Urteil des SozG Aachen vom 12.01.2005

SozG Aachen: gleichstellung, kündigung, behinderung, gefährdung, auskunft, schwerhörigkeit, wettbewerbsfähigkeit, bedingung, erhaltung, ermessensausübung

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Nachinstanz:
Sachgebiet:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Rechtskraft:
Sozialgericht Aachen, S 11 AL 18/04
12.01.2005
Sozialgericht Aachen
11. Kammer
Urteil
S 11 AL 18/04
Landessozialgericht NRW, L 12 AL 31/05
Arbeitslosenversicherung
nicht rechtskräftig
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 28.07.2003 in
der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.05.2004 verurteilt, die
Klägerin einem schwerbehinderten Menschen gleichzustellen. Die
Beklagte hat die Kosten der Klägerin zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darum, ob die Klägerin einem schwerbehinderten Menschen
gleichzustellen ist.
Die am 00.00.0000 geborene Klägerin ist gelernte Einzelhandelskauffrau und seit 1991 bei
der Beigeladenen als Bankangestellte vollschichtig beschäftigt. Das Land Nordrhein-
Westfalen hat bei ihr mit Bescheid vom 30.10.1998 einen Gesamtgrad der Behinderung
(Gesamt-GdB) von 30 aufgrund einer Hörminderung (Einzel-GdB 30) sowie einer
Funktionsstörung der Wirbelsäule (Einzel-GdB 10) festgestellt. Eine am 28.08.2003 zum
31.03.2004 erfolgte Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Beigeladene wurde im
Kündigungsschutzverfahren (Arbeitsgericht B 0 Ca 0000/00) zurückgenommen. Am
15.01.2003 beantragte die Klägerin die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten
Menschen. Sie begründete ihren Antrag mit Schwerhörigkeit, die ihr bei
Kundengesprächen erhebliche Probleme bereite, zumal wenn kein Sichtkontakt zum
Kunden bestehe. Nach Einholung von Auskünften der Beigeladenen sowie des
Betriebsrates der Beigeladenen lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom
28.07.2003 mit der Begründung ab, die Klägerin habe keine behinderungsbedingte
Gefährdung ihres Arbeitsplatzes dargelegt.
Am 19.08.2003 legte die Klägerin Widerspruch ein und begründete diesen später mit der
zwischenzeitlich erfolgten Kündigung. Die Beklagte holte eine erneute Auskunft der
Beigeladenen ein und wies den Widerspruch mit Bescheid vom 19.05.2004 zurück. Zur
Begründung führte sie aus, der Arbeitsplatz der Klägerin sei ​ worauf sie auch selbst
hingewiesen habe ​ im Wesentlichen aufgrund von Umstrukturierungsmaßnahmen und
Personalabbau gefährdet.
Hiergegen richtet sich die am 00.00.0000 erhobene Klage.
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Hiergegen richtet sich die am 00.00.0000 erhobene Klage.
Das Gericht hat den Arbeitgeber der Klägerin beigeladen.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, die zwischenzeitlich im Klageverfahren
zurückgenommene Kündigung zeige, dass die Beigeladene das Arbeitsverhältnis auf
jeden Fall lösen wolle.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28.07.2003 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 19.05.2004 zu verurteilen, sie einem schwerbehinderten
Menschen gleichzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Die Beklagte verweist auf die Stellungnahmen der Beigeladenen, ihres Betriebsrats sowie
insbesondere des Integrationsamts (das der Kündigung zugestimmt hatte). Sie meint ferner,
nach erfolgter Rücknahme der Kündigung sei keine konkrete Gefährdung des
Arbeitsplatzes mehr gegeben und rein hypothetische Entwicklungen könnten einen
Anspruch auf Gleichstellung nicht begründen.
Das Gericht hat die Prozessakte des Arbeitsgerichts B sowie die Schwerbehindertenakte
des Versorgungsamts B beigezogen und eine Auskunft der Beigeladenen eingeholt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie die beigezogene
Verwaltungsakte, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Entscheidungen der Beklagten sind
rechtswidrig im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), da die Klägerin
einen Anspruch auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen hat.
Gemäß § 2 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch ​ Rehabilitation und Teilhabe
behinderter Menschen ​ (SGB IX), das mit Wirkung zum 01.07.2001 an die Stelle des
aufgehobenen Schwerbehindertengesetzes getreten ist, sollen behinderte Menschen mit
einem Grad der Behinderung von weniger als 50 aber wenigstens 30, bei denen die
übrigen Voraussetzungen des 2 Abs. 2 SGB IX vorliegen, schwerbehinderten Menschen
gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen
geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 73 SGB IX nicht erlangen oder nicht behalten
können.
Bei der Klägerin ist bestandskräftig ein Gesamt-GdB von 30 festgestellt; sie erfüllt auch
unstreitig die Voraussetzungen aus § 2 Abs. 2 SGB IX.
Die Klägerin kann auch infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen
geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten. Ein Anspruch auf
Gleichstellung besteht, wenn der Arbeitnehmer infolge seiner Behinderungen bei
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wertender Betrachtung in seiner Wettbewerbsfähigkeit gegenüber Nichtbehinderten in
besonderer Weise beeinträchtigt und deswegen nur schwer in Arbeit zu vemitteln ist (BSG,
Urteil vom 02.03.2000 ​ B 7 AL 246/99 R, SozR 3-3870 § 2 Nr. 1; SG Duisburg, Urteil vom
15.01.2002 ​ S 12 AL 201/01). Hierbei genügt es, wenn der Arbeitnehmer ernstlich mit dem
Verlust seines Arbeitsplatzes rechnen muss und er sich ohne Gleichstellung nicht
gegenüber Gesunden im Wettbewerb um einen Arbeitsplatz behaupten kann
(Neumann/Pahlen, Schwerbehindertengesetz, 9. Aufl. 1999, § 2, Rn. 21 m.w.N.).
Konkurrierende nichtbehinderungsbedingte Ursachen einer Gefährdung des Arbeitsplatzes
hindern die Gleichstellung nach § 2 Abs. 3 SGB IX nicht, wenn die Behinderung als
wesentliche Bedingung der Kündigung oder der Gefährdung wenigstens gleichrangig ist
(Schorn, in: Müller-Wenner/Schorn, SGB IX, 2. Teil, 2003, § 68, Rn. 35).
Die Klägerin kommt angesichts ihres bisherigen beruflichen Werdegangs fast
ausschließlich für kaufmännische Bürotätigkeiten, insbesondere im Bankbereich, in Frage.
Ausweislich der vom Gericht eingeholten Auskunft der Beigeladenen ist sie derzeit im
Servicebereich einer Geschäftsstelle der Beigeladenen beschäftigt. Ihre Aufgaben sind
Kundenbedienung, Kundenberatung und diverse Nachbearbeitungen. Weiterhin hat die
Beigeladene mitgeteilt, die Klägerin habe nach eigenen Angaben Verständigungsprobleme
wegen ihrer Schwerhörigkeit; es seien auch Rückfragen nach Ansprechen durch Kollegen
oder Kunden festgestellt worden. Das Gericht geht angesichts dessen davon aus, dass die
bei der Klägerin bestehende Hörminderung jede Tätigkeit mit Publikumsverkehr wesentlich
erschwert und sich auch auf solche kaufmännischen Tätigkeiten auswirkt, die sich nicht
ausschließlich schriftlich erledigen und ein hohes Maß an Genauigkeit voraussetzen. Dies
ist insbesondere im Bankbereich der Fall, da sich viele Zahlwörter der deutschen Sprache
nur durch genaues Hinhören unterscheiden lassen (z.B. "fünfzehn" und "fünfzig"). Hierin
liegt aber bereits eine verminderte Wettbewerbsfähigkeit gegenüber nicht entsprechend
behinderten Mitbewerbern. Ob die Klägerin sozial untergeordnete Tätigkeiten (etwa als
Bürohilfskraft) voll wettbewerbsfähig ausüben kann, kann dahinstehen, da die
Gleichstellung auch den Zweck hat, einen drohenden sozialen Abstieg zu verhindern
(Neumann/Pahlen, a.a.O. Rn. 10).
Das Gericht sieht die Klägerin weiter auch als hinreichend gefährdet im oben dargelegten
Sinne an. Dem steht nicht entgegen, dass die inzwischen zurückgenommene
arbeitgeberseitige Kündigung nicht auf die gesundheitlichen Einschränkungen der
Klägerin, sondern auf betriebliche Umstrukturierungsmaßnahmen gestützt worden ist. Denn
erstens dient die Gleichstellung bereits nach dem Wortlaut von § 2 Abs. 3 SGB IX nicht
allein der Erhaltung des gegenwärtigen Arbeitsplatzes, sondern soll darüber hinaus einen
Beitrag zur verbesserten Konkurrenzfähigkeit bei den Bemühungen um einen neuen
Arbeitsplatz leisten. Zweitens befindet sich die Klägerin auch bei betrieblich bedingten
Umstrukturierungs- und Personalabbaumaßnahmen gegenüber nichtbehinderten
Kolleginnen und Kollegen im Nachteil, da ein verminderter Anreiz für den Arbeitgeber
besteht, sie von einem betriebsbedingten Personalabbau auszunehmen und auf einem
anderen, zunächst umstrukturierungsfesten Arbeitsplatz weiter zu beschäftigen.
Der Verurteilung der Beklagten steht schließlich nicht entgegen, dass es sich bei § 2 Abs. 3
SGB IX dem Wortlauf nach um eine Soll-Vorschrift handelt. Entsprechend der allgemeinen
Grundsätze über Soll-Vorschriften ist auch § 2 Abs. 3 SGB IX nach herrschender
Auffassung so zu verstehen, dass das der Beklagten eingeräumte Ermessen im Regelfall
reduziert und somit bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen die Gleichstellung
auszusprechen ist (Neumann/Pahlen, a.a.O., Rn. 24; Schorn, a.a.O., Rn. 45). Eine
atypische Fallgestaltung, die es der Beklagten ermöglichen könnte, den Anspruch im
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Rahmen ihrer Ermessensausübung abzulehnen, liegt ersichtlich nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.