Urteil des SozG Aachen vom 10.10.2005

SozG Aachen: hauptsache, auszahlung, leistungsanspruch, gerichtsakte, rechtskraft, erlass, rechtsschutz, unterkunftskosten, unangemessenheit, widerspruchsverfahren

Sozialgericht Aachen, S 11 AS 80/05 ER
Datum:
10.10.2005
Gericht:
Sozialgericht Aachen
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
S 11 AS 80/05 ER
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Der Antrag, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen
Anordnung zur Auszahlung weiterer Geldleistungen der Grundsicherung
für Arbeitsuchende zu verpflichten, wird zurückgewiesen. Die
Antragsgegerin hat die Kosten des Antragstellers zu erstatten.
Gründe:
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I.
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Der Antragsteller begehrt höhere Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende.
Er macht die Berücksichtigung von Verbindlichkeiten seiner Ehefrau geltend.
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Der am 00.00.1969 geborene Antragsteller bezog zunächst Arbeitslosengeld II (Alg II) in
Höhe von 136 Euro und derzeit in Höhe von 68.- Euro monatlich. Das Einkommen
seiner Ehefrau (zunächst Krankengeld, dann ab dem 02.05.2005 Übergangsgeld - Üg -
von seiten der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte i.H.v. 48,74 Euro täglich)
wurde bei der Berechnung berücksichtigt.
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Am 06.10.2005 hat sich der Antragsteller an das Gericht gewandt und rügt insbesondere
die mangelnde Berücksichtigung der Verbindlichkeiten seiner Ehefrau, zu deren
Begleichung das Üg in gesamter Höhe eingesetzt werden müsse. Im Übrigen sei über
seinen Widerspruch hinsichtlich des zurückliegenden Zeitraums noch nicht entschieden
worden.
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Der Antragsteller beantragt,
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die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zur Auszahlung weiterer
Geldleistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende zu verpflichten.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag zurückzuweisen.
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Sie hat telefonisch ausgeführt, dem Antragsteller stünde - wie das
Widerspruchsverfahren ergeben habe - für die Zeit bis Juli 2005 eine Nachzahlung i.H.v.
1739,88 Euro zu. Ab dem 01.08.2005 ergebe sich ein monatlicher Leistungsanspruch
i.H.v. 228,88 Euro unter Berücksichtigung einer monatlichen Miete i.H.v. 800.- Euro (die
trotz Unangemessenheit der Unterkunftskosten zunächst weiter in dieser Höhe
berücksichtigt werde). Das von der Ehefrau des Antragstellers bezogene Üg werde
weiterhin angerechnet. Alle nachzuzahlenden Beträge sollten nunmehr angewiesen
werden.
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Hinsichtlich der wesentlichen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte verwiesen.
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II.
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Der zulässige Antrag ist unbegründet, soweit er über den nunmehr korrigerten und
nachzuzahlenden Leistungsbetrag hinausgeht.
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Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der
Hauptsache eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in
bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur
Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen
Anordnung setzt voraus, dass das geltend gemachte Begehren im Rahmen der beim
einstweiligen Rechtsschutz allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung
begründet erscheint (Anordnungsanspruch) und erfordert zusätzlich die besondere
Eilbedürftigkeit der Durchsetzung des Begehrens (Anordnungsgrund). Zudem darf eine
Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache nicht endgültig (d.h. irreversibel) vorweg
genommen werden (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 86 b,
Rn. 31 m.w.N.).
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Es fehlt an einem Anordnungsanspruch, denn die Antragsgegnerin hat die
Verbindlichkeiten der Ehefrau des Antragstellers zu Recht unberücksichtigt gelassen.
Es ist nicht Sinn der Grundsicherung für Arbeitsuchende, für Verbindlichkeiten der
Arbeitsuchenden aufzukommen (wie sich im Gegenschluss aus § 11 Abs 2 und 3
Sozialgesetzbuch - Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II -ergibt).
Der Arbeitsuchende kann daher nicht verlangen, dass Verbindlichkeiten
bedarfserhöhend berücksichtigt oder monatliche Rückzahlungsraten vom Einkommen
abgesetzt werden. Alles andere liefe auf eine sozialrechtliche Ausfallhaftung für die
Ansprüche Dritter hinaus.
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Die Kostenentscheidung beruht auf analoger Anwendung von § 193 SGG. Sie
berücksichtigt, dass sich im Verfahren ein höherer Leistungsanspruch ergeben hat.
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