Urteil des SozG Aachen vom 14.10.2008
SozG Aachen: erwerbstätigkeit, aufenthaltserlaubnis, besitz, emrk, berechtigung, arbeitsmarkt, ausländer, gerichtsakte, rechtskraft, gestaltungsspielraum
Sozialgericht Aachen, S 13 EG 14/08
Datum:
14.10.2008
Gericht:
Sozialgericht Aachen
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
S 13 EG 14/08
Sachgebiet:
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
ie Klage wird abgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht
zu erstatten.
Tatbestand:
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Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Elterngeld für die Zeit vom 22.08.2007
bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats der am 00.00 ...2007 geborenen Zwillinge N.
und N.
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Die 0000 geborene Klägerin ist ledig und kongolesische Staatsangehörige. Sie reiste
am 10.03.2002 nach Deutschland ein und beantragte Asyl. Sie ist nicht als
Asylberechtigte anerkannt. Jedoch ist ihre Abschiebung gemäß § 60 Abs. 7
Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ausgesetzt. Die Klägerin ist - zumindest seit Juli 2006 - in
Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG; zunächst war ihr eine
Erwerbstätigkeit nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde gestattet. Die ihr am
20.07.2007 weiterhin nach § 25 Abs. 3 AufenthG erteilte Aufenthaltserlaubnis
berechtigte und berechtigt sie zu einer (unselbstständigen) Beschäftigung jeder Art. Die
Klägerin war bisher nicht erwerbstätig. Seit 01.08.2007 bezieht sie Leistungen nach
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Am 09.03.2007 gebar sie die Zwillinge
N. und N.
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Am 22.11.2007 beantragte die Klägerin Elterngeld für den vierten bis vierzehnten
Lebensmonat der Zwillinge.
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Das Versorgungsamt B. lehnte den Antrag durch Bescheid vom 03.12.2007 ab; der
erteilte Aufenthaltstitel begründe keinen Anspruch auf Elterngeld.
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Dagegen legte die Klägerin am 18.12.2007 Widerspruch ein. Sie vertrat die Auffassung,
die Regelung des § 1 Abs. 7 BEEG sei verfassungswidrig.
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Durch Widerspruchsbescheid vom 17.06.2008 wies die Bezirksregierung N. den
Widerspruch zurück. Zwar sei die Klägerin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gemäß
§ 25 Abs. 3 AufenthG und halte sich seit mindestens drei Jahren berechtigt in der
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Bundesrepublik auf; jedoch sei sie weder berechtigt erwerbstätig noch beziehe sie
laufende Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) noch nehme sie
Elternzeit in Anspruch. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 7 Ziffer 3 b) BEEG seien
damit nicht erfüllt.
Dagegen hat die Klägerin am 03.07.2008 Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, aus
der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) am 06.07.2007 (1 BvR 2515/95)
ergangenen Entscheidung zum Erziehungsgeld ergebe sich, dass es nicht sachgerecht
sei, für den Leistungsanspruch eines Ausländers allein an die Art eines Aufenthaltstitels
anzuknüpfen, wenn er sich voraussichtlich auf Dauer im Bundesgebiet aufhalten dürfe.
Dies gelte auch für das Elterngeld. Soweit der Gesetzgeber zwischenzeitlich die
Erziehungsgeldzugangsvoraussetzungen für Ausländer neu geregelt und auch eine
entsprechende Vorschrift in § 1 Abs. 7 BEEG aufgenommen habe, sei der Kreis der
Anspruchsberechtigten wieder in diskriminierender Weise eingeschränkt worden. Es
gebe keinen sachlichen Grund, den Anspruch auf Elterngeld für Inhaber eines
Aufenthaltstitels der in § 1 Abs. 7 Nr. 2 c) BEEG aufgeführten Art von zusätzlichen
Voraussetzungen als dem Zugang zum Arbeitsmarkt abhängig zu machen. Dies
verstoße gegen Artikel 3 des Grundgesetzes (GG) und Artikel 14 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK).
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Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid des Versorgungsamtes Aachen vom 03.12.2007 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung N vom 17.06.2008 aufzuheben und den
Beklagten zu verurteilen, ihr für die am 09.03.2007 geborenen Zwillinge N. und N.
Elterngeld für die Zeit vom 22.08.2007 bis zur Vollendung des vierzehnten
Lebensmonats zu zahlen, hilfsweise, das Verfahren auszusetzen und dem
Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen, ob § 1 Abs. 7
Bundeselterngeld- gesetz mit Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz vereinbar ist.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er ist der Auffassung, § 1 Abs. 7 BEEG sei nicht verfassungswidrig.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der
Gerichtsakte sowie der beigezogenen die Klägerin betreffende Verwaltungsakte des
Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug
genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
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Die Klägerin wird durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne des § 54 Abs. 2
Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, da sie nicht rechtswidrig sind. Sie hat keinen
Anspruch auf Elterngeld, da sie insbesondere die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 7 Nr.
3 b) BEEG für den geltend gemachten Zeitraum (22.08.2007 bis 08.05.2008) nicht erfüllt.
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Zwar ist die Klägerin als nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin im Besitz einer
Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt; es handelt
sich dabei jedoch um eine solche nach § 25 Abs. 3 AufenthG (§ 1 Abs. 7 Nr. 2 c) BEEG).
In einem solchen Fall hängt die Anspruchsberechtigung gemäß § 1 Abs. 7 Nr. 3 davon
ab, dass die Ausländerin a) sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder
geduldet im Bundesgebiet aufhält und b) im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist,
laufende Geldleistungen nach dem SGB III bezieht oder Elternzeit in Anspruch nimmt.
Die Klägerin erfüllt zwar die Voraussetzungen des Buchstaben a), nicht aber des
Buchstaben b) der Nr. 3 des § 1 Abs. 7 BEEG. Denn sie ist weder berechtigt
erwerbstätig noch bezieht sie laufende Geldleistungen nach dem SGB III noch nimmt sie
Elternzeit in Anspruch.
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§ 1 Abs. 7 BEEG ist nach Auffassung der Kammer nicht verfassungswidrig (und verstößt
auch nicht gegen die EMRK). Die Vorschrift trägt den Vorgaben des BVerfG zu der
Erziehungsgeld-Entscheidung vom 06.07.2004 Rechnung, indem sie nicht allein an die
formale Art des Aufenthaltstitels, sondern an weitere Kriterien anknüpft, die für den
Anspruch einer nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländerin - wie der Klägerin - erfüllt
sein müssen. Das BVerfG hat es als legitimes Ziel des Gesetzgebers anerkannt,
Erziehungsgeld nur denjenigen Ausländern zukommen zu lassen, von denen erwartet
werden kann, dass sie auf Dauer in Deutschland bleiben; dies gilt entsprechend für das
Elterngeld. Das Differenzierungskriterium eines bestimmten Aufenthaltstitels in
Kombination mit einem engen Bezug zum Erwerbsleben in Deutschland ist geeignet,
diesen Personenkreis adäquat zu erfassen. Zwar wäre der Gesetzgeber nicht gehindert
gewesen, die Kriterien weiter zu fassen und bereits die Berechtigung zur Ausübung
einer Erwerbstätigkeit genügen zu lassen, wie sie die Klägerin besitzt. Bei der
Gestaltung sozialer Leistungsansprüche steht dem Gesetzgeber jedoch ein weiter
Gestaltungsspielraum zu. Indem er für Ausländer, die eine der in § 1 Abs. 7 Nr. 2 c)
BEEG aufgezählten Aufenthaltserlaubnisse besitzen, nicht nur die Berechtigung zu
einer Erwerbstätigkeit, sondern weitergehend die tatsächliche Ausübung einer
Erwerbstätigkeit oder - nachgehend - den Bezug von SGB III-Leistungen oder die
Inanspruchnahme von Elternzeit verlangt, hat er sich für eine engere Bindung an das
Erwerbsleben als nur die Zugangsmöglichkeit zum Arbeitsmarkt entschieden, wie er sie
bei Ausländern genügen lässt, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, die nicht zu den
in § 1 Abs. 7 Nr. 2 a) bis d) genannten Aufenthaltstiteln gehört. Dies ist verfassungs-
rechtlich nicht zu beanstanden.
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Der eindeutige Wortlaut der Vorschrift des § 1 Abs. 7 Nr. 3 b) BEEG ("erwerbstätig ist"),
lässt auch eine erweiternde Auslegung, dass die Voraussetzungen dieser Norm bereits
erfüllt, wer - wie die Klägerin - zu einer Erwerbstätigkeit berechtigt ist, ohne eine solche
tatsächlich auszuüben oder SGB III-Leistungen zu beziehen oder Elterngeld in
Anspruch zu nehmen, nicht zu (so aber zum Erziehungsgeld in Bezug auf die
Neuregelung des § 1 Abs. 6 Nr. 3 b) BErzGG: SG Würzburg, Urteil vom 28.03.2008 - S 4
EG 49/06; SG Münster, Urteil vom 31.03.2008 - S 2 EG 25/07).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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