Urteil des SozG Aachen vom 13.04.2005
SozG Aachen: rente, arbeitsentgelt, berufsunfähigkeit, rückforderung, erwerbsunfähigkeit, sozialleistung, ersatzleistung, bemessungsgrundlage, gleichbehandlungsgebot, arbeitsunfähigkeit
Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Nachinstanz:
Sachgebiet:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Rechtskraft:
Sozialgericht Aachen, S 11 RJ 42/04
13.04.2005
Sozialgericht Aachen
11. Kammer
Urteil
S 11 RJ 42/04
Landessozialgericht NRW, L 8 R 85/05
Rentenversicherung
nicht rechtskräftig
Die Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 22.02.2002,
12.11.2002 und 10.01.2005 sowie des Widerspruchsbescheides vom
28.01.2003 verurteilt, dem Kläger ab dem 01.01.2001 Rente wegen
Berufsunfähigkeit in Höhe von 2/3 zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten
des Klägers zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darum, ob die dem Kläger gewährte Rente wegen Berufsunfähigkeit
aufgrund von zeitgleich gezahlten Arbeitslosengeldes (Alg) in Höhe von 1/3 oder von 2/3
zu zahlen ist.
Der am 00.00.1950 geborene Kläger arbeitete zuletzt bis September 1996 und bezog
anschließend Krankengeld (Krg) von September 1996 bis Januar 1998. Auf seinen Antrag
vom 29.07.1997 zahlte ihm die Beklagte zunächst bis Dezember 2000 Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit und anschließend aufgrund ihres Bescheides vom 11.06.2001 (i.F.:
Rentenbescheid) ab dem 01.01.2001 Rente wegen Berufsunfähigkeit (nach bis zum
31.12.2000 geltendem Recht).
Am 15.12.2000 beantragte der Kläger Alg, welches die (jetzt:) Bundesagentur für Arbeit
(i.F.: BA) im Oktober 2001 für die Zeit ab dem 01.01.2001 bewilligte und auszahlte.
Nach vorheriger Ankündigung hob die Beklagte mit Bescheid vom 22.02.2002 den
Rentenbescheid vom 11.06.2001 insoweit auf, als der Kläger ab dem 01.01.2001 wegen
des Alg-Bezugs nur Anspruch auf eine Rente in Höhe von 1/3 habe. Sie führte aus, durch
den Alg-Bezug sei in den tatsächlichen Verhältnissen eine wesentliche Änderung
eingetreten, die zur Abänderung des Rentenbescheides berechtige.
In seinem am 04.04.2002 erhobenen Widerspruch führte der Kläger aus, das von der BA
zugrundegelegte Bemessungsentgelt enthalte auch Einmalzahlungen, die aufgrund der
arbeitsförderungsrechtlichen Berechnungsmodalitäten auf das monatliche Entgelt
umgerechnet worden seien. Da aber solche Einmalzahlungen in der Zeit seiner letzten
Beschäftigung nur zwei mal jährlich angefallen seien, müsse es jedenfalls für die übrigen
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10 Monate bei einer Rente in Höhe von 2/3 bleiben.
Mit Bescheid vom 12.11.2002 änderte die Beklagte ihren Bescheid vom 22.02.2002 aus
formalen Gründen ab. Zur Begründung führte sie nunmehr aus, der Rentenbescheid sei
bereits am 01.01.2001 und somit von Anfang an rechtswidrig gewesen. Inhaltlich blieb sie
bei der Kürzung der Rente auf 1/3 ab dem 01.01.2001 und machte eine Überzahlung in
Höhe von 8.524,77 Euro für den Zeitraum vom 01.01.2001 bis 31.03.2002 geltend. Den
weiter aufrecht erhaltenen Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 28.01.2003
zurück.
Hiergegen richtet sich die am 00.00.0000 erhobene Klage, mit der der Kläger die
Weiterzahlung der Rente in Höhe von 2/3 begehrt und sich in entsprechendem Umfang
gegen die Rückforderung wendet.
Das Klageverfahren ruhte zunächst bis 13.04.2004, da der Kläger seinen Antrag auf
Weiterzahlung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit im Berufungsverfahren (LSG
Nordrhein-Westfalen, L 8 RJ 65/02) weiterverfolgte, wo er ohne Erfolg geblieben ist.
Die Beklagte änderte mit Bescheid vom 10.01.2005 ihre früheren Entscheidungen
dahingehend ab, dass der Rentenbescheid nur mit Wirkung ab dem 01.11.2001
abgeändert werde und sich die Überzahlung nur auf 2.863,12 Euro wegen der Differenz
zwischen der Rente in voller Höhe und der Rente in Höhe von 1/3 im Zeitraum 01.11.2001
bis 31.03.2002 belaufe.
Der Kläger wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen und hat eine Bescheinigung
der IKK Nordrhein über erhaltene Einmalzahlungen vorgelegt. Er sieht sich in der
Entscheidung des BSG vom 20.11.2003, B 13 RJ 43/02 R, bestätigt und vertritt die
Auffassung, bei der Berücksichtigung von Sozialleistungen als Hinzuverdienst zur Rente
sei auf die Zahlungsmodalitäten des dieser Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts
abzustellen und nicht auf die Berechnungsmodalitäten für das hieraus ermittelte
Bemessungsentgelt. Allein die von der BA vorgenommene Umrechnung der
Einmalzahlungen führe in seinem Fall zur ständigen Überschreitung der
Hinzuverdienstgrenze für eine Rente in Höhe von 2/3.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 22.02.2002, 12.11.2002 und
10.01.2005 sowie des Widerspruchsbescheides vom 28.01.2003 zu verurteilen, ihm ab
dem 01.01.2001 Rente wegen Berufsunfähigkeit in Höhe von 2/3 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bleibt bei ihrer bisherigen Auffassung.
Hinsichtlich der wesentlichen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte, die beigezogenen
Verwaltungsakten der Beklagten und der BA sowie die beigezogene Akten des
Sozialgerichts Aachen S 15 AL 157/01, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Entscheidungen der Beklagten sind
in dem vom Kläger gerügten Umfang rechtswidrig im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Beklagte durfte die Rente wegen Berufsunfähigkeit nur -
wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist - auf 2/3 absenken, nicht jedoch auf 1/3.
Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren
und Sozialdatenschutz - (SGB X) ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für die Zukunft
aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem
Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Wie zwischen den Beteiligten
unstreitig ist, liegt in der Bewilligung und Leistung von Alg eine wesentliche Änderung, die
die Beklagte berechtigte, die Rente ab dem 01.11.2001 nicht länger in voller Höhe zu
leisten. Sie musste jedoch - wie der Kläger geltend macht - die Rente in Höhe von 2/3
zahlen, denn auch das Hinzutreten von Alg führte nicht zur Überschreitung der
Hinzuverdienstgrenze für eine Rente in Höhe von 2/3.
Nach § 96 a Abs 1 Satz1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche
Rentenversicherung - (SGB VI) wird Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht
geleistet, wenn die Hinzuverdienstgrenze überschritten ist. Ein zweimaliges Überschreiten
um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze im Laufe eines
Kalenderjahres bleibt außer Betracht (§ 96 a Abs. 1 Satz 2, 2. HS SGB VI). Das
Zusammentreffen von Alg und Rente wegen Berufsunfähigkeit (nach dem bis zum
31.12.2000 geltenden Recht) regelt § 313 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2 SGB VI i.V.m. §
96 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und Satz 3 SGB VI und § 18 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
Sozialgesetzbuch Viertes Buch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -
(SGB IV). Hierbei ist nach § 96 a Abs. 3 Satz 3 SGB VI als Hinzuverdienst das der
Sozialleistung (hier: dem Alg) zugrundeliegende Arbeitsentgelt zu berücksichtigen.
Das dem Alg zugrunde liegende Entgelt bestimmt sich grundsätzlich nach den Vorschriften
des Arbeitsförderungsrechts (SGB III). Jedoch erfordern Sinn und Zweck des § 96 a Abs. 3
Satz 3 SGB VI bei einem Übergang vom Arbeitsentgelt zur Entgeltersatzleistung eine
Auslegung von § 96 a Abs. 3 Satz 3 SGB VI im Lichte von § 96 a Abs. 1 Satz 2 2.HS SGB
VI, denn mit der Berücksichtigung des Erwerbsersatzeinkommens soll nichts grundsätzlich
anderes geschaffen werden als bei der Berücksichtigung des Arbeitseinkommens selbst
(ausführlich hierzu und dem folgenden BSG, Urteil vom 20.11.2003, B 13 RJ 43/02 R,
SozR 4-2600 § 96 a Nr. 3 = BSGE 91, 277 ff). Die Bezugnahme nicht auf den Zahlbetrag
der Entgeltersatzleistung sondern auf deren Bemessungsgrundlage soll lediglich eine
Besserstellung des Versicherten durch den Bezug der Ersatzleistung verhindern. Sie soll
ihn aber nicht umgekehrt schlechter stellen als er stünde, wenn er weiterhin das
Arbeitseinkommen erzielte.
Von diesen vom BSG aufgestellten Grundsätze ist im vorliegenden Fall auch nicht
deswegen abzuweichen, weil der hiesige Kläger (anders als in dem vom BSG
entschiedenen Fall) zu keinem Zeitpunkt Arbeitsentgelt und Berufsunfähigkeitsrente
gleichzeitig bezogen hat. Er hat vielmehr sein letztes Arbeitsentgelt geraume Zeit vor
Beginn des Rentenbezugs erzielt. Dies ändert jedoch nichts an der Auslegung von § 96 a
Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 3 SGB VI, denn diese beruht nicht etwa auf
Vertrauensschutzerwägungen, sondern letztlich auf dem Gleichbehandlungsgebot, aus
dem sich eine solche zeitliche Differenzierung gerade nicht ergibt. Ein Bezug der in § 96 a
Abs. 3 Satz 1 SGB VI aufgezählten Sozialleistungen soll deswegen zu keinem anderen
Zustand führen als Weiterzahlung des Arbeitsentgelts, weil die Sozialleistungen dem
Arbeitsentgelt nach dem Wortlaut von § 96 a Abs. 3 Satz 1 gleichstehen (ausführlich BSG,
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a.a.O.). Die Vorschriften in § 96 a Abs. 3 Satz 1 und Satz 3 SGB VI haben nicht den
Charakter einer Übergangsregelung zur Aufrechterhaltung eines bestehenden
wirtschaftlichen Zustands beim Parallelbezug von Arbeitsentgelt und Rente, sondern sollen
den Kläger beim Bezug von Sozialleistungen so stellen, als erziele er weiterhin das der
Sozialleistung zugrundeliegende Arbeitsentgelt.
Ebensowenig steht dieser Auslegung von § 96 a Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 und 3 SGB VI
im vorliegenden Fall entgegen, dass der Kläger zwischen Arbeitsentgelt und Alg noch Krg
bezogen hatte. Auch hierbei handelt es sich um Erwerbsersatzeinkommen (§ 18 a Abs. 3
Satz 1 Nr. 1 SGB IV) und auch insoweit besteht die von § 96 a Abs. 3 Satz 1 und 3 SGB VI
vorgesehene Anknüpfung an das "ursprüngliche" Arbeitseinkommen.
Dass der Kläger bei Zugrundelegung des zuletzt erzielten "echten" Arbeitsentgelts die
Hinzuverdienstgrenze für eine Rente in Höhe von 2/3 nicht überschreitet, ist nicht streitig.
Der Kläger hat (ausweislich der von ihm vorgelegten Bescheinigung der IKK Nordrhein) in
den letzten 12 Kalendermonaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit Weihnachtsgeld i.H.v.
4.049,37 DM und Urlaubsgeld i.H.v. 5.307,69 DM, insgesamt also 9.357,06 DM erhalten.
Nach Abrechnung dieser Beträge vom Monatsbetrag des Bemessungsentgelts für das Alg
bliebt dieses bei 5.893,57 DM, was unterhalb der von der Beklagten errechneten
Hinzuverdienstgrenze für eine Berufungsfähigkeitsrente in Höhe von 2/3 von monatlich
5979,37 DM liegt.
Die von der Beklagten geltend gemachte Rückforderung (§ 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X)
besteht nach alledem nur in der Höhe der Differenz zwischen der Rente in voller Höhe und
der Rente in Höhe von 2/3 und ist - entsprechend dem Klageantrag - insoweit auch
unstreitig. Eine hierüber hinaus gehende Rückforderung scheitert daran, dass die Beklagte
den Rentenbescheid nicht in noch weiterem Umfang aufheben durfte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie berücksichtigt, dass sich der Kläger
sein Begehren bereits im Widerspruchsverfahren auf die Leistung einer Rente in Höhe von
2/3 beschränkt hatte.