Urteil des SozG Aachen vom 26.06.2002

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Sozialgericht Aachen, S 7 KA 6/01
Datum:
26.06.2002
Gericht:
Sozialgericht Aachen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
S 7 KA 6/01
Sachgebiet:
Vertragsarztrecht
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen
Kosten des Beklagte und des Beigeladenen zu 8). Im übrigen sind
Kosten nicht zu erstatten.
Tatbestand:
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Streitig ist, ob die Vertragsarztzulassung des Beigeladenen zu 8) mit der
Nebenbestimmung zu versehen ist, dass sich seine Tätigkeit auf den Planungsbereich
Stadt B beschränkt.
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Der Beigeladene zu 8) ist Facharzt für Anästhesiologie.
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Mit Beschluss vom 27. September 2000 ließ ihn der Zulassungsausschuss für Ärzte
Aachen als Nachfolger im Rahmen des Nachbesetzungsverfahrens nach § 103 Abs. 3
Satz 3 Sozialgesetzbuch (SGB) V für den ausgeschriebenen Vertragsarztsitz der
Anästhesistin U in B, I-Allee, ab dem 1. Oktober 2000 zur vertragsärztlichen Tätigkeit zu.
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Dagegen legte die Klägerin Widerspruch mit der Begründung ein, die in den
Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte (BP-RL-Ä) festgelegte Planung für Anästhesisten
mache es erforderlich, deren Tätigkeit grundsätzlich auf den Planungsbereich zu
beschränken.
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Dem hielt der Beigeladene zu 8) entgegen, er habe sich vor seiner Zulassung
vertraglich mit Frau U über den Verkauf ihres Stammes an Operateuren geeinigt. Eine
nachträgliche Beschränkung seiner Tätigkeit auf das Gebiet der Stadt B hätte zur Folge,
dass er als ambulant tätiger Anästhesist auf den weitaus größten Teil seiner
erworbenen Operateure verzichten müsse, da diese ihren Praxissitz sowohl in Stadt und
Kreis B als auch in den Kreisen J, E, D, F, N, X, L und C hätten. De facto käme dies
einer Enteignung gleich. Im übrigen dürfe ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch
bestehe - wie hier bei der Zulassung -, gemäß § 32 Abs. 1 SGB X mit einer
Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen
sei oder wenn sichergestellt werden solle, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des
Verwaltungsaktes erfüllt würden. Unstreitig seien die gesetzlichen Voraussetzungen der
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Zulassung erfüllt, so dass unter diesem Gesichtspunkt die beantragte Ergänzung von
vornherein nicht in Betracht komme. Die beantragte Ergänzung ergebe sich auch nicht
aus einer Rechtsvorschrift. Die BP-RL-Ä sähen für Anästhesisten keine Beschränkung
des Tätigkeitsbereiches vor; sie beträfen ausschließlich die Voraussetzungen für die
Feststellung einer Überversorgung, die Grundlage für die Sperrung eines Planbereiches
sein könnte.
Durch Beschluss vom 7. März 2001 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin als
unbegründet zurück. Dabei führte er im Wesentlichen aus, es spräche zwar vieles dafür,
dass die vertragsärztliche Tätigkeit von Anästhesisten grundsätzlich auf den
Planungsbereich beschränkt sei und das auch Fachärzte für Anästhesie eine
Genehmigung bedürften, wenn sie außerhalb des Planungsbereiches, für den sie
zugelassen seien, in Praxen anderer Vertragsärzte ambulante Anästhesien durchführen
wollten. Doch sei es nicht Aufgabe der Zulassungsgremien, den Inhalt vertragsärztlicher
Pflichten zu bestimmen oder deren Einhaltung durch Auflagen zu überwachen. Dies sei
vielmehr über die gesetzliche Regelung hinaus den Vertragspartnern der
Bundesmantelverträge vorbehalten.
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Gegen den am 23. März 2001 abgesandten Beschluss hat die Klägerin mit am 23. April
2001 beim Sozialgericht Aachen eingegangenem Telefax Klage erhoben.
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Sie trägt im Wesentlichen vor, die Beschränkung der Tätigkeit des Beigeladenen zu 8)
auf den Planungsbereich sei als Nebenbestimmung aufzunehmen, weil sonst der
Beklagte gehalten wäre, die Zulassung wegen gröblicher Verletzung vertragsärztlicher
Pflichten sofort wieder zu entziehen.
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Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid vom 7. März 2001 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, über
ihren Widerspruch gegen die unbeschränkte Zulassung des Beigeladenen zu 8) erneut
unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
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Der Beklagte, der zu der auf den 26. Juni 2002 anberaumten mündlichen Verhandlung
mit Empfangsbekenntnis am 24. Mai 2002 geladen worden, aber nicht erschienen ist,
hat mit Schriftsatz vom 16. Juli 2001 beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die mit Empfangsbekenntnis am 24. und 27. Mai 2002 geladenen, zum Termin am 26.
Juni 2002 nicht erschienenen Beigeladenen zu 1) bis 7) haben in der Sache selbst
nichts vorgetragen und keinen Prozessantrag gestellt.
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Der Beigeladene zu 8) beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte macht insbesondere geltend, die Voraussetzungen für eine
Nebenbestimmung zu einem Verwaltungsakt seien in § 32 SGB X abschließend
geregelt. Dazu gehöre die begehrte Auflage nicht.
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Der Beigeladene zu 8) vertritt die Auffassung, die Klägerin wolle auf Grund
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planungsrechtlicher Erwägungen seinen Zulassungsstatus einschränken, ohne dass
hierfür eine Rechtsgrundslage bestehe. Der Hinweis der Klägerin auf § 24 Abs. 1 der
Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) gehe fehl, da lediglich die
Sprechstunde am Vertragsarztsitz abzuhalten sei, eine Verpflichtung, die er, der
Beigeladene zu 8) nachkomme. Die Argumentation der Klägerin erfolge offensichtlich in
Unkenntnis des eigenen Honorarverteilungsmaßstabes. Dieser enthalte in § 3 Abs. 5
folgende Regelung: "Begibt sich ein an der vertragsärztlichen Versorgung
teilnehmender Arzt im Rahmen der ambulanten vertragsärztlichen Behandlung zur
Vornahme einer vereinbarten ärztlichen Verrichtung (z. B. Anästhesie/Narkose) in die
Praxis eines anderen Vertragsarztes, kann dafür eine Besuchsgebühr nicht berechnet
werden." In § 4 Abs. 1 des Honorarverteilungsmaßstabes sei folgendes geregelt: "Bei
ambulant durchgeführten Anästhesien ist der Behandlungsort vom Anästhesisten
anzugeben".
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte, der Verwaltungsakte des Beklagten sowie der beigezogenen, über den
Beigeladenen zu 8) geführten Zulassungsakte der Klägerin verwiesen, die vorgelegen
haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
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Entscheidungsgründe:
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Die Kammer konnte auf Grund einseitiger mündlicher Verhandlung entscheiden, weil
der Beklagte und die Beigeladenen zu 1) bis 7) auf diese Möglichkeit in den
ordnungsgemäß zugestellten Ladungen hingewiesen worden sind.
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Die statthafte, form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Denn der Beschluss des Beklagten vom 7. März 2001 ist nicht zu beanstanden.
Niedergelassene Ärzte sind nämlich in der Ausübung ihrer vertragsärztlichen Tätigkeit
trotz der Zulassung für einen Vertragsarztsitz nicht auf diesen beschränkt (vgl. Urteil des
LSG NRW vom 14. Juli 1993 - L 11 Ka 162/92 - S. 12); eine Auslagerung der
Leistungserbringung insbesondere bei medizinisch-technischen, operativen,
narkotischen und dialytischen Leistungen an einen anderen Ort ist zulässig, wenn am
Ort dieser Leistungserbringung keine Sprechstundenankündigung erfolgt (vgl. Hess in
Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Lose-Blatt - Komm., Stand Januar 2002,
§ 95 SGB V, Rz. 54 a).
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Nach § 32 Abs. 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, auf den - wie vorliegend bei der
Zulassung - ein Anspruch besteht, mit einer Nebenbestimmung - hier der von der
Klägerin begehrten Beschränkung der Zulassung des Beigeladenen zu 8) auf den
Planungsbereich Stadt B - nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift
zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen
des Verwaltungsaktes erfüllt werden. Da hier im Falle des Beigeladenen zu 8) alle
tatbestandlichen Voraussetzungen der Zulassung erfüllt sind, ist für eine Anwendung
der 2. Alternative des § 32 Abs. 1 SGB X kein Raum. Denn die 2. Alternative des § 32
Abs. 1 SGB X gibt den Zulassungsgremien nicht die Befugnis, über die Sicherstellung
hinausgehend durch Nebenbestimmungen den Anspruchsverwaltungsakt
einzuschränken (vgl. Urteil des LSG NRW vom 22. September 1998 - L 5 KR 13/97 -;
von Wulfen, SGB X, Komm., 4. Aufl., 2001, § 32 Rz. 10). Ebenso wenig kann die
Klägerin ihr Begehren nach einer Beschränkung der Zulassung des Beigeladenen zu 8)
auf die 1. Alternative des § 32 Abs. 1 SGB X stützen. Denn es gibt keine
Rechtsvorschrift, die die Zulassung eines Vertragsarztes auf den Planungsbereich
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seines Vertragsarztsitzes beschränkt. § 24 Abs. 1 Ärzte-ZV konkretisiert nur, wo ein
Vertragsarzt zuzulassen ist, nämlich an seinem Ort der Niederlassung, seinem
Vertragsarztsitz; dort hat er seine Sprechstunden abzuhalten, § 24 Abs. 2 Satz 1 Ärzte-
ZV, was der Beigeladene zu 8) auch unstreitig tut. Auch die BP-RL-Ä enthalten keine
dahingehende Regelung, dass die Zulassung von Anästhesisten auf den einzelnen
Planungsbereich, in dem ihr jeweiliger Vertragsarztsitz liegt, zu beschränken ist. Nach §
3 Ziffer 5. Satz 2 mit Satz 1 des Honorarverteilungsmaßstabes der Klägerin - Stand
05.05.2001 - darf sich ein zugelassener Anästhesist im Rahmen der ambulanten
vertragsärztlichen Behandlung nicht nur in die Praxis eines anderen Vertragsarztes -
ohne jegliche regionale Beschränkung - begeben, sondern er erhält dafür auch eine
Besuchsgebühr, wenn die Voraussetzungen für eine Abrechnung der Nr. 5 EBM erfüllt
sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
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