Urteil des SozG Aachen vom 10.01.2006

SozG Aachen: ausbildung, realschule, härtefall, einschreibung, miete, bedürfnis, rechtsmittelbelehrung, darlehen, versetzung, rechtskraft

Sozialgericht Aachen, S 9 AS 111/05 ER
Datum:
10.01.2006
Gericht:
Sozialgericht Aachen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
S 9 AS 111/05 ER
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
1
I.
2
Der Antragsteller begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)
für Dezember 2005.
3
Der Antragsteller bezog Arbeitslosengeld II gemäß Bewilligungsbescheid vom
02.06.2005. Die Antragsgegnerin hob die Bewilligung auf (Bescheid vom 09.11.2005)
und forderte für die Zeit vom 22.08. bis 31.10.2005 überzahlte 1.661,46 EUR vom
Antragsteller zurück, da sie festgestellt habe, dass dieser die Abendrealschule besuche.
Mit dem Besuch der Abendrealschule, bzw. ab 26.09.2005 der Realschule in
Tagesform, sei sein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes
entfallen, da die Ausbildung grundsätzlich nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz (BaföG) förderungsfähig sei. Hiergegen legte der
Antragsteller Widerspruch mit der Bitte um darlehensweise Weitergewährung ein, da
seine BaföG-Situation noch ungeklärt sei.
4
Am 10.11.2005 beantragte der Antragsteller BaföG. Das BaföG-Amt teilte der
Antragsgegnerin mit, dass wegen mehrfacher Wiederholung des aktuellen Semesters in
diesem Semester kein Anspruch auf BaföG bestehe, bei Versetzung der Antragsteller
aber ab dem nächsten Semester wieder gefördert werden könne. Die Antragsgegnerin
wies den Widerspruch zurück (Bescheid vom 05.12.2005). Die am 22.08.2005
begonnene Ausbildung an der Abendrealschule, bzw. ab 26.09.2005 an der Realschule
in Tagesform, sei dem Grunde nach BaföG-förderungsfähig, so dass kein Anspruch auf
SGB II-Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes bestehe (§ 7 Abs. 5 Satz 1
SGB II). Ein Härtefall liege nicht vor.
5
Der Antragsteller ersucht um Eilrechtsschutz. Er sei mittellos und könne seine Miete
nicht zahlen. Er habe nicht gewusst, dass er BaföG beantragen müsse und seit
6
November von der Antragsgegnerin keine Leistungen mehr erhalten. BaföG bekomme
er erst ab dem nächsten Semester.
Der Antragsteller beantragt,
7
die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm Leistungen nach dem SGB II für Dezember
2005 zu zahlen.
8
Die Antragsgegnerin beantragt,
9
den Antrag abzuweisen.
10
Sie trägt vor, eine Härtefallgewährung scheide aus, weil der Antragsteller in seiner
grundsätzlich BaföG-förderungsfähigen Ausbildung nur wegen wiederholten eigenen
Fehlverhaltens kein BaföG erhalte.
11
Das Gericht hat ein Schreiben der Abendrealschule B vom 06.12.2005 an den
Antragsteller beigezogen, wonach dieser dort schulseitig wegen zu hoher Fehlzeiten,
fehlender Eigeninitiative und mangelnder Einsicht trotz mehrfacher persönlicher
Ansprache abgemeldet sei. Hierzu hat das Gericht dem Antragsteller mitgeteilt, dass ein
neuer Leistungsantrag möglich sei, wenn keine neue Einschreibung an einer anderen
Schule erfolgt sei. Der Antragsteller hat sich seit seiner Vorsprache bei der
Rechtsantragstelle am 08.12.2005 nicht mehr bei Gericht gemeldet.
12
II.
13
Der zulässige Antrag ist nicht begründet. Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes nach dem SGB II stehen dem Antragsteller nach Aktenlage nicht zu.
14
§ 7 Abs. 5 SGB II schließt die Gewährung von Leistungen an Personen aus, die in einer
BaföG-förderungsfähigen Ausbildung stehen. Dies ist beim Antragsteller der Fall, denn
nach Aktenlage ist er zwar bei der Abendrealschule abgemeldet, besucht jedoch die
Realschule in Tagesform. Für den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes kommt es nicht darauf an, ob der Antragsteller tatsächlich BaföG-
Leistungen erhält, sondern darauf, ob seine Ausbildung grundsätzlich förderungsfähig
ist. Dies ist hier der Fall, denn der Antragsteller erhält nur deshalb kein BaföG, weil er
das laufende Semester mehrfach wiederholen musste. Denn gemäß § 9 BaföG wird
eine Ausbildung nur gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten
lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht, wozu entsprechende
Stundienfortschritte nachzuweisen sind.
15
Zwar gestattet § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhaltes als Darlehen in besonderen Härtefällen auch an Auszubildende.
Dass der Antragsteller wegen zu geringer Fortschritte in seiner Ausbildung derzeit kein
BaföG erhalten kann, begründet aber einen solchen Härtefall nicht. § 9 BaföG bezweckt
unter Anderem, öffentliche Fördermittel nur an solche Auszubildende zu vergeben, die
ihre Ausbildung zielgerichtet betreiben. Dieser Zweck der Vorschrift würde unterlaufen,
wenn der betroffene Personenkreis unter Berufung auf die Härtefallregelung in § 7 Abs.
5 Satz 2 SGB II nach Einstellung der BaföG-Zahlung ohne weiteres Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II beziehen könnte.
16
Sollte der Antragsteller – worüber er aber das Gericht trotz Nachfrage nicht informiert hat
– seine Ausbildung inzwischen abgebrochen haben, so ist er darauf hingewiesen
worden, dass in diesem Falle bei der Antragsgegnerin ein neuer Leistungsantrag
gestellt werden kann. Insoweit ist eine Verpflichtung der Antragsgegnerin durch
einstweilige Anordnung nicht erforderlich, weil vor entsprechender Antragstellung bei
der Antragsgegnerin kein Bedürfnis für gerichtlichen Eilrechtsschutz besteht.
17
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ausschließlich die Gewährung von
Leistungen für den Monat Dezember 2005. Ob die Antragsgegnerin zurecht die für die
Zeit vom 22.08.2005 bis 31.10.2005 gezahlten Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes vom Antragsteller zurückfordert, bleibt deshalb ausdrücklich
ungeprüft. Insoweit wäre entsprechend der erteilten Rechtsmittelbelehrung im Bescheid
vom 05.12.2005 ein Klageverfahren durchzuführen.
18
Die Kostenentscheidung folgt §§ 183, 193 SGG.
19