegt, besteht auf Seiten des Hilfeträgers die Pflicht, seinerseits
darzulegen, dass angemessener Wohnraum entgegen dem Vortrag des Hilfebedürftigen
zur Verfügung stand (SG Duisburg, a. a. O.; SG Aachen, a. a. O.). Es kann demnach
dahin stehen, ob für den hypothetischen Fall der Wohnungssuche, ein Umzug
ausnahmsweise unzumutbar gewesen wäre, weil dies zu einem Schulwechsel der
Kläger zu 3) bis 5) geführt haben könnte. Ungeachtet der Tatsache, dass die Schulen
der Kläger zu 3) bis 5) an den Stadtbusverkehr gut angeschlossen sind, ist maßgeblich,
ob eine tatsächlich durchgeführte Wohnungssuche erfolglos bleiben musste, weil keine
bedarfsgerechten Wohnungen auf dem örtlichen Wohnungsmarkt zur Verfügung
standen. Mangels Wohnungssuche oder sonstiger Kostensenkungsbemühungen der
Kläger bestand seitens des Beklagten eine solche Darlegungslast nicht.
Die Kostentscheidung ergibt sich auf § 193 SGG.
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