Urteil des SozG Aachen vom 26.02.2003

SozG Aachen: berufskrankheit, berufliche tätigkeit, belastung, zahl, mechaniker, anerkennung, kausalität, lumbago, entstehung, wiederaufleben

Sozialgericht Aachen, S 9 U 53/02
Datum:
26.02.2003
Gericht:
Sozialgericht Aachen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
S 9 U 53/02
Sachgebiet:
Unfallversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Kosten haben die Beteiligten einander
nicht zu erstatten.
Tatbestand:
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Streitig ist, ob beim Kläger Berufskrankheiten nach den Ziffern 2108 und 2109 der
Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) vorliegen.
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Der Kläger ist 54 Jahre alt. Er war vom 01.04.1963 bis 20.10.1967 zunächst als
Auszubildender im Kfz-Mechaniker-Handwerk, dann als Geselle bei VW G in L und B
vom 18.12.1967 bis 30.06.1969 arbeitete er in der Motoreninstandsetzung einer
britischen Militäreinheit in N vom 01.07.1969 bis 31.12.1970 verrichtete er seinen
Wehrdienst bei der Marine vom 04.01.1971 bis 26.02.1971 arbeitete er bei der Firma
Auto D in E als Kfz-Mechaniker vom 01.03.1971 bis 11.10.1974 und vom 08.03.1975 bis
14.05.1976 arbeitete er bei der Bauunternehmung I in V als Kfz-Mechaniker vom
14.10.1974 bis 07.03.1975 wartete er Lokomotiven in der Zeche T K.
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Ab 17.05.1976 war er bei verschiedenen Bauunternehmungen und in einem
Autolackierbetrieb als Kfz-Mechaniker tätig. Seit Mitte 2000 ist der Kläger wegen seiner
Harn-Blasen-Erkrankung berentet.
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Der Kläger, der gegen die Beklagte auch Verfahren auf Feststellung einer
Lärmschwerhörigkeit und eines Harn-Blasen-Karzinoms als Berufskrankheit betreibt,
beantragte am 13.09.2000 bei der Beklagten, auch seine Wirbelsäulenerkrankung im
Hinblick auf eine mögliche Berufskrankheit zu überprüfen. Er gab an, seit 25 bis 30
Jahren unter Beschwerden der Lenden- und Halswirbelsäule zu leiden, die bei
körperlicher Belastung aufgetreten seien. Er habe täglich 12 Stunden in der Werkstatt
gearbeitet und bei Lkws, Baggern, Raupen und dergleichen Wechsel von Motoren,
Hydraulikzylindern, Lkw-Reifen und -federn, Raupenketten, Baggerketten u. ä.
durchgeführt und hierbei Gewichte von 200 kg einige Male pro Schicht bewegen
müssen.
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Nach dem Vorerkrankungsverzeichnis der AOK, das im April 1971 beginnt, war der
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Kläger arbeitsunfähig vom 12.10.1972 - 20.10.1972 wegen akuter Lumbago, vom 03.08.
- 19.08.1973 wegen Lumbalgie, vom 25.03.1974 - 21.04.1974, 15.11.1976 - 03.12.1976
wegen Lumbago, vom 10.10.1977 - 15.10.1977 wegen Myalgie, von 1977 bis 1984 liegt
kein Vorerkrankungsverzeichnis vor, vom 15.06.1994 - 17.06.1994 war der Kläger
arbeitsunfähig wegen Lumboischialgie, vom 22.03.1999 - 05.04.1999 wegen
zervikobrachialem Syndrom, akuter Lumbago und Bandscheibenvorfall. Orthopäde C
beschrieb in seinem Befundbericht vom 01.03.2000 ausgeprägte
Verschleißveränderungen der Halswirbelsäule (HWS) und Lendenwirbelsäule (LWS).
Hausarzt O (Bericht vom 29.12.2000) teilte mit, der Kläger klage seit vielen Jahren über
Schmerzen im Bereich der HWS sowie gelegentlich im Bereich der LWS, es bestehe
eine Zervikobrachialgie C 7 und C 8 links und eine rezidivierende Lumboischialgie bei
Bandscheibenvorwölbung L 4/L 5. Orthopäde C (weiterer Bericht vom 10.01.2001)
bestätigte diese Diagnosen, wobei wahrscheinlich eine Berufskrankheit nicht anerkannt
werden könne. Ein erster Bandscheibenvorfall sei ca. 1981 bekannt. Ein
Kernspintomogramm der Halswirbelsäule ergab Bandscheibenvorwölbung in zwei
Bewegungssegmenten und eine multisegmentale Osteochondrose (Bericht vom
12.10.2000).
Die Beklagte holte ein Aktengutachten von Unfallchirurg/Orthopäde X zu der Frage ein,
ob beim Kläger eine Berufskrankheit nach Ziffer 2108 der Anlage 1 zur BKV
(bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges
Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer
Rumpfbeugehaltung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für
die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit
ursächlich waren oder sein können) bzw. nach Ziffer 2109 (bandscheibenbedingte
Erkrankungen der Halswirbelsäule durch langjähriges Tragen schwerer Lasten auf der
Schulter, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die
Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich
waren oder sein können) vorliegen ...X (Gutachten vom 23.04.2001) sah im Hinblick auf
die Tätigkeit des Klägers als Kraftfahrzeugmechaniker schon das Vorliegen der
arbeitstechnischen Voraussetzungen hinsichtlich der Bk 2109 als ausgeschlossen,
hinsichtlich der Bk 2108 als zweifelhaft an. Das frühe Auftreten der
Wirbelsäulenbeschwerden seit Anfang der 70er Jahre und vor Ablauf des 3.
Lebensjahrzehnts des Klägers spreche ganz eindeutig gegen die belastungsbedingte
Verursachung eines Bandscheibenschadens im LWS-Bereich. Anfang der 70er Jahre
sei auch die erforderliche langjährige Belastung noch nicht gegeben gewesen.
Radiologisch liege kein auf einen Belastungsschaden hinweisendes Schadenbild vor.
In HWS und LWS lägen zwischen stärker degenerativ geschädigten
Wirbelsäulensegmenten jeweils kaum geschädigte Segmente, bei einem
Belastungsschaden sei aber nicht nachvollziehbar, dass einzelne Segmente von der
Belastung weitgehend ausgespart geblieben sein sollten. Von einer Berufskrankheit
könne deshalb nicht ausgegangen werden. Der Technische Aufsichtsdienst der
Beklagten (Stellungnahme vom 11.07.2001) verneinte die arbeitstechnischen
Voraussetzungen einer Bk 2108, weil als Belastungsdosis pro Schicht nur 3200 Nh
unterstellt werden könnten, so dass der Mindestwert von 5500 Nh unterschritten sei.
Hinsichtlich der Bk 2109 (Stellungnahme vom 06.08.2001) fehle es an der Bk-typischen
arbeitsmechanischen Beanspruchung durch Tragen schwerer Lasten auf der Schulter
mit gleichzeitig nach vorn und seitwärts erzwungener Kopfbeugehaltung in mindestens
30 % Zeitanteil der überwiegenden Zahl der Arbeitsschichten. Die Beklagte lehnte mit
Bescheiden vom 18.12.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
12.07.2002 die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Ziffern 2108/2109 ab.
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Hiergegen richtet sich die Klage. Der Kläger trägt vor, er habe bei seiner Tätigkeit für
verschiedene Baufirmen mit erheblichem Körpereinsatz Reparaturen auf den Baustellen
und in der Werkstatt durchführen müssen. So habe etwa bei einem Blattfederwechsel an
einem 24 Tonner-Lkw die Blattfeder von Hand in liegender Position gelöst und dann von
Hand herausgehoben werden müssen. Eine solche Feder habe 100 kg oder mehr
gewogen. Bei einem Getriebewechsel seien im Liegen sämtliche Anbauteile
(Kardanwelle ca. 50 kg, Hydraulikpumpe ca. 30 - 40 kg schwer) abgebaut worden und
anschließend das Getriebe mit Behelfsmitteln wie Stangen, Ketten und Hölzern zu
Boden gelassen worden, so dass die Kupplung (70 kg) herausgenommen werden
konnte. Das Auflegen einer Fahrkette an einer Raupe oder an einem Bagger sei im
Wesentlichen auf Baustellen in Schlamm oder Dreck erfolgt, das Gerät sei mit
Hydraulikwinden angehoben und die defekte Kette abgezogen worden. Dies geschehe
mit Behelfsmitteln wie Stangen, Kettenzügen, Hölzern und Vorschlaghämmern. Eine
Fahrkette habe mindestens ein Gewicht von einigen 100 kg. Das Rad eines Lkw wiege
ca. 50 - 70 kg, das Gewicht eines Rades von Großgeräten liege bei mindestens 300 kg.
Bei einem Radwechsel seien diese von Hand abgezogen und durch ein neues ersetzt
worden. Während seiner gesamten Tätigkeit im Baugewerbe habe er nie einen 8
Stunden/Tag gehabt, sondern 11 teilweise 12 Stunden arbeiten müssen. Dies sei nach
seiner Tätigkeit bei der Firma D ab März 1971 der Fall gewesen, die Firmen G und D
seien Pkw-Werkstätten.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 10.12.2001 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 09.07.2002 zu verurteilen, ihm Leistungen der
gesetzlichen Unfallversicherung wegen Berufskrankheiten nach den Ziffern Nr. 2108
und 2109 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung zu bewilligen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte sieht keinerlei Hinweise auf Belastungen im Sinne einer Bk 2109.
Hinsichtlich der Bk 2108 beruhe ihre Berechnung auf Erfahrungswerten für Pkw-
Werkstätten, wie etwa die Firmen G und D. Bei den vom Kläger geschilderten
schwereren Belastungen im Rahmen seiner Tätigkeiten für Baufirmen sei insbesondere
auch wegen der längeren täglichen Arbeitszeit durchaus möglich, dass
Tagesbelastungsdosen von über 5500 Nh erreicht worden sein könnten. Dies gelte
insbesondere für Reparaturarbeiten im Gelände ohne wesentliche Hilfsmittel. Es sei
aber zweifelhaft, ob der Arbeitsumfang das im Sinne der Bk 2108 erforderliche Maß
erreicht habe, auch fehle es wohl an der notwendigen Langjährigkeit der Belastungen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen
den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der Verwaltungsakten der
Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten
sind rechtmäßig. Beim Kläger liegt weder eine Berufskrankheit (Bk) nach Ziffer 2108,
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noch nach Ziffer 2109 der Anlage 1 der BKV vor.
Nach § 56 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) haben Versicherte,
deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls - dazu gehören nach § 7 Abs. 1
auch Berufskrankheiten - über die 26. Woche nach dem Versicherungsfalls hinaus um
wenigstens 20 % gemindert ist, Anspruch auf eine Rente. Die Rente wird in Höhe des
Vomhundertsatzes der Vollrente festgesetzt, der dem Grad der Minderung der
Erwerbsfähigkeit (MdE) entspricht (§ 56 Abs. 3 SGB VII).
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Die Feststellung einer Bk setzt grundsätzlich voraus, dass zum einen in der Person des
Versicherten die sogenannten arbeitstechnischen Voraussetzungen gegeben sind, d. h.
dass er im Rahmen der versicherten Tätigkeit schädigenden Einwirkungen im Sinne der
Bk ausgesetzt gewesen ist, die nach Umfang und Intensität geeignet sind, einen
entsprechenden Gesundheitsschaden zu bewirken (haftungsbegründende Kausalität).
Zum anderen muss ein Zusammenhang zwischen der schädigenden Einwirkung und
der Erkrankung bestehen. Es muss danach ein dieser entsprechendes Krankheitsbild
vorliegen und dieses muss im Sinne der unfallrechtlichen Kausalitätslehre wesentlich
ursächlich oder mitursächlich auf die belastende berufliche Tätigkeit zurückgeführt
werden können, wobei hinsichtlich des Kausalzusammenhangs eine hinreichende
Wahrscheinlichkeit - nicht jedoch die bloße Möglichkeit - ausreichend ist
(haftungsausfüllende Kausalität - vgl. zuvorstehenden insgesamt Landessozialgericht
Nordrhein-Westfalen - LSG NRW - Urteil vom 03.02.2003, L 17 U 249/02 n. w. N.). Unter
Berücksichtigung dieser Grundsätze sind im Falle des Klägers die Voraussetzungen für
die Anerkennung und Entschädigung einer Bk Nr. 2109 der Anlage 1 zur BKV nicht
erfüllt. Schon nach den Angaben des Klägers selbst fehlt es an der
haftungsbegründenden Kausalität für die Entstehung dieser Bk, weil der Kläger nicht in
dem notwendigen zeitlichen Umfang im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit in
ausreichendem Maße Belastungen im Sinne der Bk Nr. 2109 ausgesetzt gewesen ist.
Zwar leidet der Kläger an bandscheibenbedingten Erkrankungen der Halswirbelsäule,
diese sind aber als Bk nur zu entschädigen, soweit sie durch langjähriges Tragen
schwerer Lasten auf der Schulter entstanden sind. Für den begründeten Verdacht auf
Vorliegen einer bandscheibenbedingten Berufskrankheit der HWS ist der Nachweis
einer langjährigen, außergewöhnlich intensiven mechanischen Belastung der HWS
erforderlich, dabei ist ein erhöhtes Erkrankungsrisiko anzunehmen, wenn mit einer
gewissen Regelmäßigkeit und Häufigkeit in der überwiegenden Zahl der
Arbeitsschichten im Durchschnitt mindestens während 10 Berufsjahren Lastgewichte
von 50 kg und mehr auf der Schulter getragen wurden (Merkblatt zu Bk 2109,
abgedruckt bei Mehrtens/Perlebach, BKV, M 2109, Seite 5). Der Kläger hat auch auf
ausdrückliche Nachfrage keinerlei Arbeitsabläufe beschrieben, die diesen
Anforderungen entsprechen. Folgerichtig hat auch der Technische Aufsichtsdienst der
Beklagten das Vorliegen der arbeitstechnischen Voraussetzungen der Bk 2109 verneint.
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Hinsichtlich der Bk 2108 ist das Vorliegen der arbeitstechnischen Voraussetzungen
nicht abschließend geklärt. Feststeht, dass der Kläger bis einschließlich Februar 1971
keinen wirbelsäulenbelastenden Tätigkeiten ausgesetzt war. Nach dem Merkblatt zur Bk
2108 (a. a. O. M 2108, Seite 8, 9) setzt die Anerkennung einer Bk 2108 eine mindestens
10-jährige Tätigkeit mit Heben oder Tragen schwerer Lasten in einer gewissen
Regelmäßigkeit und Häufigkeit in der überwiegenden Zahl der Arbeitsschichten oder
Arbeiten in extremer Rumpfbeugehaltung voraus. Nach den Feststellungen des
Technischen Aufsichtsdienstes der Beklagten, denen der Kläger insoweit auch nicht
entgegengetreten ist, wird durch die üblicherweise in Pkw-Werkstätten anfallenden
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Arbeiten die erforderliche Tagesbelastungsdosis nicht erreicht. Möglicherweise
ausreichende Belastungen werden vom Kläger für die Zeit danach, während seiner
Tätigkeit in diversen Baufirmen, geschildert. Ob es sich insoweit um Belastungen in
einer gewissen Regelmäßigkeit und Häufigkeit in der überwiegenden Zahl der
Arbeitsschichten handelte, oder ob es sich um einzelne Spitzenbelastungen handelte,
die nicht prägend für die Tätigkeit des Klägers waren, kann hier offen bleiben, denn
jedenfalls kann anhand des feststehenden Sachverhalts bereits festgestellt werden,
dass auch die haftungsausfüllende Kausalität nicht nachgewiesen ist. Nach den
derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen zu berufsbedingten LWS-Erkrankungen
(vgl. dazu LSG NRW a. a. O.) sprechen für eine beruflich bedingte Verursachung
bandscheibenbedingter LWS-Erkrankungen ein belastungskonformes Schadensbild mit
von unten nach oben abnehmenden Schaden und ein Auftreten der Beschwerden nach
einer beruflichen Belastung von mehr als 10 Jahren sowie eine plausible zeitliche
Korrelation der Entwicklung des Schadensbildes mit den gesicherten beruflichen
Belastungen und eindeutig altersvorauseilender Verschleiß. Gegen eine berufliche
Verursachung sprechen eine gleichmäßig starke Veränderung der Bandscheiben über 2
oder 3 Wirbelsäulenabschnitte, ein überwiegendes Auftreten der
bandscheibenbedingten Veränderungen an belastungsfernen Wirbelsäulenabschnitten,
ein Auftreten der Veränderungen vor Vollendung des dritten Lebenszehnts und
konkurrierende Erkrankungen aus dem privaten Bereich. Vor diesem Hintergrund
überzeugt die Kammer die gutachterliche Beurteilung von X vom 23.04.2001. X hat
festgestellt, dass das Verteilungsmuster der Bandscheibendegeneration in der Hals-
und Lendenwirbelsäule des Klägers ganz unregelmäßig ist und immer wieder stärker
degenerativ veränderte Wirbelsäulensegmente mit weniger betroffenen abwechseln. Es
kommt hinzu, dass der Kläger bereits ab 1971 in enger zeitlicher Folge immer wieder
Arbeitsunfähigkeiten wegen Lendenwirbelsäulenbeschwerden aufzuweisen hat, obwohl
er erst im März 1971 mit den schwerer belastenden Tätigkeiten bei den verschiedenen
Bauunternehmungen begonnen hat, dass also seinen ersten
Lendenwirbelsäulenbeschwerden nur wenige Monate an belastender Tätigkeit
vorausgingen. Schließlich weist X zurecht darauf hin, dass erste
Arbeitsunfähigkeitszeiten beim Kläger mit 23 Jahren, also lange vor Vollendung des 3.
Lebensjahrzehnts auftreten, so dass die Kammer insgesamt seiner Beurteilung folgt,
dass es an den medizinischen Voraussetzungen für die Anerkennung einer Bk 2108
fehlt. Im Hinblick auf das Fehlen der arbeitstechnischen Voraussetzungen der Bk 2109
folgt dies zur Überzeugung der Kammer auch daraus, dass der Kläger erhebliche
Verschleißveränderungen und Bandscheibenerkrankungen auch der Halswirbelsäule
aufweist, obwohl dort eine entsprechende berufliche Belastung fehlt (vgl. auch hierzu
LSG NRW a. a. O.). Zu weiterer Beweiserhebung bestand kein Anlass, da auch der
behandelnde Orthopäde C im Ergebnis offenbar die Auffassung von X teilt.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.
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