Urteil des SozG Aachen vom 08.09.2005

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Sozialgericht Aachen, S 9 AS 55/05
Datum:
08.09.2005
Gericht:
Sozialgericht Aachen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
S 9 AS 55/05
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
1.Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 11.03.2005 in der
Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.06.2005 und 28.07.2005
verurteilt, dem Kläger ab 01.02.2005 Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von zurzeit monatlich 185,63
EUR zunächst bis 30.09.2005 zu bewilligen. 2.Die Beklagte trägt die
Kosten.
Tatbestand:
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Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Sozialgeld und anteilige Unterkunftskosten.
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Der Kläger, Jahrgang 1992, lebt gemeinsam mit seiner Mutter und deren Ehemann (der
nicht der leibliche Vater des Klägers ist) in einem Haushalt. Der Kläger und seine Mutter
erhielten bis 31.12.2004 Sozialhilfe. Unter dem 18.01.2005 forderte der Bürgermeister
der Stadt B1, Rechtsvorgänger der Beklagten, die Mutter des Klägers zur Vorlage von
Einkommensunterlagen im Hinblick auf die veränderte Rechtslage im Übergang vom
Bundessozialhilfegesetz (BSHG) zum Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) auf.
Nach Prüfung der von der Mutter des Klägers eingereichten Unterlagen lehnte der
Bürgermeister der Stadt B1 mit Bescheid vom 11.03.2005 die Bewilligung von
Grundsicherungsleistungen auf den (nicht bei den Akten befindlichen) Antrag vom
16.02.2005 hin ab, weil das Einkommen der Bedarfsgemeinschaft höher sei, als der
leistungsrechtliche Bedarf. Der Berechnung lag als Einkommen zugrunde
Arbeitslosengeld des Ehemannes E in Höhe von monatlich 945,60 EUR, Monatslohn
der Mutter des Klägers in Höhe von 400,- EUR, eine Arbeitsmittelpauschale von 15,33
EUR sowie ein Freibetrag für Erwerbstätige von 60,- EUR, außerdem das Kindergeld für
den Kläger (154,- EUR), insgesamt 1.424,27 EUR. Hierdurch sei der Gesamtbedarf der
3-köpfigen Bedarfsgemeinschaft (Regelleistungen 829,- EUR, Unterkunftskosten 339,90
EUR, Heizkosten 74,- EUR, insgesamt 1.242,90 EUR) mehr als gedeckt. Mit dem
hiergegen gerichteten Widerspruch wurde vorgetragen, Herr E sei gegenüber dem
Kläger nicht unterhaltspflichtig und auch nicht in der Lage, für ihn aufzukommen. Der
Landrat des Kreises B2 wies den Widerspruch hinsichtlich der Leistungen für Unterkunft
und Heizung zurück (Bescheid vom 30.06.2005), die Beklagte (Bescheid vom
28.07.2005) wies den Widerspruch hinsichtlich der Regelleistung und nochmals
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hinsichtlich der Kosten für Unterkunft und Heizung zurück.
Hiergegen richten sich die von der erkennenden Kammer verbundenen Klagen. Der
Kläger trägt vor, die Einkommenssituation sei unverändert, zwischenzeitlich habe der
Ehemann seiner Mutter einige Zeit Krankengeld statt des nun wieder bezogenen
Arbeitslosengeldes erhalten.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11.03.2005 in der Fassung der
Widerspruchsbescheide vom 30.06. und 28.07.2005 zu verurteilen, dem Kläger ab
01.02.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II nach
Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu bewilligen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte ist der Auffassung, das Einkommen und Vermögen von Partnern sei auf
den Bedarf aller zur Bedarfsgemeinschaft zählenden minderjährigen unverheirateten
Kinder anzurechnen, unabhängig davon, ob es sich um gemeinsame Kinder handele.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind insoweit
rechtswidrig, als die Beklagte dem Kläger Sozialgeld und anteilige Unterkunfts- und
Heizungskosten in Höhe von monatlich 185,63 EUR zu zahlen hat.
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Richtige Beklagte ist die im Rubrum genannte Arbeitsgemeinschaft. Denn die
Bundesanstalt für Arbeit und der Kreis B2 als zunächst zuständige Leistungsträger nach
§ 6 Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) haben mit öffentlich-
rechtlichem Vertrag über die Gründung und Ausgestaltung einer Arbeitsgemeinschaft
gemäß § 44 b SGB II vom 23.05.2005 die Beklagte gegründet. Diese hat nach § 3 des
Gründungsvertrages alle Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeit wie auch des Kreises
und der kreisangehörigen Gemeinden mit Ausnahme der vorbehaltenen und hier nicht
einschlägigen Aufgaben übernommen.
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Der Kläger hat Anspruch auf Sozialgeld und anteilige Leistungen für Unterkunft und
Heizung, weil er, wie § 28 SGB II voraussetzt, als nicht erwerbsfähiger Angehöriger mit
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft lebt und keinen Anspruch auf
Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII hat (§ 21 SGB XII). Zur
Bedarfsgemeinschaft gehören u. a. die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, der nicht
dauernd getrennt lebende Ehegatte des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die dem
Haushalt angehörenden minderjährigen unverheirateten Kinder dieser Personen (§ 7
Abs. 3 Nr. 1, Nr. 3 a, Nr. 4 SGB II). Demnach bilden der Kläger, seine Mutter und deren
Ehemann eine Bedarfsgemeinschaft. In dieser Bedarfsgemeinschaft lebt der Kläger als
nicht erwerbsfähiger Angehöriger mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zusammen, denn
seine Mutter ist hilfebedürftig. Hilfebedürftig ist nämlich, wer seinen Lebensunterhalt und
den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht
oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sichern kann (§ 9 SGB II). Dies
trifft auf die Mutter des Klägers zu. Sie ist nicht in der Lage, ihren Bedarf (311,- EUR
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Regelleistung, § 20 Abs. 3 SGB II; anteilige Kosten der Unterkunft und Heizung in
tatsächlicher Höhe 132,63 EUR, § 22 Abs. 1 SGB II; abzüglich des von der Beklagten
unter Berücksichtigung der Werbungskostenpauschale und des Freibetrages für
Erwerbstätige zutreffend im Widerspruchsbescheid errechneten Eigeneinkommens von
286,27 EUR, § 136 Abs. 3 SGG; Gesamtbedarf demnach 157,36 EUR) und den Bedarf
des Klägers (Sozialgeld 207,- EUR, anteilige Unterkunfts-/Heizungskosten 132,63 EUR;
abzüglich Kindergeld 154,- EUR; Gesamtbedarf 185,63 EUR) aus eigenen Mitteln zu
sichern. Unter Berücksichtigung ihres eigenen Einkommens und des beim Kläger zu
berücksichtigenden Kindergeldes bleiben sowohl beim Kläger selbst als auch bei seiner
Mutter die oben errechneten Bedarfsanteile ungedeckt. Hinsichtlich der Mutter greift
allerdings § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II ein, wonach bei Personen, die in einer
Bedarfsgemeinschaft leben, Einkommen und Vermögen des Partners zu
berücksichtigen sind. Zurecht ist deshalb zwischen den Beteiligten unstreitig, und
insoweit wird auf die zutreffenden Gründe des Widerspruchsbescheides verwiesen (§
136 Abs. 3 SGG), dass der noch offene Bedarf der Mutter des Klägers von 157,36 EUR
durch das Einkommen ihres Ehemannes gedeckt ist. Die Mutter des Klägers ist
allerdings nicht in der Lage, den Lebensunterhalt des Klägers ausreichend aus eigenen
Kräften und Mitteln zu sichern und ist deshalb hilfebedürftig (§ 9 Abs. 1 SGB II), woraus
sich der Anspruch des Klägers auf Sozialgeld (§ 28 Abs. 1 SGB II) ableitet. Sie selbst
verdient nicht genug, um auch noch den offenen Bedarf des Klägers zu decken. Das
Einkommen des Stiefvaters ist insoweit nicht heranzuziehen. Insbesondere ist § 9 Abs.
2 Satz 2 SGB II nicht einschlägig, wonach bei minderjährigen unverheirateten Kindern,
die mit ihren Eltern oder mit einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die
die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen
oder Vermögen beschaffen können, auch das Einkommen und Vermögen der Eltern
oder des Elternteils zu berücksichtigen. Der Stiefvater des Klägers ist aber kein
Elternteil (ebenso Landessozialgericht NRW, Beschluss vom 19.07.2005, L 19 B 31/05
AS ER).
Auch eine Berücksichtigung des Einkommens des Stiefvaters über § 9 Abs. 5 SGB II
kommt nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift wird vermutet, dass Hilfebedürftige, die
in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten leben, von diesen
Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet
werden kann. Eine Unterstützung des Antragstellers durch seinen Stiefvater kann nach
dessen Einkommensverhältnissen aber nicht erwartet werden, wie sich unter
Berücksichtigung des Freibetrages nach § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Berechnung von
Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim
Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (AlgIIVO vom 20.10.2004) ergibt. Hiernach ist vom Kläger
als Einkommensbetrag die Hälfte der Differenz zwischen dem eigenen Einkommen des
Stiefvaters (945,60 EUR) einerseits und dem doppelten Regelsatz nach § 20 Abs. 2
Satz 2 SGB II (690,- EUR) zuzüglich der anteiligen Unterkunfts- und Heizungskosten
(132,63 EUR) andererseits, also die Hälfte von 122,97 EUR, somit 61,48 EUR zu
erwarten. Dieser Betrag liegt jedoch bereits unter dem bei der Bedarfsberechnung
zugunsten der Mutter des Klägers angesetzten Einkommensbeitrag von 157,36 EUR, so
dass kein zumutbarer Einkommensbeitrag zur Unterstützung des Klägers verbleibt.
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Der demnach verbleibende ungedeckte Bedarf von 185,63 EUR steht dem Kläger als
Leistung zu. Leistungsbeginn ist insoweit – wie beantragt - der 01.02.2005. Aus den
Akten ist nicht ersichtlich, dass die Leistung tatsächlich erst am 16.02.2005 beantragt
worden sei, umgekehrt ist auf Betreiben der Beklagten von der Mutter des Klägers
Kinderzuschuss bereits am 12.01.2005 beantragt worden. Es spricht deshalb – was
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auch die Beklagte in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat – nichts dagegen, als
Leistungsbeginn den 01.02.2005 anzunehmen. Ein Bewilligungszeitraum von 9
Monaten, den § 41 Abs. 1 Satz 3 nicht ausschließt, erscheint im Hinblick auf den
Zeitablauf angemessen.
Die Kostenentscheidung folgt §§ 183, 193 SGG.
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