Urteil des SozG Aachen vom 26.07.2010

SozG Aachen (antragsteller, fristlose kündigung, vorläufiger rechtsschutz, wohnung, preis, höhe, sgg, begehren, wohnfläche, anordnung)

Sozialgericht Aachen, S 19 AY 28/10 ER
Datum:
26.07.2010
Gericht:
Sozialgericht Aachen
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
S 19 AY 28/10 ER
Sachgebiet:
Sonstige Angelegenheiten
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden
abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
1
Die Antragsteller begehren im Eilverfahren die Verpflichtung des Antragsgegners zur
Übernahme von Mietrückständen.
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Die am 00.00.0000 geborene Antragstellerin zu 1) ist kongolesische Staatsangehörige.
Sie bezog mit ihrem Sohn, geb. am 00.00.0000 und Antragsteller zu 2), ursprünglich
Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (u.a. Bewilligungsbescheid vom
23.12.2009). Nachdem beide am 07.01.2010 eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1
AufenthG erhalten hatten, wurden die SGB II-Leistungen mit Bescheid vom 25.01.2010
mit Ablauf des 31.01.2010 eingestellt. Die Antragsteller bewohnen seit 01.05.2009 eine
64 m² große Wohnung in der C. Str. 0 in B ... Die monatliche Nettokaltmiete für diese
Wohnung beträgt laut schriftlichem Mietvertrag 250,-- Euro; die Antragstellerin zahlt
jedoch - basierend auf einer ergänzenden Vereinbarung mit dem Vermieter - darüber
hinaus einen Betrag in Höhe von monatlich 120,-- Euro an den Vermieter. Die
Betriebskostenvorauszahlung beträgt monatlich 80,-- Euro. Die Anmietung dieser
Wohnung erfolgte seinerzeit ohne Zustimmung des Antragsgegners. In der Folgezeit
zahlte dieser (als SGB II-Leistungsträger) monatlich die für angemessen befundenen
Kosten der Unterkunft in Höhe von 285,-- Euro (bruttokalt). Heizkosten wurden, da
Nachweise von der Antragstellerin zu 1) nicht vorgelegt wurden, bislang nicht
übernommen. Auf Antrag der Antragstellerin zu 1) bewilligte der Antragsgegner den
Antragstellern mit Bescheid vom 26.01.2010 ab 01.02.2010 Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungs-gesetz (AsylbLG) und legte hierbei Kosten der Unterkunft von
insgesamt 285,-- Euro zu Grunde. Nachdem Mietrückstände in Höhe von insgesamt
1.210,-- Euro aufgelaufen waren, kündigte der Vermieter der Antragsteller das
Mietverhältnis unter dem 28.04.2010 fristlos. Im beim Amtsgericht Jülich anhängigen
Räumungsverfahren (Az. 4 C 202/10) ist Termin zur Verkündung einer Entscheidung
bestimmt worden auf den 20.08.2010. Bis zu diesem Datum hat die Antragstellerin zu 1)
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Zeit, die aufgelaufenen Mietrückstände zu begleichen. Mit Bescheid vom 29.03.2010
stellte der Antragsgegner die Leistungen nach AsylbLG wegen fehlender Mitwirkung
ein, weil die Antragstellerin zu 1) Unterlagen über eine zwischenzeitlich aufgenommene
Beschäftigung nicht vorgelegt hatte.
Am 05.07.2010 haben sich die Antragsteller an das Gericht gewandt und
Eilrechtsschutz begehrt.
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Die Antragstellerin zu 1) führt aus, es seien jedenfalls die angemessenen Kosten der
Unterkunft zu übernehmen. Einen Differenzbetrag zu den aufgelaufenen
Mietrückständen könnten die Antragsteller von der Mutter der Antragstellerin zu 1) als
Darlehen erhalten.
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Die Antragsteller begehren sinngemäß,
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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die
aufgelaufenen Mietrückstände zu übernehmen sowie ihnen Leistungen nach dem
AsylbLG nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu bewilligen.
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Der Antragsgegner beantragt,
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die Anträge abzulehnen.
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Das Gericht hat die SGB II-Leistungsakte der Antragstellerin zu 1) beigezogen, sowie
den Mietspiegel für die (Nachbar-)Stadt Jülich (für die Gemeinde Aldenhoven existiert
kein eigener Mietspiegel) beigezogen und ausgewertet.
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Hinsichtlich der weiteren wesentlichen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird
auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte verwiesen.
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II.
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Das Rubrum war von Amts wegen um den Antragsteller zu 2) zu erweitern. Denn nach
der wohlverstandenen Interessenlage der Antragstellerin zu 1) begehrt sie Leistungen
der Unterkunft und Heizung, die nach Kopfteilen erbracht werden. Überdies sind
ausweislich der bisherigen Bescheide des Antragsgegners auch an den Antragsteller zu
2) entsprechende Leistungen erbracht worden.
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Die zulässigen Anträge sind unbegründet.
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Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine
einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein
streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung
wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung
setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d.h. des materiellen Anspruchs, für
den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines
Anordnungsgrundes, d.h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen
Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Der geltend gemachte
Hilfeanspruch (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit
der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund), die Eilbedürftigkeit,
sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung
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– ZPO).
Was die Übernahme der aufgelaufenen Mietrückstände angeht, so fehlt es an einem
Anordnungsanspruch bzw. an einem Anordnungsgrund.
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Grundlage für das diesbezügliche Begehren der Antragsteller ist § 2 Abs. 1 AsylbLG
i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 und 2 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe (SGB XII).
Danach können Schulden übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der
Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen
übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst
Wohnungslosigkeit einzutreten droht.
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Zwar droht den Antragstellern im vorliegenden Fall Wohnungslosigkeit, weil eine
fristlose Kündigung ihres Wohnmietverhältnisses bereits erfolgt ist und ein
Räumungsverfahren anhängig ist. Jedoch ist die Übernahme der Mietschulden im
vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt.
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Die Übernahme von Mietschulden ist nicht gerechtfertigt, wenn es sich um eine
unangemessene Unterkunft handelt (vgl. für die gleichlautenden Vorschrift im SGB II nur
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.07.2008, L 7 B 331/07 AS ER). Denn die
Hilfegewährung zur Sicherung der Unterkunft verfolgt stets das Ziel des längerfristigen
Erhalts der Unterkunft, der im Fall einer unangemessenen Unterkunft nicht gegeben ist.
Im vorliegenden Fall ist die von den Antragstellern bewohnte Unterkunft unangemessen.
Welche Aufwendungen im Einzelfall angemessen sind, errechnet sich aus dem Produkt
aus der für den Leistungsempfänger abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und dem
nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro m² (sog. "Produkttheorie",
vgl. nur BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 18/06 R; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil
vom 26.05.2010, L 12 (20) SO 37/07 m.w.N.; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
08.07.2008, L 20 B 49/08 SO ER). Zur Bestimmung der angemessenen Wohnfläche ist
auf die in den landesrechtlichen Bestimmungen zur Wohnraumgröße im sozialen
Mietwohnungsbau anerkannte Wohnfläche abzustellen (vgl. BSG, a.a.O.).
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In Nordrhein-Westfalen haben diese Vorschriften zum 01.01.2010 eine grundlegende
Änderung erfahren. Bis 31.12.2009 war nach Nr. 5.71 des Runderlasses des
Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport zu § 27 Abs. 4 des Gesetzes
über die soziale Wohnraumförderung vom 08.03.2002 (VV-Wobind, SMBl.NRW. 238) für
zwei Personen eine Wohnungsgröße von bis zu 60 m² angemessen. Diese
Verwaltungsvorschrift ist nunmehr durch die auf der Grundlage des neuen Gesetzes zur
Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG
NRW) vom 08.12.2009 (GV. NRW S 772) erlassenen
Wohnraumnutzungsbestimmungen (WNB, Rderl. des Ministeriums für Bauen und
Verkehr vom 12.12.2009, MBl. NRW 2010, 6 ff.) abgelöst worden (vgl. Nr. 19 Abs. 2
dieser Verwaltungsvorschriften). Nach Nr. 8.2 lit b) dieser Verwaltungsvorschriften sind
für einen Haushalt mit zwei Personen 65 m² Wohnfläche angemessen im Sinne des §
18 Abs. 2 WFNG NRW. Auf der anderen Seite sieht Anlage 1, Nr. 1.4.1 der
Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB, Rderl. des Ministeriums für Bauen und
Verkehr vom 26.01.2006, zuletzt geändert durch Rderl. v. 28.01.2010) für
Mietwohnungen bestehend aus einem Zimmer, Küche und Nebenräumen eine
Wohnflächenobergrenze von 62 m² vor. Für die Anwendung von Nr. 8.2 WNB
gegenüber Anlage 1 Nr. 1.4.1. WFB sprechen jedoch systematische Erwägungen.
Abgesehen davon, dass die WNB die bislang unstreitig zu Grunde zu legenden VV-
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WobindG abgelöst haben (vgl. Nr. 19 Abs. 2 WNB), so war Nr. 5.71 der VV-WoBindG
eine Konkretisierung von § 27 Abs. 4 des Gesetzes über die soziale
Wohnraumförderung (WoFG), der die im Wohnberechtigungsschein anzugebende
maßgebliche Wohnungsgröße für den Wohnungssuchenden regelte. Diese Funktion hat
nach Erlass des WFNG NRW nunmehr § 18 Abs. 2 WFNG NRW übernommen, der
ebenfalls an die im Wohnberechtigungsschein anzugebende maßgebliche
Wohnungsgröße für den Wohnungssuchenden anknüpft. Folglich ist - den
Verwaltungsvorschriften zu dieser Vorschrift (Nr. 8.2 WNB) entsprechend - für zwei
Personen von einer angemessenen Wohnfläche von bis zu 65 m² auszugehen (vgl. zum
Ganzen SG Aachen, Beschluss vom 25.02.2010, S 6 AS 205/10 ER; a.A., indessen
ohne nähere Begründung, LSG NRW, Beschluss vom 25.04.2010, L 9 AS 58/08).
Für die Wohnung der Antragsteller sind ausweislich der Angaben im Mietvertrag sowie
der zwischen den Beteiligten unstreitigen Ergänzung des Mietvertrages monatlich 250,--
Euro + 120,-- Euro = 370,-- Euro Nettokaltmiete zu zahlen. Auf 65 m² umgerechnet,
entspricht dies einem m²-Preis von 5,69 Euro. Dieser Mietzins ist unangemessen.
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Für die Ermittlung der angemessenen Miethöhe ist auf den örtlichen Mietspiegel und
nicht auf die Wohngeldtabelle abzustellen, da Mietspiegel die örtlichen Verhältnisse
genauer widerspiegeln als die Wohngeldtabelle (BSG, a.a.O.). Hierbei müssen
Ausstattung, Lage und Bausubstanz der Wohnung einfachen und grundlegenden
Bedürfnissen entsprechen. Hilfebedürftige haben sich bei der Auswahl einer
angemessenen Wohnung am unteren Preissegment zu orientieren (BSG, a.a.O.). Nach
dem beigezogenen Mietspiegel für die Stadt Jülich, der mit einem Abschlag von 10%
auch auf die Gemeinde B. Anwendung findet, liegt ein m²-Preis von 5,69 Euro deutlich
über diesen Vorgaben. Denn dieser Preis liegt über dem durchschnittlichen Preis aller
im Mietspiegel für die Stadt K. erfassten Wohnungen um 60 m² Größe, der 5,48 Euro pro
m² beträgt (3,85 Euro geringster Wert und 7,10 Euro teuerster Wert geteilt durch zwei =
5,48 Euro) und bewegt sich demnach nicht mehr im unteren Preissegment. Ein Preis
von 5,69 Euro pro m² liegt bereits im oberen Preissegment für Wohnungen in mittlerer
Wohnlage mit Bad/WC und Heizung (Bezugsfertigkeit von 1976 bis 1989) bzw.
entspricht dem unteren Preissegment für Wohnungen in guter Wohnlage mit besonderer
Ausstattung (Bezugsfertigkeit von 1976 bis 1989).
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Soweit die Antragsteller ausführen, es bestehe jedenfalls ein Anspruch auf Übernahme
der angemessenen Kosten der Unterkunft und einen etwaigen Differenzbetrag zu den
aufgelaufenen Mietrückständen könne die Mutter der Antragstellerin zu 1) übernehmen,
so rechtfertigt auch dies keine abweichende Betrachtung. Zwar sind die Bescheide vom
26.01.2010 bzw. vom 29.03.2010 nicht nach § 77 SGG bindend geworden, weil die
Rechtsbehelfsbelehrung nicht den Anforderungen des § 66 Abs. 1 SGG entspricht und
damit ein Widerspruch noch möglich ist (der Bescheid vom 23.12.2009, der für Januar
2010 Leistungen der Unterkunft in Höhe von 285,-- Euro vorsieht, ist demgegenüber
bestandskräftig geworden). Doch ändert dies nichts daran, dass die Wohnung der
Antragsteller unangemessen ist. Sie wird nicht dadurch angemessen, dass
Mietrückstände für einen begrenzten zeitlichen Abschnitt übernommen werden. Selbst
bei Übernahme der Mietrückstände drohte in absehbarer Zeit erneut eine
Mietunterdeckung und eine fristlose Kündigung des Vermieters der Antragsteller bzw.
ein Räumungsverfahren. Es besteht daher auch kein Anspruch auf Verpflichtung des
Antragsgegners zur Übernahme der Differenz zwischen den bislang übernommenen
Kosten der Unterkunft in Höhe von 285,-- Euro und den angemessenen Kosten der
Unterkunft für eine Wohnung für zwei Personen in der Gemeinde B ... Wollte man
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anders entscheiden, würde der Sinn und Zweck von § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB XII, der
darin besteht, den längerfristigen Erhalt der Unterkunft zu sichern (s.o.), unterlaufen.
Soweit die Antragsteller Leistungen über die Übernahme der Mietrückstände hinaus
(laufende) Leistungen nach dem AsylbLG begehren, so kommt eine Verpflichtung im
Eilverfahren ohnehin lediglich ab Eingang des Eilantrags bei Gericht in Betracht (vgl.
allgemein LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.11.2003, L 9 B 75/03 AL ER =
juris). Jedoch bestehen angesichts der Beschäftigung der Antragstellerin zu 1) selbst
insoweit Zweifel an der Hilfebedürftigkeit, § 2 Abs. 1 AsylbLG i.V.m. § 19 Abs. 1 SGB
XII. Die Antragstellerin zu 1) ist daher darauf zu verweisen, zunächst sämtliche
erforderlichen Angaben nachzuholen, damit der Antragsgegner abschließend
überprüfen kann, ob und ggf. in welchem Umfang ein Anspruch auf Leistungen nach § 2
Abs. 1 AsylbLG besteht.
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Das Gericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass Leistungen der Sozialhilfe
der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens dienen und dieser Zweck sowie
der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes in Art. 19 Abs. 4 GG gebieten, die
Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch die Antragsteller nicht zu überspannen
(vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05, NVwZ 2005, 927 ff.; LSG
Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.01.2006, L 1 B 13/05 AS ER – juris). Die
grundrechtlichen Belange der Betroffenen verlangen hier eine besondere Ausgestaltung
des Eilverfahrens. So müssen die Gerichte, wenn eine vollständige Aufklärung der
Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, aufgrund einer
Folgenabwägung entscheiden, bei der insbesondere die grundrechtlichen Belange der
Antragsteller umfassend in die Abwägung einzustellen sind (BVerfG, a.a.O.). Auch eine
Berücksichtigung dieser Maßgaben führt indessen zu keinem anderen Ergebnis. Denn
den Antragstellern drohen bei Versagung einstweiligen Rechtsschutzes keine
unzumutbaren Nachteile. Die Antragstellerin zu 1) hat es nämlich selbst in der Hand,
durch konkrete Angaben betreffend die zwischenzeitlich von ihr aufgenommene
Erwerbstätigkeit und das hieraus erzielte Einkommen eine Überprüfung zu ermöglichen,
ob und ggf. in welchem Umfang Hilfebedürftigkeit besteht.
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Die Kostenentscheidung beruht auf analoger Anwendung von § 193 SGG.
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