Urteil des SozG Aachen vom 15.09.2009

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Sozialgericht Aachen, S 20 SO 44/09
Datum:
15.09.2009
Gericht:
Sozialgericht Aachen
Spruchkörper:
20. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
S 20 SO 44/09
Nachinstanz:
Landessozialgericht NRW, L 20 SO 61/09
Sachgebiet:
Sozialhilfe
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht
zu erstatten.
Tatbestand:
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Der Kläger begehrt von dem Beklagten eine Erstausstattung für Bekleidung.
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Der am 00.00.0000 geborene Kläger bezieht neben einer geringen Altersrente von dem
Beklagten ergänzende Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII). Er ist als
Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 90 und dem
Merkzeichen "G" anerkannt. Er bewohnt seit Mai 2006 eine Unterkunft in dem
gemeindlichen Obdach in F. und hat seit 1999 verschiedene Unterkünfte in
gemeindlichen Obdächern des Beklagten bewohnt. Bis August 2005 bewohnte er eine
Wohnung in der X-Str., danach wurde er im August 2005 wegen dort durchgeführter
Renovierungsmaßnahmen in eine Wohnung in der H-Str. umgesetzt. Am Umzugstag
wurden die nicht verpackten Gegenstände des Klägers in ca. 800 Kartons verpackt.
Diese wurden zunächst auf Kosten des Beklagten eingelagert und sodann im Oktober
2006 auf Grund einer ordnungsbehördlichen Verfügung vernichtet. Durch rechtskräftiges
Urteil vom 07.09.2007 stellte das Verwaltungsgericht (VG) Aachen - 6 K 314/07 - fest,
dass die Ordnungsverfügung rechtmäßig war; in den Gründen des VG-Urteils ist
ausgeführt, dass von den sichergestellten (und später vernichteten) Sachen eine
erheblich Brandgefahr ausgegangen sei und es sich in erster Linie "um eine nicht
überschaubare Menge von Altpapier, Müll, alten Kleidungsstücken und sonstigem
Unrat" gehandelt habe.
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Am 05.09.2007 beantragte der Kläger eine Erstausstattung einer Sommer- und
Winterbekleidung nebst Schuhwerk unter Hinweis auf die "Zwangsvernichtung" seiner
persönlichen Habe.
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Durch Bescheid vom 08.01.2009 lehnte der Beklagte den Antrag ab mit der
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Begründung, die beantragten Artikel seien nicht Gegenstand der Vernichtung gewesen.
Im Übrigen trage er bei seinen häufigen Vorsprachen wechselweise ansehnliche und
offensichtlich gepflegte Bekleidung; ein Bedarf an Bekleidung, insbesondere an einer
Erstausstattung, bestehe offensichtlich nicht. Den dagegen am 13.01.2009 erhobenen
Widerspruch des Klägers wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom
24.06.2009 zurück. Er stellte ergänzend fest, dass auch richterlich festgestellt sein, dass
die beantragten Artikel nicht Gegenstand der Vernichtung gewesen seien.
Dagegen hat der Kläger am 01.07.2009 Klage erhoben. Er bezieht sich auf seinen
Vortrag im Widerspruchsverfahren.
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Der Kläger beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 08.01.2009 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 24.06.2009 zu verurteilen, ihm eine Erstausstattung an
Sommer- und Winterbekleidung nebst Schuhwerk zu gewähren.
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Der Beklagte beantragt
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die Klage abzuweisen.
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Er verbleibt bei seiner in den angefochtenen Bescheiden vertretenen Rechtsauffassung.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der
Gerichtsakte sowie der beigezogenen den Kläger betreffenden Verwaltungsakte des
Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug
genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
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Der Kläger wird durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne des § 54 Abs. 2
Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, da sie nicht rechtswidrig sind. Der Kläger hat
keinen Anspruch auf Erstausstattung mit Sommer- und Winterkleidung nebst Schuhwerk
als einmaligen Bedarf gem. § 42 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 31 SGB XII. Die Kammer schließt
sich in vollem Umfang den Gründen des Bescheides vom 08.01.2009 und des
Widerspruchs- bescheides vom 24.06.2009 an und sieht deshalb von einer weiteren
Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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