Urteil des SozG Aachen vom 16.06.2005

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Sozialgericht Aachen, S 21 AS 4/05 ER
Datum:
16.06.2005
Gericht:
Sozialgericht Aachen
Spruchkörper:
21. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
S 21 AS 4/05 ER
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 08.06.2005 gegen
den Bescheid vom 07.06.2005 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin
trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
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I. Der am 00.00.1987 geborene Antragsteller lebt mit seiner Mutter X1 in einer
Bedarfsgemeinschaft. Der Bedarfsgemeinschaft bewilligte die Antragsgegnerin mit
Bescheid vom 22.12.2004 Leistungen in Höhe von 1.117,59 Euro monatlich für die Zeit
vom 01.01. bis 30.06.2005. Diesem Bescheid war der Gesetzestext der §§ 31 und 32
Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beigefügt. Am 26.04.2005 schloss die
Antragsgegnerin mit dem Antragsteller eine Eingliederungsvereinbarung mit dem Ziel
der schulischen oder beruflichen Ausbildung. Darin gab sie dem Antragsteller auf, bis
zum 13.05.2003 "Unterlagen bei(zu)bringen, SGB II bescheid, Zeugnisse, LL
Unterlagen von der VHS Schulabschluss besorgen". Diese Eingliederungsvereinbarung
war von dem Antragsteller unterschrieben. Sie enthielt folgende Rechtsfolgenbelehrung:
"Sie sind gemäß § 15 SGB II verpflichtet, eine Eingliederungsvereinbarung
abzuschließen. Diese beinhaltet, welche Leistungen Sie von der job-com Kreis Düren
(Amt 00) erhalten und welche Bemühungen Sie zur Eingliederung in Arbeit mindestens
unternehmen müssen. Wird eine Bildungsmaßnahme vereinbart, ist auch zu regeln, in
welchem Umfange Sie schadensersatzpflichtig sind, wenn Sie die Maßnahme aus
einem von Ihnen zu vertretenden Grund nicht zu Ende führen. Sollten Sie sich weigern
eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen oder erfüllen Sie die in einer
Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten nicht, so kann Ihr Leistung
(Arbeitslosengeld II) vom zuständigen Amt für Grundsicherung (Sozialamt) gemäß § 31
SGB gekürzt werden."
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Bis zum 13.05.2003 legte der Antragsteller die geforderten Unterlagen nicht vor. Es
erging deshalb am 19.05.2005 eine Meldung an die Stadtverwaltung Düren mit dem
Hinweis auf die Kürzungsfolgen nach § 31 Abs. 5 SGB II.
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Mit Bescheid vom 07.06.2004 hob die Antragsgegnerin die Bewilligung nach § 48
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) für die Zeit ab uni 2005 auf. Aufgrund der
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geänderten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen seien die Leistungen neu
zu berechnen. Der Bewilligungszeitraum 01.01. bis 30.06.2005 bleibe unverändert. Für
den Monat Juni 2005 werden 848,49 Euro an Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes erbracht. Des weiteren wurde in dem Bescheid darauf verwiesen,
dass die Regelleistung des Arbeitslosengeld II für X2 nach § 31 Abs. 5 SGB II unter
Wegfall des § 24 SGB II in einer Stufe um 100 % gekürzt werde, weil er sich trotz
Belehrung über die Rechtsfolgen geweigert habe, in der Eingliederungsvereinbarung
festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang
Eigenbemühungen nachzuweisen.
Am 03.06.2005 gab Frau X1 die in der Eingliederungsvereinbarung geforderten
Unterlagen ab. An die Bedarfsgemeinschaft wurden am 06.06.2005 einen
Wertgutschein über 50,00 Euro und am 08.06.2005 zwei Gutscheine über 35,00 und
30,00 Euro für Lebensmittel und Gesundheitsartikeln von der Antragsgegnerin
ausgehändigt.
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Gegen den Bescheid vom 07.06.2005 legte Frau X1 am 08.06.2005 Widerspruch ein.
Sie sei mit einer 100-prozentigen Kürzung der Regelleistungen für ihren Sohn nicht
einverstanden. Die Kürzung sei von der job-com veranlasst worden, da ihr Sohn
Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung nicht erfüllt haben soll. Es sei jedoch nur
darum gegangen, dass Zeugnisse und Lebenslauf ihres Sohnes in den Unterlagen
fehlten. Diese habe sie mit Datum vom 03.06.2005 am Informationsschalter
nachgereicht. Sie sei nicht darauf hingewiesen worden, dass als Folge eine Kürzung
von drei Monaten durchgeführt werden könne.
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Am 00.00.0000 hat der Antragsteller einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung gestellt. Er verweist darauf, dass die Unterlagen am 03.06.2005 abgegeben
worden seien. Die Kürzung sei zu Unrecht erfolgt. Er sei seiner Pflicht aus der
Eingliederungsvereinbarung nachgekommen. Des weiteren sei eine Kürzung von 100
% unverhältnismäßig. § 31 Abs. 2 SGB II zeige, dass "stufenweise Kürzungen" dem
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprächen. Ferner sei er auf die
Kürzungsmöglichkeiten bei einem evtl. Verstoß gegen die Eingliederungsvereinbarung
nicht hingewiesen worden. Es sei der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich, ohne den
entsprechenden Regelanteil des Antragstellers zu überleben. Die Kosten für
Nahrungsmittel überstiegen die zur Verfügung stehenden Geldmittel bei weitem.
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Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers beantragt schriftsätzlich,
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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 08.06.2005 gegen den Bescheid
vom 07.06.2005 anzuordnen.
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Der Vertreter des Antragsgegners beantragt schriftsätzlich,
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den Antrag vom 09.06.2005 als unbegründet zurückzuweisen.
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Zur Begründung verweist der Antragsgegner im Wesentlichen darauf, dass die
Voraussetzungen für eine Kürzung der Regelleistungen nach § 31 Abs. 5 SGB II
vorliegen. Die schärferen Sanktionsregelungen gelten gemäß § 31 Abs. 6 SGB II für
einen Zeitraum von 3 Monaten, und zwar unabhängig davon, ob die Pflichtverletzung
zwischenzeitlich beendet worden sei. Für den Antragsteller seien insgesamt 115,00
Euro Regelleistungen für den Monat Juni 2005 erbracht worden. Hierbei handele es
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sich um die in der Regelleistung enthaltenen Anteile für Ernährung und
Gesundheitspflege.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Leistungsakte der Antragsgegnerin (Nr.
00000) Bezug genommen.
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II. Der Antrag ist zulässig und begründet. Nach § 86 b Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz
(SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch
oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende
Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Der Widerspruch vom 08.06.2005 gegen den
Bescheid vom 07.06.2005 hat keine aufschiebende Wirkung. Die nach § 86 a Abs. 1
Satz. 1 SGG grundsätzlich gegebene aufschiebende Wirkung des Widerspruchs entfällt
hier gemäß § 86 a Abs. 2 Nr. 4 SGG in Verbindung mit § 39 Nr. 1 SGB II. Danach haben
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der über Leistungen
der Grundsicherung für Arbeitssuchende entscheidet keine aufschiebende Wirkung.
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Die Entscheidung nach § 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG steht im Ermessen des Gerichts und
erfolgt auf der Grundlage einer Interessenabwägung. Abzuwägen sind das privat
Interesse des Antragstellers, vom Vollzug des Verwaltungsaktes bis zum rechtskräftigen
Abschluss des Verfahrens verschont zu bleiben und das öffentliche Interesse an der
Vollziehung der Bescheide. Im Rahmen dieser Interessenabwägung kommt den
Erfolgsaussichten in der Hauptsache eine wesentliche Bedeutung zu. Erweist sich der
angefochtene Bescheid als rechtmäßig, überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse.
Ist dagegen offensichtlich, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig ist, so
überwiegt das private Aussetzungsinteresse, da am sofort Vollzug eines rechtswidrigen
Verwaltungsaktes kein überwiegendes öffentliches Interesse besteht. Ist der Ausgang
des Hauptsacheverfahrens offen, weil sich bei einer summarischen Beurteilung die
Anfechtungsklage weder als offensichtlich erfolgversprechend noch als offensichtlich
aussichtslos erweist, so hat eine Abwägung aller wechselseitiger Interessen zu
erfolgen.
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Ausgehend von diesen Grundsätzen überwiegt das Interesse des Antragstellers, vom
Vollzug des Bescheides vom 07.06.2005 verschont zu bleiben. Dieser Bescheid ist
offensichtlich rechtswidrig. Die Antragsgegnerin hat zu Unrecht angenommen, dass eine
wesentliche Änderung in den Verhältnissen eingetreten sei, die nach § 48 SGB X eine
teilweise Aufhebung des Bescheides vom 22.12.2004 rechtfertigen könnte. Nach § 48
Abs. 1 S. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben,
soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines
Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung der
Verhältnisse eintritt. Im Fall des Antragstellers ist keine wesentliche Änderung der
Verhältnisse eingetreten. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin sind die
Voraussetzungen für eine Absenkung des Arbeitslosengeld II nach § 31 Abs. 5 SGB II
nicht erfüllt. Nach § 31 Abs. 5 Satz 1 SGB II wird das Arbeitslosengeld II bei
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die das 15. Lebensjahr, jedoch noch nicht das 25.
Lebensjahr vollendet haben, unter den in den Absätzen 1 und 4 genannten
Voraussetzungen auf die Leistungen nach § 22 beschränkt. Nach § 31 Abs. 1 SGB II ist
in jedem Fall für eine Absenkung erforderlich, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige
bestimmte Verhaltsweisen trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht vornimmt. Eine
Absenkung kann danach nur erfolgen, wenn eine ordnungsgemäße
Rechtsfolgenbelehrung vorliegt. Eine solche Rechtsfolgenbelehrung fehlt hier. Eine
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ordnungsgemäße Rechtsfolgenbelehrung darf sich nicht in einer bloßen Wiederholung
des Gesetzestextes erschöpfen (BSG, Urt. v. 10.12.1981 - 7 Rar 24/81, BSGE 53, 13,
15). Sie hat dem Hilfebedürftigen vielmehr konkret, eindeutig, verständlich, verbindlich
und rechtlich zutreffend die unmittelbaren und konkreten Auswirkungen eines
bestimmten Handelns vor Augen zu führen (BSG Urt. v. 13.5.1987 - 7 Rar 90/85; BSGE
61, 289 ff) und muss erkennen lassen, welche Handlung von dem Hilfebedürftigen
verlangt wird, um eine Absenkung zu vermeiden bzw. abzuwenden (Berlit in LPK-SGB II
§ 31 Rdnr. 61). Um diesen Anforderungen zu genügen, muss die Belehrung in einer
dem Empfänger- bzw Verständnishorizont des erwerbsfähigen Hilfebedürften
angemessenen Form erfolgen (Rixen, Eicher/Spellbrink, SGB II, § 31 Rdnr. 44). Diesen
Anforderungen genügt die Belehrung in der Eingliederungsvereinbarung nicht. Die
Belehrung enthält lediglich den Hinweis, dass eine Kürzung nach § 31 SGB II erfolgen
könne. Damit werden die drohenden Rechtsfolgen bei einer Verletzung der
Eingliederungsvereinbarung in keinster Weise genannt. Ob der Antragsteller als
Minderjähriger die Eingliederungsvereinbarung überhaupt alleine abschließen konnte,
bedurfte vor diesem Hintergrund keiner Entscheidung.
Die Antragsgegnerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass der
Bedarfsgemeinschaft mit dem Bewilligungsbescheid vom 22.12.2004 eine Belehrung
über die Rechtsfolgen nach §§ 31 und 32 SGB II erteilt worden sei. Zum einen muss die
Rechtsfolgenbelehrung in unmittelbarem zeitlichen Zusammenahng mit der
Eingliederungsvereinbarung erfolgen (Rixen in Eicher/Spellbrink, SGB II § 31 Rdnr.44).
Bereits daran fehlt es bei einer Belehrung im Dezember 2004 für eine
Eingliederungsvereinbarung aus April 2005. Zum anderen genügt es nicht, den bloßen
Gesetzestext zu übersenden, wie dies hier geschehen ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
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