Urteil des SozG Aachen vom 12.08.2008

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Sozialgericht Aachen, S 13 (21) KR 95/07
Datum:
12.08.2008
Gericht:
Sozialgericht Aachen
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
S 13 (21) KR 95/07
Nachinstanz:
Landessozialgericht NRW, L 5 KR 140/08
Sachgebiet:
Krankenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die
Klägerin. Der Streitwert wird auf 14.418,32 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
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Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Rechnungsabschlags gemäß § 8
Abs. 9 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG). Die Klägerin fordert von der Beklagten
die Zahlung von 14.418,32 EUR.
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Die Klägerin betreibt ein zugelassenes Krankenhaus gem. § 108 Fünftes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB V). Sie ist Mitglied der Krankenhausgesellschaft Nordrhein-
Westfalen (KGNW), die wiederum Mitglied der Deutschen Krankenhausgesellschaft
(DKG) ist. Die Beklagte ist eine gesetzliche Krankenkasse gem. § 4 SGB V. Sie ist
Mitglied des AOK-Bundesverbandes. Für mehrere in ihrem Krankenhaus stationär
behandelte und nach dem 30.06.2007 entlassene Patienten, die im
Behandlungszeitraum bei der Beklagten krankenversichert waren, erstellte die Klägerin
in der Zeit vom 01.07. bis 22.11.2007 über die Behandlungskosten 1046 Rechnungen.
Dabei nahm sie - vorläufig und unter Vorbehalt seiner Rechtmäßigkeit - einen Abschlag
von 0,5 % des jeweiligen Rechnungsbetrages vor und wies diesen auf jeder Rechnung
aus. Dieser 0,5 %-Abschlag summiert sich aus den 1046 Rechnungen auf 14.418,32
EUR. Die 1046 Rechnungen wurden von der Beklagten unbeanstandet bezahlt.
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Am 18.12.2007 hat die Klägerin Klage auf Zahlung von 14.418,32 EUR erhoben. Sie
hält die den Rechnungskürzungen zugrunde liegende Vorschrift des § 8 Abs. 9
KHEntgG für verfassungswidrig. Sie stützt sich für ihre Auffassung auf ein im Auftrag der
DKG erstelltes Rechtsgutachten (Der "Sanierungsbeitrag" der Krankenhäuser nach dem
GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz als Verfassungsproblem) von Professor Dr. Sodan
vom 28.06.2007. Da die Rechnungsabschläge unter Vorbehalt erfolgt seien, habe die
Beklagte den Kürzungsbetrag nachzuzahlen.
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Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftlichen Vorbringen,
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die Beklagte zu verurteilen, ihr 14.418,32 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 18.12.2007 zu zahlen, hilfsweise,
das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz (GG) auszusetzen und dem
Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Entscheidung vorzulegen, ob § 8 Abs. 9
KHEntgG formell und materiell verfassungsgemäß ist.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Kammer konnte durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich
die Beteiligten übereinstimmend mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt
haben (§ 124 Abs. 2 SGG).
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Die Klage ist als (echte) Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
zulässig, denn es geht um einen so genannten Parteienstreit im
Gleichordnungsverhältnis, in dem ein Verwaltungsakt der Beklagten gegen die Klägerin
nicht ergehen musste und auch nicht ergangen ist (vgl. BSG, Urteil vom 17.05.2000 - B
3 KR 33/99 R = BSGE 86, 166 = SozR 3-2500 § 112 Nr. 1 = NZS 2001, 316). Ein
Vorverfahren war mithin nicht durchzuführen, die Einhaltung einer Klagefrist nicht
geboten.
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Die Klägerin ist auch klagebefugt, weil sie einen (Rest-)Anspruch auf Zahlung von
Krankenhausbehandlungskosten geltend macht.
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Grundlage des geltend gemachten (Rest-)Vergütungsanspruchs für die Behandlung der
bei der Beklagten versicherten Patienten ist §§ 109 Abs. 4, 112 Abs. 2 Nr. 1 SGB V
i.V.m. dem hierzu ergangenen nordrhein-westfälischen Vertrag über "Allgemeine
Bedingungen der Krankenhausbehandlung" vom 06.12.1996 in der Fassung der
Vertragsänderung vom 19.08.1998 sowie die zwischen den Beteiligten bestehende
Pflegesatzvereinbarung. Soweit die Klägerin entsprechend §§ 14, 15 des
Krankenhausbehandlungsvertrages ihre Kosten für die jeweiligen Behandlungsfälle
abzüglich eines Abschlags von 0,5 % in Rechnung gestellt und die Beklagte diese
Rechnungen unbeanstandet bezahlt hat, steht dies dem Klagebegehren auf Auszahlung
dieser 0,5 %-Kürzungsbeträge nicht entgegen.
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Die streitgegenständlichen Rechnungskürzungen beruhen auf § 8 Abs. 9 KHEntgG,
angefügt durch Artikel 19 Nr. 2 des "Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der
gesetzlichen
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Krankenversicherung" - GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) vom
26.03.2007 (BGBl. I S. 378), in Kraft ab 01.01.2007 (vgl. Art. 46 Abs. 5 GKV-WSG).
Danach ist bei gesetzlich krankenversicherten Patienten, die nach dem 31.12.2006
entlassen werden, ein Abschlag in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages
vorzunehmen und auf der Rechnung des Krankenhauses auszuweisen; der Abschlag
gilt bis zum Inkrafttreten einer neuen gesetzlichen Regelung zur Finanzierung der
Krankenhäuser für den Zeitraum nach dem Jahr 2008 (Satz 1). Zur Umsetzung dieser
Vorschrift haben die Spitzenverbände der Gesetzlichen Krankenversicherung und die
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DKG eine "Empfehlungsvereinbarung" einschließlich eines Nachtrags (Anlage 1) vom
13.04.2007 geschlossen. Die DKG erklärte ihre Zustimmung zu der
"Empfehlungsvereinbarung" unter folgendem ausdrücklichem Vorbehalt: Der in § 8 Abs.
9 KHEntgG geregelte "Sanierungsbeitrag", dessen technische Realisierung ein
wesentlicher Bestandteil des Nachtrags vom 13.04.2007 ist, ist nach Einschätzung der
Deutschen Krankenhaus- gesellschaft verfassungswidrig. Er wird daher
unberechtigterweise er- hoben und von uns nicht akzeptiert. Die Nachtragsregelung zur
technischen Durchführung und entsprechende Rechnungskürzungen erkennen wir
daher nur vorläufig und unter dem Vorbehalt der gerichtlichen Klärung der Frage der
Verfassungsmäßigkeit des Sanierungsbeitrags an.
Mit Schreiben vom 04.07.2007 schloss sich die KGNW für ihre Mitglieder der auf
Bundesebene geschlossenen "Empfehlungsvereinbarung" vom 13.04.2007 unter
ausdrücklicher Bezugnahme auf die Vorbehaltsklausel an, soweit Rechnungskürzungen
für ab 01.07.2007 entlassene Patienten betroffen sind.
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Die Rechnungsstellung unter Einbeziehung des 0,5 %-Abschlags nach § 8 Abs. 9
KHEntgG erfolgte also einerseits, um der gesetzlichen Formvorgabe zu genügen ("ist
ein Abschlag in Höhe von 0,5 % ... auf der Rechnung auszuweisen"), und andererseits
aus edv-technischen Gründen, damit die Beklagte die Rechnungsdatensätze der
Klägerin nicht aus formellen Gründen im Abrechnungsverfahren nach § 301 SGB V
zurückweisen musste. Da die Rechnungsstellung in Bezug auf den 0,5 %-Abschlag
unter dem Vorbehalt seiner Verfassungsmäßigkeit erfolgt ist, ist die Klägerin berechtigt,
den Kürzungsbetrag von der Beklagten nachzufordern.
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Die Klage ist jedoch unbegründet.
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Der in den streitbefangenen Rechnungen vorgenommene und ausgewiesene 0,5 %-
Abschlag ist rechtmäßig. § 8 Abs. 9 KHEntgG ist weder formell noch materiell
verfassungswidrig.
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A. § 8 Abs. 9 KHEntgG ist formell verfassungsgemäß.
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1.Es handelt sich um eine Regelung auf dem Gebiet der Sozialversicherung; hierfür ist
die konkurierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach § 74 Abs. 1 Nr. 12 GG
gegeben. Sozialversicherung im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG ist als weitgefasster
Gattungsbegriff zu verstehen (BVerfGE 75, 108, 146). Er erfasst Systeme, die das
soziale Bedürfnis nach Ausgleich besonderer Lasten erfüllen und dazu selbstständige
Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts als Träger vorsehen, die ihre
Mittel im Wesentlichen durch Beiträge aufbringen. Da Beitrags- und Leistungsaspekte
für den Begriff der Sozialversicherung bestimmend sind, erfasst der Kompetenztitel die
Regelungen der Finanzierung der zu erledigenden Aufgaben. Dazu gehören nicht nur
das Aufbringen der Beiträge im engeren Sinne, sondern auch Regelungen zur
finanziellen Entlastung der Sozialversicherungssysteme. Beides dient gleichermaßen
dem Erhalt ihrer Leistungsfähigkeit (BVerfG, Beschluss vom 13.09.2005 - 2 BvF 2/03 =
BVerfGE 114, 196 = SozR 4-2500 § 266 Nr. 9). Eine solche Regelung enthält § 8 Abs. 9
KHEntgG.
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2.Die Rechnungsabschlagsregelung des § 8 Abs. 9 KHEntgG ist auch von der
Kompetenzregelung des Art. 74 Abs. 1 Nr. 19a i.V.m. Art. 72 Abs. 2 GG gedeckt. Danach
hat der Bund auf dem Gebiet der Regelung der Krankenhauspflegesätze das
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Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger
Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder
Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung
erforderlich macht. Wie das BVerfG im Beschluss vom 13.09.2005 (a.a.O.) festgestellt
hat, gebietet es die Wahrung der Rechts- und Wirtschaftsordnung, das System der
Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) für ganz Deutschland einheitlich zu regeln.
Das Vergütungssystem für die Krankenhäuser ist bundesweit einheitlich.
Dementsprechend müssen auch, wie es zutreffend in der Gesetzesbegründung zum
GKV-WSG heißt (vgl. BT-Drucksache 16/3100, S. 93), "die für alle Krankenhäuser
geltenden Rahmenbedingungen im Interesse eines einheitlichen Standards der
akutstationären Versorgung der Bevölkerung bundesweit einheitlich geändert werden.
Die genannten Regelungen enthalten notwendige Modifikationen. Die gesamten
bundeseinheitlichen krankenhausfinanzierungsrechtlichen Regelungen sind nach wie
vor zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit erforderlich". § 8 Abs. 9 KHEntgG
beinhaltet eine Regelung der Krankenhauspflegesätze. Nach der Definition ist § 2 Nr. 4
Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) sind Pflegesätze nämlich die Entgelte der
Benutzer oder ihrer Kostenträger für stationäre und teilstationäre Leistungen des
Krankenhauses. Wenn der Gesetzgeber den Krankenhäusern einen 0,5 %-Abschlag auf
jede Rechnung abfordert, regelt er damit die Entgelte für Krankenhausleistungen, also
die Pflegesätze.
Die Abschlagsregelung des § 8 Abs. 9 KHEntgG stellt keine verfassungswidrige
Umgehung der Vorschriften der Finanzverfassung dar. Dies könnte allenfalls in Betracht
gezogen werden, wenn es sich um die Auferlegung einer nicht- steuerlichen Abgabe
handelt. Dies ist jedoch nicht der Fall. Es handelt sich dabei vielmehr um einen
Zwangsrabatt, auf den die Maßstäbe des BVerfG für nichtsteuerliche Abgaben nicht
anwendbar sind (BVerfG, Beschluss vom 13.09.2005, a.a.O.).
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B. § 8 Abs. 9 KHEntgG ist materiell verfassungsgemäß.
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1.Zwar stellt die Abschlagsregelung des § 8 Abs. 9 KHEntgG einen Eingriff in die von
Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit dar. Dieser ist jedoch
gerechtfertigt.
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Berufsausübungsregelungen müssen durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls
gerechtfertigt sein. Dazu gehört die Sicherung der finanziellen Stabilität der GKV
(BVerfG, Beschluss vom 31.10.1984 - 1 BvR 35/82 u.a. = BVerfGE 68,193 = SozR 5495
Art. 5 Nr. 1 = NJW 1985, 1385). Dieses Ziel verfolgen das GKV-WSG und speziell auch
§ 8 Abs. 9 KHEntgG. In der Gesetzesbegründung zum GKV-WSG ist dargelegt (BT-
Drucksache 16/3100, S. 89), dass die Krankenhäuser zu einem Sanierungsbeitrag
herangezogen werden, um sie als größten Ausgabenfaktor der GKV, der im Jahr 2005
und im ersten Halbjahr 2006 überproportionale Ausgabenzuwächse aufweist,
angemessen an der Stabilisierung der Gesetzlichen Krankenversicherung zu beteiligen.
Eine Maßnahme dieses Sanierungsbeitrags ist die Kürzung der
Krankenhausrechnungen für voll- und teilstationäre Leistungen bei gesetzlich
krankenversicherten Personen.
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Der in § 8 Abs. 9 KHEntgG vorgeschriebene Rechnungsabschlag von 0,5 % ist zur
Erreichung dieses Ziel
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- geeignet, weil er zur Senkung der Ausgaben der Krankenkassen und dadurch zur
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Stabilität des Beitragssatzes beiträgt,
- erforderlich, weil sich durch eine geringere Belastung als 0,5 % die mit dem Gesetz
verfolgten Ziele nach der dem Gesetzgeber zuzubilligenden Einschätzungsprärogative
nicht hätte erreichen lassen; dass der Ge- setzgeber insofern eine Beurteilung
vorgenommen hat, lässt sich daraus erkennen, dass er im Verlauf des
Gesetzgebungsverfahrens den ursprünglichen Abschlag von 0,7 % auf 0,5 % abgesenkt
hat,
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- angemessen und zumutbar, weil er die Interessen der Beteiligten der Krankenhäuser
an angemessener Vergütung und der Kranken- kassen bzw. ihrer Versicherten an der
Stabilität der Beitragssätze zu angemessenem Ausgleich bringt; es ist weder
vorgetragen noch ersichtlich, dass die Krankenhäuser durch den 0,5 %-Abschlag in
wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten; der Gesetzgeber hat die Abschlagsregelung auf
2 Jahre - 2007 und 2008 - begrenzt (vgl. § 8 Abs. 9 Satz 1, Zweiter Halbsatz KHEntgG
i.V.m. Art. 46 Abs. 5 GKV-WSG)
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2. § 8 Abs. 9 KHEntgG ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
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Der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verbietet es, wesentlich Gleiches ohne
zureichende sachliche Gründe ungleich, wesentlich Ungleiches ohne solche Gründe
gleich zu behandeln. Damit enthält Art. 3 Abs. 1 GG über ein Willkürverbot hinaus die an
Gesetzgeber und Rechtsprechung gerichtete Verpflichtung, eine Gruppe von
Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten nicht anders zu behandeln,
falls zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem
Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen (BVerfGE 55, 72, 88;
ständ. Rspr.). Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz ist jedoch nicht schon dann verletzt,
wenn der Gesetzgeber Differenzierungen, die er vornehmen darf, nicht vornimmt (vgl.
BVerfGE 4, 31, 42; 86, 81, 87; 90, 226, 239). Der normative Gehalt der
Gleichheitsbindung erfährt seine Präzisierung auch jeweils im Hinblick auf die Eigenart
des zu regelnden Sachbereichs (BVerfGE 75, 108, 157; 90, 226, 239). Nach diesen
Grundsätzen verstößt die Vorschrift des § 8 Abs. 9 KHEntgG nicht gegen Art. 3 Abs. 1
GG. Die Krankenhäuser als betroffene Normadressaten können nicht mit den
Versicherten verglichen werden (so aber: Sodan, Rechtsgutachten vom 28.06.2007, S.
58). Die Versicherten tragen - wie andere Beteiligte der GKV - auf andere Art zur
Sicherstellung der finanziellen Stabilität der GKV bei. Ihre Stellung im gesetzlichen
Gesundheitssystem unterscheidet sich ganz wesentlich von der der Krankenhäuser.
Während die Versicherten Leistungsberechtigte sind, agieren die Krankenhäuser neben
Anderen als Leistungserbringer im Auftrag der Leistungsverpflichteten (Krankenkassen).
Aber auch andere Leistungserbringer (Vertragsärzte, Apotheker) können nicht für einen
Vergleich herangezogen werden, weil ihre Rechte und Pflichten im System der GKV
anders ausgestaltet sind als die der Krankenhäuser. Vergleichbar sind in Bezug auf die
Belastung durch § 8 Abs. 9 KHEntgG allein die Krankenhäuser, die dem KHEntgG
unterliegen. Diese sind aber alle gleich von dem 0,5 %-Abschlag betroffen (vgl. auch
BT-Drucksache 16/4247, S. 64).
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3. § 8 Abs. 9 KHEntgG ist schließlich auch mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar.
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Entgegen der von Professor Dr. Sodan im für die GKG erstellten Rechtsgutachten vom
28.06.2007 (vgl. dort S. 25) vertretenen Auffassung ist der 0,5 %-Rechnungsabschlag
nicht "wie eine Abgabe" zu beurteilen mit der Folge, dass er sich an den für
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außersteuerliche Geldleistungspflichten erforderlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen
messen lassen müsste. Vielmehr ist er der Kategorie staatlicher Preisreglementierungen
zuzuordnen, ähnlich der Rabattverpflichtung der pharmazeutischen Unternehmer in §
130a SGB V, die ebenfalls mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar ist (BVerfG, Beschluss vom
13.09.2005, a.a.O.).
Dem Gesetzgeber steht im Gesundheitswesen bei der Festlegung und Ausgestaltung
sozialpolitischer Ziele ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Diesen hat er nach
Auffassung der Kammer in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise mit der
Regelung des § 8 Abs. 9 KHEntgG genutzt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 1, 161
Abs. 1, 162 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Entscheidung über die
Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz.
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