Urteil des SozG Aachen vom 08.11.2005
SozG Aachen: sozialhilfe, grobe fahrlässigkeit, rücknahme, rechtswidrigkeit, einkünfte, ermessen, verwertung, härte, gerichtsakte, freibetrag
Sozialgericht Aachen, S 20 SO 80/05
Datum:
08.11.2005
Gericht:
Sozialgericht Aachen
Spruchkörper:
20. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
S 20 SO 80/05
Sachgebiet:
Sozialhilfe
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die
Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand:
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Die Beteiligten streiten über die Rücknahme der Entscheidungen über die Bewilligung
von Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe und Mietzuschuss) für die Zeit vom
01.05.2000 bis 30.09.2004 und die Erstattung von 8.178,58 EUR.
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Der am 00.00.1946 geborene Kläger kam 1997 aus Kasachastan nach Deutschland. Er
bezog vom Beklagten von Dezember 1999 bis September 2004 Sozialhilfe in Höhe von
32.592,88 EUR, zusätzlich von Mai 2000 bis September 2004 Mietzuschuss in Höhe
von 8.588,13 EUR, insgesamt 41.181,01 EUR. Im Antrag vom 20.12.1999 hat er
angegeben, keinerlei Vermögen zu besitzen. Er war im Antrag und in den
Leistungsbescheiden darauf hingewiesen worden, dass er verpflichtet sei, jede
Änderung in seinen Verhältnissen – u.a. zum Vermögen – unverzüglich mitzuteilen.
Sein Girokonto Nr. 00000000 bei der Sparkasse B wies im Dezember 1999 einen
positiven Saldo von ca. 1.200,00 DM auf.
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Durch Bescheid vom 17.05.2001 bewilligte die Landesstelle für Aussiedler, Zuwanderer
und ausländische Flüchtlinge NRW dem Kläger eine pauschale Eingliederungshilfe von
4000,00 DM. Der Betrag ging am 29.06.2001 auf dessen Konto ein. Der Kläger teilte
dies dem Beklagten nicht mit.
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Im August 2004 erfuhr der Beklagte im Rahmen eines Datenaustauschs vom
Bundesamt für Finanzen, dass der Kläger Zinseinkünfte hatte. Auf Nachfrage vom
20.09.2004 unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht und Rechtsfolgen einer Verletzung
derselben erklärte der Kläger am 24.09.2004, er habe sich aus der ihm gewährten
Sozialhilfe seit Beginn des Bezuges Beträge vom Munde abgespart; so sei das
vorhandene Guthaben zustande gekommen; er verfüge außer der Sozialhilfe über
keinerlei Einkünfte und wolle das gesparte Geld für seine Tochter und seinen Bruder
aufheben; außerdem brauche er neue Möbel.
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Daraufhin stellte der Beklagte die Leistungen mit Wirkung ab Oktober 2004 ein.
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Der Kläger legte in der Folgezeit folgende Unterlagen vor Bestätigung der Sparkasse B
vom 27.09.2004 über dortige Guthaben auf dem Girokonto Nr. 00000000 in Höhe von
13.805,44 EUR und auf dem Sparbuch Nr. 000000000 in Höhe von 1.310,15 EUR;
sämtliche Kontoauszüge des Girokonto Nr. 00000000 von Dezember 1999 bis August
2004; das Sparbuch Nr. 000000000, eröffnet am 11.06.2001 mit einer Einzahlung von
2.500,00 DM.
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Der Beklagte listete für jeden Monat des Zeitraums von Dezember 1999 bis September
2004 die Zugänge, Abgänge und Bestände des Girokontos und des Sparbuchs, die
bezogenen Sozialhilfeleistungen sowie das – unter Berücksichtigung des
maßgeblichen Vermögensfreibetrages – einzusetzende Vermögen auf und errechnete
eine Überzahlung in der Zeit von Mai 2000 bis September 2004 durch Sozialhilfe in
Höhe von 29.245,26 EUR, durch Mietzuschuss in Höhe von 7.658,99 EUR, insgesamt
36.894,25 EUR.
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Durch Bescheid vom 19.05.2005 nahm der Beklagte die Entscheidungen über die
Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt durch Sozialhilfe und Mietzuschuss für die
Zeit vom 01.05.2000 bis 30.09.2004 zurück. Zur Begründung führt er aus, der Kläger
habe zumindest grob fahrlässig sein jeweiliges Vermögen nicht mitgeteilt; wenn dies
durch sparsame Lebensweise erwirtschaftet worden sei, sei dies kein Grund, von der
Rückforderung abzusehen. Es sei eine Überzahlung von 36.894,25 EUR eingetreten.
Obwohl es rechtlich möglich sei, diese gesamte Überzahlung zurückzufordern, werde
der Rückforderungsbetrag im Wege des Ermessens auf 10.223,75 EUR begrenzt. Der
Beklagte errechnete diesen Betrag wie folgt: Guthaben auf Giro- und Sparkonto per
01.09.2004 13.840,32 EUR abzüglich Hilfe zum Lebensunterhalt für Oktober bis
Dezember 2004 - 2.337,57 EUR abzüglich Vermögensfreibetrag - 1.279,00 EUR
Rückforderungsbetrag 10.223,75 EUR. Dagegen legte der Kläger am 03.06.2005
Widerspruch ein.
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Durch Widerspruchsbescheid vom 14.07.2005 half der Beklagte dem Widerspruch
teilweise ab, indem er den Rückforderungsbetrag um 2.045,17 EUR – das ist der in Euro
umgerechnete Betrag der im Jahre 2001 gewährten Eingliederungshilfe – auf 8.178,58
EUR reduzierte. Im Übrigen wies er den Widerspruch als unbegründet zurück:
Angesichts der zeitweilig sehr geringen Barabhebungen vom Girokonto (z.B. von Januar
bis Dezember 2002 nur insgesamt 125,00 EUR, von Januar bis Juni 2003 insgesamt
nur 90,00 EUR, von Juli bis Dezember 2003 keine Barabhebungen) sei davon
auszugehen, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitraum über weitere Einkünfte verfügt
habe, da er von den geringen Barmitteln allein nicht in der Lage gewesen sei, den
Lebensunterhalt vollständig zu decken.
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Dagegen hat der Kläger am 00.00.0000 Klage erhoben: Es treffe nicht zu, dass er
Vermögen gehabt habe, von dem er von August 2000 bis August 2004 hätte leben
können; er finde alle Summen im Bescheid vom 19.05.2005 nicht richtig; er habe seit
September bis Dezember 2004 keine Leistungen bekommen; ab Januar 2005 erhalte er
Arbeitslosengeld II. Er verstehe nicht, warum er das Geld zurückzahlen solle; seit seiner
Übersiedlung nach Deutschland 1997 habe er etwa 10.000,00 EUR zusammengespart,
damit er etwas Geld habe, wenn ihm etwas passiere; dies habe er als Alterssicherung
gedacht und für seine Beerdigung; er sei krank und müsse vorsorgen; er verstehe nicht,
warum ihm seine sparsame Lebensweise zum Nachteil gereichen solle. Er habe jetzt
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noch 1.200,00 EUR auf dem Sparbuch; das andere Geld habe er in den 4 Monaten
verbraucht, als er keine Leistungen bekommen habe.
Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 19.05.2005 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 14.07.2005 aufzuheben und ihm für die Zeit vom 01.09.
bis 31.12.2004 Sozialhilfe nachzu- zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er verweist darauf, dass die Voraussetzungen für die Rücknahme der
Leistungsbewilligungsentscheidungen erfüllt seien und er pflichtgemäß Ermessen
ausgeübt habe. Er rechnet nochmals vor, dass bei dem Sparverhalten des Klägers eine
Lebensführung allein aus den Sozialleistungen unglaubhaft sei, auch wenn er
ausschließlich bei der "B Tafel" eingekauft und Kleidung über die Kleiderkammer des
Deutschen Rotes Kreuzes bezogen habe. Im Übrigen, so der Beklagte, stelle nach
ständiger Rechtssprechung der Einsatz von Vermögen, das aus Leistungen der
Sozialhilfe gespart worden sei, keine Härte dar.
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Ausweislich der weiter vom Kläger vorgelegten Kontounterlagen hat er am 01.12.2004
10.000,00 EUR und am 22.07.2005 3.500,00 EUR von seinem Girokonto abgehoben.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der
Gerichtsakte sowie der beigezogenen den Kläger betreffenden Verwaltungsakten des
Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug
genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
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Der Kläger wird durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne des § 54 Abs. 2
Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, da sie nicht rechtswidrig sind.
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Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Leistungsbewilligungsentscheidungen ab Mai
2000 ist § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Danach darf ein begünstigender
Verwaltungsakt, soweit er rechtswidrig ist, auch nach seiner Unanfechtbarkeit mit
Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden (Abs. 1).
Sozialhilfe ist keine rentengleiche Dauerleistung; sie wird regelmäßig für den
Bedarfszeitraum eines Monats bewilligt (vgl. dazu ausführlich Rothkegel,
Sozialhilferecht, 1. Auflage 2005, Seite 103 ff.). Insofern sind sämtliche
Verwaltungsakte, durch die dem Kläger für die Zeit ab Mai 2000 Sozialhilfe
(einschließlich Mietzuschuss) bewilligt worden sind, bereits bei ihrem Erlass insoweit
rechtswidrig gewesen, als Vermögen des Klägers nicht berücksichtigt wurde, soweit es
über dem jeweiligen Freibetrag nach § 1 Abs. 1 der "Verordnung zur Durchführung des
§ 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG)" lag. Dieser Freibetrag betrug
bis 31.12.2001 monatlich 2.500,00 DM, ab 01.01.2002 monatlich 1.279,00 EUR. Nach
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der vom Beklagten anhand der lückenlos vorliegenden Kontounterlagen erstellten
Auflistung (vgl. Bl. 383 bis 390 der Verwaltungsakte bzw. Bl. 5 bis 12 der Gerichtsakte)
hatte der Kläger ab Mai 2000 Vermögen oberhalb der genannten Freigrenzen, das in
Höhe des übersteigenden Betrages monatlich einzusetzen war und ab Mai 2000 zum
teilweisen, ab September 2000 zum vollständigen Wegfall der Sozialhilfeleistungen
geführt hätte. Dadurch ist es zu einer Überzahlung in Höhe von 36.834,25 EUR
gekommen.
Die Rechtswidrigkeit dieser Überzahlung ist darin begründet, dass Hilfe zum
Lebensunterhalt nur dem zu gewähren ist, der seinen notwendigen Lebensunterhalt
nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem
Einkommen und Vermögen, beschaffen kann (§ 11 Abs. 1 Satz 1 des vorliegend noch
anzuwendenden, bis 31.12.2004 geltenden BSHG). Zum verwertbarem Vermögen im
Sinne dieses Gesetzes gehört das gesamte verwertbare Vermögen (§ 88 Abs. 1 BSHG).
Das Vermögen, das der Kläger ab Mai 2000 auf seinem Girokonto und später ab Juli
2001 auf seinem Sparbuch hatte, erfüllt keinen der Vermögensschontatbestände des §
88 Abs. 2 BSHG. Insbesondere handelte es sich bei diesem Vermögen nicht mehr um
kleinere Barbeträge im Sinne von § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG. Durch die Verordnung zur
Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG ist bestimmt, was kleinere Barbeträge sind:
bis 31.12.2001 monatlich 2.500,00 DM, ab 01.01.2002 monatlich 1.279,00 EUR.
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Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, der Einsatz des angesparten
Vermögens hätte für ihn eine Härte bedeutet. Für die Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit
im maßgeblichen Beurteilungszeitraum kommt es stets auf die tatsächlichen
Verhältnisse des Einsatzpflichtigen an, also darauf, ob und in welcher Höhe Vermögen
tatsächlich vorhanden ist. Die Herkunft des Vermögens spielt für seinen Einsatz und
seine Verwertung regelmäßig keine Rolle. Deshalb kann auch nicht im Rahmen der
Härteregelung des § 88 Abs. 3 BSHG Berücksichtigung finden, wenn ein verwertbarer,
also nicht unter das Schonvermögen fallender Vermögensgegenstand (noch) vorhanden
ist, den der Hilfesuchende von sich aus, sei es auch durch eine äußerst sparsame,
sogar noch unter Sozialhilfeniveau liegende Lebensführung, vor einer Verwertung
bewahrt hat (BVerwG, Urteil vom 19.12.1997 – 5 C 7/96 = BVerwGE 106, 105 = FEVS
48, 145 = NJW 1998, 1879; Sächs. OVG, Beschluss vom 30.10.1997 – 2 S 235/95 =
FEVS 48, 199; Niedersächs. OVG, Beschluss vom 28.04.2004 – 4 LA 595/02 = FEVS
56, 380).
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Im Fall des Klägers kommt – wenn auch entscheidungsunerheblich – hinzu, dass nur
schwer vorstellbar ist, dass das gesamte Vermögen allein durch sparsames Verhalten
erwirtschaftet worden ist. Nicht nur dem Beklagten, sondern auch dem Gericht ist nicht
nachvollziehbar, wie ein erwachsener Mann seinen Lebensunterhalt für Nahrung und
Bekleidung im ganzen Jahr 2002 aus Barmitteln von 125,00 EUR und im ganzen Jahr
2003 aus Barabhebungen von nur 90,00 EUR bestreiten konnte. Angesicht dieser
geringen Barabhebungen liegt es nahe, dass der Kläger sich nicht nur aus Mitteln der "B
Tafel" und des DRK geholfen hat, sondern weitere Einkünfte hatte, die er, ohne sie auf
das Girokonto einzuzahlen, zur Bestreitung seines Lebensunterhalts eingesetzt hat. So
ist beispielsweise auch nicht nachvollziehbar, woher der Kläger die 2.500,00 DM hatte,
mit denen er am 11.06.2001 das Sparbuch Nr. 000000000 eröffnet hat. Denn dieser
Einzahlung ging ausweislich der Girokontoauszüge keine entsprechende Abhebung
vom Girokonto voraus; und die Eingliederungshilfe in Höhe von 4.000,00 DM wurde
dem Girokonto des Klägers erst am 29.06.2001, also fast 3 Wochen nach Eröffnung des
Sparbuchs, gutgeschrieben.
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Der Beklagte war berechtigt, die jeweiligen Bewilligungsentscheidungen ab Mai 2000
mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Der Kläger kann sich nicht auf
Vertrauen in den Bestand der Bewilligungsentscheidungen berufen, weil die
betreffenden Ver- waltungsakte auf Angaben beruhen, die er zumindest grob fahrlässig
in wesentlicher Beziehung unvollständig gemacht hat und er zumindest infolge grober
Fahrlässigkeit die Rechtswidrigkeit der Verwaltungsakte nicht kannte; grobe
Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders
schwerem Maße verletzt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nrn. 2 und 3 SGB X). Der Kläger
wusste aus dem Antrag vom 20.12.1999 und zahlreichen Bewilligungsbescheiden, dass
das Vermögen mitzuteilen und einzusetzen ist. Indem er es unterließ, den Beklagten
über den jeweiligen Stand seines Vermögens zu unterrichten, insbesondere als dieses
ab Mai 2000 die Vermögens- freigrenze überstieg, war er bösgläubig im Sinne von § 45
Abs. 2 Satz 3 Nrn. 2 und 3 SGB X. Die Jahresfrist für die Rücknahme eines
rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes nach § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ist
ersichtlich gewahrt; der Beklagte ist erstmals im August 2004 durch einen
Datenabgleich auf mögliches Vermögen des Klägers aufmerksam geworden; die
angefochtenen Bescheide datieren aus Mai und Juli 2005.
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Der Beklagte hat auch von dem ihm eingeräumten Ermessen nicht nur pflichtgemäß,
sondern für den Kläger überaus günstig Gebrauch gemacht. Er hat die eigentliche
mögliche Erstattungsforderung von 36.894,95 EUR auf letztlich 8.178,58 EUR, d.h. um
rund 77,8 % (!), reduziert. Er hat das Guthaben des Klägers zum 01.09.2004 in Höhe von
13.840,32 EUR zum Ausgangspunkt seiner Berechnung gemacht, er hat hiervon einen
Sozialhilfeanspruch für Oktober bis Dezember 2004 in Höhe von 2.337,44 EUR in
Abzug gebracht, obwohl der Kläger auf diese Leistung wegen des immer noch
vorhandenen Vermögens keinen Anspruch gehabt hätte. Weiterhin hat er den
Vermögensfreibetrag von 1.279,00 EUR abgezogen, obwohl dessen Überschreitung ja
bereits die Rechtswidrigkeit der Leistungsbewilligung von Mai 2000 bis September
2004 begründet hatte und auch den weiteren Anspruch von Oktober bis Dezember 2004
entfallen ließ. Schließlich hat der Beklagte noch die in Euro umgerechnete
Eingliederungshilfe von 4.000,00 DM (=2.045,17 EUR) aus dem Jahre 2001 in Abzug
gebracht, obwohl diese lediglich ab August 2001 als Vermögen nicht hätte
berücksichtigt werden dürfen; da aber ab August 2001 auch unter Berücksichtigung der
4.000,00 DM bereits ein einzusetzenden Vermögen von 1.392,84 DM vorhanden war,
welches sich fortlaufend erhöhte, und dieses den Betrag der Sozialleistung überstieg,
war das aus der Eingliederungshilfe resultierende Vermögen bereits bei der
Berechnung der rechtswidrigen Überzahlung berücksichtigt. Unter Berücksichtigung all
dessen ist die Erstattungsforderung von 8.178,58 EUR unter
Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Der Rechtsgrund für die Erstattung
ergibt sich aus § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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