Urteil des SozG Aachen vom 04.08.2005

SozG Aachen: verpflegung, eltern, lebensmittel, hirse, altersrente, brot, gemüse, wartezeit, beitragszeit, entgeltlichkeit

Sozialgericht Aachen, S 10 RJ 47/04 - nicht -
Datum:
04.08.2005
Gericht:
Sozialgericht Aachen
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
S 10 RJ 47/04 - nicht -
Sachgebiet:
Rentenversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 04.08.2005 Az.: S 10 RJ 47/04 ​
nicht rechtskräftig - Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu
erstatten.
Tatbestand:
1
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung einer Altersrente unter
Berücksichtigung von Ghetto-Beitragszeiten.
2
Der am 00.00.1924 in T (Weißrussland) geborene Kläger ist jüdischen Glaubens und
Verfolgter des Nationalsozialismus. Während der Verfolgung hielt er sich u.a. im Ghetto
Slonim auf.
3
Im Jahre 1993 beantragte er bei der Claims Conference die Gewährung einer Beihilfe
nach dem Härtefallfonds. Er gab an, im Juni 1941 mit seinen Eltern in das Ghetto Slonim
gebracht worden zu sein. Nach zwei Monaten sei er von seinen Eltern getrennt worden
und in das Lager Slonim-Boitev verbracht worden. Seine Eltern und seine Schwester
seien im November 1941 in den Wäldern von Slonim ermordet worden. Er sei bis zu
seiner Flucht im August 1942 im Lager geblieben.
4
Am 07.11.2002 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer
Altersrente unter Berücksichtigung von Ghetto-Beitragszeiten. Er sei von Juli 1941 bis
Januar 1942 im Ghetto Slonim gewesen und habe innerhalb und außerhalb des Ghettos
"Reinigungsarbeiten" verrichtet. Er habe Leichen innerhalb und außerhalb des Ghettos
gesammelt und sie beerdigt. Hierbei sei er durch Polizisten bewacht worden, soweit die
Arbeit außerhalb des Ghettos stattgefunden habe. Die Tätigkeit habe er durch
Vermittlung des Judenrates erhalten. Er habe täglich neun bis zehn Stunden gearbeitet
und hierfür Essen und zusätzliche Produkte für zu Hause (Hirse und Pferdefleisch)
erhalten.
5
Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 07.08.2003 ab. Die geltend
gemachte Tätigkeit des Klägers sei auf Grund seiner widersprüchlichen Angaben
bezüglich des Aufenthaltsortes nicht glaubhaft. Während er jetzt behaupte, von Juli 1941
6
bis Januar 1942 im Ghetto Slonim gewesen zu sein, habe er gegenüber der Claims
Conference geschildert, ab Juni 1941 für zwei Monate im Ghetto Slonim gewesen zu
sein, um danach in das Lager Slonim-Boitev überführt zu werden.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Er habe von Juli 1941 bis Januar 1942 im
Ghetto Slonim durch den Judenrat vermittelt eine Tätigkeit als Leichenbestatter
gefunden und hierfür Lohn in Form von zusätzlichem Essen und Lebensmitteln erhalten.
Soweit aus der Akte der Claims Conference folge, er habe sich lediglich für zwei Monate
im Ghetto Slonim aufgehalten, müsse dies auf einem Missverständnis des seinen
Antrag aufnehmenden Beamten beruhen. Er vermute, er habe damals gesagt, dass er
im Juli/August 1941 in das Ghetto Slonim eingewiesen worden sei, so dass der Beamte
den Einweisungszeitraum mit der Aufenthaltsdauer im Ghetto verwechselt haben
müsse. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
29.01.2004 zurück. Die vom Kläger geltend gemachte Beschäftigung im Ghetto Slonim
begründe keine Beitragszeit zur Rentenversicherung, weil der Kläger kein Entgelt
erhalten habe.
7
Dagegen hat der Kläger am 00.00.0000 Klage erhoben.
8
Der Kläger ist weiterhin der Auffassung, die Zeit von Juli 1941 bis Januar 1942 sei als
Ghetto-Beitragszeit anzuerkennen. Hierfür habe er Unterkunft und wöchentlich
zusätzliche Lebensmittel erhalten: Brot, Kartoffeln, Gemüse, Pferdefleisch und Hirse.
9
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
10
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 07.08.2003 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 29.01.2004 zu verurteilen, ihm ab 01.07.1997
Regelaltersrente unter Berücksichtigung von Ghetto-Beitragszeiten für die Zeit von Juli
1941 bis Januar 1942 sowie unter weiterer Berück- sichtigung von Ersatzzeiten - ggf.
nach Entrichtung frei- williger Beiträge - nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen
zu gewähren.
11
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
12
die Klage abzuweisen.
13
Die Beklagte hält die getroffene Entscheidung für zutreffend.
14
Im Übrigen wird wegen des weiteren Sach- und Streitstandes auf die Gerichts-und
beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der
Entscheidung gewesen sind.
15
Entscheidungsgründe:
16
Das Gericht konnte eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen, nachdem
die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt hatten, § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz
(SGG).
17
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
18
Der Bescheid der Beklagten vom 07.08.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
19
vom 29.01.2004 beschwert den Kläger nicht nach § 54 Abs. 2 SGG. Diese Bescheide
sind rechtmäßig, weil der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung
einer Altersrente hat.
Nach § 35 Sechstes Sozialgesetzbuch (SGB VI) hat Anspruch auf Regelaltersrente, wer
- 1. - das 65. Lebensjahr vollendet und - 2. - die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Auf die
allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (§ 50 Abs. 1 SGB VI) sind nach § 51 Abs. 1 und 4
SGB VI Kalendermonate mit Beitragszeiten und Kalendermonate mit Ersatzzeiten
anzurechnen. Beitragszeiten sind nach § 55 Abs. 1 SGB VI Zeiten, für die nach
Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt
worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach
besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Ferner bestimmen §§ 110 Abs. 2, 113 Abs.
1 SGB VI, dass eine Rente ins Ausland - wie hier nach Israel - nur dann zahlbar ist,
wenn Bundesgebietsbeitragszeiten vorliegen. Dies berücksichtigend kann der Kläger
nur nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem
Ghetto (ZRGB) zu (Bundesgebiets-) Beitragszeiten und einem Zahlungsanspruch ins
Ausland kommen. Denn er macht geltend, in Weissrußland gearbeitet zu haben.
Beitragszeiten können nach § 2 Abs. 1 ZRBG aber nur dann fingiert werden, wenn der
Anwendungsbereich des Gesetzes nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ZRBG eröffnet ist. Danach
gilt dieses Gesetz für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto, die sich
dort zwangsweise aufgehalten haben, wenn
20
1. die Beschäftigung
21
a) aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen ist,
22
b) gegen Entgelt ausgeübt wurde und
23
2. das Ghetto sich in einem Gebiet befand, das vom Deutschen Reich besetzt oder
diesem eingegliedert war, soweit für diese Zeit nicht bereits eine Leistung aus einem
System der sozialen Sicherheit erbracht wird. Maßgeblich ist insoweit, ob das Vorliegen
der vorgenannten Umstände im Sinne von § 3 des Gesetzes zur Wiedergutmachung
nationalsozialistischen Unrechts (WGSVG) ist. Denn das ZRBG ergänzt nach § 1 Abs. 2
die rentenrechtlichen Vorschriften des WGSVG.
24
Dies berücksichtigend hat die Kammer bereits begründete Zweifel, ob sich der Kläger
tatsächlich im geltend gemachten Zeitraum (Juli 1941 bis Januar 1942) im Ghetto
Slonim aufgehalten hat. Diese Zweifel gründen sich auf die Angaben des Klägers
gegenüber der Claims Conference. Dieser gegenüber hat er 1993 geschildert, im Juni
1941 in das Ghetto Slonim gebracht worden zu sein. Dort sei er nach zwei Monaten von
seinen Eltern getrennt und in das Lager Slonim-Boitev verbracht worden. Diese
Erklärung lässt sich mit der jetzigen Erklärung des Klägers aus dem Rentenverfahren in
zeitlicher Hinsicht nicht in Einklang bringen. Soweit der Kläger im
Widerspruchsverfahren geltend gemacht hat, der aufnehmende Beamte müsse ihn
missverstanden haben, er vermute, er habe damals gesagt, im Juli/August 1941 in das
Ghetto Slonim eingewiesen worden zu sein, was der Beamte dann als Zeitangabe der
Aufenthaltsdauer missverstanden haben müsse, vermag dies die Kammer nicht zu
überzeugen. Aus der vom Kläger unterschriebenen Erklärung gegenüber der Claims
Conference ergibt sich eindeutig, dass der Kläger erklärt hat, er sei nach zwei Monaten
von seinen Eltern getrennt und in das Lager Slonim-Boitev überführt worden. Insoweit
kann das vom Kläger jetzt angeführte Missverständnis des seine Erklärung
25
aufnehmenden Beamten nicht überzeugen.
Abgesehen davon ist es aber auch nicht glaubhaft, dass die vom Kläger geltend
gemachte Tätigkeit vom ZRBG erfasst wird. Wie das ZRBG durch die
Tatbestandsmerkmale der Freiwilligkeit ("aus eigenem Willensentschluss zustande
gekommen") und Entgeltlichkeit verdeutlicht, erfasst dass Gesetz nur solche Tätigkeiten,
die einen Bezug zur beitragsfinanzierten deutschen Rentenversicherung aufweisen.
Dieser Bezug ist nur dann hergestellt, wenn die geltend gemachte Beschäftigung dem
Grunde nach rentenversicherungspflichtig ist, was auf Zwangsarbeitsverhältnisse nicht
zutrifft. Letztere haben sich vom Typus einer sozialversicherungspflichtigen
Beschäftigung soweit entfernt, dass allein aus diesen Arbeiten keine Rentenzahlung
gewährt werden kann. Dabei erfüllt eine Beschäftigung nur dann das
Tatbestandsmerkmal der Entgeltlichkeit, wenn für die Tätigkeit eine angemessene
Gegenleistung gewährt wurde. Dies ist bei der reinen Verpflegung des Beschäftigten
nicht gegeben, weil Verpflegung als Teilbestandteil freier Unterhaltsgewährung -
ebenso die Gewährung von Unterkunft - nach § 1227 Reichsversicherungsordnung
(RVO) keine Rentenversicherungspflicht begründet. Überdies kann die Gewährung von
Verpflegung auch unter Berücksichtigung der besonderen Bedingungen im Ghetto kein
Entgelt im Sinne einer versicherungspflichtigen Beschäftigung begründen, weil sonst für
eine Differenzierung der Ghetto-Arbeiten nach dem Typus einer
sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung einerseits und der nicht versicherten
Zwangsarbeit andererseits kaum noch Raum wäre. Denn auch der Zwangsarbeiter
erhielt Verpflegung (zur Erhaltung seiner Arbeitskraft).
26
Dies berücksichtigend ist nicht glaubhaft, dass der Kläger - die Beschäftigung dem
Grunde nach als glaubhaft unterstellt - entgeltlich tätig geworden ist. Denn er hat für
seine Tätigkeit nach seinem Sachvortrag wöchentlich zusätzliche Lebensmittel für zu
Hause bekommen (Brot, Kartoffeln, Gemüse, Pferdefleisch und Hirse). Diese
Lebensmittel können unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführung
Rentenversicherungspflicht dem Grunde nach nicht begründen, soweit der Kläger sie
zur eigenen Verpflegung verwendet hat, da die Gewährung freien Unterhalts keine
Rentenversicherungspflicht begründet. Soweit der Kläger über die eigene Verpflegung
hinaus Lebensmittel erhalten haben sollte, fehlt es jedenfalls an der Angemessenheit
von Arbeitsleistung (neun bis zehn Stunden täglich Leichen bestatten) und Entlohnung.
Dabei können die besonderen Ghetto-Bedingungen aus den vorstehenden Gründen
keine Berücksichtigung finden.
27
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
28
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.
29