Urteil des SozG Aachen vom 16.12.2008

SozG Aachen: berechtigte person, nachzahlung, arbeitsentgelt, bemessungszeitraum, geburt, erwerbseinkommen, krankengeld, erwerbstätigkeit, gehalt, jugend

Sozialgericht Aachen, S 13 EG 30/07
Datum:
16.12.2008
Gericht:
Sozialgericht Aachen
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
S 13 EG 30/07
Nachinstanz:
Landessozialgericht NRW, L 13 EG 5/09
Sachgebiet:
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Der Beklagte wird unter entsprechender Abänderung des Bescheides
des Versorgungsamtes Aachen vom 15.05.2007 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 18.09.2007
verurteilt, der Klägerin weiteres Elterngeld in Höhe von 1.634,29 EUR zu
zahlen. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt
der Beklagte.
Tatbestand:
1
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Elterngeldes; die Klägerin beansprucht eine
Nachzahlung von 1.634,29 EUR.
2
Die 0000 geborene Klägerin ist verheiratet. Seit 2001 war sie als Physiotherapeutin in
einer Praxis beschäftigt. Ab Juli 2006 zahlte der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt nicht
mehr in ordnungsgemäßer Höhe und auch nicht die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Vom 26.10.2006 bis 21.01.2007 war die Klägerin wegen schwangerschaftsbedingter
Gesundheitsstörungen arbeitsunfähig; sie bezog vom 07.12.2006 bis 21.01.2007
Krankengeld. Am 22.01.2007 gebar sie das Kind K. Vom 22.01. bis 28.05.2007 bezog
sie Mutterschaftsgeld.
3
Am 17.04.2007 beantragte die Klägerin Elterngeld für den ersten bis zwölften
Lebensmonat des Kindes. Sie legte hierzu Verdienstbescheinigungen des Arbeitgebers
für die Monate Dezember 2005 bis November 2006 vor, wie sie bis dahin erstellt und
abgerechnet waren.
4
Auf der Grundlage dieser Bescheinigungen bewilligte das Versorgungsamt Aachen
durch Bescheid vom 15.05.2007 Elterngeld für den beantragten Zeitraum in Höhe von
904,79 EUR; auf die Leistung für den ersten bis vierten Lebensmonat rechnete es das
gezahlte Mutterschaftsgeld vollständig, für den fünften Lebensmonat anteilig an. Es
errechnete für den ersten bis vierten Lebensmonat eine Elterngeldleistung von 0,00
EUR, für den fünften Lebensmonat anteilig (24/31) 700,48 EUR und für den sechsten bis
5
zwölften Lebensmonat jeweils den vollen Elterngeldmonatsbetrag (7 x 904,79 EUR).
Insgesamt erhielt die Klägerin Elterngeld in Höhe von 7.034,01 EUR. Der Bemessung
des monatlichen Elterngeldbetrages legte das Versorgungsamt folgende sich aus den
vorgelegten Elterngeldbescheinigungen des Arbeitgebers für Dezember 2005 bis
November 2006 ergebende Daten zuzüglich einer monatlichen Werbungskosten-(WK-
)pauschale von 76,67 EUR zugrunde:
Monat Steuerbrutto steuerrechtl. Abzüge SV- Abgaben WK- Pauschale Netto-
Einkommen 12/2005 1.994,00 297,40 437,69 76,67 1.182,24 1/2006 1.294,00 75,38
284,04 76,67 857,91 2/2006 2.394,00 418,28 525,49 76,67 1.373,56 3/2006 2.394,00
419,43 525,49 76,67 1.372,41 4/2006 1.994,00 295,77 437,69 76,67 1.183,87 5/2006
2.194,00 358,74 481,59 76,67 1.277,00 6/2006 1.994,00 295,77 418,75 76,67 1.202,81
7/2006 1.994,00 295,77 418,75 76,67 1.202,81 8/2006 2.594,00 483,55 544,75 76,67
1.489,03 9/2006 2.394,00 421,72 502,75 76,67 1.392,86 10/2006 2.194,00 358,74
460,75 76,67 1.297,84 11/2006 3.594,00 389,67 754,75 76,67 2.372,91
6
27.028,00 4.110,22 5.792,49 920,04 16.205,25
7
Das Nettojahresentgelt der zwölf Monate ergab ein durchschnittliches
Monatsnettoentgelt von 1.350,44 EUR. Hiervon 67 % sind 904,79 EUR.
8
Gegen den Bewilligungsbescheid legte die Klägerin am 01.06.2007 Widerspruch ein.
Sie wies darauf hin, dass der Arbeitgeber das Gehalt im Jahre 2006 nicht vollständig
abgerechnet habe und deshalb ein arbeitsgerichtliches Verfahren anhängig sei. Sie
meinte, für die Berechnung der Elterngeldhöhe könne nicht das im maßgeblichen
Zeitraum zugeflossene Entgelt, sondern dasjenige, was beansprucht werden könne,
zugrunde gelegt werden.
9
Die Bezirksregierung Münster wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom
18.09.2007 zurück mit der Begründung, Grundlage der Elterngeldberechnung seien die
monatlichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers, wie sie vorgelegt
worden seien.
10
Dagegen hat die Klägerin am 15.10.2007 Klage erhoben. Sie hat - nach rechtskräftigem
Abschluss des arbeitsgerichtlichen Verfahrens (2 Ca 10/08 - Arbeitsgericht Aachen)
durch Vergleich vom 10.01.2008 mit Nachzahlungsverpflichtung des Arbeitgebers - die
vom Arbeitgeber erstellten neuen Gehaltsbescheinigungen vom 20.02.2008 für die
Monate Juli bis November 2006 vorgelegt. Sie ist der Auffassung, nicht das zunächst im
Bemessungszeitraum zugeflossene, sondern das tatsächlich zugestandene und später
abgerechnete Arbeitsentgelt sei zur Bemessung des Elterngeldes heranzuziehen;
anderenfalls hinge die Höhe des Elterngeldes von der Zahlungsmoral des Arbeitgebers
ab.
11
Die Klägerin beantragt,
12
den Beklagten unter entsprechender Abänderung des Bescheides des
Versorgungsamtes Aachen vom 15.05.2007 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 18.09.2007 zu verurteilen,
ihr weiteres Elterngeld in Höhe von 1.634,29 EUR zu zahlen.
13
Der Beklagte beantragt,
14
die Klage abzuweisen.
15
Er verbleibt bei der in den angefochtenen Bescheiden vertretenen Auffassung. Für das
zur Berechnung des Elterngeldes heranzuziehende Bemessungsentgelt gelte das so
genannte Zuflussprinzip. Nachträglich gezahltes Arbeitsentgelt könne nur dann
berücksichtigt werden, wenn sich die Nachzahlung auf Lohnzahlungszeiträume
beziehe, die im Kalenderjahr der Zahlung endeten; dies ergebe sich aus den
Lohnsteuerrichtlinien. Lägen Zeitpunkt und Zeitraum der Nachzahlung in zwei
verschiedenen Kalenderjahren, so sei die Nachzahlung als sonstiger Bezug
anzusehen. Sonstige Bezüge dürften bei der Berechnung des Elterngeldes jedoch nicht
berücksichtigt werden.
16
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der
Gerichtsakte sowie der beigezogenen die Klägerin betreffende Verwaltungsakte des
Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug
genommen.
17
Entscheidungsgründe:
18
Die Klage ist zulässig und begründet.
19
Obwohl den Bescheid vom 15.05.2007 das seinerzeit zuständige Versorgungsamt B.
und den Widerspruchsbescheid vom 16.09.2007 die Bezirksregierung N. erlassen
haben, richtet sich die Klage zurecht gegen den Kreis B., in dem die Klägerin wohnt.
Denn durch das "Zweite Gesetz zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-
Westfalen" vom 30.10.2007 (GVBl. NRW 2007 S. 482) sind die Versorgungsämter mit
Ablauf des 31.12.2007 aufgelöst worden. Ab 01.01.2008 sind u.a. für Aufgaben nach
dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) die Kreise und kreisfreien Städte
zuständig. Dadurch ist es zu einem Beteiligtenwechsel kraft Gesetz gekommen (vgl.
hierzu: Meyer-Ladewig, SGG, 9. Auflage, § 99 Rn. 6a).
20
Die Klägerin wird durch die angefochtenen Bescheide insoweit beschwert, als darin die
Höhe des ihr zustehenden Elterngeldes falsch berechnet und 1.634,29 EUR zu wenig
bewilligt worden sind.
21
Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BEEG wird Elterngeld in Höhe von (mindestens) 67 % des in
den zwölf Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten
monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1.800,00
EUR monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein
Erwerbseinkommen erzielt. Da die Klägerin als berechtigte Person ab 07.12.2006
Krankengeld bezogen hat, bleibt gemäß § 2 Abs. 7 Satz 5 und 6 BEEG der Monat
Dezember 2007 bei der Bestimmung der zwölf zugrunde zu legenden Kalendermonate
vor der Geburt unberücksichtigt. Maßgeblicher Bemessungszeitraum für die Berechnung
des Elterngeldes der Klägerin sind also die zwölf Kalendermonate von Dezember 2005
bis November 2006.
22
Das nach § 2 Abs. 1 BEEG maßgebliche "Einkommen", von dem in der Regel 67 % den
Elterngeldbetrag ergeben, ist ein Nettoeinkommen. Dies ergibt sich vorliegend aus § 2
Abs. 7 BEEG. Danach ist als Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit der
23
Überschuss der Einnahmen über die pauschal abzusetzenden Werbungskosten, die um
die auf dieses Einkommen entfallenden Steuern und die aufgrund dieser
Erwerbstätigkeit geleisteten Pflichtbeiträge in Höhe des gesetzlichen Anteils der
beschäftigten Person einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung zu vermindern
sind, zu berücksichtigen (Satz 1). Sonstige Bezüge im Sinne von § 38a Abs. 1 Satz 3
des Einkommensteuergesetzes werden nicht als Einnahmen berücksichtigt (Satz 2);
dies sind die so genannten Einmalzahlungen. Als auf die Einnahmen entfallenden
Steuern gelten die abgeführte Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und
Kirchensteuer (Satz 3). Grundlage der Einkommensermittlung sind die entsprechenden
monatlichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers (Satz 4).
Die angefochtenen Bescheide sind insoweit rechtswidrig, als bei der Bemessung des
Elterngeldes nicht das nachträglich für Juli bis November 2006 abgerechnete und
ausgezahlte Erwerbseinkommen, wie es sich aus den nach Abschluss des
arbeitsgerichtlichen Verfahrens erstellten Verdienstbescheingungen ergibt,
berücksichtigt worden ist, sondern das Erwerbseinkommen, das sich aus den zunächst
vorgelegten - unrichtigen - Verdienstbescheinigungen ergab.
24
Die vom Beklagten unter Hinweis auf die Lohnsteuerrichtlinie R 115 Abs. 1 Nr. 6
vertretene Auffassung, dass nur tatsächlich (jedenfalls im Kalenderjahr des
maßgeblichen Lohnabrechnungszeitraums) zugeflossenes Arbeitsentgelt zur
Bemessung des Elterngeldes herangezogen werden könne, findet weder im BEEG,
noch in der Begründung des Gesetzgebers zum BEEG, noch in den vom
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend herausgegebenen
"Richtlinien zum BEEG" eine Stütze. Das Bundessozialgericht (BSG) hat bereits für
andere Sozialleistungen (Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld, Krankengeld) das strenge
Zuflussprinzip, das ein "Erzielen" von Arbeitsentgelt nur dann anerkannte, wenn es im
Bemessungszeitraum nicht nur erarbeitet, sondern auch tatsächlich zugeflossenen war,
modifiziert. Danach ist bei der Bemessung dieser Sozialleistungen auch zunächst
vorenthaltenes Arbeitsentgelt zu berücksichtigen, das für den maßgeblichen
Bemessungszeitraum bei Verzug des Arbeitgebers zur nachträglichen Vertragserfüllung
zugeflossen ist (BSG, Urteile vom 28.06.1995 - 7 RAr 102/94 = BSGE 76,162 = SozR 3-
4100 § 112 Nr. 22, vom 21.03.1996 - 11 RAr 101/94 = BSGE 78,109 = SozR 3-1300 §
48 Nr. 48 und vom 30.05.2006 - B 1 KR 19/05 R = BSGE 96,246 = SozR 4-2500 § 47 Nr.
4). Dies gilt auch für die Berechnung des Elterngeldes.
25
Das Elterngeld ist eine - nach oben begrenzte - Lohnausfallleistung für das erste
Lebensjahr des Kindes. Wenn der Gesetzgeber insoweit auf das durchschnittlich in den
zwölf Kalendermonaten vor der Geburt "erzielte" (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 BEEG)
Einkommen abstellt, ist jedenfalls auch solches Arbeitsentgelt zu berücksichtigen, das
dem Elterngeldberechtigten im Bemessungszeitraum zugestanden hat, weil er es
erarbeitet hat, und ihm aufgrund Verzugs des Arbeitnehmers nicht zeitnah zugeflossen,
sondern erst nachträglich gezahlt und abgerechnet worden ist. Wäre die
Rechtsauffassung des Beklagten zutreffend, so würden Erziehungsgeldberechtigte, die
ihr Arbeitsentgelt arbeitsvertragswidrig nicht zeitnah erhalten und erst in einem
arbeitsgerichtlichen Verfahren erstreiten müssen, zusätzlich "bestraft", wenn sie
aufgrund dieses Fehlverhaltens des Arbeitgebers niedrigeres Elterngeld erhielten.
Dieses Ergebnis wäre auch nicht mit der Intention des Gesetzgebers des BEEG
vereinbar, durch das Elterngeld Familien bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlagen zu
unterstützen, wenn sich die Eltern vorrangig um die Betreuung ihrer Kinder kümmern,
und dazu beizutragen, dass es beiden Elternteilen auf Dauer besser gelingt, ihre
26
wirtschaftliche Existenz zu sichern (Urteil der Kammer vom 23.09.2008 - S 13 EG
10/08).
Auch die Differenzierung des Beklagten zwischen "laufendem Arbeitslohn", wenn sich
die Nachzahlung auf Lohnzahlungszeiträume bezieht, die im Kalenderjahr der Zahlung
enden, und "sonstigen Bezügen", wenn Zeitpunkt und Zeitraum der Nachzahlung in
zwei verschiedenen Kalenderjahren liegen, erscheint für die Berechnung des
Elterngeldes willkürlich. Dies macht das folgende fiktive Beispiel deutlich:
27
Ein Kind wird im April 2007 geboren. Der Bemessungszeitraum für die Berechnung des
Elterngeldes erstreckt sich von März 2006 bis Februar 2007. Der Arbeitgeber hat die
Gehälter für die Monate Januar und Februar 2007 falsch abgerechnet. Im
arbeitsgerichtlichen Verfahren wird der Arbeitgeber im November 2007 rechtskräftig zur
Nachzahlung und Neuabrechnung der Gehälter für die beiden Monate verpflichtet. Der
Arbeitgeber zahlt im Dezember 2007 das fehlende Gehalt für Januar und Februar 2007
nach.
28
Nach Auffassung des Beklagten wäre in diesem Fall die Nachzahlung zu
berücksichtigen; das bis dahin bereits bewilligte und ausgezahlte Elterngeld wäre neu
zu berechnen; es käme zu einer Elterngeldnachzahlung. Würde im oben genannten
Beispiel der Arbeitgeber die Gehaltsnachzahlung erst im Januar 2008 erbringen, bliebe
sie nach Auffassung des Beklagten für die Elterngeldhöhe unberücksichtigt. Dies ist der
Kammer nicht nachvollziehbar und elterngeldrechtlich auch nicht zwingend. Die von
dem Beklagten herangezogenen Lohnsteuerrichtlinien sind dafür auch keine geeignete
Rechtsgrundlage.
29
Nach alledem ist für die Berechnung des Elterngeldes das steuerpflichtige
Bruttoeinkommen der Monate Dezember 2005 bis November 2006 zugrunde zu legen,
wie es sich aus den zeitnah erstellten Gehaltsbescheinigungen für die Monate
Dezember 2005 bis Juni 2006 und den neu erstellten Gehaltsbescheinigungen für Juli
bis November 2006 des Arbeitsgebers (vgl. § 2 Abs. 7 Satz 4 BEEG) ergibt, abzüglich
der darauf entfallenden Steuern und Sozialversicherungsabgaben (wie bescheinigt) und
der Werbungskostenpauschale, im Einzelnen:
30
Monat Steuerbrutto steuerrechtl. Abzüge SV- Abgaben WK- Pauschale Netto-
Einkommen 12/2005 1.994,00 297,40 437,69 76,67 1.182,24 1/2006 1.294,00 75,38
284,04 76,67 857,91 2/2006 2.394,00 418,28 525,49 76,67 1.373,56 3/2006 2.394,00
419,43 525,49 76,67 1.372,41 4/2006 1.994,00 295,77 437,69 76,67 1.183,87 5/2006
2.194,00 358,74 481,59 76,67 1.277,00 6/2006 1.994,00 295,77 418,75 76,67 1.202,81
7/2006 2.674,66 295,77 561,68 76,67 1.740,54 8/2006 3.594,00 483,55 754,75 76,67
2.279,03 9/2006 3.394,00 421,72 712,75 76,67 2.182,86 10/2006 2.777,62 358,74
583,30 76,67 1.758.91 11/2006 5.095,72 389,67 1.070,09 76,67 3.559,29
31
31.794,00 4.110,22 6.793,31 920,04 19.970,43
32
Da die zwölf Monatsabrechnungen zwar "Sonderzahlungen" aufweisen, diese aber
nicht einmal, sondern in sieben Monaten geleistet wurden, handelt es sich nicht um
"sonstige Bezüge" i.S.v. § 2 Abs. 7 Satz 2 BEEG. Ausgehend von einem
Jahres(netto)einkommen von 19.970,43 EUR ergibt sich ein durchschnittliches
monatliches Einkommen von 1.664,20 EUR. Hiervon 67 % sind 1.115,01 EUR.
33
Unter Anrechnung des gezahlten Mutterschaftsgeldes ergeben sich für die zwölf
Elterngeldmonate folgende Zahlbeträge: 1. bis 4. Lebensmonat 0,00 EUR 5.
Lebensmonat (anteilig 24/31) 863,23 EUR 6. bis 12. Lebensmonat (7 x 1.115,01 EUR
7.805,07 EUR Elterngeldanspruch 8.668,30 EUR bereits gezahlt - 7.034,01 EUR
Nachzahlungsbetrag 1.634,29 EUR
34
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
35