Urteil des SozG Aachen vom 13.07.2005

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Sozialgericht Aachen, S 11 AS 52/05 ER
Datum:
13.07.2005
Gericht:
Sozialgericht Aachen
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
S 11 AS 52/05 ER
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Der Antrag, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen
Anordnung zur Erbringung von Leistungen der Grundsicherung für
Arbeitsuchende zu verpflichten, wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht
zu erstatten.
Gründe:
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I.
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Der Antragsteller begehrt Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende.
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Mit Bescheid vom 05.07.2005 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller (geb.
00.00.1969) Arbeitslosengeld II (Alg II) in Höhe von 241,50 Euro monatlich. Sie ordnete
eine Zahlung in Gestalt von vier Barschecks pro Monat an, da der Antragsteller selbst
angegeben habe, er habe die Leistung in der Vergangenheit vertrunken oder verspielt.
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Am 13.07.2005 hat der Antragsteller sich an das Gericht gewandt. Er trägt vor, er habe
weder derzeit noch in der Vergangenheit Geldleistungen erhalten; vielmehr habe die
Antragsgegnerin ihm nur Gutscheine angeboten, mit denen ihm als derzeit
Obdachlosem nicht gedient sei.
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Der Antragsteller beantragt,
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die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zur Auszahlung von
Geldleistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende zu verpflichten.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag zurückzuweisen.
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Sie führt aus, der Antragsteller habe die angebotenen Barschecks bisher abgelehnt.
Eine Überweisung in Form mehrerer Teilleistungen im Monat sei aus technischen
Gründen nicht möglich. Jedenfalls sei die Antragsgegnerin weiterhin bereit, die
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laufenden Leistungen an den Antragsteller per Barscheck zu erbringen.
Hinsichtlich der wesentlichen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf übrige
Gerichtsakte verwiesen.
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II.
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Der zulässige Antrag ist unbegründet.
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Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der
Hauptsache eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in
Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur
Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen
Anordnung setzt voraus, dass das geltend gemachte Begehren im Rahmen der beim
einstweiligen Rechtsschutz allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung
begründet erscheint (Anordnungsanspruch) und erfordert zusätzlich die besondere
Eilbedürftigkeit der Durchsetzung des Begehrens (Anordnungsgrund). Zudem darf eine
Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache nicht endgültig (d.h. irreversibel) vorweg
genommen werden.
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Im vorliegenden Fall besteht kein Anordnungsgrund, da die Antragsgegnerin dem
Antragssteller Geldleistungen zur Behebung seiner derzeitigen Notlage angeboten hat.
Der Antragssteller hat diese offenbar für Gutscheine auf Sachleistungen gehalten und
daher irrtümlicherweise zurückgewiesen.
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Ob die Aufteilung auf vier Leistungen pro Monat zulässig ist und ob möglicherweise
noch ein Anspruch auf Leistungen auch für die Vergangenheit besteht, braucht das
Gericht im Eilverfahren nicht zu prüfen, da der Antragsteller hier nur die Behebung
seiner aktuellen Notlage verlangen kann. Im Übrigen ist es dem Antragsteller
zuzumuten, einen etwaigen Anspruch im Wege eines Hauptsacheverfahren geltend zu
machen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf analoger Anwendung von § 193 SGG.
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