Urteil des SozG Aachen vom 13.04.2005

SozG Aachen: eingriff in grundrechte, unbestimmter rechtsbegriff, meldung, unverzüglich, minderung, beendigung, verwaltung, bestimmtheit, ermächtigung, befristung

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Nachinstanz:
Sachgebiet:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Rechtskraft:
Sozialgericht Aachen, S 11 AL 15/05
13.04.2005
Sozialgericht Aachen
11. Kammer
Urteil
S 11 AL 15/05
Landessozialgericht NRW, L 19 AL 87/05
Arbeitslosenversicherung
nicht rechtskräftig
Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 06.12.2004 in
der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.01.2005 verurteilt,
dem Kläger ungemindertes Arbeitslosengeld auch für die Zeit vom 01. bis
28.11.2004 zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Klägers zu
erstatten. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen eine Minderung des an ihn erbrachten Arbeitslosengelds
(Alg) wegen verspäteter Meldung als arbeitsuchend.
Der am 00.00.1980 geborene Kläger arbeitete seit dem 01.08.2000 als
Rechtsanwaltsfachangestellter bei der Kanzlei C in E. Sein Arbeitsvertrag wurde am
31.03.2004 bis zum 31.10.2004 befristet.
Am 23.09.2004 meldete er sich arbeitslos und beantragte Alg. Nach Einholung einer
Arbeitsbescheinigung gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 06.12.2004 Alg ab dem
01.11.2004 und nahm hierbei eine Minderung i.H.v. 210.- Euro vor, da er sich um 52 Tage
zu spät arbeitsuchend gemeldet habe. Als Minderungszeitraum nahm sie die Zeit vom 01.
bis 28.11.2004 an. Den am 27.12.2004 eingelegten Widerspruch wies sie mit Bescheid
vom 05.01.2005 zurück.
Hiergegen richtet sich die am 00.00.0000 erhobene Klage.
Der Kläger führt aus, er habe erst im September 2004 erfahren, dass eine weitere
Verlängerungen des Arbeitsverhältnisses nicht beabsichtigt sei und sich sodann sofort bei
der Beklagten gemeldet.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 06.12.2004 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 05.01.2005 zu verurteilen, ihm ungemindertes
Arbeitslosengeld auch für die Zeit vom 01. bis 28.11.2004 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, der Kläger habe sich bis zum 01.08.2004 melden müssen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie die beigezogene
Verwaltungsakte, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Entscheidungen der Beklagten sind
rechtswidrig i. S. von § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Beklagte durfte
den Alg-Anspruch des Klägers nicht wegen verspäteter Meldung mindern.
Die §§ 37 b Satz 1 und 2, 140 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III)
sind zu unbestimmt, um die Beklagte zur Minderung des Anspruchs auf Alg zu
ermächtigen.
Nach § 140 Satz 1 SGB III mindert sich der Anspruch auf Alg, das dem Arbeitslosen auf
Grund des Anspruchs zusteht, der nach der Pflichtverletzung entstanden ist, wenn sich der
Arbeitslose entgegen § 37 b SGB III nicht unverzüglich arbeitsuchend gemeldet hat. Nach §
37 b Satz 1 SGB III sind Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, verpflichtet,
sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts persönlich bei der Agentur für
Arbeit arbeitsuchend zu melden. Gemäß § 37 b Satz 2 SGB III hat die Meldung im Falle
eines befristeten Arbeitsverhältnisses frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu
erfolgen.
Die §§ 37 b, 140 SGB III sind keine geeignete Ermächtigungsgrundlage zur Minderung von
Alg oder auch Alhi in Zusammenhang mit befristeten Arbeitsverhältnissen. § 37 b Satz 2
SGB III ist in Verbindung mit § 37 b Satz 1 SGB III derart unbestimmt, dass er (wiederum
i.V.m. § 140 SGB III) keine taugliche Ermächtigungsgrundlage für einen Eingriff in den
Anspruch auf Alg darstellt (SG Dortmund, Urteil vom 26.07.2004 - S 33 AL 127/04). Die
Vorschrift besagt mithin nicht, dass sich der Alg-Anspruch (nach Maßgabe von § 140 SGB
III) mindert, wenn die genannte Frist verstrichen ist und der Versicherte sich nicht
arbeitsuchend gemeldet hat. Vielmehr ist § 37 b Satz 2 SGB III bei verfassungsrechtlich
gebotener geltungserhaltender Reduktion (vgl. BVerfGE 69, 1, 55 m.w.N.) dahingehend
auszulegen, dass er lediglich regelt, ab wann sich ein Versicherter arbeitsuchend melden
und somit die Pflicht der Beklagten zur Arbeitsvermittlung nach § 38 Abs. 4 SGB III
auslösen kann.
Aus dem Rechtsstaatsprinzip, Art. 1 Abs. 3, Art. 20 Abs. 3 GG, ergibt sich, dass eine
Ermächtigung der Verwaltung zum Eingriff in Grundrechte durch Gesetz erfolgen und
insbesondere hinreichend bestimmt sein muss. Klarheit und Bestimmtheit einer Vorschrift
bedeutet Erkennbarkeit des gesetzgeberisch Gewollten. Betroffene müssen die Rechtslage
erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können (BVerfGE 52, 1, 41). Das Handeln
der Verwaltung muss für den Bürger voraussehbar und berechenbar sein (BVerfGE 56, 1,
12; BVerwGE 100, 230, 236; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 7. Aufl., 2004, Art. 20, Rn. 60,
61).
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§ 37 b Satz 2 SGB III wird diesen Anforderungen schon deswegen nicht gerecht, weil die
Vorschrift in Zusammenschau mit § 37 b Satz 1 SGB III, auf den sie sich unmittelbar
bezieht, mehrere ungefähr gleich naheliegende und plausible Auslegungen zulässt, die
jedoch im Einzelfall zu völlig unterschiedlichen Ergebnissen führen: § 37 b Satz 1 und 2
SGB III kann zum einen so verstanden werden, dass die Meldung mit Ablauf des nächsten
dienstbereiten Tages zu erfolgen hat, nachdem der Versicherte Kenntnis von der Befristung
hat und es nur mehr 3 Monate bis zur Beendigung des Versicherungspflichtverhältnisses
sind (Satz 1 als nähere Ausgestaltung des Tatbestandsmerkmals "frühestens" in Satz 2).
Denkbar ist jedoch auch eine Auslegung, wonach die Meldung ab Kenntnis und
Unterschreitung der Frist erfolgen kann, jedoch nicht unverzüglich erfolgen muss (das
Tatbestandsmerkmal "frühestens" in Satz 2 verdrängt das Tatbestandsmerkmal
"unverzüglich" in Satz 1). Diese Unklarheiten betreffen nicht nur den isoliert betrachteten
Norminhalt von § 37 Satz 2 SGB III, sondern auch die Frage, ob neben § 37 b Satz 2 SGB
III noch Raum für eine subsidiäre Anwendung von § 37 b Satz 1 SGB III ist. Welche der
möglichen Auslegungen die vom Gesetzgeber gewollte ist, erschließt sich den -
regelmäßig mit juristischen Auslegungsmethoden ohnehin nicht vertrauten - Betroffenen
selbst bei genauer Kenntnis des Wortlauts von § 37 b SGB III nicht. Die von dieser
Regelung betroffenen Versicherten haben mithin keinerlei Möglichkeit, das
gesetzgeberisch Gewollte zu erkennen und ihr Verhalten an der gesetzlichen Regelung
auszurichten.
Es handelt sich schließlich auch nicht um einen derjenigen Fälle, in denen ein Minus an
inhaltlicher Bestimmtheit zulässig ist, da der Gesetzgeber die fragliche Materie nur durch
Generalklauseln und/oder durch Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe regeln kann (zu
derartigen Konstellationen Jarass, a.a.O., Rn. 61). Dies mag auf die Verwendung des
Begriffs "unverzüglich" in § 37 b Satz 1 SGB III zutreffen, der Begriff "frühestens" ist jedoch
kein unbestimmter Rechtsbegriff.
Es kommt nach alledem nicht darauf an, ob der Kläger auf eine Verlängerung des
Arbeitsverhältnisses über den ihm bekannten Beendigungszeitpunkt hinaus vertrauen
durfte. Die Kammer weist jedoch darauf hin, dass eine bloße entsprechende Aussicht nicht
von der Meldeobliegenheit aus § 37 b SGB III entbindet, wie sich im Erst-recht-Schluss aus
§ 37 b Satz 3 SGB III ergibt. Solange kein Arbeitsvertrag für die Zeit nach der ursprünglich
vorgesehenen Beendigung geschlossen ist, kann sich der Arbeitssuchende nicht darauf
berufen, er habe keine Kenntnis vom Beendigungszeitpunkt gehabt. Dies gilt auch dann,
wenn das Arbeitsverhältnis in der Vergangenheit mehrfach verlängert worden war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, die Entscheidung über die Zulassung der
Berufung auf § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 SGG.