Urteil des SozG Aachen vom 20.05.2010

SozG Aachen (erledigung des verfahrens, höhe, sgg, entstehen, kläger, klageverfahren, vergleich, verhandlung, beendigung, anerkennung)

Sozialgericht Aachen, S 3 SF 26/10 E
Datum:
20.05.2010
Gericht:
Sozialgericht Aachen
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
S 3 SF 26/10 E
Sachgebiet:
Sonstige Angelegenheiten
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle des Sozialgerichts Aachen vom 02.12.2009 wird
dahingehend abgeändert, dass die von dem Beklagten an den Kläger zu
erstattenden außergerichtlichen Kosten für das Klageverfahren auf
insgesamt 409,96 EUR festgesetzt werden. Im Übrigen wird die
Erinnerung zurückgewiesen.
Gründe:
1
I.
2
Streitig ist die Höhe der zugunsten des Klägers erstattungsfähigen Kosten für das
abgeschlossene Klageverfahren.
3
In dem schwerbehindertenrechtlichen Hauptsacheverfahren begehrte der Kläger die
Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 50. Dabei wandte er sich gegen
den Bescheid des Beklagten vom 27.08.2008 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 01.12.2008, mit dem kein GdB von wenigstens 20
anerkannt wurde. In dem Klageverfahren forderte das Gericht diverse Befundberichte an
und übersandte diese den Beteiligten zur Kenntnis- und Stellungnahme. Daraufhin gab
der Beklagte mit Schriftsatz vom 06.04.2009 ein Vergleichsangebot ab. Darin erklärte er
sich bereit, einen GdB von 30 ab November 2008 festzustellen und zudem die
außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Klageverfahren zu 1/3 zu übernehmen.
Am 23.04.2009 erfolgte ein fernmündliches Gespräch zwischen dem Bevollmächtigten
des Klägers und Mitarbeitern des Beklagten, in dem eine Einigung über eine
Kostenquote von 1/2 hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Klägers für das
Klageverfahren und die Beendigung des Streitverfahrens durch Annahme des
schriftlichen Vergleichs erzielt werden konnte. Demnach teilte der Bevollmächtigte des
Klägers dem Gericht mit Schriftsatz vom 24.04.2009 mit, dass eine Einigung erzielt
worden sei und das Vergleichsangebot des Beklagten vom 06.04.2009 mit der
Maßgabe angenommen werde, dass die außergerichtlichen Kosten des Klägers zur
Hälfte übernommen werden. Mit Schriftsatz vom 23.04.2009 teilte der Beklagte mit, dass
das Vergleichsangebot hinsichtlich der Kostenquote entsprechend abgeändert werde.
4
Mit Schriftsatz vom 02.05.2009 erklärte der Bevollmächtigte des Klägers sein
Einverständnis hinsichtlich des abgeänderten Vergleichsvorschlags. Der auf diese
Weise zwischen den Beteiligten geschlossene schriftliche Vergleich wurde mit
Beschluss der Kammer vom 03.09.2009 gemäß §§ 101, 202 Sozialgerichtsgesetz
(SGG) i.V.m. § 278 Abs. 6 Zivilprozeßordnung (ZPO) festgestellt.
Bereits mit Schriftsatz vom 28.07.2009 beantragte der Kläger bei Gericht die
Kostenfestsetzung wie folgt:
5
Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3102 RVG 300,00 EUR Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV
RVG 200,00 EUR Vergleichsgebühr nach Nr. 1006 VV RVG 190,00 EUR
Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Fahrtkosten gemäß Nr. 7003
VV RVG 9,00 EUR Abwesenheitspauschale nach Nr. 7005 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme 739,00 EUR Umsatzsteuer 19 % nach Nr. 7008 VV RVG 140,40 EUR
Gesamtsumme 879,40 EUR davon die Hälfte 439,70 EUR
6
In seiner Stellungnahme vom 01.10.2009 teilte der Beklagte unter Bezugnahme auf
einen Schriftwechsel zwischen den Beteiligten mit, dass die Höhe der geforderten
Kosten unbillig sei. Zum einen könne die Erhöhung der Verfahrensgebühr nicht
nachvollzogen werden, lediglich eine Mittelgebühr in Höhe von 250,00 EUR sei zu
übernehmen. Zum anderen sei eine Terminsgebühr, hier konkret eine fiktive
Terminsgebühr, nicht angefallen. Demnach bestünde lediglich ein Anspruch in Höhe
von 290,96 EUR.
7
In seiner Erwiderung vom 06.10.2009 führte der Kläger aus, dass hinsichtlich der
Terminsgebühr eine analoge Anwendung der Nr. 3104 VV RVG in Betracht käme. Es
sei kein Grund zu erkennen, warum in Sozialgerichtsverfahren ein schriftlicher Vergleich
eine Terminsgebühr auslöst, wenn sich die Gebühren nach Gegenstandswerten richten,
nicht aber bei Betragsrahmengebühren. Auch könne aufgrund des Sinns und Zwecks
der Anerkennung einer (fiktiven) Terminsgebühr, Einigungen ohne mündliche
Verhandlungen zu fördern, bei Betragsrahmengebühren nichts anderes gelten.
8
Der zuständige Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Aachen setzte
mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 02.12.2009 die zu erstattenden Kosten fest und
reduzierte die von dem Beklagten zu übernehmenden Anwaltsgebühren auf insgesamt
290,96 EUR. Zur Begründung führte er aus, dass Kriterien, die eine Überschreitung der
Mittelgebühr hinsichtlich der Verfahrensgebühr rechtfertigen, nicht vorlägen. Zudem sei
eine fiktive Terminsgebühr nicht zu übernehmen. Nr. 3104 VV RVG könne mangels
Regelungslücke nicht analog angewandt werden.
9
Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss hat der Kläger am 18.01.2010 beim
Sozialgericht Aachen Erinnerung eingelegt. Zur Begründung verweist er auf die
Ausführungen in seiner Erwiderung vom 06.10.2009 und trägt ergänzend vor, dass
zudem aufgrund des fernmündlichen Gesprächs mit den Mitarbeitern des Beklagten, in
dem eine Einigung über eine Kostenquote und die Beendigung des Streitverfahrens
erzielt wurde, Abs. 3 der Vorbemerkung 3 VV RVG erfüllt sei, so dass auch danach eine
Terminsgebühr angefallen sei.
10
Der Kläger beantragt sinngemäß,
11
die erstattungsfähigen Kosten unter Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses
12
vom 02.12.2009 in Höhe von 439,70 EUR festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
13
die Erinnerung zurückzuweisen.
14
Er hält die Festsetzung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle für zutreffend.
Aufgrund der - bei Betragsrahmengebühren - ungeklärten Rechtslage zur Frage der
Anerkennung einer Terminsgebühr beim Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen
der 3. Alt des Abs. 3 der Vorbemerkung 3 VV RVG werde von einer diesbezüglichen
Anerkennung abgesehen.
15
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
16
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte
Bezug genommen.
17
II.
18
Die nach § 197 Abs. 2 SGG statthafte Erinnerung gegen den
Kostenfestsetzungsbeschluss vom 02.12.2009 ist zulässig, insbesondere fristgerecht
erhoben worden. Die Zustellung des Beschlusses erfolgte erst am 17.12.2009, so dass
die Frist gemäß § 64 Abs. 1 SGG am 18.12.2009 begann und gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1
SGG mit Ablauf des 18.01.2010 endete. Die Erinnerung ist jedoch nur teilweise
begründet. Die Kostenfestsetzung ist abzuändern, da keine Terminsgebühr
berücksichtigt wurde, obgleich diese entstanden ist. Zu Recht ist der Urkundsbeamte
der Geschäftsstelle dagegen von einer Reduzierung der Verfahrensgebühr auf die
Mittelgebühr ausgegangen.
19
Eine Terminsgebühr ist im vorliegenden Fall entstanden. Diese entsteht nach Abs. 3 der
Vorbemerkung 3 VV RVG für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder
Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten
Sachverständigen anberaumten Termins oder die Mitwirkung an auf die Vermeidung
oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des
Gerichts; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber. Gemäß Nr. 3106 VV
RVG entsteht eine Terminsgebühr in Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen
Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG), auch dann, wenn 1. in einem Verfahren,
für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien
ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, 2. nach § 105 Abs. 1 SGG ohne
mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden wird oder 3. das Verfahren
nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet.
20
Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Nr. 3106 VV RVG sind im vorliegenden Fall -
unstreitig - nicht erfüllt. Zudem kommt auch eine analoge Anwendung der Nr. 3104 Abs.
1 Nr. 1 VV RVG nicht in Betracht. Danach entsteht - bei Gebühren nach
Gegenstandswerten - eine Terminsgebühr u.a., wenn in einem Verfahren, für das
mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird.
Gegen die analoge Anwendung dieser Vorschrift spricht, dass kein Versehen des
Gesetzgebers im Sinne einer planwidrigen Regelungslücke ersichtlich ist. "Dem
Gesetzgeber war offenbar bekannt, dass bei der Entwicklung der neuen
Vergütungsstruktur zu bedenken und entscheiden war, ob bei Beendigung eines
21
sozialgerichtlichen Verfahrens durch schriftlichen Vergleich eine Terminsgebühr anfällt.
Dies zeigt die Regelung in Nrn. 3202, 3104 VV [RVG]. Vor diesem Hintergrund liegt es
fern, bei der unterschiedlichen Regelung für Betragsrahmengebühren einerseits und
Wertgebühren andererseits von einem Redaktionsversehen des Gesetzgebers zu
sprechen. Lässt sich aber nicht feststellen, dass eine planwidrige Gesetzeslücke
gegeben ist, fehlen die speziellen Voraussetzungen für eine analoge Anwendung der
Nrn. 3202, 3104 VV [RVG]. Eine Rechtsfortbildung durch Richterrecht ist daher auch
unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten ausgeschlossen. Es mag sein, dass
Anwälte unter möglicher Außerachtlassung standesrechtlicher Vorgaben aus diesen
Gründen Vergleiche vor Sozialgerichten nur in gerichtlichen Terminen abschließen, um
so zu erreichen, auch noch eine Terminsgebühr in Verfahren mit
Betragsrahmengebühren [ ...] zu erhalten. Dieser Vorgehensweise steht aber der
tatsächliche, ggf. erhebliche Aufwand für die Terminswahrnehmung gegenüber, so dass
es vielfach wirtschaftlicher sein kann, von einer solchen Verfahrensweise abzusehen
und es bei dem außergerichtlichen Vergleichsabschluss zu belassen" (so überzeugend
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW), Beschluss vom 30.03.2009, L 2
B 20/08 KN P; vgl. auch LSG NRW, Beschluss vom 15.07.2009, L 3 B 6/08 R; LSG
NRW, Beschluss vom 15.05.2008, L 7 B 63/08 AS; LSG NRW, Beschluss vom
27.11.2007, L 16 B 38/07 KR; LSG NRW, Beschluss vom 16.08.2006, L 20 B 137/06
AS; LSG NRW, Beschluss vom 10.05.2006, L 10 B 13/05 B). Unerheblich ist zudem,
dass im vorliegenden Fall der geschlossene Vergleich mit gerichtlichem Beschluss
gemäß §§ 101, 202 SGG i.V.m. § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt wurde. Auch hinsichtlich
dieser Besonderheit gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend, so dass eine
analoge Anwendung der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG nicht in Betracht kommt (vgl.
Sozialgericht Marburg, Beschluss vom 11.07.2008, S 2 R 182/05; a.A. Sozialgericht
Stuttgart, Beschluss vom 30.10.2007, S 20 AL 6741/07 KE).
Eine Terminsgebühr ist jedoch gemäß der 3. Alt. des Abs. 3 der Vorbemerkung 3 VV
RVG entstanden. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat unstreitig an einer auf die
Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung mit dem Beklagten - ohne
Beteiligung des Gerichts - mitgewirkt. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund das
Entstehen der Terminsgebühr beim Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der 3.
Alt. des Abs. 3 der Vorbemerkung 3 VV RVG ausgeschlossen sein sollte.
22
Das - aufgrund der von Nr. 3104 VV RVG abweichenden Regelung in Nr. 3106 VV RVG
- nicht erfolgte Anfallen der Terminsgebühr bei Abschluss eines Vergleichs im
schriftlichen Verfahren verhindert dabei nicht das Entstehen der Terminsgebühr nach
der 3. Alt. des Abs. 3 der Vorbemerkung 3 VV RVG (offengelassen in
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.01.2010, L 1 B 19/09 AS;
vgl. auch Straßfeld in Sozialgerichtsbarkeit 2008, S. 635 (640)). Zum einen zeigt das
Tatbestandsmerkmal "auch" in Nr. 3106 VV RVG, dass die Terminsgebühr nicht nur in
den in Nr. 3106 VV RVG genannten Tatbeständen entstehen soll (vgl. Bayerisches
Landessozialgericht, Beschluss vom 26.08.2009, L 15 B 950/06 AS KO), sondern
daneben gerade auch beim Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der 3. Alt. des
Abs. 3 der Vorbemerkung 3 VV RVG entsteht. Zum anderen spricht der Sinn und Zweck
der Erweiterung des Anwendungsbereichs der Terminsgebühr für diese Auslegung. Die
Erweiterung zielt darauf ab, einen Rechtsanwalt zu entlohnen, der durch
außergerichtliche Einigungsbemühungen versucht, eine Beendigung des Verfahrens zu
erreichen und damit einen gerichtlichen Termin überflüssig zu machen. Es sollen die
Bemühungen um die Erledigung der Sache honoriert werden und den
Verfahrensbeteiligten sowie dem Gericht unnötige Erörterungen in einem Gerichtstermin
23
allein im Gebühreninteresse erspart bleiben (BT-Drs. 15/1971 S. 209; vgl. auch
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.12.2009, L 19 B 281/09
AS).
Auch das durch den Abschluss des Vergleichs bedingte, parallele Entstehen einer
Einigungsgebühr nach Nr. 1006 VV RVG führt nicht zum Ausschluss der
Terminsgebühr. Entgegen einer in der Rechtsprechung vertretenden Ansicht
(Sozialgericht Augsburg, Beschluss vom 22.01.2009, S 3 SF 82/08 KO; Sozialgericht
Nürnberg, Beschluss vom 05.10.2006, S 7 KR 340/05 KO u.a. unter Bezugnahme auf
Hartmann, Kostengesetze-Kommentar, VV 3104, Rdnr. 12, der jedoch in der neuesten
40. Auflage (2010) diese Ansicht wohl nicht mehr vertritt) ist gerade nicht von einer
Spezialität der Einigungsgebühr auszugehen. Aufgrund des Wortlauts der
Vorbemerkung 1 VV RVG, nach der die Gebühren dieses Teils "neben" den in anderen
Teilen - also auch im dritten Teil - bestimmten Gebühren entstehen, ist neben der
Einigungsgebühr eine Terminsgebühr zu gewähren, soweit die tatbestandlichen
Voraussetzungen jeweils gegeben sind (vgl. Oberverwaltungsgericht Lüneburg,
Beschluss vom 25.10.2006, 8 OA 119/06 m.w.N.). Der Sinn und Zweck dieser
Regelungen spricht nicht gegen diese Auslegung. Vielmehr ist zu beachten, dass die 3.
Alt. des Abs. 3 der Vorbemerkung 3 VV RVG darauf zielt, den Rechtsanwalt zusätzlich
für seine eigenen - d.h. vom Gericht unabhängigen - Einigungsbemühungen zu
entlohnen, wenn dadurch ein Gerichtstermin verhindert wird.
24
Die Reduzierung der Verfahrensgebühr auf die Mittelgebühr ist dagegen rechtmäßig
erfolgt. Vorliegend handelt es sich nicht um einen Fall, der als überdurchschnittlich
eingestuft werden kann. Vielmehr ist unter Berücksichtigung aller Umstände von einem
"Normalfall" auszugehen, der ein Abweichen von der Mittelgebühr nicht rechtfertigt.
Weder aufgrund des Umfangs noch der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit ist von
einem überdurchschnittlichen Fall auszugehen. Dem Verfahren lag eine dreiseitige
Klageschrift zugrunde. Nach Einholung der Befundberichte durch das Gericht wurde
dem Bevollmächtigten eine Stellungnahme freigestellt; auf diese gerichtliche Verfügung
reagierte der Bevollmächtigte mit einem kurzen Schriftsatz. Nach der folgenden
Einigung der Beteiligten endete das Verfahren. Auch die weiteren bei der Bestimmung
der Gebührenhöhe zu berücksichtigenden Umstände (Bedeutung der Angelegenheit,
Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers, Haftungsrisiko des
Bevollmächtigten) führen zu keiner anderen Beurteilung.
25
Rechnerisch ergibt sich somit bei Berücksichtigung einer Verfahrensgebühr in Höhe von
250,00 EUR (Mittelgebühr), einer Terminsgebühr (nach Abs. 3 der Vorbemerkung 3 VV
RVG) und einer entsprechenden Umsatzsteuer in Höhe von 130,91 EUR eine
Gesamtsumme von 819,91 EUR, von der der Beklagte die Hälfte zu tragen hat. Daraus
ergibt sich eine Festsetzung in Höhe von 409,96 EUR.
26
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 197 Abs. 2 SGG).
27