Urteil des SozG Aachen vom 22.09.2004

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Sozialgericht Aachen, S 11 AL 6/04
Datum:
22.09.2004
Gericht:
Sozialgericht Aachen
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
S 11 AL 6/04
Nachinstanz:
Landessozialgericht NRW, L 12 AL 271/04
Sachgebiet:
Arbeitslosenversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
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Die Beteiligten streiten darum, in welcher Höhe das Einkommen der Ehefrau des
Klägers bei der Berechnung der an ihn zu leistenden Arbeitslosenhilfe (Alhi) zu
berücksichtigen ist.
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Der am 00.00.1954 geborene Kläger arbeitete bis 1991 in der UdSSR, dort zuletzt als
Berufsfachlehrer. Seit Februar 1991 lebt er in Deutschland und bezog dort zuletzt bis
zum 25.12.2003 Arbeitslosengeld (Alg).
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In seinem am 19.12.2003 gestellten Antrag auf Alhi machte er geltend, dass vom
Einkommen seiner Ehefrau Ausgaben für Arzneimittel, ärztliche Behandlungen und
Physiotherapie abzusetzen seien und verwies zur Begründung auf ein Attest der Ärztin
für Naturheilverfahren Frau T und diverse Quittungen. Weiterhin abzusetzen seien
Aufwendungen für Versicherungen (jeweils zwei Lebens- und Krankenversicherungen
und jeweils eine Unfall-, Pflichthaftpflicht-, Kraftfahrzeug- und
Rechtsschutzversicherung) in Höhe von jährlich 4749,76 Euro.
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Mit Bescheid vom 04.03.2004 zahlte die Beklagte dem Kläger ab dem 26.12.2003 Alhi
i.H.v. wöchentlich 5,25 Euro. Höhere Alhi komme deswegen nicht in Betracht, weil das
Einkommens der Ehefrau mit wöchentlich 92,26 Euro auf die Alhi anzurechnen sei.
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Seinen am 29.03.2004 eingelegten Widerspruch begründete der Kläger damit, seine
Ehefrau sei als schwerbehindert anerkannt; außerdem trüge die Familie
außergewöhnliche Belastungen in Form von Aufwendungen für Versicherungen,
Arzneimittel und ärztliche Behandlungen. Die Beklagte wies den Widerspruch mit
Bescheid vom 21.04.2004 zurück und führte aus, Aufwendungen für Versicherungen
könnten nur in Höhe eines Pauschbetrag von 3 % des Einkommens berücksichtigt
werden, was bei der Berechnung auch geschehen sei. Ausgaben für Arzneimittel und
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dergleichen seien keine vom Einkommen abzusetzende Aufwendungen und müßten
daher unberücksichtigt bleiben.
Hiergegen richtet sich die am 18.05.2004 erhobene Klage.
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Der Kläger weist darauf hin, dass er erst seit 1991 in Deutschland lebe und eine weit
geringere Rente aus der deutschen Rentenversicherung zu erwarten habe als ein
durchschnittlicher Erwerbstätiger. Er sei daher gezwungen, diese erwartete
Einkommenseinbuße im Wege privater Lebensversicherungen auszugleichen. Aus der
Rechtsprechung zur Frage der Berücksichtigung von Altersvorsorgevermögen ergebe
sich, dass im Rahmen des Alhi-Bezugs nicht nur der Bestand, sondern auch der Erwerb
solcher Guthaben geschützt sein müsse.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 04.03.2004 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 21.04.2004 zu verurteilen, ihm Arbeitslosenhilfe unter
Abzug der antragsgemäß geltend gemachten tatsächlichen Aufwendungen für ärztliche
Behandlung und Arzneimittel sowie für Versicherungen vom zu berücksichtigenden
Einkommen seiner Ehefrau zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie bleibt bei ihrer bisherigen Auffassung.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
gewechselten Schriftsätze sowie die übrige Gerichtsakte und die beigezogene
Verwaltungsakte, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gewesen ist, verwiesen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger ist durch die angefochtenen
Entscheidungen der Beklagten nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, da er keinen Anspruch auf höhere Alhi hat.
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Nach § 190 Sozialgesetzbuch - Drittes Buch - Arbeitsförderung (SGB III) haben
Arbeitnehmer nach näherer Maßgabe der folgenden Vorschriften Anspruch auf Alhi.
Streitig ist im vorliegenden Fall allein das Ausmaß der Bedürftigkeit des Klägers. Nach §
190 Abs. 1 Nr. 5 SGB III erhalten nur bedürftige Arbeitnehmer Alhi. Nach § 193 Abs. 1
SGB III ist ein Arbeitsloser u.a. dann bedürftig, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht
auf andere Weise als durch Alhi bestreiten kann und das zu berücksichtigende
Einkommen die Alhi nicht erreicht. Zu berücksichtigendes Einkommen ist nach § 194
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III auch das Einkommen des vom Arbeitslosen nicht dauernd
getrennt lebenden Ehegatten, soweit es den Freibetrag übersteigt. Vom Einkommen des
Ehegatten abzusetzen sind u.a. die Beiträge zu privaten Versicherungen, soweit sie
gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind (§ 194 Abs. 2
Satz 2 Nr. 2 SGB III) sowie die notwendigen Aufwendungen für den Erwerb, zur
Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 194 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III). § 194 Abs.
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2 Satz 2 Nr. 2 SGB III wird durch die aufgrund § 206 Nr. 1 bis 4 SGB III erlassene
Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 13.12.2001 (AlhiV) näher konkretisiert, die in § 3 eine
Regelung über Pauschbeträge für die vom Einkommen abzusetzenden Beträge enthält.
§ 3 Abs. 2 AlhiV bestimmt einen Pauschbetrag in Höhe von 3 Prozent des Einkommens
für die nach § 194 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III abzusetzenden Beiträge zu privaten
Versicherungen, wenn der Arbeitslose und sein Ehegatte in der gesetzlichen
Sozialversicherung versicherungspflichtig sind.
Die Beklagte hat diese Vorschriften zutreffend angewandt. Vom Einkommen der Ehefrau
des Klägers keine höheren Beträge abzusetzen.
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Aufwendungen für ärztliche Behandlung, Arzneimittel, Physiotherapie und dergleichen
sind nicht abzusetzen, weil es sich hierbei nicht um notwendige Aufwendungen für den
Erwerb oder zur Sicherung und Erhaltung der Einnahmen i.S.d. § 194 Abs. 2 Satz 2 Nr.
3 SGB III handelt. Die Umschreibung in § 194 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III entspricht (bis
auf den Vorbehalt der Notwendigkeit) dem steuerrechtlichen Begriff der
Werbungskosten in § 9 Abs. 1 des Einkommenssteuergesetzes (EStG), der im
Anwendungsbereich von § 194 SGB III nur insoweit zu modifizieren ist, als Sinn und
Zweck der Alhi dies erfordern (BSG, Urteil vom 10.07.2003 - B 11 AL 71/02 R m.w.N.;
LSG Brandenburg, Urteil vom 20.09.2002 - L 10 AL 161/00). Entscheidend ist hierbei, ob
und inwieweit das Einkommen berufsbedingt gemindert wird und somit für den
Lebensunterhalt nicht zur Verfügung steht (BSG, a.a.O.). Aufwendungen für ärztliche
Behandlung etc. fallen hierunter nicht, da es sich nach steuerrechtlicher Würdigung
nicht um Werbungskosten, sondern um außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EstG)
handelt (Bayerisches LSG, Urteil vom 13.09.2001 - L 9 AL 227/97). Diese
Aufwendungen weisen keinen Kausalzusammenhang zur Berufstätigkeit des Ehegatten
auf und sind somit gerade nicht berufsbedingt. Nicht die Berufstätigkeit der Ehefrau des
Klägers veranlasst diese zu Ausgaben für ärztliche Behandlung, Arzneimittel und
Physiotherapie, sondern ihr Gesundheitszustand. Demnach ist es Sache der
Krankenversicherung, ob und inwieweit die betreffenden Ausgaben erstattet oder
übernommen werden, nicht jedoch der Arbeitsförderung.
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Auch die Aufwendungen für Versicherungen sind nur in Höhe des in § 3 Abs. 2 AlhiV
angeordneten Pauschbetrags nach § 194 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III abzusetzen. Die
Beklagte hat beide Vorschriften ihrem Wortlaut nach zutreffend angewandt;
Berechnungsfehler u.ä. hat der Kläger weder gerügt noch sind sie dem Gericht
ersichtlich. Die Klage kann demnach nur dann Erfolg haben, wenn beide Vorschriften
aufgrund mangelnder Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht nicht oder anders (d.h. im
Sinne des Klageantrags) anzuwenden wären. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die
Kammer verkennt nicht, dass eine Reihe von Gerichten die Nichtigkeit von § 3 Abs. 2
AlhiV angenommen hat, kann sich dem jedoch - jedenfalls für Fälle wie den
vorliegenden - nicht anschließen. Sie hält § 3 Abs. 2 AlhiV nicht wegen Verstosses
gegen höherrangiges Recht für rechtswidrig (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom
28.01.2004 - L 12 AL 104/03 und 175/03 = info also 2004, 156 ff; weiterhin auch Urteil
vom 04.02.2004 - L 12 AL 216/03 und vom 07.04.2004 - L 12 AL 247/03; ebenso SG
Berlin, Urteil vom 30.08.2002 - S 58 AL 2103/02, info also 2003, 23 ff; SG Mannheim,
Urteil vom 25.04.2002 - S 11 AL 1260/01).
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Zwar vollzieht § 3 Abs. 2 AlhiV die in § 194 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III enthaltene
Differenzierung zwischen gesetzlich vorgeschriebenen und angemessenen Beiträgen
zu privaten Versicherungen nicht mehr nach und bezieht insbesondere auch die
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Beiträge zu gesetzlich vorgeschriebenen Privatversicherungen in den Pauschbetrag
ein. Diese Form der Pauschalierung liegt jedoch im Rahmen des nach § 206 Nr. 4 SGB
III Zulässigen. In § 206 Nr. 4 SGB III eröffnet der Gesetz- dem Verordnungsgeber die
Möglichkeit, zu bestimmen, ob und welche Pauschbeträge für die vom Einkommen
abzusetzenden Beträge zu berücksichtigen sind. Der Verordnungsgeber darf demnach
nicht nur die Höhe der Pauschbeträge festlegen, sondern auch entscheiden, für welche
vom Einkommen des Ehegatten abzusetzenden Ausgaben er überhaupt Pauschbeträge
vorsieht. Dass ihm hierbei eine Erfassung auch der Beiträge zu gesetzlich
vorgeschriebenen privaten Versicherungen verbaut wäre, ist nicht ersichtlich.
Insbesondere handelt es sich hierbei um Versicherungspflichten, die Arbeitslose nur
dann treffen, wenn sie einen bestimmten Tatbestand erfüllen, der wiederum (wie etwa
die Eigenschaft als Halter eines Kraftfahrzeugs) mit der Arbeitslosigkeit und auch der
Arbeitsförderung in keinem inhaltlichen Zusammenhang steht. Ein Abzug der
entsprechenden Beitragsaufwendungen in voller Höhe bedeutete nach Auffassung der
Kammer vielmehr eine Benachteiligung derjenigen, die sich bereits während des Alg-
Bezugs veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen anpassen und aufwändige private
Versicherungspflichten vermeiden. Nach Auffassung der Kammer liegt in diesem
Unterschied zwischen einerseits der schlechthin verbindlichen Sozialversicherung
einschließlich Arbeitsförderung (§ 194 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 1.Alt SGB III) und andererseits
den gesetzlichen Versicherungspflichten bei Erfüllung bestimmter
sozialversicherungsfremder Tatbestände (§ 194 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 2.Alt SGB III) - also
bei "vermeidbarer Versicherungspflicht" - ein hinreichendes Kriterium zur
verfassungsrechtlichen Rechtfertigung der Unterscheidung in § 3 Abs. 2 AlhiV.
Ebensowenig verstößt der Verordnungsgeber dadurch gegen den allgemeinen
Gleichheitsgrundsatz, Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG), dass er sich am Einkommen
anstatt am versicherten Risiko orientiert (so aber LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.;
ähnlich SG Mannheim, a.a.O.). Art. 3 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn verschiedene Gruppen
von Normadressaten unterschiedlich behandelt werden, obwohl keine derart
gravierenden Unterscheide zwischen beiden Gruppen bestehen, dass sie die
Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten (BVerfG SozR 3-4100 § 137 Nr. 3). Bei der
Frage, was er gleich und was er ungleich behandelt, kommt dem Gesetzgeber (i.w.S.)
gerade im Sozialrecht ein weiter Ermessens- und Gestaltungsspielraum zu (BVerfGE
81, 156, 204; 89, 365, 376; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 7. Aufl., 2004, Art. 3, Rn. 54).
Demnach hat das Gericht nicht zu überprüfen, ob der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber
im Einzelfall tatsächlich die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung
gefunden hat (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.04.2004 - L 12 (9) AL 265/03).
Der vom Verordnungsgeber gewählte Anknüpfungspunkt des Einkommens erscheint
jedenfalls nicht sachwidrig, denn auch das Gesetz stellt bei den Voraussetzungen des
Alhi-Anspruchs auf die Bedürftigkeit ab, §§ 190 Abs. 1 Nr. 5, 193 SGB III, und orientiert
sich in § 194 SGB III nicht an den vom Arbeitslosen und seinem Ehegatten
vorgenommenen wirtschaftlichen Dispositionen, sondern an den tatsächlichen
Einkommensverhältnissen. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht wirkürlich, in den
Fällen vermeidbarer Versicherungspflicht auf das tatsächliche Einkommen als -
untechnisch gesprochen - wirtschaftliche Bemessungsgröße für eine sinnvolle
wirtschaftliche Lebensgestaltung abzustellen (vgl. SG Aachen, Urteil vom 12.12.2003 -
S 8 AL 76/03).
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Auch die Gründe, aus denen das SG Berlin (a.a.O.) die Pauschbetragsregelung in § 3
Abs. 2 AlhiV für verfassungswidrig und somit nichtig hält, überzeugen die Kammer nicht.
Das SG Berlin gründet seine Überlegungen auf einen nach Wegfall der originären Alhi
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gestärkten versicherungsrechtlichen Kontext der Alhi, die dem Arbeitslosen als
Entgeltersatzleistung einen prozentualen Anteil seines bisherigen Lebensstandards
erhalten solle. Nach Auffassung der Kammer greift jedoch auch angesichts dessen der
Verweis auf die Bedürftigkeitsabhängigkeit der (aus Steuermitteln und nicht aus
Beiträgen finanzierten) Alhi, bei deren Einschränkung dem Gesetzgeber ein erheblicher
Einschätzungsspielraum zusteht, der insbesondere pauschalierende Regelungen
ermöglicht (vgl. SG Aachen, a.a.O.).
Zu Unrecht verweist der Kläger schließlich auf die Rechtsprechung zur
Berücksichtigung von Altersvorsorgevermögen (und insbesondere bereits vorhandener
Guthaben aus Lebensversicherungen), denn selbst bei Annahme einer generellen
Unverwertbarkeit ergibt sich hieraus nicht, dass die Alhi zugleich auch dem Erwerb
solcher Guthaben dient. Auch der Einwand des Klägers, er habe aufgrund seiner
Lebensgeschichte nur eine unterdurchschnittliche Rente zu erwarten und müsse diesen
Ausfall nunmehr im Wege einer Lebensversicherung kompensieren, geht fehl. Ihm ist
bereits entgegenzuhalten, dass es auch Art. 3 Abs. 1 GG nicht gebietet, von den
historischen Fakten, aus denen sich derartige Ungleichheiten ergeben, abzusehen und
sie "rückwirkend" zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen.
Einen besonderen Ausgleich für nachteilige Entwicklungen rein biografischer Natur
sieht das Sozialrecht gerade nicht vor (vgl. BSG, Urteil vom 09.04.2002 - B 4 RA 31/01
R).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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