Urteil des SozG Aachen vom 06.02.2006

SozG Aachen: anmerkung, vergleich, rechtskraft, datum

Sozialgericht Aachen, S 18 SB 353/04
Datum:
06.02.2006
Gericht:
Sozialgericht Aachen
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
S 18 SB 353/04
Sachgebiet:
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Der Beschluss ist endgültig (§ 197 Abs. 2 SGG).
Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss
vom 07.10.2005 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1
Es wird zunächst auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses
verwiesen. VV 3104 RVG findet keine Anwendung, weil VV 3106 etwas anderes
bestimmt. VV 3106 sieht keinen Gebührentatbestand für Verfahren vor, die durch
schriftlichen Vergleich erledigt worden sind. Es kann auch nicht unterstellt werden, dass
der Gesetzgeber dies übersehen hat, da die amtliche Anmerkung zu VV 3104 Abs. 1 Nr.
1 diesen Fall ausdrücklich für die Berechnung von Gebühren nach dem
Gegenstandswert geregelt hat. Wenn eine entsprechende Regelung für Vergleiche
gewollt gewesen wäre, so wäre dies in den Katalog der VV 3106 aufgenommen worden.
2
Zwar wäre entgegen Hartmann (Kostengesetze, 34. Aufl., Rdnr. 30 zu VV 3104) die
Festsetzung der Terminsgebühr bei Abschluss eines schriftlichen Vergleiches nicht
schon deshalb ausgeschlossen, weil es sich vorliegend um ein Verfahren mit
vorgeschriebener mündlicher Verhandlung handelte. Denn gerade das Gegenteil ist in
der amtlichen Anmerkung Abs. 1 Ziff. 1 zu VV 3104 geregelt (so zutreffend z.B.
Gerold/Schmidt, RVG, 16. Aufl., Rdnr. 60 zu VV 3104). Dies ändert aber nichts daran,
dass für Verfahren mit Betragsrahmengebühren VV 3106 das Entstehen einer
Terminsgebühr für den Fall eines schriftlichen Vergleiches nicht vorsieht. Dies mag
daran liegen, dass in diesem Fall eine Einigungsgebühr anfällt und dass die von
Gerold/Schmidt für die Auslösung der Terminsgebühr herangezogene Begründung,
dass ein schriftlicher Vergleichsabschluss häufig viel mühsamer sei als ein Aushandeln
in mündlicher Verhandlung für Verfahren mit Betragsrahmengebühren regelmäßig nicht
zutrifft, weil – wie im vorliegenden Fall – beide Seiten lediglich dem Ergebnis einer
medizinischen Beweisaufnahme Rechnung tragen. Hingegen wird den Beteiligten der
Zeitaufwand für Anreise zu und Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung erspart.
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