Urteil des SozG Aachen vom 14.06.2005

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Sozialgericht Aachen, S 20 SO 53/05 ER
Datum:
14.06.2005
Gericht:
Sozialgericht Aachen
Spruchkörper:
20. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
S 20 SO 53/05 ER
Sachgebiet:
Sozialhilfe
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung
verpflichtet, darlehensweise die Energiekostenschulden der
Antragsteller gegenüber der Firma F GmbH in Höhe von 2854,50 Euro
zu übernehmen und diesen Betrag unmittelbar an das
Energieversorgungsunternehmen auszuzahlen. Die Kosten der
Antragsteller trägt der Antragsgegner.
Gründe:
1
I.
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Die Antragsteller begehren die darlehensweise Übernahme ihrer
Energiekostenschulden durch den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen
Anordnung.
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Der Antragsteller zu 1), geboren 00.00.1960, und seine beiden Söhne, die Antragsteller
zu 2), geboren 00.00.1986, und 3), geboren 00.00.1983, sind erwerbsfähige Arbeits-
lose/Arbeitssuchende. Der Antragsteller zu 1) war bis Ende Mai 2005 mit einer so
genannten "Ich-AG" selbständig, ohne daraus nach eigenen Angaben Einkünfte erzielt
zu haben. Er erhält für seine beiden Söhne monatlich Kindergeld in Höhe von 282,44
Euro (308,00 Euro abzgl. 25,56 Euro, die zur Begleichung einer Forderung der
Bundesagentur für Arbeit abgezweigt werden); darüber hinaus hat er nach Mitteilung der
Agentur für Arbeit seit 30.05.2005 Anspruch auf Arbeitslosengeld II in Höhe des
monatlichen Regelsatzes von 345,00 Euro und anteiliger Unterkunftskosten von 250,00
Euro. Der Antragsteller zu 2) hat dem Grunde nach Anspruch auf Arbeitslosengeld II
unter Berücksichtigung von anzurechnendem Einkommen (Kindergeld), und zwar
221,00 Regelsatz und 150,00 Euro anteilige Unterkunftskosten; für die Monate Mai bis
Juni 2005 ist diese Leistung um den Regelsatz gekürzt worden; für den
Sanktionszeitraum erhält der Antragsteller zu 2) lediglich den Unterkunftskostenanteil,
der direkt an den Vermieter gezahlt wird, und Lebensmittelgutscheine im Wert von
120,00 Euro pro Monat. Der Antragsteller zu 3) erhält unter Anrechnung von Einkommen
(Kindergeld) Arbeitslosengeld II in Höhe von 203,78 Euro Regelsatz und 150,00 Euro
anteiliger Unterkunftskosten.
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Die Antragsteller haben seit 15.11.2004 eine gemeinsame Wohnung. Die monatliche
(Warm-)Miete beträgt 590,00 Euro. Seit Beginn des Mietverhältnisses zahlten die
Antragsteller weder die vertraglich mit dem Energieversorgungsunternehmen (EVU), der
Firma F GmbH, vereinbarte Kaution von 200,00 Euro noch die monatlichen Abschläge
für die Belieferung von elektrischer Energie in Höhe von 100,00 Euro. Aus zwei
Energielieferungsverträgen für 2 Wohnungen, die die Antragsteller früher hatten,
bestehen Stromschulden in Höhe von 1873,85 Euro (Wohnung "P Straße 0") und 60,61
Euro (Wohnung "Tstr. 00"). Als die Antragsteller auch auf mehrere Mahnungen des
EVU, die mit dem Hinweis auf eine mögliche Versorgungseinstellung verbunden waren,
die offenstehenden Beträge nicht zahlten, sperrte die Firma F GmbH am 18.05.2005 die
Stromzufuhr zur Wohnung der Antragsteller. Zu diesem Zeitpunkt bestanden folgende
Stromkostenschulden (bis April 2005 inclusive Mahnkosten etc.): Wohnung Q Str. 0
1873,85 Euro Wohnung Tstr. 00 60,61 Euro Wohnung H 00 820,04 Euro
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insgesamt 2754,50 Euro.
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Am 30.05.2005 beantragten die Antragsteller bei Agentur für Arbeit Aachen die
Übernahme der Stromschulden. Die Arbeitsagentur lehnte den Antrag ab mit der
Begründung, solche "Kosten werden nach dem SGB II nicht übernommen", und verwies
die Antragsteller an das Sozialamt. Daraufhin beantragten diese am 31.05.2005 bei dem
Antragsgegner die Übernahme der Stromschulden. Der Antragsgegner beschied die
Antragssteller am 31.05.2005: "Antrag auf Übernahme der Stromkostenrückstände gem.
SGB XII wird auf Grund Vorrang SGB II bei SGB II-Berechtigten abgelehnt".
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Am 31.05.2005 haben die Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht mit
dem Ziel der darlehensweisen Übernahme der Stromkostenrückstände durch den
Antragsgegner. Die Stromschulden sind durch den am 30.05.2005 fälligen weiteren
Abschlag für Mai 2005 auf 2854,50 Euro angewachsen. Auf telefonische Nachfrage des
Gerichts hat die Firma F erklärt, Strom werde erst wieder geliefert, wenn die gesamten
Rückstände beglichen seien; einer Ratenzahlung werde nicht zugestimmt.
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Die Antragsteller schildern ihre derzeitige Situation wie folgt: Seit 4 Wochen würden sie
nur Toast, Marmelade und Nutella essen. Da sie keinen Strom hätten, könnten sie nicht
kochen und keine Wäsche waschen. Sie könnten keine Ware einkaufen, die gekühlt
werden müsse. Ihre Wäsche rieche schon und die Essensware verschimmele bei den
derzeitigen Temperaturen.
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Die Antragsteller beantragen,
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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen An- ordnung zu verpflichten, die bei der
Firma F GmbH bestehenden Energiekostenrückstände in Höhe von 2854,50 Euro
darlehensweise zu übernehmen und diesen Betrag unmittelbar an die Firma F GmbH
auszuzahlen.
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Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Er ist – in Übereinstimmung mit dem Kreis Aachen – der Auffassung, dass die
Ansprüchevon Arbeitslosengeld II-Beziehern abschließend im SGB II geregelt sind. Er
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verweist auf ein Schreiben des Kreis Aachen an die kreisangehörigen Städte und
Gemeinden vom 21.04.2005, in dem folgende "klarstellende Hinweise" gegeben
werden: 1 Für den Personenkreis der SGB II-Leistungsberechtigten sind nach meiner
Auffassung alle zustehenden Ansprüche (bezogen auf den Lebensunterhalt im SGB II
abschließend geregelt. 1 Sofern für einzelne Bedarfsslagen im SGB II keine
ausdrückliche Anspruchsgrundlage vorhanden ist, muss ich davon ausgehen, dass der
Gesetzgeber dies so beabsichtigt hat. 3.) Daher besteht für Leistungsberechtigte nach
SGB II dem Grunde nach kein Anspruch auf Übernahme rückständiger Stromkosten
nach SGB XII. Dies gilt auch dann, wenn die BA hierzu (allerdings auch erst in der
letzten Woche und nicht mit Inkrafttreten des Gesetzes!!!) ihre Hinweise zwischenzeitlich
geändert hat. Die BA mag die Auffassung vertreten, dass kein Anspruch nach SGB II
besteht. Daraus ergibt sich aber nicht zwangsläufig das Bestehen eines Anspruchs
nach SGB XII. 4.) Anträge von SGB II-Berechtigten auf Übernahme von
Stromkostenrückständen nach SGB XII sind daher grundsätzlich unter Hinweis auf den
Vorrang des SGB II abzulehnen. Sofern Kommunen im einstweiligen
Anordnungsverfahren verpflichtet werden, die Kosten zu übernehmen, bitte ich um
entsprechende Information, um das weitere Vorgehen abzustimmen.
Der Antragsgegner ist der Auffassung, es liege keine einem Wohnungsverlust
vergleichbare Notlage vor; den Antragstellern sei es – jedenfalls für die anstehenden
Sommermonate – zumutbar, auf eine Stromversorgung zu verzichten. Warme
Mahlzeiten und Getränke könnten grundsätzlich auch außerhalb der eigenen Wohnung
in Gaststätten, Cafes, Imbissbetrieben und ähnlichen Einrichtungen eingenommen
werden. Wenn preisgünstige Verpflegungsangebote genutzt würden, könnte auch aus
dem Regelbetrag nach dem SGB II, zumindest für eine begrenzte Zeit, eine Versorgung
mit warmen Mahlzeiten in existenznotwendigem Umfang sicher gestellt werden. Auch
sei es den Mitgliedern der Haushaltsgemeinschaft möglich, einen Gaskocher mit
Gasflasche anzuschaffen, um die Versorgung mit warmen Essen und gegebenenfalls
warmen Wasser sicherzustellen. Wäsche könne durchaus auch in dem unbedingt
erforderlichen Umfang von Hand, in einem Waschsalon oder gegebenenfalls bei
Bekannten und Verwandten gewaschen werden. Der Antragsgegner hat sich bereit
erklärt, den Antragstellern eine Waschmaschine in der Gemeinschaftsunterkunft für
ausländische Flüchtlinge in der Ustrasse 00 zur Verfügung zu stellen; dort könnten sich
die Antragssteller auch duschen.
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Der Antragsteller zu 1) hat am 14.06.2005 eine vom Gericht vorgefertigte Erklärung
unterzeichnet, in der er sich damit einverstanden erklärt, dass der monatliche
Energiekostenabschlag von 100,00 Euro von seinen laufenden Regelleistungen nach
dem SGB II unmittelbar von der Agentur für Arbeit abgezweigt wird und für den Fall einer
darlehensweisen Übernahme der Energiekostenrückstände durch den Antragsgegner
dieser Betrag unmittelbar an die Firma F gezahlt wird und zum Zweck der Rückzahlung
des Darlehens monatlich 100,00 Euro von der Familienkasse unmittelbar an den
Antragsgegner gezahlt werden.
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II.
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Der Antrag ist zulässig und begründet.
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Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht einstweilige
Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges
Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher
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Nachteile nötig erscheint. Der Ast. muss glaubhaft machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG
i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO), dass ihm ein Anspruch auf die geltend
gemachte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dass das Abwarten einer
gerichtlichen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren für ihn mit unzumutbaren
Nachteilen verbunden wäre (Anordnungsgrund). Einstweilige Anordnungen kommen
grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Beseitigung einer gegenwärtigen Notlage
dringend geboten ist.
Der Anordnungsanspruch ergibt sich aus § 34 Abs. 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch
(SGB XII). Zwar gehören die Antragsteller zum Kreis der Personen, die nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) als Erwerbsfähige dem Grunde nach
leistungsberechtigt sind und deshalb grundsätzlich keine Leistungen für den
Lebensunterhalt nach dem SGB XII erhalten. Von diesem in § 21 Satz 1 SGB XII und § 5
Abs. 2 Satz 1 SGB II nomierten Grundsatz des Vorrangs der SGB II-Leistungen
gegenüber den SGB XII-Leistungen sind jedoch ausdrücklich Leistungen nach § 34
SGB XII ausgenommen.
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Die hiervon abweichende Auffassung des Antragsgegners (und des Kreis Aachen) ist
angesichts des eindeutigen Wortlauts in §§ 21 SGB XII, 5 Abs. 2 SGB II gänzlich
unverständlich; der Antragsgegner muss sich fragen lassen, wie er es mit Artikel 20 Abs.
3 Grundgesetz (" ...die vollziehende Gewalt und die Rechtssprechung sind an Gesetz
und Recht gebunden.") hält. Die Hinweise des Kreises Aachen vom 21.04.2005 an die
kreisangehörigen Städte und Gemeinden lassen diesbezüglich ein eigenartiges
Verhältnis zur Anwendung und Umsetzung gesetzlicher Vorschriften erkennen. Gerade
die Formulierung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses der Leistungen in §§ 21 SGB XII,
5 Abs. 2 SGB II macht deutlich, dass der Gesetzgeber auch für Leistungsberechtigte
nach dem SGB II die Übernahme von Schulden gem. § 34 SGB XII zu Lasten der
Sozialhilfeträger vorgesehen hat. Dass diesen Vorschriften ein gesetzgeberischer Wille
und nicht nur ein bloßes Versehen zu Grunde liegt, verdeutlicht auch die Vorschrift des
§ 22 Abs. 5 SGB II; danach ist die Übernahme von Schulden zu Lasten der Träger der
Grundsicherung für Arbeitssuchende ausdrücklich auf Mietschulden beschränkt unter
der – im Vergleich zu § 34 SGB XII zusätzlichen – Bedingung, dass ohne
Schuldenübernahme die Aufnahme einer konkret in Aussicht stehenden Beschäftigung
verhindert würde. Liegt ein Fall des § 22 Abs. 5 SGB II – wie hier – nicht vor, kommt als
Anordnungsanspruch § 34 SGB XII auch für SGB II-Leistungsberechtigte wie die
Antragsteller in Betracht.
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Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB XII können Schulden übernommen werden, wenn dies zur
Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt
ist. Eine derartige Notlage ist anzunehmen, wenn die Lebensführung des
Leistungsberechtigten in so empfindlicher Weise beeinträchtigt ist, dass der
"Interventionspunkt der Sozialhilfe" erreicht wird (OVG Münster FEVS 51,89). Eine
solche Notlage ist bei den Antragstellern zu bejahen. Ihnen ist seit 18.05.2005, also seit
knapp 4 Wochen, die Stromzufuhr zu ihrer Wohnung gesperrt. Die Versorgung mit
Energie gehört nach den Lebensverhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland zum
sozialhilferechtlich anerkannten Mindeststandard (OVG Münster FEVS 35,24;
Grube/Wahrendorf, SGB XII-Kommentar 2005, § 34 Rn. 6 m.w.N).
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Soweit der Antragsgegner die Antragsteller darauf verweist, sie könnten vorübergehend
ihre Wäsche in einer Gemeinschaftsunterkunft für ausländische Flüchtlinge waschen
und dort auch duschen, hält die Kammer dies für ebenso unzumutbar wie den Verweis
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auf die Möglichkeit der Einnahme warmer Mahlzeiten in Gaststätten, Cafes,
Imbissbetrieben und ähnlichen Einrichtungen. Es ist allgemein gekannt, dass die
Einahme von Mahlzeiten dort mit größerem Kostenaufwand verbunden ist als der
Verzehr selbst eingekaufter und zubereiteter Nahrungsmittel. Der Antragsgegner
verweist die Antragsteller also auf eine unwirtschaftliche Lebensweise. Unter
Berücksichtigung des Umstandes, dass die Antragsteller ihren gesamten
Lebensunterhalt von den Regelleistungen bestreiten müssen und der Regelsatz des
Antragsstellers zu 2) derzeit nicht mehr ausgezahlt wird, dieser vielmehr mit
Essensgutscheinen versorgt wird, besteht dringender Bedarf, dass die Antragsteller
wieder – preisgünstig – in ihrer Wohnung kochen und essen können. Den Hinweis auf
die Möglichkeit des Kaufs eines Gastkochers mit Gasflasche, um damit in der Wohnung
zu kochen, hält das Gericht für absurd und zudem gefährlich; es ist nicht ersichtlich,
dass der Vermieter seine Zustimmung dazu erteilt hat oder erteilen würde, dass die
Antragsteller mit einem Gaskocher in der Wohnung kochen und Wasser zum Waschen
aufheizen dürften. Auch der Verweis des Antragsgegners auf Wasch- und
Duschmöglichkeiten in einer Gemeinschaftsunterkunft für ausländische Flüchtlinge hält
die Kammer für unzumutbar. Die Unzumutbarkeit resultiert sicherlich nicht daraus, dass
in dieser Unterkunft ausländische Flüchtlinge leben. Aber die Antragsteller sind
erwerbsfähige Arbeitssuchende, die nach dem Gesetz verpflichtet sind, alle
Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit
auszuschöpfen; sie müssen aktiv an allen Maßnahmen zur ihrer Eingliederung in Arbeit
mitwirken (vgl. § 2 Abs. 1 SGB II). Unter diesen Umständen ist es nicht nur zweckmäßig,
sondern auch notwendig, den Antragstellern die Voraussetzungen dafür zu verschaffen,
dass sie sich ihren Alltag in ihrer eigenen Wohnung organisieren können, um damit die
insbesondere zeitlichen Voraussetzungen dafür zu haben, dem gesetzlichen Anspruch
"Grundsatz des Forderns" nach § 2 SGB II nachzukommen. Wenn sich die Antragsteller
auf die Art und Weise organisieren müßten, wie es der Antragsgegner für zumutbar hält,
bliebe für eine ordnungsgemäße Arbeitssuche kaum noch Zeit.
Die Übernahme der Energiekostenschulden durch den Antragsgegner ist auch
gerechtfertigt, da nur auf diese Weise die Stromzufuhr zur Wohnung der Antragsteller
wieder geöffnet werden kann. Denn die Firma F hat auf ausdrückliches Befragen des
Gerichts erklärt, dass erst wieder Strom geliefert werde, wenn die gesamten Rückstände
beglichen seien; einer Ratenzahlung werde nicht zugestimmt.
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Der Anordnungsgrund für den Erlass der einstweiligen Anordnung besteht darin, dass
die Antragsteller seit nunmehr knapp 4 Wochen ohne Strom sind. Die von ihnen
geschilderte Lebenssituation beinhaltet eine zugespitzte existenzielle Notlage, die den
Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung rechtfertigt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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