Urteil des SozG Aachen vom 01.02.2006

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Sozialgericht Aachen, S 11 AL 114/05
Datum:
01.02.2006
Gericht:
Sozialgericht Aachen
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
S 11 AL 114/05
Sachgebiet:
Arbeitslosenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Bescheide vom 04.11.2005 und vom 14.11.2005 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 24.11.2005 werden insoweit aufgehoben,
als dort der Bescheid vom 06.06.2005 für die Zeit vor dem 27.10.2005
aufgehoben wird und entsprechende Leistungen zurückgefordert
werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat die
Kosten des Klägers zu 1/4 zu erstatten.
Tatbestand:
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Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung einer Bewilligung von
Überbrückungsgeld (Übbg) und die Erstattung überzahlter Leistungen i.H.v. 1.531,97
Euro.
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Der am 00.00.1952 geborene Kläger beantragte im Januar 2005 Übbg für die Aufnahme
einer selbständigen Tätigkeit in den Bereichen "Dienstleistungen aller Art für
Industriekunden, insbesondere in den Bereichen Transport und Logistik, Beratung in
den Bereichen Logistik, Außenwirtschaft, Zollwesen und regenerativer Energien;
Vertrieb von transportablen Einrichtungen zur Lagerung von Rohstoffen; Gewinnung von
Rohstoffen im Bereich alternativer Energien, Vertrieb von massiven Holz-
Blockhäusern".
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Die Beklagte gewährte mit Bescheid vom 06.06.2005 Übbg für die Zeit vom 18.05.2005
bis 17.11.2005 i.H.v. monatlich 2.089,05 Euro. Dem Bescheid war der (damalige)
Wortlaut von § 57 Sozialgesetzbuch - Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III)
beigefügt.
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Anfang September 2005 wandte sich der Kläger an die Beklagte mit der Bitte um
Auskunft, ob er neben dem Übbg-Bezug ab dem 26.09.2006 als Kampagnekraft bei der
Firma Afabrik K AG arbeiten dürfe. Die Beklagte beantwortet die Anfrage jedenfalls nicht
schrifltich und teilte dem Kläger mit Schreiben vom 24.10.2005 mit, er habe das Übbg ab
dem 26.09. bis 17.10.2005 zu Unrecht bezogen, da in einem versicherungspflichtigen
Beschäftigungsverhältnis gestanden habe und somit nicht mehr arbeitslos gewesen sei.
Er habe auch erkennen können und müssen, das der Übbg-Anspruch durch die
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Arbeitausfnahme entfallen sei.
Mit Bescheid vom 04.11.2005 hob die Beklagten die Übbg-Bewilligung für die Zeit ab
dem 26.09.2005 ganz auf und machte sodann mit Bescheid vom 14.11.2005 eine
Erstattungsforderung i.H.v. 1.531,97 Euro geltend.
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In seinem am 21.11.2005 erhobenen Widerspruch führte der Kläger aus, Übbg sei kein
Ersatz für Arbeitslosengeld (Alg), weswegen ein Wegfall der Arbeitslosigkeit dem Übbg-
Bezug nicht entgegenstehen könne. Im Übrigen habe er seiner selbständiger Tätigkeit
neben der Schichtarbeit in der Afabrik auch vollständig nachkommen
können.Schließlich habe er einen etwaigen Wegfall der Übbg-Voraussetzungen schon
deswegen nicht erkennen können, weil die Beklagte seine Anfrage nicht beantwortet
habe. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 24.11.2005 mit der
Begründung zurück, der Kläger habe anhand des damals mitübersandten
Gesetzestextes erkennen können, dass sein Übbg-Anspruch durch Arbeitausfnahme in
der Afabrik entfallen sei.
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Hiergegen richtet sich die am 29.11.2005 erhobene Klage. Der Kläger führt aus, bei
einer rechtzeitigen und zutreffenden Auskunft seitens der Beklagten hätte er seine Arbeit
bei der Afabrik auch im Rahmen eines Werkvertrages verrichten können.
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Der Kläger beantragt,
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die Bescheide vom 04.11.2005 und vom 14.11.2005 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 24.11.2005 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie bleibt bei ihrer Auffassung.
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Das Gericht hat Beweis erhoben durch eine Anfrage bei der Firma Afabrik K AG und hat
sich die BewA-Auszüge der Beklagten seit Januar 2005 vorlegen lassen.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie die beigezogene
Verwaltungsakte, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gewesen ist, verwiesen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet. Die angefochtenen Entscheidungen der
Beklagten sind teilweise rechtswidrig im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Beklagte durfte die Übbg-Bewilligung erst ab dem
27.10.2005 aufheben und das erbrachte Übbg nur insoweit zurückfordern, denn der
Kläger konnte erst ab diesem Zeitpunkt wissen, dass der Übbg-Anspruch entfallen war.
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Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren
und Sozialdatenschutz - (SGB X) ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung aufzuheben,
soweit in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass
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vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Wesentlich ist jede tatsächliche
oder rechtliche Änderung, die sich auf Grund oder Höhe der bewilligten Leistung
auswirkt (vgl. BSG, Urteil vom 09.08.2001, B 11 AL 17/01 R). Eine solche Änderung ist
dadurch eingetreten, dass der Kläger ab dem 26.09.2005 eine Arbeit als Kampagnekraft
bei der Firma Afabrik K AG aufgenommen hat, denn hierdurch ist der Übbg-Anspruch
entfallen.
Nach § 57 Abs. 1 SGB III in der bis zum 31.12.2005 geltenden Fassung (a.F.) haben
Arbeitnehmer, die durch die Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit
die Arbeitslosigkeit beenden oder vermeiden, zur Sicherung des Lebensunterhalts und
zur sozialen Sicherung in der Zeit der Existenzgründung Anspruch auf Übbg. Das
Tatbestandsmerkmal der Hauptberuflichkeit bedeutet, dass bei der geförderten Tätigkeit
der zeitliche Schwerpunkt liegen muss (BT-Drs 15/3674, S. 8); eine zusätzliche
abhängige Beschäftigung ist möglich, darf jedoch "nur Nebensache" sein (so die
Formulierung bei Link, in: Eicher/Schlegel, SGB III, § 57, Rn. 42 c). Das
Tatbestandsmerkmal der Beendigung oder Vermeidung meint, dass der Übbg-Bezieher
sich in keiner versicherungspflichtigen Beschäftigung mehr befindet und auch keine
mehr sucht (Link, a.a.O., Rn. 38 b). Der Kläger hat ab dem 26.09.2005 vollschichtig bei
der Firma Afabrik K AG gebarbeitet. Diese Beschäftigung war ihrer Natur nach
versicherungspflichtig und gegenüber der selbständigen Tätigkeit nicht nur
nebensächlich. Hierbei ist unbeachtlich, ob der Kläger auch neben der abhängigen
Beschäftigung weiterhin im gleichen Umfang selbständig tätig sein konnte. Das Übbg
soll es dem Bezieher ermöglichen, sich auf den Aufbau einer selbständigen Tätigkeit zu
konzentrieren; dies verträgt sich grundsätzlich nicht mit einer parallel dazu ausgeübten
vollschichtigen Beschäftigung.
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Auch das Rechtsinstitut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs wegen
unterlassener Beratung führt zu keinem anderen Ergebnis, denn auch eine rechtzeitige
und zutreffende Beratung hätte an der Rechtsfolge aus § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X i.V.m.
§ 57 SGB III nichts ändern können. Der Vortrag des Klägers, er hätte bei rechtzeitiger
und zutreffender Beratung einen Werkvertrag mit der Firma Afabrik K AG geschlossen,
greift nicht durch. Die Arbeit als Kampagnekraft ist jedenfalls nicht Teil der
selbständigen Tätigkeit, für die das Übbg gewährt worden ist. Vielmehr hätte auch bei
Abschluss eines Werkvertrages eine (versicherungspflichtige) Beschäftigung i.S.d. § 7
Sozialgesetzbuch - Viertes Buch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung
- (SGB IV) vorgelegen, denn allein die von den Vertragsparteien gewählte Bezeichnung
ist insoweit nicht entscheidend. Der Kläger kann auch nicht aufgrund des
sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so gestellt werden, als habe von einer
Arbeitsaufnahme bei der Firma Afabrik K AG abgesehen, denn hierbei handelt es sich
um ein tatsächliches Verhalten, das im Rahmen des Herstellungsanspruchs nicht
fingiert werden kann.
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Nicht erfüllt sind jedoch die weiteren Voraussetzungen für eine Aufhebung der Übbg-
Bewilligung ab dem Zeitpunkt der wesentlichen Änderung (hier: ab dem 26.09.2005).
Die Aufhebungstatbestände aus § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 SGB X kommen nicht in
Betracht, insbesondere hat der Kläger seine Absicht, die Arbeit als Kampagnekraft
aufzunehmen, rechtzeitig vorher mitgeteilt.
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Der Aufhebungstatbestand aus § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X lag erst ab dem
27.10.2005 vor, denn erst aufgrund des Anhörungsschreibens vom 24.10.2005 (das
unter Zugrundelegung von § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X als am 27.10.2005 zugegangen
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gilt) kannte der Kläger die zutreffende Rechtsauffassung der Beklagten.
Eine vorherige positive Kenntnis des Klägers vom Wegfalle der Übbg-Voraussetzungen
ist nicht nachweisbar, zumal die Beklagte auf eine Bitte des Klägers um entsprechende
Auskunft nicht reagiert hat. Grob fahrlässige Unkenntnis scheitert daran, dass sich aus
dem Gesetzestext, der dem Bewilligungsbescheid beigefügt war, nicht eindeutig ergibt,
ob der Übbg-Anspruch in Fällen wie dem vorliegenden entfällt oder nicht. Die
Bedeutung, die der Kläger der Vorschrift beigemessen hat (Hilfe zur
Unternehmensgründung und nicht Entgeltersatzleistung), erscheint angesichts des
Wortlauts der Vorschrift jedenfalls für juristische Laien plausibel. Dass § 57 SGB III
anders zu verstehen ist, erschließt sich erst nach juristischen Überlegungen, die dem
Kläger nicht zuzumuten waren.
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Auch § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X führt zu keinem anderen Ergebnis, denn das bei
der Firma Afabrik K AG erzielte Einkommen hat nicht schon von Anfang an zum Wegfall
der Voraussetzungen für das Übbg geführt. Aus § 57 SGB III selbst ergibt sich nicht, was
bei hinzutretendem Einkommen aus anderen Quellen als der geförderten Tätigkeit
geschehen soll. § 57 Abs. 3 Satz 2 und 3 SGB III a.F. verweisen auf die §§ 140 und 142
bis 143 a SGB III und sparen somit die Vorschrift zur Anrechnung von Nebeneinkommen
beim Alg (§ 141 SGB III) aus dem Anwendungsbereich von § 57 SGB III gerade aus. Der
Tatbestand des Ruhens wegen Arbeitsentgelt (§ 143 SGB III) ist zwar anwendbar,
betrifft jedoch nicht die vorliegende Fallkonstellation, sondern regelt den Fall, in dem
das Ende des Beschäftigungsverhältnisses und das Ende des Arbeitsverhältnisses
auseinander fallen (Keller, in: PK-SGB III, 2. Aufl., 2004, § 143, Rn 7). Arbeitsentgelt,
das nicht aufgrund eines vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bestehenden
Arbeitsverhältnisses erzielt wird, kann zugleich das Entfallen der Arbeitlosigkeit
bedeuten oder aber nach § 141 SGB III angerechnet werden, führt aber nicht zur
Rechtsfolge aus § 143 SGB III.
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Die Aufhebungsfrist aus § 48 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ist gewahrt;
Ermessen war nach § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB X nicht auszuüben.
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Der Erstattungsanspruch ergibt sich aus § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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