Urteil des SozG Aachen vom 23.05.2006

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Sozialgericht Aachen, S 11 AL 21/06
Datum:
23.05.2006
Gericht:
Sozialgericht Aachen
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
S 11 AL 21/06
Sachgebiet:
Arbeitslosenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Der Bescheid vom 14.04.2005 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 17.02.2006 wird hinsichtlich des
Zeitraums vor dem 04.05.2004 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage
abgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Klägerin zur Hälfte zu
erstatten.
Tatbestand:
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Die Klägerin wendet sich gegen die Rücknahme einer Bewilligung von
Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 01.01.2004 bis 30.09.2004 aufgrund einer
Änderung der Lohnsteuerklasse sowie eine Erstattungsforderung i.H.v. insgesamt
2.120,76 Euro.
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Die am 00.00.1981 geborene Klägerin war bis zum 31.10.2003 beschäftigt. Am
05.11.2003 beantragte sie Alg unter Zugrundelegung der Lohnsteuerklasse Drei. Die
Beklagte gewährte mit Bescheid vom 05.03.2004 Alg ab dem 24.01.2004 gemäß
Leistungsgruppe C. Im August 2004 teilte die Klägerin weiterhin mit, sie sei am
04.05.2004 nach B verzogen. Am 05.10.2004 beantragte die Klägerin sodann
Arbeitslosenhilfe (Alhi) und teilte hierbei mit, sie lebe seit Mai 2004 dauernd getrennt
von ihrem Ehemann. Zum Jahresbeginn habe für sie noch die Steuerklasse Drei
gegolten; diesbezüglich werde jedoch noch eine Änderung erfolgen. In der auf
Aufforderung der Beklagten vorgelegten und am 23.11.2004 ausgestellten
Lohnsteuerkarte für das Jahr 2004 ist die Lohnsteuerklasse Eins eingetragen;
diesbezügliche Änderungen während des Jahres 2004 sind nicht vermerkt.
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Die Beklagte nahm sodann mit Bescheid vom 14.04.2005 die Alg-Bewilligung für die
Zeit vom 01.01.2004 bis 30.09.2004 teilweise zurück und machte eine
Erstattungsforderung i.H.v. 2.120,76 Euro geltend. Ihrem am 28.04.2004 erhobenen
Widerspruch begründete die Klägerin damit, die Trennung vom Ehemann sei erst im
Jahr 2004 erfolgt, jedoch habe der Ehemann noch im Jahr 2003 ohne ihr Wissen eine
Getrenntlebenderklärung abgegeben. Eine Nachfrage der Beklagten, wann die
dauernde Trennung vom Ehemann erfolgt sei, blieb unbeantwortet. Die Beklagte wies
den Widerspruch mit Bescheid vom 27.02.2006 zurück. Sie führte aus, die Eintragungen
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der Steuerklasse hätten Tatbestandswirkung; im Übrigen spräche für Richtigkeit der
Erklärung des Ehemanns auch, dass die Klägerin im Dezember 2003 von I1 nach I2
verzogen sei. Die rückwirkende Aufehbung der Bewilligung sei zulässig, da die Klägerin
die Änderung der Lohnsteuerklasse von Drei auf Eins zum 01.01.2004 nicht angegeben
habe.
Hiergegen richtet sich die am 13.03.2006 erhobene Klage. Die Beklagte hat im Termin
zur mündlichen Verhandlung ihre Bescheide bezüglich des Zeitraums vor dem
04.05.2004 aufgehoben.
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Die Klägerin führt aus, sie habe erst ab Mitte 2004 von ihrem Ehemann dauernd
getrennt gelebt. Von der geänderten Steuerklasse habe sie erst "durch die Beantragung
einer Ersatz-Lohnsteuerkarte" erfahren.
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Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid vom 14.04.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
27.02.2006 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie bleibt im Übrigen bei ihrer Auffassung.
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Das Gericht hat eine telefonische Auskunft des Bürgerbüros der Stadt I1 eingeholt.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie die beigezogene
Verwaltungsakte, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gewesen ist, verwiesen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Die angefochtenen Entscheidungen der
Beklagten sind teilweise rechtswidrig im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Beklagte durfte die Alg-Bewilligung nur für die Zeit ab
dem 04.05.2004 aufheben und das erbrachte Alg nur insoweit erstattet verlangen.
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Das Gericht durfte in Abwesenheit der Klägerin entscheiden, da sie ordnungsgemäß
vom Termin benachrichtigt worden und über die Folgen ihres Ausbleibens belehrt
worden ist. Dem am Vortag der mündlichen Verhandlung gestellten Vertagungsantrag
brauchte das Gericht nicht zu entsprechen, denn die Klägerin hat keinen wichtigen
Grund für eine Vertagung dargetan.
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Die angefochtenen Bescheide sind - was zuletzt auch nicht mehr streitig ist - hinsichtlich
der Zeit vom 01.01.2004 bis zum 30.04.2004 rechtswidrig, da die Voraussetzungen
einer Rücknahme für die Vergangenheit nicht vorlegen haben, § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz
3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz
- (SGB X) i.V.m. § 330 Abs. 2 Sozialgesetzbuch - Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB
III).
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Der angefochtene Bescheid ist indes nach § 43 SGB X in einen Aufhebungsbescheid
nach § 48 SGB X umzudeuten und als solcher hinsichtlich des Zeitraums vom
04.05.2004 bis zum 30.09.2004 rechtmäßig. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein
Verwaltungsakt mit Dauerwirkung aufzuheben, soweit eine wesentliche Änderung in
den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen eintritt, die bei seinem Erlass
vorgelegen haben.
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Eine wesentliche Änderung liegt nicht darin, dass der Klägerin Alg erst ab dem
04.05.2004 unter Zugrundelegung von Lohnsteuerklasse Eins zugestanden hätte. Die
Alg-Bewilligung ist vielmehr (ursprünglich) rechtswidrig erfolgt, denn die Bewilligung
nach Leistungsgruppe C verstieß gegen § 137 Abs. 2 Nr. 3 SGB III in der bis zum
31.12.2004 geltenden Fassung (a.F.). Insbesondere ergibt sich aus der am 23.11.2004
von der Stadt I1 ausgestellten Lohnsteuerkarte für 2004 keine Änderung der
Steuerklasse erst im Verlauf des Jahres 2004.
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Eine wesentliche Änderung i.S.d. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist im vorliegenden Fall
jedoch dadurch eingetreten, dass die Beklagte durch den Eintritt dauernden
Getrenntlebens berechtigt wurde, von der Klägerin eine Anpassung ihrer
Lohnsteuerklasse an die geänderten Verhältnisse zu verlangen. Kommt ein Arbeitsloser
seiner Verpflichtung, der für die Eintragung der Lohnsteuerklasse zuständigen Behörde
eine wesentliche Änderung mitzuteilen und die Lohnsteuerklasse ändern zu lassen,
nicht nach, so hat die Beklagte die Möglichkeit, ihm bis zur Nachholung Alg nur nach
Leistungsgruppe D zu gewähren (Brand, a.a.O., Rn. 10). Im vorliegenden Fall kann
offenbleiben, ob die Beklagte zu diesem Vorgehen tatsächlich berechtigt gewesen wäre,
denn die Beklagte hätte jedenfalls eine rechtzeitige Mitteilung des dauernden
Getrenntlebens zum Anlass nehmen können, von der Klägerin zu verlangen, dass sie
sich überhaupt eine Lohnsteuerkarte ausstellen lässt. Hierbei hätte sich gezeigt, dass
bereits ab dem 01.01.2004 eine ungünstigere Steuerklasse eingetragen war und die
Beklagte hätte Alg fortan nur nach Lohnsteuerklasse Eins leisten müssen.
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Dass die Klägerin ab Mai 2004 dauernd getrennt von ihrem Ehemann lebte, entnimmt
das Gericht ihren Angaben im Alhi-Antrag vom 05.10.2004. Als genaues Datum nimmt
das Gericht den 04.05.2004 an, da die Klägerin ab diesem Zeitpunkt in B wohnhaft ist.
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Die Klägerin ist auch ihrer diesbezüglichen Mitteilungspflicht zumindest grob fahrlässig
nicht nachkommen (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X). Zwar hatte sie keine Kenntnis von
der inzwischen erfolgten Steuerklassenänderung, jedoch war sie verpflichtet, bereits
das dauernde Getrenntleben mitzuteilen. Die entsprechende Aufforderung im Merkblatt
für Arbeitslose (Stand April 2003; Ziffer 1.1.10) ist von der Ermächtigung in § 60 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 2.Alt Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I) gedeckt, denn über die
Frage eines eventuellen dauernden Getrenntlebens hat die Klägerin in Zusammenhang
mit der Erstantragsstellung Erklärungen abgegeben.
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Die Aufhebungsfrist aus §§ 48 Abs. 4, 45 Abs. 4 Satz 2 ist gewahrt.
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Die Rückforderung beruht auf § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X.
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Die Voraussetzungen der Umdeutung nach § 43 SGB X sind erfüllt. Die Umdeutung darf
auch durch das Sozialgericht selbst vorgenommen werden (LSG Nordrhein-Westfalen,
Urteil vom 06.06.2005, L 19 (1) AL 84/04). Insbesondere steht auch § 43 Abs. 3 SGB X
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nicht entgegen, wie sich bereits aus § 330 Abs. 2 und 3 Satz 1 SGB III ergibt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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