Urteil des SozG Aachen vom 12.01.2006

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Sozialgericht Aachen, S 20 SO 1/06 ER
Datum:
12.01.2006
Gericht:
Sozialgericht Aachen
Spruchkörper:
20. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
S 20 SO 1/06 ER
Sachgebiet:
Sozialhilfe
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen An- ordnung wird abgelehnt.
Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten ...
Gründe:
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Der Antragsteller (Ast.) hat am 09.01.2006 beantragt,
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den Antragsgegner zu verpflichten, ihm weitere 261,65 EUR auszuzahlen.
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Dieser Antrag hat keinen Erfolg.
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Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht einstweilige
Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges
Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher
Nachteile nötig erscheint. Der Ast. muss glaubhaft machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG
i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO), dass ihm ein Anspruch auf die geltend
gemachte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dass das Abwarten einer
gerichtlichen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren für ihn mit unzumutbaren
Nachteilen verbunden wäre (Anordnungsgrund). Einstweilige Anordnungen kommen
grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Beseitigung einer gegenwärtigen Notlage
dringend geboten ist.
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Gemessen an diesen Voraussetzungen fehlt es für den Erlass der beantragten
einstweiligen Anordnung sowohl am Anordnungsanspruch als auch am
Anordnungsgrund.
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Nach den durch das Gericht vom Sozialamt des Antragsgegners (Ag.) eingeholten telef.
Auskünften erhielt der Ast. bis November 2005 eine Rente, die mit 261,64 EUR auf den
Sozialhilfebedarf angerechnet wurde. Von dem dem Ast. zugeordneten monatlichen
Bedarf von 425,65 EUR wurden deshalb nach Abzug der Rente noch 164,01 EUR an
ihn geleistet. Ab Dezember 2005 fiel die Rente weg, was dem Sozialamt aber nicht
rechtzeitig für diesen Monat bekannt wurde. Deshalb überwies der Ag. Ende November
2005 als Sozialhilfe für Dezember wieder nur 164,01 EUR auf das Konto des Ast. Dies
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ergibt sich auch aus dem vom Ast. vorgelegten Kontoauszug. Als der Ag. von dem
Rentenwegfall erfuhr und feststand, dass dem Ast. ab Dezember 2005 die ihm
zugeordnete Sozialhilfe von 425,65 EUR voll auszuzahlen war, erhielt der Ast. am
16.12. und 23.12.2005 Barzahlungen von 100,00 EUR bzw. 50,00 EUR. Am 27.12.2005
erfolgte eine weitere Barzahlung von 373,28 EUR; dieser Betrag beinhaltete die Rest-
Sozialhilfe für Dezember in Höhe von 111,64 EUR und 261,64 EUR Sozialhilfe für
Januar 2006. Die Rest-Sozialhilfe für Januar 2006 in Höhe von 164,01 EUR wurde
Ende Dezember 2005 nochmals auf das Konto des Ast. überwiesen. Der Ag. hat also
die Ansprüche des Ast. für Dezember 2005 und Januar 2006 in vollem Umfang erfüllt, in
dem er – nochmals zusammengefasst – wie folgt geleistet hat:
für Dezember 2005
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29.11.2005 Überweisung auf Konto 164,01 EUR 16.12.2005 Barzahlung 100,00 EUR
23.12.2005 Barzahlung 50,00 EUR 27.12.2005 Barzahlung (Teil von 373,28 EUR)
111,64 EUR 425,65 EUR
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für Januar 2006
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27.12.2005 Barzahlung (Rest von 373,28 EUR) 261,64 EUR 28.12.2005 Überweisung
auf Konto 164,01 EUR 425,65 EUR
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Besteht somit schon kein Anordnungsanspruch, so mangelt es darüberhinaus auch an
einem Anordnungsgrund. In einer vom Gericht zur Aufklärung des Sachverhalts
telefonisch eingeholten Auskunft hat die Mitarbeiterin der Sparkasse B, Zweigstelle L,
mitgeteilt, dem Ast. sei im Hinblick auf den Wegfall der Rente schon Ende November
2005 ein Vorschuss von 350,00 EUR gezahlt worden. Als Ende Dezember 2005
nochmals 164,01 EUR auf seinem Konto eingegangen seien, habe die Sparkasse, als
der Ast. darüber verfügen wollte, dies abgelehnt mit der Begründung, er habe das Geld
ja Ende November schon vorschussweise erhalten. Wenn der Ast. allerdings innerhalb
von 7 Tagen nach Gutschrift der Ende Dezember 2005 überwiesenen 164,01 EUR über
diesen Betrag verfügen wollte, steht der Ablehnung einer entsprechenden Auszahlung
die Vorschrift des § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB I ("Wird eine Geldleistung auf das Konto des
Berechtigten bei einem Geldinstitut überwiesen, ist die Forderung, die durch die
Gutschrift entsteht, für die Dauer von 7 Tagen seit der Gutschrift der Überweisung
unpfändbar.") entgegen. Auf entsprechenden telefonischen Hinweis des
Kammervorsitzenden hat die Mitarbeiterin der Sparkassenfiliale L, Frau K, erklärt, dem
Ast. die besagten 164,01 EUR auszahlen zu wollen, wenn er über das Geld verfügen
wolle. Dadurch wird sich allerdings wieder der Saldo des Kontos des Ast. entsprechend
erhöhen. Da dem Ast. aber durch die zugesagte Zahlungsbereitschaft der Sparkasse
kurzfristig wieder zumindest 164,01 EUR zur Verfügung stehen, fehlt es an einer
gegenwärtigen Notlage, die als Anordnungsgrund den Erlass einer einstweiligen
Anordnung rechtfertigen könnte.
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Die Kostenentscheidung beruhrt auf § 193 SGG.
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