Urteil des SozG Aachen vom 26.06.2006

SozG Aachen: feststellungsklage, leistungsanspruch, arbeitskraft, rechtsschutz, gerichtsakte, unterhalt, rechtskraft, einkünfte, erwerbstätigkeit, datum

Sozialgericht Aachen, S 11 AS 91/05
Datum:
26.06.2006
Gericht:
Sozialgericht Aachen
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
S 11 AS 91/05
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
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Der Kläger begehrt die Feststellung, in welcher Höhe zukünftiges Einkommen auf die an
ihn erbrachten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende angerechnet werden
darf.
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Der am 00.00.1953 geborene Kläger bezieht seit dem 01.01.2005 Arbeitslosengeld II
(Alg II) ohne Anrechnung von Einkommen. Nachdem er gegenüber der Beklagten
angegeben hatte, er erziele Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit, folgte eine
Auseinandersetzung mit der Beklagten darüber, ob titulierter Unterhalt für die
studierende Tochter C vom Einkommen abzusetzen sei.
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Der Kläger hat im Laufe dieser Auseinandersetzung am 04.11.2005 Klage erhoben.
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Er führt aus, die Beklagte gehe zu Unrecht davon aus, dass Zahlungen aufgrund einer
titulierten Unterhaltsforderung nicht von Einkommen abzusetzen seien. Eine
gegenteilige Feststellung durch das Gericht sei aus Gründen seiner Planungssicherheit
sowie eines großen öffentlichen Interesses an der Klärung der Streitfrage geboten.
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Der Kläger beantragt,
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festzustellen, dass von seinem Einkommen die Zahlungen an seine Tochter C aufgrund
titulierter Unterhaltsforderungen abzusetzen sind.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hält die Klage mangels einer konkreten Betroffenheit des Klägers, der weiterhin
Leistungen ohne Anrechnung von Einkommen erhält, für unzulässig.
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Hinsichtlich der wesentlichen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie die beigezogene
Verwaltungsakte, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gewesen ist, verwiesen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist bereits unzulässig. Sie ist nach dem eindeutig erklärten Willen des Klägers
als Feststellungsklage i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) aufzufassen.
Nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG kann mit einer Klage die Feststellung des Bestehens oder
Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses geklärt werden, wenn der Kläger ein
berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Hieran fehlt es jedoch. Der
Kläger, der ausweislich der beigezogenen Verwaltungsakte nach wie vor Leistungen
ohne Anrechung des von ihm erzielten Einkommens erhält, möchte lediglich eine
abstrakte Rechtsfrage durch das Gericht geklärt sehen, ohne dass hierdurch
gegenwärtige Auswirkungen auf seinen Leistungsanspruch erkennbar sind. An der
Klärung abstrakter Rechtsfragen besteht indes nur dann ein Feststellungsinteresse,
wenn hierdurch der Streit zwischen den Beteiligten insgesamt bereinigt wird (aus
neuerer Zeit LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.01.2003, L 9 KR 66/00 m.w.N.).
Hiervon kann jedoch schon deswegen nicht die Rede sein, weil erstens - wie dargelegt -
konkrete Leistungsansprüche nicht im Streit stehen und zweitens die Höhe der
Leistungsansprüche des Klägers von vielfältigen anderen Faktoren abhängig ist.
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Auch das Argument des Klägers, er sei als Selbständiger auf eine gewisse
Planungssicherheit angewiesen, greift nicht durch. Als erwerbsfähigem Hilfebedürftigem
obliegt es dem Kläger nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Sozialgesetzbuch - Zweites Buch -
Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) ohnehin, seine Arbeitskraft zur
Beschaffung seines Lebensunterhaltes einzusetzen. Sollte er sich durch eine - derzeit
offenbar nicht beabsichtigte - Einkommensanrechnung in seinen Rechten verletzt
sehen, so steht es ihm offen, sich im Wege von Widerspruch und Klage hiergegen zu
wehren. Es ist nicht ersichtlich, dass ihm die Inanspruchnahme regulären
Rechtsschutzes nicht zumutbar wäre und er deswegen vorgreiflichen Rechtsschutz in
Anspruch nehmen könnte. Im Übrigen erscheint es der Kammer auch fraglich, inwieweit
sich aus der begehrten Feststellung tatsächlich eine gesteigerte Planungssicherheit
ergeben soll: Selbst wenn die Leistungen des Klägers an seine Tochter in direkter oder
analoger Anwendung von § 11 Abs. 2 SGB II einkommensmindernd zu berücksichtigen
sein sollten, käme dieser Betrag ja gerade nicht dem dem Kläger wirtschaftlich zugute
(denn berücksichtigungsfähig wären die Leistungen an die Tocher natürlich nur,
solange der Kläger sie tatsächlich erbringt). Mit anderen Worten: Ob dem Kläger ein
bestimmter Betrag deswegen nicht zugute kommt, weil er vorrangig an seine Tochter
abgeführt werden muss oder weil "bereits" die Einkommensberücksichtigung nach § 11
SGB II einsetzt, läuft wirtschaftlich aus dasselbe Ergebnis hinaus.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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