Urteil des SozG Aachen vom 07.07.2005

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Sozialgericht Aachen, S 21 AS 11/05
Datum:
07.07.2005
Gericht:
Sozialgericht Aachen
Spruchkörper:
21. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
S 21 AS 11/05
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
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I. Die im Jahr 1974 geborene Antragstellerin ist kroatische Staatsangehörige. Nach
ihrem Umzug von B nach T beantragte sie im Juni 2005 bei der Antragsgegnerin die
Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten
Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Ausweislich der von der Antragstellerin vorgelegten
Fiktionsbescheinigung der Ausländerbehörde des Kreises B vom 24.02.2005 gilt der
Aufenthalt der Antragstellerin gemäß § 81 Abs. 3 Satz 1 Aufenthaltsgesetz bis zur
Entscheidung der Ausländerbehörde über den Antrag auf Verlängerung eines
Aufenthaltstitels als erlaubt. Eine Erwerbstätigkeit ist der Antragstellerin nicht gestattet.
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Durch Bescheid vom 05.07.2005 lehnte die Antragsgegnerin die Gewährung von
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II mit der Begründung
ab, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch nicht vorlägen, weil die
Klägerin Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz habe.
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Am 05.07.2005 wandte sich die Antragstellerin an das Gericht mit der Bitte, im Wege
des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ihr für die Zeit ab dem 01.07.2005
Grundsicherungsleistungen zu gewähren.
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Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
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die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihr für die Zeit vom 01.07.2005
Grundsicherungsleistungen zu gewähren.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzuweisen.
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Sie macht geltend, dass die Antragstellerin nicht anspruchsberechtigt sei, da ihr nach
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der vorgelegten Fiktionsbescheinigung des Ausländeramtes des Kreises B eine
Erwerbstätigkeit nicht gestattet sei. Die Voraussetzungen für die Gewährung von
Leistungen lägen daher gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 8 Abs. 2 SGB II nicht vor.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Antragsgegnerin (AZ:
000) Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung
gewesen sind.
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II. Nach § 86 b Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht einstweilige
Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges
Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung zur Abwendung
wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Antragstellerin muss glaubhaft machen (§ 86
b Abs. 2 Satz 1 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO -), dass ihr ein
Anspruch auf die geltend gemachte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dass
das Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren für sie
mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (Anordnungsgrund).
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Im vorliegenden Falle scheitert der Erlass einer einstweiligen Anordnung bereits daran,
dass betreffend die Antragstellerin kein Anordnungsanspruch vorliegt. Nach
Einschätzung der Kammer hat die Antragsgegnerin zutreffend den Antrag auf
Gewährung von Grundsicherungsleistungen abgelehnt, da die Antragstellerin nicht
berechtigt im Sinne des § 7 SGB II ist. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 SGB II erhalten u.a. nur
solche Personen Leistungen nach dem SGB II, die erwerbsfähig sind. § 8 SGB II enthält
dabei eine Definition was unter Erwerbsfähigkeit zu verstehen ist. Nach Abs. 2 dieser
Vorschrift können Ausländer nur erwerbstätig sein im Sinne des § 8 Abs. 1, wenn ihnen
die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte. Ausweislich
der Fiktionsbescheinigung des Ausländeramtes des Kreises B, die bis zum 22.08.2005
Gültigkeit hat, ist der Antragstellerin eine Erwerbstätigkeit nicht gestattet mit der Folge,
dass die Antragstellerin nicht anspruchsberechtigt nach den Vorschriften des SGB II ist.
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war infolge dessen abzuweisen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus der analogen Anwendung des § 193 SGG.
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Der Antragstellerin ist es jedoch unbenommen, beim Sozialamt der Stadt T Leistungen
nach dem SGB XII bzw. dem Asylbewerberleistungsgesetz geltend zu machen.
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