Urteil des SozG Aachen vom 23.09.2008

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Sozialgericht Aachen, S 13 EG 10/08
Datum:
23.09.2008
Gericht:
Sozialgericht Aachen
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
S 13 EG 10/08
Sachgebiet:
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Der Beklagte wird unter entsprechender Abänderung des Bescheides
des Versorgungsamtes B. vom 28.02.2008 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides der Bezirks- regierung N. vom 16.06.2008
verurteilt, der Klägerin weiteres Elterngeld in Höhe von 275,31 EUR zu
zahlen. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt
der Beklagte. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
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Die Beteiligten streiten über die Höhe des Elterngeldes; die Klägerin beansprucht eine
Nachzahlung von 275,31 EUR.
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Die 1984 geborene Klägerin ist seit 09.03.2007 verheiratet. Sie gebar am 06.11.2007
das Kind N ... Ihr Ehemann ist als Elektriker beschäftigt. Die Klägerin ist
Krankenpflegehelferin und war seit 15.07.2006 bei einem Pflegedienst beschäftigt; sie
erhielt ein monatliches Bruttogehalt von 1.800,00 EUR. Im Verlauf der Schwangerschaft
sprach ihr behandelnder Arzt am 16.03.2007 ein Beschäftigungsverbot nach dem
Mutterschutzgesetz für jede Tätigkeit aus. Bereits seit Februar 2007 zahlte der
Arbeitgeber kein Arbeitsentgelt mehr. Durch rechtskräftige Urteile des Arbeitsgerichts
Aachen vom 04.06. und 09.08.2007 (8 Ca 1487/07 d) für die Monate Februar bis Juni
2007, vom 23.08.2007 (8 Ca 2920/07 d) für Juli 2007 und vom 23.10.2007 (5 Ca
3426/07 d) für August und September 2007 wurde der Arbeitgeber zur Zahlung des
Arbeitsentgelts und Erteilung der entsprechenden Lohnabrechnungen verurteilt. Vom
19.09.2007 bis 01.01.2008 erhielt die Klägerin von ihrer Krankenkasse
Mutterschaftsgeld, kalendertäglich 13,00 EUR. Durch rechtskräftiges Urteil vom
21.01.2008 verurteilte das Arbeitsgericht Aachen (8 Ca 4517/07 d) den Arbeitgeber, der
Klägerin Zuschuss zum Mutterschaftsgeld für Oktober 2007 bis 01.01.2008 zu zahlen.
Ab Juli 2007 hatten die Eheleute die Steuerklassen gewechselt, die Klägerin von
Steuerklasse I in Steuerklasse V. Der Steuerklassenwechsel erfolgte, weil der
Arbeitgeber der Klägerin kein Gehalt mehr gezahlt hatte und damit der Ehemann der
Klägerin netto mehr Arbeitsentgelt ausgezahlt erhielt.
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Am 10.12.2007 beantragte die Klägerin Elterngeld für den ersten bis zwölften Lebens-
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monat des Kindes. Sie legte hierzu Verdienstbescheinigungen für die Monate Juli 2006
bis Juli 2007 vor.
Durch Bescheid vom 28.02.2008 bewilligte das Versorgungsamt B. Elterngeld für den
beantragten Zeitraum in Höhe von monatlich 679,29 EUR; auf die Leistung für den
ersten und zweiten Lebensmonat rechnete es das gezahlte Mutterschaftsgeld und den
der Klägerin zustehenden Zuschuss des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld an. Es
errechnete für den ersten Lebensmonat 0 EUR, für den zweiten Lebensmonat 67,65
EUR und für den dritten bis zwölften Lebensmonat jeweils den vollen
Elterngeldmonatsbetrag. Insgesamt erhielt die Klägerin Elterngeld in Höhe von 6.880,55
EUR. Der Bemessung des monatlichen Elterngeld- betrages legte das Versorgungsamt
das Einkommen der elf Monate von September 2006 bis Juli 2007 für den 12-monatigen
Bemessungszeitraum von September 2006 bis August 2007 zugrunde. Das
Arbeitsentgelt für August 2007 berücksichtigte es nicht, weil nur 11 Gehaltsmitteilungen
vorlagen und das Augustgehalt nicht gezahlt worden war. Den Steuerklassenwechsel
ab Juli 2007 ließ es ebenfalls nicht in die Berechnung einfließen.
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Den dagegen am 06.03.2008 eingelegten Widerspruch wies die Bezirksregierung
Münster durch Widerspruchsbescheid vom 16.06.2008 zurück mit der Begründung,
Nachzahlungen auf den Arbeitslohn, die nicht im selben Kalenderjahr erfolgten, könnten
der Bemessung des Elterngeldes nicht zugrundegelegt werden.
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Bereits am 05.06.2008 hat die Klägerin Untätigkeitsklage erhoben. Sie hat diese nach
Erlass des Widerspruchsbescheides als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage
fortgeführt. Die Klägerin ist der Auffassung, der Bemessung des Elterngeldes müsse der
Verdienst aller zwölf Monate des Bemessungszeitraums, also auch das Arbeitsentgelt
für August 2007 zugrundegelegt werden. Sie hat mitgeteilt, dass auch aus dem
arbeitsgerichtlichen Urteil bezüglich des Augustgehaltes die Zwangsvollstreckung habe
eingeleitet werden müssen; der Arbeitgeber habe sich jedoch zunächst der
Zwangsvollstreckung entzogen. Im weiteren Verlauf des gerichtlichen Verfahrens hat
die Klägerin die zwischenzeitlich vom Arbeitgeber erstellte Verdienstbescheinigung für
August 2007 (Steuerklasse V) vorgelegt.
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Die Klägerin beantragt,
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den Beklagten unter entsprechender Abänderung des Bescheides des
Versorgungsamtes B. vom 28.02.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der
Bezirksregierung N. vom 16.06.2008 zu verurteilen, ihr weiteres Elterngeld in Höhe von
275,31 EUR zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er verbleibt bei der in den angefochtenen Bescheiden vertretenen Rechtsauffassung
und nimmt insoweit Bezug auf eine Anweisung der Bezirksregierung N. vom 31.08.2007
zur Durchführung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG). Hinsichtlich
des Einkommens, welches im Bemessungszeitraum erzielt worden sei, gelte das
Zuflussprinzip. Danach könne nachträglich im Kalenderjahr nach dem betreffenden
Lohnzahlungs-zeitraum gezahltes Arbeitsentgelt bei der Feststellung des
durchschnittlichen Gehaltes im Bemessungszeitraum nicht mehr berücksichtigt werden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der
Gerichtsakte sowie der beigezogenen die Klägerin betreffende Verwaltungsakte des
Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug
genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist zulässig und begründet.
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Obwohl den Bescheid vom 28.02.2008 das seinerzeit zuständige Versorgungsamt B.
und den Widerspruchsbescheid vom 16.06.2008 die Bezirksregierung N. erlassen
haben, richtet sich die Klage zurecht gegen den Kreis E., in dem die Klägerin wohnt.
Denn durch das "Zweite Gesetz zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-
Westfalen" vom 30.10.2007 (GVBl. NRW 2007 S. 482) sind die Versorgungsämter mit
Ablauf des 31.12.2007 aufgelöst worden. Ab 01.01.2008 sind u.a. für Aufgaben nach
dem BEEG die Kreise und kreisfreien Städte zuständig. Dadurch ist es zu einem
Beteiligtenwechsel Kraft Gesetz gekommen (vgl. hierzu: Mayer-Ladewig, SGG, 9.
Auflage, § 99 Rn. 6a).
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Die Klägerin wird durch die angefochtenen Bescheide insoweit beschwert, als darin die
Höhe des ihr zustehenden Elterngeldes falsch berechnet und 275,31 EUR zu wenig
bewilligt worden sind.
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Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BEEG wird Elterngeld in Höhe von (mindestens) 67 % des in
den zwölf Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten
monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1.800,00
EUR monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein
Erwerbseinkommen erzielt. Da die Kläger als berechtigte Person ab 19.09.2007
Mutterschaftsgeld bezogen hat, bleiben gemäß § 2 Abs. 7 Satz 5 und 6 BEEG die
Monate September und Oktober 2007 bei der Bestimmung der zwölf zugrunde zu
legenden Kalendermonate vor der Geburt unberücksichtigt. Maßgeblicher
Bemessungszeitraum für die Berechnung des Elterngeldes der Klägerin sind also die
zwölf Kalendermonate von September 2006 bis August 2007. Das nach § 2 Abs. 1
BEEG maßgebliche "Einkommen", von dem in der Regel 67 % den Elterngeldbetrag
ergeben, ist ein Nettoeinkommen. Dies ergibt sich vorliegend aus § 2 Abs. 7 BEEG.
Danach ist als Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit der Überschuss der
Einnahmen über die pauschal abzusetzenden Werbungskosten, die um die auf dieses
Einkommen entfallenden Steuern und die aufgrund dieser Erwerbstätigkeit geleisteten
Pflichtbeiträge in Höhe des gesetzlichen Anteils der beschäftigten Person einschließlich
der Beiträge zur Arbeitsförderung zu vermindern sind, zu berücksichtigen (Satz 1).
Sonstige Bezüge im Sinne von § 38a Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes
werden nicht als Einnahmen berücksichtigt (Satz 2); dies sind die so genannten
Einmalzahlungen. Als auf die Einnahmen entfallenden Steuern gelten die abgeführte
Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer (Satz 3). Grundlage
der Einkommensermittlung sind die entsprechenden monatlichen Lohn- und
Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers (Satz 4).
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Die angefochtenen Bescheide sind insoweit rechtswidrig, als zum einen bei der
Bemessung des Elterngeldes das Erwerbseinkommen für August 2007, zum anderen
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der Steuerklassenwechsel ab Juli 2007 nicht berücksichtigt worden ist.
Die vom Beklagten unter Hinweis auf eine Durchführungsanweisung der
Bezirksregierung Münster vom 31.08.2007 vertretene Auffassung, dass nur tatsächlich
(jedenfalls im Kalenderjahr des maßgeblichen Lohnabrechnungszeitraums)
zugeflossenes Arbeitsentgelt zur Bemessung des Elterngeldes herangezogen werden
könne, findet weder im BEEG, noch in der Begründung des Gesetzgebers zum BEEG,
noch in den vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
herausgegebenen "Richtlinien zum BEEG" eine Stütze. Das Bundessozialgericht (BSG)
hat bereits für andere Sozialleistungen (Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld, Krankengeld)
das strenge Zuflussprinzip, das ein "Erzielen" von Arbeitsentgelt nur dann anerkannte,
wenn es im Bemessungszeitraum nicht nur erarbeitet, sondern auch tatsächlich
zugeflossenen war, modifiziert. Danach ist bei der Bemessung dieser Sozialleistungen
auch zunächst vorenthaltenes Arbeitsentgelt zu berücksichtigen, das für den
maßgeblichen Bemessungszeitraum bei Verzug des Arbeitgebers zur nachträglichen
Vertragserfüllung zugeflossen ist (BSG, Urteile vom 28.06.1995 - 7 RAr 102/94 = BSGE
76,162 = SozR 3-4100 § 112 Nr. 22, vom 21.03.1996 - 11 RAr 101/94 = BSGE 78,109 =
SozR 3-1300 § 48 Nr. 48 und vom 30.05.2006 - B 1 KR 19/05 R = BSGE 96,246 = SozR
4-2500 § 47 Nr. 4). Dies gilt auch für die Berechnung des Elterngeldes.
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Das Elterngeld ist eine - noch oben begrenzte - Lohnausfallleistung für das erste
Lebensjahr des Kindes. Wenn der Gesetzgeber insoweit auf das durchschnittlich in den
zwölf Kalendermonaten vor der Geburt "erzielte" (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 BEEG)
Einkommen abstellt, ist jedenfalls auch solches Arbeitsentgelt zu berücksichtigen, das
dem Elterngeldberechtigten im Bemessungszeitraum zugestanden hat, weil er es
erarbeitet hat, und ihm aufgrund Verzugs des Arbeitnehmers nicht zeitnah zugeflossen,
sondern erst nachträglich gezahlt und abgerechnet worden ist. Wäre die
Rechtsauffassung des Beklagten zutreffend, so würden Erziehungsgeldberechtigte, die
ihr Arbeitsentgelt arbeitsvertragswidrig nicht zeitnah erhalten und erst in einem
arbeitsgerichtlichen Verfahren erstreiten müssen, zusätzlich "bestraft", wenn sie
aufgrund dieses Fehlverhaltens des Arbeitgebers niedrigeres Elterngeld erhielten.
Dieses Ergebnis wäre auch nicht mit der Intention des Gesetzgebers des BEEG
vereinbar, durch das Elterngeld Familien bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlagen zu
unterstützen, wenn sich die Eltern vorrangig um die Betreuung ihrer Kinder kümmern,
und dazu beizutragen, dass es beiden Elternteilen auf Dauer besser gelingt ihre
wirtschaftliche Existenz zu sichern.
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Bei der Berechnung des Elterngeldes war desweiteren auch der ab Juli 2007
vorgenommene Steuerklassenwechsel zu berücksichtigen. Bis Juni 2007 war die
Klägerin in Steuerklasse I. Wohl aufgrund ihrer Eheschließung, aber auch weil das
Nettoarbeitsentgelt ihres Ehemannes höher ausfallen sollte, erfolgte der
Steuerklassenwechsel. Dieser war beachtlich. Denn nach § 2 Abs. 7 Satz 3 BEEG ist
u.a. die "abgeführte", also die tatsächlich entrichtete Lohnsteuer maßgeblich. Ein
Lohnsteuerklassenwechsel wäre selbst dann beachtlich und nicht rechtsmissbräuchlich,
wenn - wofür hier allerdings keine Anhaltspunkte vorliegen - allein mit dem Ziel erfolgt
wäre, später höheres Elterngeld zu erhalten (vgl. dazu ausführlich das Urteil der
Kammer vom 23.09.2008 - S 13 EG 36/07).
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Ausweislich der vorliegenden Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers (vgl. § 2 Abs.
7 Satz 4 BEEG) ist wie folgt das Einkommen für den Bemessungszeitraum September
2006 bis August 2007 zugrunde zu legen und das Elterngeld zu berechnen.
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Monat Bruttoverdienst Steuerrechtl.Abzüge SV-Abgaben Werbungskosten-pauschale
Nettover- dienst 9/2006 1.800,00 EUR 236,81 EUR 386,10 EUR 76,67 EUR 1.100,42
EUR 10/2006 1.800,00 EUR 236,81 EUR 386,10 EUR 76,67 EUR 1.100,42 EUR
11/2006 1.800,00 EUR 236,81 EUR 386,10 EUR 76,67 EUR 1.100,42 EUR 12/2006
1.800,00 EUR 236,81 EUR 386,10 EUR 76,67 EUR 1.100,42 EUR 1/2007 1.800,00
EUR 234,43 EUR 377,10 EUR 76,67 EUR 1.111,80 EUR 2/2007 1.800,00 EUR 234,43
EUR 377,10 EUR 76,67 EUR 1.111,80 EUR 3/2007 1.800,00 EUR 234,43 EUR 377,10
EUR 76,67 EUR 1.111,80 EUR 4/2007 1.800,00 EUR 234,43 EUR 381,60 EUR 76,67
EUR 1.107,30 EUR 5/2007 1.800,00 EUR 234,43 EUR 381,60 EUR 76,67 EUR
1.107,30 EUR 6/2007 1.800,00 EUR 234,43 EUR 381,60 EUR 76,67 EUR 1.107,30
EUR 7/2007 1.800,00 EUR 544,62 EUR 381,60 EUR 76,67 EUR 797,11 EUR 8/2007
1.800,00 EUR 544,62 EUR 381,60 EUR 76,67 EUR 797,11 EUR
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21.600,00 EUR 3.443,06 EUR 4.583,70 EUR 920,04 EUR 12.653,20 EUR
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Jahresnettoeinkommen = 12.653,20 EUR durchschnittliches monatliches
Nettoeinkommen (Jahreseinkommen: 12) = 1.054,43 EUR davon 67 % = 706,47 EUR
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Unter Anrechnung des gezahlten Mutterschaftsgeldes und des Arbeitgeberzuschusses
zum Mutterschaftsgeld gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 BEEG ergeben sich hieraus
folgende Zahlbeträge: 1. Lebensmonat 0,00 EUR 2. Lebensmonat (anteilig 4/31) 91,16
EUR 3.-12. Lebensmonat (10 x 706,47) 7.064,70 EUR Elterngeldanspruch 7.155,86
EUR bereits gezahlt - 6.880,55 EUR Nachzahlungsbetrag 275,31 EUR.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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Die Kammer hat die im Hinblick auf den Wert des Beschwerdegegenstandes nach §
144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) grundsätzlich unstatthafte Berufung
zugelassen, weil sie der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beimisst (§ 144 Abs. 2
Nr. 1 SGG).
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