Urteil des SozG Aachen vom 30.01.2007

SozG Aachen: vermieter, sozialhilfe, fristlose kündigung, öffentlich, stadt, verwaltungsakt, rückzahlung, leistungsklage, unterkunftskosten, rückforderung

Sozialgericht Aachen, S 20 SO 55/06
Datum:
30.01.2007
Gericht:
Sozialgericht Aachen
Spruchkörper:
20. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
S 20 SO 55/06
Sachgebiet:
Sozialhilfe
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
1
Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Rückzahlung von aus Mitteln der Sozialhilfe
überwiesener Miete in Höhe von 260,00 EUR.
2
Die Beigeladene bezog vom Kläger ergänzende Sozialhilfe vom 01.12.2003 bis
31.03.2004. Sie hatte ab 01.12.2003 vom Beklagten eine Wohnung in B. zum Preis von
310,00 EUR monatlich (einschließlich Nebenkosten) gemietet. Entsprechend dem
Wunsch der Beigeladenen zahlte der Kläger die Miete ab Januar 2004 unmittelbar an
den Beklagten. Er teilte diesem mit, es handele sich bei der Mietüberweisung lediglich
um die Weiterleitung sozialhilferechtlicher Ansprüche der Beigeladenen; sie bedeute
nicht das Einverständnis hinsichtlich der Zulässigkeit der geforderten Miete.
3
Am 04.02.2004 teilte die Beigeladene dem Kläger mit, die Wohnung habe erhebliche
Mängel; es regne herein, sodass der Laminatboden aufquille, Briefkasten und
Wohnungstür seien defekt; trotz mehrfacher schriftlicher Aufforderung sei der Vermieter
der Bitte zur Mängelbeseitigung nicht nachgekommen; sie beabsichtige, die Miete ab
März 2004 um 50,00 EUR zu mindern.
4
Daraufhin stellte der Kläger gegenüber der Beigeladenen durch Bescheid vom
12.02.2004 für März 2004 einen um 50,00 EUR niedrigerer Sozialhilfebedarf fest und
bewilligte ihr 528,50 EUR, von denen er als Miete 260,00 EUR an den Beklagten
überwies und die übrigen 268,50 EUR an die Beigeladene auszahlte. Am 28.02.2004
kündigte die Beigeladene den Mietvertrag mit dem Beklagten fristlos wegen nicht
beseitigter Mängel und nicht unerheblicher Gesundheitsgefährdung.
5
Am 01.03.2004 bezog die Beigeladene eine Wohnung in T ... Die Stadt T. übernahm als
Leistung der Sozialhilfe für März 2004 die Kosten der neuen Unterkunft und gewährte
der Beigeladenen ab April 2004 zusätzlich Regelsatzleistungen. Der Kläger stellte
seinerseits die Sozialhilfeleistungen an die Beigeladene ab 01.04.2004 ein (Bescheid
6
vom 09.03.2004).
Erstmals mit Schreiben vom 09.03.2004 wandte sich der Kläger an den Beklagten und
bat um Rücküberweisung der Miete für März 2004 in Höhe von 260,00 EUR. Der
Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 20.04.2004 ab; er schilderte ausführlich seine
Sicht des Sachverhalts und warf seinerseits der Beigeladenen vertragswidriges
Verhalten vor. Parallel hierzu forderte die Beigeladene vom Beklagten die Miete für
März 2004 zurück. Für eine entsprechende zivilrechtliche Klage lehnte das Amtsgericht
B. durch Beschluss vom 23.09.2004 einen Antrag der Beigeladenen (und dortigen
Klägerin) auf Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht ab mit der Begründung, sie
mache "einen Anspruch des Sozialamtes geltend" und sei "deshalb nicht
aktivlegitimiert".
7
Daraufhin hob der Kläger durch Bescheid vom 06.01.2005 gegenüber der Beigeladenen
die Entscheidung über die Bewilligung von Sozialhilfe für den Monat März 2004 auf und
forderte die Rückzahlung von 528,50 EUR. Auf den dagegen am 09.01.2005
eingelegten Widerspruch der Beigeladenen teilte ihr der Kläger mit Schreiben vom
10.02.2005 mit, dass sich seine Rückforderungsansprüche nur gegen sie richteten;
durch die Mietüberweisung aus ihren Sozialhilfeansprüche an den Vermieter sei kein
Rechtsverhältnis zwischen der Stadt B. und dem Vermieter entstanden; das Sozialamt
habe lediglich versucht, auf dem "einfachen Verwaltungswege" die zuviel gezahlten
Mietbeträge vom Vermieter zurückzuerhalten. Nach Korrespondenz des Klägers mit der
Stadt T. über Art und Umfang der von dort seit März 2004 geleisteten Sozialhilfe nahm
der Kläger gegenüber der Beigeladenen durch Änderungsbescheid vom 22.06.2005
"die Rückforderung des für den Monat März 2004 von hier aus gewährten Regelsatzes
in Höhe von 296,00 EUR" zurück und reduzierte den Rückforderungsbetrag auf 232,50
EUR. Zur Begründung führte er aus, die Leistungen für die Miete würden dem Grunde
nach zu Recht von der Beigeladenen zurückgefordert, da durch die Überweisung der
Miete an den Vermieter kein Rechtsverhältnis zwischen dem Sozialamt und dem
Vermieter begründet worden sei; insofern komme es auch nicht darauf an, ob die seitens
der Beigeladenen ausgesprochene fristlose Kündigung des Mietverhältnisses
rechtmäßig gewesen sei oder nicht.
8
Daraufhin forderte die Beigeladene erneut vom Beklagten die Rückzahlung der Miete für
März 2004. Für eine entsprechende zivilrechtliche Klage lehnte das Amtsgericht B.
jedoch durch Beschluss vom 02.09.2005 (11 C 368/05) erneut die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht ab mit der Begründung, ein
Bereicherungsanspruch bestehe selbst dann nicht, wenn unterstellt werde, dass kein
Rechtsgrund gegeben sei; es liege eine Leistung des Sozialamtes und nicht der
Antragstellerin (der Beigeladenen) an den Antragsgegner (den Beklagten) vor; das
Sozialamt habe nicht auf eigene Schuld, sondern auf die Schuld der Antragstellerin als
Hilfeempfängerin geleistet; ein Fall der Anweisung sei vorliegend nicht gegeben; die
Bereichungsabwicklung finde im Leistungsverhältnis statt.
9
Daraufhin wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 13.03. und 04.05.2006 erneut an
den Beklagten und forderte von ihm die Erstattung von 260,00 EUR, was dieser
ablehnte.
10
Am 21.08.2006 hat der Kläger Leistungsklage gegen den Beklagten auf Zahlung von
260,00 EUR erhoben, gestützt auf den allgemeinen öffentlich-rechtlichen
Erstattungsanspruch. Er ist der Auffassung, dessen Voraussetzungen seien vorliegend
11
erfüllt. Es habe ein unmittelbarer rechtlicher Zusammenhang zwischen dem
Sozialhilfeanspruch der Beigeladenen und der Mietüberweisung durch das Sozialamt
an den Beklagten bestanden; die Mietüberweisung sei damit auf öffentlich-rechtlicher
Grundlage erfolgt. Mit dem Auszug der Beigeladenen aus der Mietwohnung sei ihr
sozialhilferechtlicher Bedarf hinsichtlich der Übernahme der Unterkunftskosten durch
den Kläger für März 2004 entfallen. Ob bei einem eigenmächtigen und
sozialhilferechtlich nicht notwendigen Umzug aufgrund zivilrechtlicher Bestimmungen
weitergehende Mietzinsverpflichtungen bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist
bestünden, sei unerheblich. Zur Verfolgung eventueller Ansprüche müsse sich der
Vermieter an den Mieter halten. Der Vermieter sei jedoch nicht zur Einbehaltung von
Sozialhilfeansprüchen berechtigt. Mit dem Wegfall des sozialhilferechtlichen Bedarfs
der Beigeladenen sei zugleich die Zahlungsgrundlage für den Mietzins an den
Vermieter entfallen. Die Überweisung der Unterkunftskosten an den Beklagten für den
Monat März 2004 sei daher ohne Rechtsgrund entfallen, sodass er zur Rückzahlung
verpflichtet sei. Der Kläger ist der Auffassung, dass von dem Grundsatz der vorrangigen
Rückabwicklung im jeweiligen Leistungsverhältnis abgewichen werden könne, um
einen interessengerechten Ausgleich herbeizuführen. In der vorliegenden
Fallkonstellation sei eine abweichende Bewertung bzw. ein interessengerechter
Ausgleich vorzunehmen.
Mit Schreiben vom 16.10.2006 hat das Gericht den Kläger darauf hingewiesen, dass die
Sozialhilfebewilligungsentscheidung vom 12.02.2004 noch nicht bestandskräftig
aufgehoben und deshalb die Zahlung der Märzmiete nicht ohne Rechtsgrund erfolgt sei.
Daraufhin nahm die Beigeladene nach Rücksprache mit dem Kläger den Widerspruch
gegen den Aufhebungsbescheid vom 06.01.2005 in der Fassung des
Änderungsbescheides vom 22.06.2005 zurück. Dies teilte der Kläger dem Gericht mit
Schreiben vom 09.11.2006 mit.
12
Der Kläger beantragt,
13
den Beklagten zu verurteilen, ihm 260,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszins- satz seit dem 21.08.2006 zu zahlen.
14
Der Beklagte beantragt,
15
die Klage abzuweisen.
16
Er sieht die Zahlung der Märzmiete als rechtmäßig an.
17
Die Beigeladene stellt keinen eigenen Antrag; sie schließt sich dem Antrag und dem
Vorbringen des Klägers an.
18
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der
Gerichtsakte sowie der beigezogenen die Beigeladene betreffende Verwaltungsakte
des Klägers, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug
genommen.
19
Entscheidungsgründe:
20
Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig.
21
Zwischen dem Kläger und dem Beklagten besteht kein öffentlich-rechtlich begründetes
Über- und Unterordnungsverhältnis, sondern ein gleichrangiges Verhältnis, in dem eine
Leistung - hier: die Erstattungsforderung - nicht einseitig durch Verwaltungsakt
festgesetzt werden kann (vgl. § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Es fehlt an einer
Rechtsgrundlage, die es dem Kläger erlaubt hätte, mittels (belastendem)
Verwaltungsakt die Rückforderung der Miete für März 2004 gegenüber dem Beklagten
geltend zu machen. Eingriffe in Freiheit und Eigentum des Bürgers bedürfen einer
gesetzlichen Ermächtigung. Im Verhältnis des Klägers zum Beklagten beinhaltet
insbesondere § 50 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) keine gesetzliche
Ermächtigung zur Rückforderung mittels Verwaltungsakt. Nach dieser Vorschrift dürfen
nur Leistungen, die aufgrund eines - inzwischen aufgehobenen - Verwaltungsaktes
(Absatz 1) oder ohne Verwaltungsakt (Abs. 2) zu Unrecht erbracht worden sind, durch
schriftlichen Verwaltungsakt (Abs. 3) zurückgefordert werden. Mit "Leistungen" im Sinne
von § 50 SGB X sind Sozialleistungen, das sind Dienst- Sach- und Geldleistungen (vgl.
§ 11 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB I) gemeint. Eine solche Leistung ist
die Sozialhilfe (§ 28 SGB I). Das Sozialhilfeleistungsverhältnis bestand allerdings
ausschließlich zwischen dem Kläger und der Beigeladenen. Der Kläger hat der
Beigeladenen durch Bescheid vom 12.02.2004 für März 2004 Sozialhilfe in Höhe von
528,50 EUR bewilligt. Soweit hiervon 260,00 EUR für Kosten der Unterkunft direkt an
den Beklagten überwiesen wurden, stellt sich diese Zahlung nicht als (Sozial-)Leistung
des Klägers an den Beklagten, sondern als Leistung des Klägers an die Beigeladene
zur Erfüllung von deren Sozialhilfeanspruch dar. Gemäß § 50 SGB X ist derjenige
erstattungspflichtig, der Empfänger der Sozialhilfe ist, dass heißt derjenige, der -
tatsächlich oder vermeintlich - Inhaber der Forderung gegenüber dem Sozialhilfeträger
ist, also grundsätzlich der Hilfe Suchende, dem die Leistung zugedacht ist. Für die
Anwendung des § 50 SGB X ist grundsätzlich erforderlich, dass es sich bei dem
geltendgemachten Anspruch um einen Erstattungsanspruch handelt, der sich als
Kehrseite des Leistungsanspruchs in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis
darstellt. § 50 SGB X gehört zu einem geschlossenen System der Rücknahme und des
Widerrufs von Verwaltungsakten und der Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen
im Verhältnis zwischen dem Sozialleistungsträger und dem Sozialleistungsberechtigten
(OVG NRW, Urteil vom 14.09.2005 - 12 A 3513/03 mit ausführlicher Begründung und
Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BVerwG, des BSG, des BFH und des
BGH). Daraus folgt, dass ein Träger der Sozialhilfe, der die an einen Hilfeempfänger als
Sozialhilfe zu gewährenden Kosten der Unterkunft unmittelbar an den Vermieter
überwiesen hat, einen behaupteten Rückforderungsanspruch gegenüber dem Vermieter
nicht durch Verwaltungsakt geltend machen kann (VG Neustadt, Urteil vom 16.01.2002 -
4 K 2436/01.NW).
22
Die Leistungsklage ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten
keinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch auf Rückzahlung der Miete für März
2004 in Höhe von 260,00 EUR.
23
Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch stellt ein eigenständiges,
gewohnheitsrechtlich anerkanntes Rechtsinstitut dar. Seine Anspruchsvoraussetzungen
entsprechen denen des zivilrechtlichen Bereichungsanspruches. Er verschafft dem
Anspruchsinhaber ein Recht auf Herausgabe des Erlangten, wenn eine Leistung ohne
Rechtsgrund oder eine sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebung erfolgte und
nicht Gründe des Vertrauensschutzes der Rückabwicklung entgegenstehen (vgl.
BVerwG, Urteil vom 12.03.1985 - 7 C 48/82 = BVerwGE 71, 85 = NJW 1985, 2436 =
24
DÖV 1985, 577 = DVBl. 1985, 850 m.w.N.).
Der Kläger hat die Mietzahlung nicht aufgrund einer im Verhältnis zum Beklagten
bestehenden oder angenommenen eigenen Rechtspflicht geleistet. Es handelt sich
vielmehr um eine mittelbare Zuwendung an die Beigeladene aufgrund deren
(vermeintlichen) Sozialhilfeanspruchs. Die Rechtsbeziehung des Leistenden
(Sozialhilfeträger/Kläger) zu seinem Gläubiger (Hilfeempfängerin/Beigeladene) wird im
Bereichungsrecht Deckungsverhältnis genannt. Die Rechtsbeziehung zwischen
Mieterin (Beigeladener) und dem Vermieter (Beklagtem) aus dem Mietvertrag, das durch
die Mietzahlung erfüllt wird, ist das Valutaverhältnis. Indem der Kläger 260,00 EUR an
den Beklagten überwies, hat er seine Schuld gegenüber der Beigeladenen aus dem
Sozialhilfeverhältnis und zugleich deren Schuld gegenüber dem Beklagten aus dem
Mietverhältnis getilgt. Eine unmittelbare Rechtsbeziehung zwischen dem Kläger und
dem Beklagten bestand jedoch nicht.
25
Eine solche Rechtsbeziehung ist auch nicht durch die Mitteilung des Sozialamtes an
den Beklagten, die Stadt Aachen werde ab 01.01.2004 die Überweisung der Miete der
Beigeladenen unmittelbar an ihn vornehmen, entstanden. Weder das wirtschaftliche
Interesse des Vermieters an einem potenten und zuverlässigen Zahler in Gestalt des
Sozialhilfeträgers noch das vom Sozialhilfeträger verfolgte öffentliche Interesse daran,
einem Hilfesuchendem Unterkunft und Heizung zu sichern, reichen für die Annahme
aus, der Sozialhilfeträger wolle mit seiner Erklärung, er übernehme die Kosten der
Unterkunft für den Hilfesuchenden und werde sie unmittelbar an den Vermieter zahlen
(überweisen), eine eigene materiellrechtliche Leistungspflicht gegenüber dem Vermieter
begründen. Dieser Interessenlage wird im Regelfall auch eine Auslegung gerecht, die
den Inhalt der Übernahmeerklärung darin erblickt, dass der Sozialhilfeträger den
Vermieter über das gegenwärtige Bestehen eines die Unterkunftskosten
einschließenden Hilfsanspruch des Mieters (§§ 11 Abs. 1, 12 Abs. 1
Bundessozialhilfegesetz - BSHG; ab 01.01.2005: §§ 19 Abs. 1, 27 Abs. 1 Zwölftes Buch
Sozialgesetzbuch - SGB XII) unterrichtet und (unter der Voraussetzung fortbestehender
Hilfebedürftigkeit) zugleich eine bestimmte verwaltungstechnische Abwicklung des
Zahlungsverkehrs, nämlich die Überweisung der mietvertraglichen zu zahlenden
Beträge direkt an den Vermieter, bekannt gibt. Diese Verfahrensweise schließt die
Gefahr aus, dass ein sozialhilferechtlicher Mieter die an ihn gezahlten Leistungen für die
Unterkunft nicht oder nicht rechtzeitig an den Vermieter weiterleitet. Sie trägt damit dem
Vermieterinteresse ebenso Rechnung wie dem vom Sozialhilfeträger verfolgten
öffentlichen Interesse an einer wirksamen Sozialhilfegewährung. Es müssen daher
besondere Umstände hinzutreten, um die Annahme zu rechtfertigen, eine dem
Vermieter gegenüber abgegebene Übernahmeerklärung des Sozialhilfeträgers
beschränke sich nicht auf die Mitteilung des Sozialhilfeanspruchs und der direkten
Zahlungsweise, sondern bezwecke mehr, nämlich die Begründung einer
materiellrechtlichen Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Vermieter. Notwendig ist vor
allem, dass der Sozialhilfeträger seinen Rechtsbindungswillen unzweideutig zum
Ausdruck gebracht hat. Allein die Interessenlage zwischen Vermieter und
Sozialhilfeträger rechtfertigt im Zweifel noch nicht die Annahme eines
Vermieteranspruchs (BVerwG, Urteil vom 19.05.1994 - 5 C 33/91 = BVerwGE 96, 71 =
NJW 1994, 2968 = ZfS 1994, 374 = FEVS 45, 151 = ZfSH/SGB 1995, 485; OVG NRW,
Urteil vom 17.10.2000 - 22 A 5519/98 = FEVS 52, 303 = ZfSH/SGB 2001, 546; vgl. für
den SG II-Bereich: SG Aachen, Urteil vom 06.10.2006 - S 8 AS 63/06). Gemessen an
diesen strengen Voraussetzungen hat der Kläger gegenüber dem Beklagten keine
rechtsverbindliche Mietzahlungszusage erteilt. Insbesondere der Mitteilung des Klägers
26
an den Beklagten vom 30.12.2003 (Bl. 38 der Verwaltungsakte) ist kein
Rechtsbindungswille zu entnehmen. Im Gegenteil: Der Kläger hat darin ausdrücklich
darauf hingewiesen, dass durch die Mietüberweisung kein Rechtsverhältnis zwischen
der Stadt Aachen und dem Beklagten als Vermieter begründet werde und die Stadt
Aachen keinerlei Rechte oder Pflichten der Beigeladenen aus dem bestehenden
Mietvertrag übernehme. Auch eine derartige Direktzahlungsmitteilung des
Sozialhilfeträgers an den Vermieter begründet für den Vermieter keinen eigenen
Zahlungsanspruch gegenüber dem Sozialhilfeträger (BVerwG a.a.O.; OVG NRW
a.a.O.). Ebenso wenig hat daher in einem solchen Fall der Sozialhilfeträger einen
Rückzahlungsanspruch unmittelbar gegen den Vermieter.
Fehlt es in einem oder in beiden Rechtsverhältnis - Deckungs- und/oder
Valutaverhältnis - an einem die Zuwendung rechtfertigenden Grund, so findet der
Bereicherungsausgleich stets nur zwischen den an dem jeweiligen Verhältnis
Beteiligten statt, nicht aber zwischen dem die Leistung tatsächlich Erbringenden und
dem Empfänger (Palandt/Sprau, BGB, 65. Aufl., § 812, Rn. 43, 44 ff., 58 ff. ; VG
Regensburg, Urteil vom 28.10.1999 - RO 8 K 98.1444; VG Hamburg, Urteil vom
20.11.2002 - 13 VG 2845/2002). Die hiervon abweichende Auffassung (vgl. VGH
München, Beschluss vom 06.10.1997 - 12 B 94.2291; VG Lüneburg, Urteile vom
26.11.2002 - 4 A 103/01 - und vom 24.06.2003 - 4 A 78/02), die u.a. davon ausgeht, der
im zivilrechtlichen Bereichungsrecht geltende Vorrang der Leistungs-vor der
Nichtleistungskondiktion gelte im Rahmen des öffentlich-rechtlichen
Erstattungsanspruchs nicht, überzeugt die Kammer nicht.
27
Der rechtlich richtige Weg, die aus Sicht des Klägers zu Unrecht erbrachten
Unterkunftskosten in Höhe von 260,00 EUR zurückzuerlangen, wäre nach Auffassung
der Kammer gewesen, die Entscheidung vom 12.02.2004 über die Bewilligung der
Sozialhilfe für März 2004 teilweise - in Höhe von 260,00 EUR - aufzuheben und diesen
Betrag von der Beigeladenen zurückzufordern. Diesen Weg hat der Kläger - wenn auch
mit unzu- treffenden Beträgen - durch Erlass des Aufhebungs- und
Erstattungsbescheides vom 06.01.2005 in der Fassung des Änderungsbescheides vom
22.06.2005 beschritten. Dabei ist ihm allerdings ein Denk- und/oder Rechenfehler
unterlaufen: Die Begründung im Änderungsbescheid, er habe der Beigeladenen
Regelsatzleistungen in Höhe von 296,00 EUR gewährt, verkennt, dass der
Beigeladenen laut Bescheid vom 12.02.2004 lediglich 268,50 EUR an
Regelsatzleistungen bewilligt und ausgezahlt worden sind. Hätte der Kläger den
Bescheid vom 06.01.2005 lediglich um diesen Betrag zurückgenommen, wäre der allein
streitige Rückforderungsbetrag von 260,00 EUR, die Miete für März 2004, verblieben.
Da die Beigeladene ihren Widerspruch gegen die Aufhebungs-
/Rückforderungsbescheide zurückgenommen hat, sind diese bestandskräftig geworden.
Der Kläger verfügt also über einen vollstreckbaren Titel gegen die Beigeladene, der nur
aufgrund des aufgezeigten Fehlers nicht den vollständigen Mietbetrag erfasst. Warum
der Kläger nicht aus diesem Titel vollstreckt, sondern sich darüber hinaus mit der
Leistungsklage gegen den Beklagten einen weiteren Titel verschaffen will, erschließt
sich der Kammer nicht. Erfolg kann er mit diesem Begehren aus den dargelegten
Gründen nicht haben.
28
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 1, 161 Abs.
1, 162 VwGO und § 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X.
29
Die Kammer hat die Berufung zugelassen, weil sie der Rechtssache grundsätzliche
30
Bedeutung beimisst (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 SGG).