Urteil des SozG Aachen vom 27.02.2002

SozG Aachen: grobe fahrlässigkeit, fahrtkosten, arglistige täuschung, arbeitsamt, rücknahme, rechtswidrigkeit, auszahlung, sorgfalt, subjektiv, bekanntgabe

Sozialgericht Aachen, S 10 AL 152/01
Datum:
27.02.2002
Gericht:
Sozialgericht Aachen
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
S 10 AL 152/01
Sachgebiet:
Arbeitslosenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Bescheide der Beklagten vom 10.07.2000 und 16.07.2001 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.07.2001 werden
aufgehoben. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der
Klägerin dem Grunde nach.
Tatbestand:
1
Die Beteiligten streiten darüber, ob die teilweise Rücknahme der Entscheidung über die
Bewilligung von Fahrtkosten für die Zeit vom 1. Februar 1999 bis 31. Januar 2000
rechtmäßig ist und die Beklagte gegenüber der Klägerin einen Anspruch auf Erstattung
von Fahrtkosten in Höhe von 7.877,22 DM hat.
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Die 32 Jahre alte Klägerin ist im Januar 1990 aus der DDR in die Bundesrepublik
Deutschland übergesiedelt. Von 00.1991 bis 00. 1992 hat sie eine Tätigkeit als
Spielhallenaufsicht ausgeübt. Im Anschluss hieran war sie bis Ende November 1992 im
gewerblichen Bereich bei der Fa. X N N Europe GmbH tätig. Anschließend bezog die
Klägerin Arbeitslosengeld. Wegen der Geburt ihrer Tochter N1 im 00.1993 nahm die
Klägerin anschließend Erziehungsurlaub wahr.
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Im Juli 1998 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Förderung der Teilnahme an
einer beruflichen Bildungsmaßnahme. Es handelte sich hierbei um eine beim Autohaus
P & L in I durchzuführende Einzelumschulungsmaßnahme zur Bürokauffrau, die von
August 1998 bis Juli 2000 erfolgen sollte. Die Teilnahme an dieser Bildungsmaßnahme
wurde seitens der Beklagten durch Gewährung von Unterhaltsgeld,
Kinderbetreuungskosten und Gewährung von Fahrtkosten gefördert. Durch Bescheid
vom 24. August 1998 bewilligte die Beklagte unter Berücksichtigung der von der
Klägerin gemachten Angaben betreffend die Fahrstrecke zur Arbeitsstätte (einfache
Strecke zwischen Wohnort und Arbeitsstätte 6 km) Fahrtkosten für den Zeitraum August
1998 bis Juli 2000 in Höhe von insgesamt 2.528,40 DM. Die Auszahlung dieser
Leistung sollte in monatlichen Raten je 105,35 DM erfolgen.
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Im Februar 1999 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie innerhalb ihres
Wohnortes umgezogen sei und sich hierdurch die Entfernung zwischen Wohnort und
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Ausbildungsstätte auf 12 km verdoppelt habe. Unter Berücksichtigung dieser Änderung
beantragte sie erneut die Erstattung von Fahrtkosten.
Durch Bescheid vom 4, März 1999 bewilligte die Beklagte daraufhin für die Zeit vom 1.
August 1998 bis 31. Juli 2000 Fahrtkosten in Höhe von insgesamt 15.130,62 DM.
Hinsichtlich der Auszahlung dieses Betrages wurde in diesem Bescheid ausgeführt,
dass die Fahrtkosten ab dem Monat März 1999 bis Juni 2000 in monatlichen Raten je
665,- DM erstattet würden und darüber hinaus eine sofortige Nachzahlung in Höhe von
3.647,82 DM erfolge.
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Im Januar 2000 bemerkte die Beklagte, dass die dem Bescheid vom 4. März 1999
zugrunde liegende Berechnung falsch vorgenommen wurde und es daher zu einer
Überzahlung von Fahrtkosten für die Zeit von August 1998 bis Januar 2000 in Höhe von
7.952,88 DM gekommen ist. Für die Zeit ab Februar 2000 bis Juli 2000 bewilligte die
Beklagte daraufhin durch bestandskräftigen Änderungsbescheid vom 19. Januar 2000
die Erstattung von monatlichen Fahrtkosten von 309,57 DM.
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Durch Bescheid vom 10. Juli 2000 hob die Beklagte die Entscheidung über die
Bewilligung von Fahrtkosten vom 4. März 1999 für die Zeit von August 1998 bis Januar
2000 teilweise auf und verlangte die Erstattung von Leistungen in Höhe von 7.952,88
DM. Als Rechtsgrundlage für diesen Rücknahme- und Erstattungsbescheid gab die
Beklagte § 45 Abs. 1 i.V.m. Abs.2 Satz 3 Nr. 3 des 10. Buches Sozialgesetzbuch (SGB
X) i.V.m, § 330 Abs. 2 3. Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) an.
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Hiergegen richtete sich der am 31. Juli 2000 bei der Beklagten eingegangene
Widerspruch der Prozessbevollmächtigten der Klägerin. Die Prozessbevollmächtigten
der Klägerin machten geltend, dass die Klägerin sich zwar seinerzeit darüber gewundert
habe, dass die Fahrtkostenerstattung so hoch gewesen sei. Aus diesem Grunde habe
sie direkt von ihrem Arbeitgeber aus Herrn E, ihren Sachbearbeiter in der
Leistungsabteilung der Beklagten angerufen und ihn auf den hohen Betrag
hingewiesen. Dieser habe nach Prüfung bestätigt, dass der Bescheid in Ordnung sei.
Dennoch habe sie einige Tage danach erneut beim Arbeitsamt angerufen und habe sich
diesmal bei Herrn C nach der Rechtmäßigkeit des Bescheides erkundigt. Dieser habe
ihr zugesagt, die Akte zu ziehen und sie dann zurückzurufen. Herr C habe ihr dann
anlässlich des zweiten Telefongespräches bestätigt, dass mit dem Bescheid alles in
Ordnung sei. Aufgrund dieser Angaben der Arbeitsamtsmitarbeiter sei die Klägerin
nunmehr von der Richtigkeit der Bescheide ausgegangen, so dass sie insoweit
gutgläubig gewesen sei. Die rechtlichen Grundlagen für die Aufhebung der Bewilligung
und Rückforderung des Betrages lägen daher nicht vor.
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In einer daraufhin seitens der Beklagten eingeholten schriftlichen Stellungnahme des
Mitarbeiters Herrn E vom 25. September 2000 führte dieser aus: "Ob die
Leistungsempfängerin seinerzeit tatsächlich im Sachgebiet angerufen und nach der
Richtigkeit der Fahrtkosten gefragt hat, kann von mir nicht mehr nachvollzogen werden."
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Die seitens der Beklagten ebenfalls angeforderte Stellungnahme des Mitarbeiters und
Zeugen Herrn C vom 26. September 2000 lautete: "Frau L1 hat seinerzeit des öfteren im
Sachgebiet angerufen. An die Gesprächsinhalte kann ich mich jedoch nicht erinnern. Ob
Frau L1 bezüglich der Höhe der Fahrtkosten angerufen hat, kann daher weder bejaht
noch bestritten werden."
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Durch Änderungsbescheid vom 16. Juli 2001 beschränkte die Beklagte die teilweise
Aufhebung der Entscheidung über die Bewilligung von Fahrtkosten auf den Zeitraum
von Februar 1999 bis Januar 2000, was zu einer Reduzierung der Erstattungsforderung
auf einen Betrag in Höhe von 7.877,22 DM führte.
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Im übrigen wies die Beklagte den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 23.
Juli 2001 als unbegründet zurück. Die Beklagte führte darin u.a. aus, dass die Klägerin
auch unter Berücksichtigung des ihr ausgehändigten Merkblattes zur beruflichen
Weiterbildung darüber informiert gewesen sei, dass in ihrem Falle eine
Fahrtkostenerstattung in Höhe von 0,38 DM je Fahrkilometer in Betracht komme. Sie
hätte daher leicht erkennen können, dass die Fahrtkostenerstattung ab Februar 1999 bei
weitem überhöht gewesen sei. Ohne sich weiter mit der Argumentation der Klägerin
auseinander zu setzen, dass sie sich nach der Richtigkeit der Bescheide erkundigt
habe, ging die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid weiterhin davon aus, dass
grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X vorläge und die
Klägerin daher zur Erstattung der geltend gemachten Forderung verpflichtet sei.
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Hiergegen richtet sich die am 23. August 2001 erhobene Klage.
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Zur Begründung der Klage wiederholt die Klägerin im wesentlichen ihr Vorbringen im
Rahmen des Widerspruchsverfahrens. Ergänzend macht sie geltend, dass ihr damaliger
Arbeitskollege beim Autohaus P.& L in I, Herr N2, die von ihr geführten Gespräche mit
den Arbeitsamtsmitarbeitern mittelbar mitbekommen habe, da er zu diesem Zeitpunkt in
dem selben Büro wie sie tätig gewesen sei.
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Die Klägerin beantragt,
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die Bescheide vom 10. Juli 2000 und 16. Juli 2001 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 2001 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hält die getroffene Verwaltungsentscheidung für zutreffend.
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Das Gericht hat Beweis erhoben über die Frage, ob die Klägerin nach Zugang des
Fahrtkostenbewilligungsbescheides vom März 1999 eine Rückfrage beim Arbeitsamt
betreffend die Richtigkeit dieses Bescheides gehalten hat, durch uneidliche
Vernehmung der Zeugen C und N2. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme
wird auf den Inhalt der Anlage 1 und 2 der Sitzungsniederschrift vom 27. Februar 2002
Bezug genommen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten (Stammnummer: 000000) Bezug
genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und
Entscheidung gewesen sind.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Klage ist begründet.
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Die Klägerin ist durch die angefochtenen Bescheide vom 10. Juli 2000 und 16. Juli 2001
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 2001 beschwert im Sinne von §
54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), da die Bescheide rechtswidrig sind.
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Die Beklagte hat zu Unrecht die Entscheidung über die Bewilligung von Fahrtkosten für
die Zeit von Februar 1999 bis Januar 2000 teilweise zurückgenommen. Die
Voraussetzungen für eine Rücknahme der Leistungsbewilligung nach § 45 des
Sozialgesetzbuches 10. Buch (SGB X) liegen nicht vor. Zwar ist der Bescheid vom 4.
März 1999, mit dem das Arbeitsamt B Fahrtkosten für den streitbefangenen Zeitraum
bewilligt hat, insofern rechtswidrig, als der Bewilligung eine falsche Berechnung der
Kosten zugrunde gelegt wurde und es dadurch zu einer überhöhten Zahlung von
Fahrtkosten gekommen ist.
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Die Rücknahme dieses begünstigenden Verwaltungsaktes nach seiner Bestandskraft ist
jedoch nicht mehr zulässig, weil sich die Klägerin auf den Vertrauensschutz berufen
kann. Sie hat glaubhaft vorgetragen, dass sie auf den Bestand der
Bewilligungsentscheidung vertraut hat. Dieses Vertrauen ist auch in der Abwägung mit
dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig, weil die Klägerin nach
ihrem für die Kammer ebenfalls glaubhaften Vortrag die von der Beklagten erbrachten
Leistungen verbraucht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 SGB X).
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Entgegen der Auffassung der Beklagten ist keine der Tatbestände des § 45 Abs. 2 Satz
3 SGB X mit der Folge, dass sich die Klägerin nicht auf Vertrauen berufen könnte, erfüllt.
Dies bedarf keiner näheren Erörterungen hinsichtlich der Ziffer 1, da die Klägerin die
Leistungsbewilligung nicht durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung
erwirkt hat. Auch die Voraussetzungen der Ziffer 2 sind nicht erfüllt, denn die Klägerin
hat weder unrichtige noch unvollständige Angaben gemacht. Wenn ihr trotz dieser
richtigen und vollständigen Angaben Fahrtkosten in falscher Höhe bewilligt wurden und
sie die Rechtswidrigkeit dieser Bewilligungsentscheidung nicht erkannt hat, beruht
diese Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit (§ 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB X).
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Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in
besonders schwerem Maße verletzt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 2. Halbsatz SGB X).
Gemäß § 276 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) handelt fahrlässig (einfache
Fahrlässigkeit) wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Dagegen
erfordert grobe Fahrlässigkeit nach der Rechtsprechung eine besonders grobe und auch
subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung, die das gewöhnliche Maß der
Fahrlässigkeit erheblich übersteigt. Dabei ist das Maß der Fahrlässigkeit insbesondere
nach der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, dem Einsichtsvermögen der
Beteiligten sowie den besonderen Umständen des Falles zu beurteilen (subjektiver
Fahrlässigkeitsbegriff vgl. BSGE 44, 246, 273).
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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer zu der Einschätzung gelangt,
dass die Klägerin weder die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides vom 4. März
1999 kannte, noch infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. In diesem Zusammenhang
geht die Kammer davon aus, dass der Klägerin anlässlich der Bekanntgabe des
Bescheides vom 4. März 1999 sehr wohl aufgefallen ist, dass eine drastische Erhöhung
der Fahrtkostenerstattung gegenüber dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom
24. August 1998 eingetreten ist. Die Klägerin gibt hierzu selbst an, dass sie über die
Höhe der erstatteten Fahrtkosten verwundert gewesen sei. Aufgrund des Umstandes,
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dass die Klägerin jedoch auf zweimalige Nachfrage beim Arbeitsamt jeweils die
Aussage erhalten hat, dass die Fahrtkostenerstattung korrekt berechnet worden sei,
durfte sie davon ausgehen, dass der Bescheid vom 4. März 1999 rechtmäßig war. Die
Kammer sieht keinen Anlass an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Klägerin
betreffend der von ihr unternommenen Telefongespräche zu zweifeln. Bereits anlässlich
der Widerspruchseinlegung durch ihre Prozessbevollmächtigten wurde zur Begründung
des Widerspruches vorgetragen, dass die Klägerin mit zwei Mitarbeitern des
Arbeitsamtes telefoniert habe und Anfragen betreffend die Höhe der Fahrtkosten gestellt
habe. Bereits im Widerspruchsschreiben vermochte die Klägerin die Namen der
Mitarbeiter zu benennen, mit denen sie telefoniert haben will. Es handelte es sich
hierbei um Herrn E und Herrn C, die ausweislich der Leistungsakte der Beklagten die
maßgeblichen Sachbearbeiter bzw. Anordnungsbefugten betreffend die hier strittigen
Fahrtkosten waren. Nach den Angaben des Zeugen C wurden von ihm auf Bl. 43 der
Leistungsakte die dem fehlerhaften Bescheid vom 4. März 1999 zugrunde gelegte
falsche Berechnung vorgenommen. Herr C war demzufolge derjenige Sachbearbeiter,
der die fehlerhafte Berechnung der Fahrtkostenerstattung vorgenommen hat.
Ausweislich der auf der Kassenanordnung Bl. 47 Rückseite der Leistungsakte
befindlichen Paraphe des Anordnungsbefugten ist auch ersichtlich, dass Herr E als
Anordnungsbefugter die Bewilligung der falsch berechneten Fahrtkosten verfügt hat. Im
Rahmen der Beweisaufnahme vermochte sich der Zeuge C konkret nicht an die
Klägerin erinnern. Nach Vorhalt der von ihm im Rahmen des Widerspruchsverfahrens
am 26. September 2000 gefertigten Stellungnahme schloss der Zeuge die von der
Klägerin behaupteten Telefongespräche nicht aus. Er vermochte sie jedoch aufgrund
des fehlenden Erinnerungsvermögens auch nicht zu bestätigen. Auch der im Rahmen
des Widerspruchsverfahrens um Stellungnahme gebotene Mitarbeiter der Beklagten,
Herrn E, gab in seiner Stellungnahme vom 25. September 2000 an, dass er zu der
Frage, ob die Klägerin sich hinsichtlich der Fahrtkosten an ihn gewandt habe, dies nicht
mehr nachvollziehen könne. Die von der Klägerin behaupteten telefonischen Anfragen
wurden jedoch im Rahmen der Beweisaufnahme durch den Zeugen N2 bestätigt. Der
Zeuge N2 vermochte sich noch konkret daran zu erinnern, dass seine damalige
Arbeitskollegin, die Klägerin, vom Büro ein- bzw. zweimal das Arbeitsamt angerufen
habe. Im Rahmen dieser Gespräche, die er als im Raum anwesende Person mittelbar
mitbekommen habe, sei es um die Rechtmäßigkeit der erbrachten Fahrtkostenerstattung
gegangen. Der Klägerin sei die Rechtsmäßigkeit der Fahrtkostenerstattung bestätigt
worden. Die Angaben des Zeugen N2 sind in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Die
Kammer hat keinen Zweifel an den Angaben des Zeugen zu zweifeln. Demzufolge
durfte die Klägerin aufgrund der ihr gegenüber gemachten telefonischen Angaben
davon ausgehen, dass die durch Bescheid vom 4. März 1999 bewilligten Fahrtkosten
der Höhe nach korrekt waren. Die Voraussetzungen für die Aufhebung des
entsprechenden Bewilligungsbescheides gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB X liegen
daher nach Einschätzung der Kammer nicht vor.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Beklagte nicht dazu berechtigt war,
den von ihr geltend gemachten Erstattungsbetrag zurückzufordern.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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