Urteil des SozG Aachen vom 07.11.2006

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Sozialgericht Aachen, S 11 AS 109/06
Datum:
07.11.2006
Gericht:
Sozialgericht Aachen
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
S 11 AS 109/06
Nachinstanz:
Landessozialgericht NRW, L 19 AS 47/06
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Berufung
wird zugelassen.
Tatbestand:
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Die Beteiligten streiten um einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung für
die Zeit vom 01.05.2006 bis zum 31.07.2006.
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Der am 00.00.1962 geborene Kläger bezog zunächst bis zum 30.04.2006 Sozialhilfe.
Auf seinen Antrag hin holte der Sozialhilfeträger einen Befundbericht des behandelnden
Arztes für Allgemeinmedizin Dr. G. ein, wonach der Kläger aufgrund von
Hyperlipidämie, Hyperurikämie, Hypertonie und Niereninsuffizienz kostenaufwändiger
Ernährung bedürfe. Eine amtsärztliche Stellungnahme des Gesundheitsamts des
Kreises E. von April 2006 nennt als Diagnosen ferner: hypertensive Retinopathie
beidseitig, Kardiomyopathie bei Zustand nach Hinterwandinfarkt, Verdacht auf TIA.
Weiter heißt es dort, die Niereninsuffizienz sei laut einem vorliegenden ärztlichen Attest
noch nicht dialysepflichtig. Aufgrund der kompensierten Niereninsuffinzienz solle der
Eiweißanteil an der Ernährung nicht höher sein als 30 Prozent und der Kochsalzgehalt
auf unter 6 g pro Tag reduziert werden; dem könne mit einer ausgewogenen Mischkost
Rechnung getragen werden. Mit Bescheid vom 25.04.2006 lehnte der Sozialhilfeträger
einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung mit der Begründung ab, die
bestehende Niereninsuffizienz sei noch kompensiert.
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Ab dem 01.05.2006 ging die Beklagte von einer Bedarfsgemeinschaft des Klägers mit
seiner (erwerbsfähigen) Lebensgefährtin Frau L. und deren Sohn aus und zahlte ihm mit
Bescheid vom 27.04.2006 (in der Fassung der Bescheide vom 03.05.2006, 22.05.2006,
27.06.2006, 18.07.2006 und 18.08.2006) Sozialgeld ohne Berücksichtigung eines
Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung.
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Am 05.05.2006 legte der Kläger Widerspruch ein und machte den entsprechenden
Mehrbedarf geltend. Die Beklagte zog die Akten des Gesundheitsamts bei und wies den
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Widerspruch mit Bescheid vom 12.07.2006 zurück. Sie führte aus, der Kläger bedürfe
lediglich einer ausgewogene Mischkost. Lebensmittel, die seinen Erkrankungen
zuträglich seien, seien inzwischen stark verbreitet und ebenso preiswert wie
Normalkost.
Hiergegen richtet sich die am 11.08.2006 erhobene Klage
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Der Kläger führt aus, er bedürfe einer salz- und fettarmen ausgewogenen Mischkost,
was nach den "Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private
Fürsorge für die Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe" (2. Aufl., 1997,
i.F.: "Empfehlungen des Deutschen Vereins") zu einem monatlichen Mehrbedarf i.H.v.
99,01 Euro führe. Der insoweit entgegenstehende "Begutachtungsleitfaden für den
Mehrbedarf bei krankheitsbedingter kostenaufwändiger Ernährung
(Krankenkostzulagen) gem. § 23 Abs. 4 BSHG (jetzt: § 30 Abs. 5 SGB XII)",
herausgegeben vom Arbeitsausschuss der Sozialdezernenten Westfalen-Lippe beim
Landschaftsverband Westfalen-Lippe, Stand: Januar 2002, (i.F.:
"Begutachtungsleitfaden") habe den Mehraufwand statistisch unrichtig ermittelt. Im
Übrigen seien diätgeeignete Lebensmittel immer noch teurer als andere Lebensmittel.
Zu seinem konkreten Ernährungsverhalten hat der Kläger im Termin zur mündlichen
Verhandlung ausgeführt, er bereite sein Essen selbst zu und ernähre sich von
speziellen Diätlebensmitteln, aber auch von selbst zubereiteten Reis-, Fleisch- oder
Gemüsegerichten. Auf billigere Lebensmittel auszuweichen, sehe er nicht ein, da er
seine Lebensqualität nicht noch weiter reduziert sehen wolle.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 27.04.2006 in der Fassung der
Bescheide vom 03.05., 22.05., 27.06. und 18.07.2006 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 12.07.2006 zu verurteilen, ihm einen Mehrbedarf wegen
kostenaufwändiger Ernährung in Höhe vom 99,01 Euro monatlich zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie bleibt bei ihrer Auffassung und hält insbesondere den "Begutachtungsleitfaden" für
einschlägig.
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Hinsichtlich der wesentlichen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie die beigezogene
Verwaltungsakte, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gewesen ist, verwiesen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Entscheidungen der Beklagten
sind nicht rechtswidrig im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der
Kläger hat keinen Anspruch auf einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger
Ernährung.
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Nach § 21 Abs. 5 SGB II erhalten Hilfebedürftige, die aus medizinischen Gründen einer
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kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, einen Mehrbedarf in angemessener Höhe. Die
Erkrankungen, die der Kläger anführt (Hyperlipidämie, Hyperurikämie, Hypertonie und
Niereninsuffizienz ) verursachen keinen entsprechenden Mehrbedarf.
Das Gericht legt seiner Entscheidung den "Begutachtungsleitfaden" zugrunde (so auch
LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 06.09.2005, L 9 B 186/05 SO ER; LSG
Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24.11.2005, L 9 B 259/05 SO PKH; SG Detmold,
Urteil vom 11.10.2005, S 19 SO 44/05), wonach u.a. lipidsenkende (= fettarme) und
natriumdefinierte (= salzarme) Kost nicht als kostenaufwändig anzuerkennen sind (vgl.
auch SG Aachen, Beschluss vom 13.10.2006, S 21 AS 150/06 ER; SG Aachen, Urteil
vom 10.03.2006, S 8 AS 1/06). Es hält dieses Ergebnis auch mit der allgemeinen
Lebenserfahrung vereinbar, dass sich fett- und salzarme Kost nicht nur durch sog.
Diätlebensmittel, sondern gerade auch durch die Auswahl solcher Lebensmittel
sicherstellen lässt, die nicht mehr kosten als vergleichbare Lebensmittel mit höherem
Gehalt an Fett etc. (z.B. Magerquark anstelle fettreicherem Quark). Erhöhte
Aufwendungen für besonders magere Fleischprodukte kann der Kläger vermeiden,
indem er verstärkt auf - sehr preiswertes - Obst und Gemüse zurückgreift, zumal der
Verzehr von Fleisch den bestehenden Erkrankungen ohnehin nicht förderlich erscheint
(vgl. allgemein etwa SG Aachen, Urteil vom 10.03.2006, S 8 AS 1/06). In diesem
Zusammenhang besteht auch kein Anspruch auf höhere Leistungen zur Wahrung eines
bestimmten Niveaus an Lebensqualität.
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Dass der Kläger beim Einkauf von Obst und Gemüse auf eine besondere und
kostenintensivere Qualität angewiesen sei, hat er weder dargetan, noch ist dies dem
Gericht ersichtlich.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, die Entscheidung über die Zulassung
der Berufung auf § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG.
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