Urteil des SozG Aachen vom 09.06.2005

SozG Aachen: gebühr, verwaltungsverfahren, widerspruchsverfahren, vorverfahren, verwaltungsakt, post, telekommunikation, erlass, analogie, gesetzgebung

Sozialgericht Aachen, S 9 AL 30/05
Datum:
09.06.2005
Gericht:
Sozialgericht Aachen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
S 9 AL 30/05
Sachgebiet:
Arbeitslosenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Kosten des Klageverfahrens sind nicht
zu erstatten. 3. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
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Streitig ist die Höhe der Kostenerstattung im Vorverfahren.
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Die Beklagte hatte gegenüber dem Kläger zwei Aufhebungs- und Erstattungsbescheide
erlassen. Der Kläger war im vorausgegangenen Anhörungs- und im nachfolgenden
Widerspruchsverfahren anwaltlich vertreten. Die Bescheide wurden aufhoben, die
Kostenlast traf die Beklagte.
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Der Klägerbevollmächtigte rechnete in beiden Fällen folgende Gebühren ab:
Geschäftsgebühr in sozialgerichtlichen Angelegenheiten § 14, Nr. 2500 VV 240,00 EUR
Geschäftsgebühr in sozialgerichtlichen Angelegenheiten, vorausgegangenes
Verwaltungsverfahren § 14, Nr. 2501, 2500 VV 120,00 EUR Einigungsgebühr,
sozialrechtliche Angelegenheiten § 14, Nr. 1005, 1000 VV 280,00 EUR Post- und
Telekommunikation Nr. 7002 VV 40,00 EUR Zwischensumme netto 680,00 EUR 16 %
Umsatzsteuer Nr. 7008 VV 108,80 EUR Gesamtbetrag 788,80 EUR.
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Demgegenüber setzte die Beklagte die zu erstattenden Kosten wie folgt fest (Bescheide
vom 25.11.2004): Geschäftsgebühr gem. Nr. 2501 VV RVG 120,00 EUR Post- und
Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR insgesamt 140,00 EUR zuzüglich 16
% Mehrwertsteuer 22,40 EUR Erstattungsbetrag 162,40 EUR.
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Auf den Widerspruch des Klägers erkannte die Beklagte in beiden Fällen eine
zusätzliche Erledigungsgebühr (VV 1005) in Höhe von 280,00 EUR, sowie damit
verbunden eine Erhöhung der Umsatzsteuer auf 67,20 EUR an und setzte die
Gesamtgebühr auf 467,20 EUR fest (Widerspruchsbescheide vom 09.03.2005 und
30.03.2005). Mit der Klage verfolgt der Kläger weiterhin auch die Erstattung der
Geschäftsgeführ in sozialrechtlichen Angelegenheiten (VV 2005). Die Festsetzung
lediglich der Gebühr nach Nr. 2501 VV des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG)
durch die Beklagte sei offensichtlich falsch, da diese im Betragsrahmen geringer liege,
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als die Gebühr nach Nr. 2500 VV und voraussetze, dass der Anwalt nicht nur im
Widerspruchsverfahren beauftragt worden sei, sondern bereits vorher im
Verwaltungsverfahren tätig war. Die Gebühr nach Nr. 2501 VV setze also begrifflich
voraus, dass für denselben Anwalt in derselben Angelegenheit zuvor bereits eine
Gebühr nach Nr. 2500 VV entstanden sei. Von der Minderung der Gebühr Nr. 2501 VV
dürfe die Beklagte nicht allein auf Kosten des Klägers profitieren. Die Begründung für
die Gebührenabsenkung liege alleine darin, dass der Rechtsanwalt, der sich mit der
Angelegenheit bereits im Rahmen des Verwaltungsverfahrens befasst habe, nicht mehr
mit demselben Arbeitsaufwand im Nachprüfungsverfahren tätig werden müsse. Es sei
jedoch systemwidrig und unbillig, dass dies allein auf Kosten des Klägers gehen solle.
Im Übrigen ergebe sich aus § 63 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) nicht,
dass lediglich die Kosten des Vorverfahrens geltend gemacht werden könnten. Dort sei
geregelt, dass, soweit der Widerspruch erfolgreich war, der Rechtsträger, dessen
Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen habe, demjenigen, der
Widerspruch erhoben habe, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten habe. Aus der Natur der
Sache ergebe sich, dass ein Widerspruch erst im Nachprüfungsverfahren ergehen
könne. Zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gehöre jedoch schon die Tätigkeit
im Anhörungsverfahren.
Der Kläger beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, unter Abänderung des Bescheides vom 25.11.2004 in der
Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.03.2005 sowie unter Abänderung des
weiteren Bescheides vom 25.11.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides
vom 30.03.2005 die Höhe der dem Kläger im Verfahren entstandenen notwendigen und
zu erstattenden Kosten mit jeweils 788,80 EUR festzusetzen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hält an den angefochtenen Bescheiden fest.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig.
Weder sind dem Kläger die Gebühren nach Nr. 2500 VV RVG zu erstatten, noch ist die
Gebühr nach Nr. 2501 RVG auf die "volle Gebühr" anzuheben. Dabei kann vorliegend
offen bleiben, ob tatsächlich die Gebühren in Höhe der Normalfallgebühr angefallen und
ob auch die Erledigungsgebühr entstanden ist, denn von beidem ist die Beklagte
ausgegangen, so dass insoweit jedenfalls eine weitere Anhebung des
Erstattungsbetrages nicht in Betracht kommt.
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Für die Tätigkeit des Klägerbevollmächtigten im Anhörungsverfahren sind Kosten nicht
zu erstatten. § 63 SGB X, auf den sich der Kläger zu Unrecht beruft, gibt demjenigen
einen Erstattungsanspruch, der erfolgreich Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt
eingelegt hat und ist nach Wortlaut und Stellung im Gesetz – im Abschnitt über das
Rechtsbehelfsverfahren – nur auf einen förmlichen Rechtsbehelf gegen einen
Verwaltungsakt, u. a. auf ein Vorverfahren nach dem § 78 ff SGG anwendbar. Nach
ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 12.12.1990, 9 a/9
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RVs 13/89 m. w. N.) fallen hierunter nicht die Kosten der Tätigkeit im vorgeschalteten
Verwaltungsverfahren, insbesondere auch nicht im Anhörungsverfahren vor Erlass
eines Verwaltungsaktes. Auch eine analoge Anwendung des § 63 SGB X auf die
Tätigkeit des Rechtsanwalts im Anhörungsverfahren ist nicht zulässig, da das Gesetz
insoweit keine planwidrige Lücke enthält, die durch Analogie geschlossen werden
könnte, denn Verlauf und Systematik der Gesetzgebung zum SGB X lassen erkennen,
dass der Gesetzgeber hier nicht übersehen hat, die vom Kläger gewünschte
Erstattungsregelung zu treffen, sondern eine solche nicht wollte (vgl. hierzu näher BSG
a. a. O.).
Auch sind über die von der Beklagten bereits übernommenen Gebühren hinaus keine
weiteren Gebührentatbestände zu erstatten. In sozialrechtlichen Angelegenheiten, in
denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) – also
z. B. in Verfahren, in denen wie hier Versicherte gegen Leistungsträger streiten, entsteht
die Geschäftsgebühr nach Nr. 2500 VV, wobei die Normalfallgebühr 240,00 EUR
beträgt. Bei isolierter Tätigkeit im Widerspruchsverfahren entsteht dieselbe Gebühr. Ist
aber eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren vorausgegangen, entsteht zusätzlich die
Gebühr nach Nr. 2501 VV (Normalfallgebühr 120,00 EUR). Da der
Klägerbevollmächtigte hier im vorausgegangen Verwaltungsverfahren und im
Widerspruchsverfahren tätig war, ist im Vorverfahren die Geschäftsgebühr nach Nr.
2501 VV entstanden, die die Beklagte demnach richtig zugrunde gelegt hat. Für eine
Anhebung der Gebühr aus Billigkeitsgründen ist kein Raum. Wer im
Verwaltungsverfahren einen Anwalt beauftragt, muss damit rechnen – und wird vom
Anwalt hierauf regelmäßig hinzuweisen sein –, dass die Kosten im
Verwaltungsverfahren ihm nicht erstattet werden können. Hätte die Beklagte schon
aufgrund der Tätigkeit des Klägerbevollmächtigten im Anhörungsverfahren davon
abgesehen, die später angefochtenen Bescheide zu erlassen – wäre es also zu einem
Widerspruchsverfahren gar nicht erst gekommen – hätte der Kläger alle seine Kosten
selbst tragen müssen. Insoweit ist er nicht erkennbar dadurch benachteiligt, dass er die
– geringeren – Kosten des Vorverfahrens erstattet erhält.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Die
Kammer hat die Berufung zugelassen, da – soweit ersichtlich – zum Verhältnis der
neuen Gebührentatbestände Nr. 2500/2501 VV obergerichtliche Rechtsprechung der
Sozialgerichtsbarkeit bisher nicht existiert.
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