Urteil des SozG Aachen vom 17.05.2010

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Sozialgericht Aachen
Urteil vom 17.05.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Aachen S 18 SB 287/09
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger einen Anspruch auf die Feststellung einer Schwerbehinderung hat.
Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist niederländischer Staatsangehöriger und wohnt seit 1999 in den Niederlanden.
Seit einigen Jahren lebt der Kläger in einer Einrichtung für betreutes Wohnen in E. / NL und erhält dort eine Rente für
Jungbehinderte wegen in den Niederlanden anerkannter "Arbeitsunfähigkeit zu 80 bis 100 Prozent".
Am 07.05.2008 stellte der Kläger, vertreten durch seine in Deutschland lebende Mutter, beim Beklagten einen Antrag
auf Feststellung einer Schwerbehinderung rückwirkend ab 1995. Dabei legte sie diverse Unterlagen des
Landschaftsverbands Rheinland, des Diplom-Psychologen Dr. F. sowie weitere ärztliche Bescheinigungen aus den
Niederlanden vor. Mit Bescheid vom 27.08.2009 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte er aus, der
Kläger habe weder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, noch seinen Arbeitsplatz im Anwendungsbereich
des Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX). Hiergegen legte
der Kläger, vertreten durch seine Mutter, am 24.09.2009 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom
17.11.2009 zurückgewiesen wurde.
Hiergegen richtet sich die am 14.12.2009 erhobene Klage.
Der Kläger trägt vor, er leide seit seiner Kindheit an einer Schizophrenie und einem Autistischen Syndrom, weswegen
er dauerhafter Betreuung bedürfe. Dies sei mit einem Grad der Behinderung (GdB) von jedenfalls 50 zu bewerten. Auf
dessen Feststellung habe er auch einen Anspruch, da es um die Möglichkeit der Geltendmachung des
Behindertenpauschbetrages gemäß § 33 b Abs. 5 Einkommenssteuergesetz (EStG) gehe, der ihm selbst zustehe und
auf die Mutter übertragen werde könne. Der Gesetzgeber wolle damit einen finanziellen Ausgleich im Familienverbund
schaffen.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 27.08.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
17.11.2009 zu verurteilen, beim Kläger einen GdB von mindestens 50 seit dem 01.01.1995 festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bezieht sich im Wesentlichen auf die Begründung des Ausgangs- und des Widerspruchsbescheids. Der Kläger sei
nicht an das deutsche Steuer- oder Sozialrecht angebunden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte
Bezug genommen, die der Kammer vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger wird durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne von § 54
Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, da diese rechtmäßig sind.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung einer Schwerbehinderung nach §§ 69 ff SGB IX in Verbindung
mit der Versorgungsmedizinverordnung (VersMedV) und der dortigen Anlage 2 "Versorgungsmedizinische
Grundsätze" (VMG), denn er fällt nicht in den Anwendungsbereich des SGB IX.
Nach § 30 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – Allgemeiner Teil (SGB I) gelten die Vorschriften des Sozialgesetzbuches
für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben. Das in § 30
Abs. 1 SGB I verankerte Territorialitätsprinzip gilt jedoch nur, soweit sich aus dem Gesetz nichts Abweichendes
ergibt, § 37 Satz 1 SGB I. Eine solche abweichende Regelung ist in § 2 Abs. 2 SGB IX getroffen. Nach dieser Norm
sind Menschen schwerbehindert im Sinne der §§ 69 ff. SGB IX, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von
wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem
Arbeitsplatz im Sinne des § 73 SGB IX rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben. Diese
Ausnahme liegt darin begründet, dass die Schwerbehinderteneigenschaft einen besonderen Schutz am Arbeitsplatz
(§§ 71 ff. SGB IX) nach sich zieht, der auch Grenzgängern zugute kommen soll (BT-Drucks 7/656 S 24 zur
Vorgängerregelung § 5 ff SchwbG). Zu diesem Personenkreis gehört der Kläger nicht, da er seinen Wohnsitz und
seinen gewöhnlichen Aufenthalt unstreitig in den Niederlanden hat und auch nicht in Deutschland arbeitet. Er kann
sich somit grundsätzlich nicht auf die Regelungen des SGB IX berufen.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich die Kammer nach eigener Sachprüfung anschließt,
erfährt diese in § 2 Abs. 2 SGB IX gesetzlich vorgesehene Durchbrechung des Territorialitätsprinzips dem Sinn und
Zweck der §§ 69 ff SGB IX entsprechend jedoch eine weitere Ausdehnung. Insoweit führt das Bundessozialgericht im
Urteil vom 05.07.2007, Az. B 9/9a SB 2/07 R aus:
"Die Feststellung des GdB hat eine dienende Funktion. Sie gewinnt erst dadurch Bedeutung, dass sie als
Statusfeststellung auch für Dritte verbindlich ist (vgl BSGE 52, 168, 172 = SozR 3870 § 3 Nr 13 S 31; BSGE 69, 14,
17 = SozR 3-1300 § 44 Nr 3 S 9) und die Inanspruchnahme von sozialrechtlichen, steuerrechtlichen,
arbeitsrechtlichen, straßenverkehrsrechtlichen und anderen Vorteilen ermöglicht. Das durch eine Feststellung nach §
4 SchwbG bzw § 69 SGB IX gewährte subjektive soziale Recht berührt den Rechtskreis des Antragstellers also
immer dann, wenn sich hieraus weitere Rechte im Inland ergeben können. Soweit es derartige rechtliche Vorteile gibt,
die nicht an einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, sondern an einen andersartigen Inlandsbezug
anknüpfen, erfordert es schon der Grundsatz der Gleichbehandlung und der Einheit der Rechtsordnung, dass die
betreffenden Personen eine Feststellung iS von § 4 SchwbG bzw § 69 SGB X beanspruchen können (vgl dazu
Vergleichsvorschlag BSG Breith 2003, 71, 77). Allerdings kann ein im Ausland wohnender Behinderter das
Feststellungsverfahren nach § 4 SchwbG bzw § 69 SGB IX nur zur Ermöglichung konkreter inländischer
Rechtsvorteile in Anspruch nehmen. Geht es nur um den Nachweis einer Behinderung gegenüber ausländischen
Stellen, kann der behinderte Mensch auf die Möglichkeit entsprechender Feststellungen durch die für seinen Wohnort
im Ausland zuständigen Stellen verwiesen werden. Ebenso wenig reicht insofern eine abstrakte, also rein theoretische
Möglichkeit der Inanspruchnahme rechtlicher Vorteile im Inland aus (so aber Sächsisches LSG, Urteil vom 21.12.2005
- L 6 SB 5/04 - juris). Vielmehr lässt sich eine Durchbrechung des Territorialitätsprinzips (§ 30 Abs 1 iVm § 37 Satz 1
SGB I) nur rechtfertigen, wenn dem behinderten Menschen trotz seines ausländischen Wohnsitzes aus der
Feststellung seines GdB in Deutschland konkrete Vorteile erwachsen können."
Nach dieser Rechtsprechung des Bundessozialgerichts muss der Antragsteller zur weiteren Durchbrechung des aus §
30 SGB I folgenden Territorialitätsprinzips durch die in der GdB-Feststellung liegenden verbindlichen
Statusfeststellung konkrete Vorteile erlangen. Die abstrakte und rein theoretische Möglichkeiten der Inanspruchnahme
rechtlicher Vorteile im Inland reicht nicht aus.
Solche konkreten Vorteile vermag die Kammer im Hinblick auf den Kläger nicht zu erkennen.
Der Kläger hat keinen konkreten Bezug zum deutschen Sozial-, Arbeits- oder Steuerrecht im Sinne dieser vom
Bundessozialgericht aufgestellten Grundsätze. Er hat keine aktuellen oder zukünftigen Rentenansprüche in
Deutschland, die durch die Statusfeststellung als Schwerbehinderter berührt werden könnten. Er hat auch keine
Einkünfte in Deutschland, weshalb die geltend gemachte Schwerbehinderung auch im Hinblick auf die im deutschen
Steuerrecht in §§ 33, 33 b EStG vorgesehene Möglichkeit, diese steuermindernd zu berücksichtigen, für ihn keine
Auswirkungen hat. Er kann daher mangels inländischer Einkünfte insbesondere den Behinderten-Pauschbetrag des §
33 b EStG nicht selbst geltend machen. Ein anderer konkreter Vorteil der begehrten Statusfeststellung als
Schwerbehinderter, der den Kläger selbst und unmittelbar betrifft, ist nicht erkennbar.
Die Durchbrechung des Territorialitätsprinzips entsprechend der Grundsätze des Bundessozialgerichts ist nach
Auffassung der Kammer auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass die Mutter und Vertreterin des Klägers durch die
Feststellung der Schwerbehinderung des Klägers eine Minderung ihrer eigenen Steuerlast über § 33 b Abs. 5 EStG
erlangen möchte.
Denn es kann zur Überzeugung der Kammer in Anwendung der vom Bundessozialgericht entwickelten Grundsätze
(Urteil vom 05.07.2007, Az. B 9/9a SB 2/07 R) immer nur auf den eigenen konkreten Vorteil des Antragstellers und
Klägers ankommen. Dies leitet sie aus der Überlegung ab, dass der Anspruch des Klägers auf Feststellung eines
GdB ein höchstpersönliches Recht ist. Im Feststellungsverfahren nach § 69 Abs. 1 Satz 1 Neuntes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB IX) werden personenbezogene gesundheitliche Feststellungen getroffen. Diese
Feststellungen sind wiederum Grundlage für die Ausstellung eines Ausweises auf Antrag des Behinderten nach § 69
Abs. 5 Satz 1 SGB IX. Diesem personenbezogenen Charakter des Feststellungsverfahrens wird etwa auch dadurch
Rechnung getragen, dass das Tätigwerden des Beklagten ausschließlich auf einen Antrag des Behinderten erfolgt und
Dritten ein Antragsrecht nicht zusteht (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 18.06.2009, Az. L 6
SB 286/08). Wenn aber die Feststellung des GdB immer nur den eigenen, höchstpersönlichen Status betrifft, kann der
bloße denkbare steuerliche Vorteil eines Dritten nicht die Durchbrechung des Territorialitätsprinzips rechtfertigen.
Daran kann nach Auffassung der Kammer auch das vom Kläger vorgelegte Schreiben des Bundesministeriums der
Finanzen vom 08.08.1997 (VV DEU BMF 1997-08-08 IV) ungeachtet dessen rechtlicher Qualität nichts ändern.
Auch die Tatsache, dass der Behinderten-Pauschbetrag des § 33 b Abs. 1 EStG grundsätzlich dem Behinderten
selbst zusteht und nach der Regelung des § 33 b Abs. 5 EStG bloß auf einen Dritten übertragen wird, wenn das Kind
ihn nicht in Anspruch nimmt, kann in der vorliegenden Konstellation nicht zu einer Durchbrechung des
Territorialitätsprinzips führen. Die Auffassung des Klägers, es handele sich deshalb um einen eigenen Vorteil des
Antragstellers und Klägers im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sodann nur auf die Mutter
übertragen wird, hält die Kammer schon deswegen für nicht erheblich, weil Voraussetzung dafür sein müsste, dass
dem Kläger der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33 b EStG überhaupt zusteht. Dies ist vorliegend aber nicht der
Fall. Es kann daher dahinstehen, ob der Mutter des Klägers überhaupt ein Freibetrag gemäß § 32 Abs. 6 in
Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG zusteht, was aber Voraussetzung für die Übertragung auf sie ist. Um
Anspruch auf den Behinderten-Pauschbetrag zu haben, muss der behinderte Mensch nämlich unbeschränkt
Steuerpflichtiger im Sinne des EStG sein (vgl. Bundesfinanzhof, Urteil vom 02.06.2005, Az. III R 15/04; Loschelder
in: Schmidt, EStG, 26. Auflage 2007, § 33 b Rn. 1). Unbeschränkt steuerpflichtig sind nach § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2
Satz 1 EStG aber nur natürliche Personen, die im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben oder
deutsche Staatsangehörige, die weder im Inland wohnen noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, aber zu einer
inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen. Beides trifft auf den Kläger
nicht zu. Die Anwendung des § 33 b Abs. 5 EStG ist für bloß beschränkt Steuerpflichtige gemäß § 50 Abs. 1 Satz 4
EStG aber ausgeschlossen. Zwar werden Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz, noch ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben, nach § 1 Abs. 3 EStG auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt, wenn sie inländische
Einkünfte im Sinne des § 49 EStG haben. Da der Kläger aber auch über solche Einkünfte nicht verfügt, kann er nach
§ 1 Abs. 3 EStG nicht als unbeschränkt Steuerpflichtiger behandelt werden. Eine analoge Anwendung des § 1 Abs. 3
EStG kommt dabei nicht in Betracht (vgl. Bundesfinanzhof, Urteil vom 02.06.2005, Az. III R 15/04). Die Auffassung
des 1. Senats des Bundesfinanzhofs, dass jedenfalls dann, wenn es sich um einen Sachverhalt innerhalb der
Mitgliedsstaaten der EU handelt, unter gemeinschaftsrechtlichen Aspekten eine andere Auslegung in Betracht komme
und der Behinderten-Pauschbetrag auch dann bestehe, wenn der Behinderte weder unbeschränkt noch beschränkt
steuerpflichtig sei (Bundesfinanzhof, Urteil vom 22.11.1995, Az. I R 6/91), rechtfertigt dabei kein anderes Ergebnis,
denn der Wortlaut des § 1 Abs. 3 EStG sieht im Gegensatz zur damals noch gültigen Vorgängerregelung des § 50
Abs. 4 EStG (Fassung bis 1995) ausdrücklich die Voraussetzung vor, dass inländische Einkünfte im Sinne des § 49
EStG vorliegen müssen (so im Ergebnis auch Loschelder in: Schmidt, EStG, 26. Auflage 2007, § 33 b Rn. 14). Dies
ist aber vorliegend gerade nicht der Fall.
Die Kammer sieht hierin auch keine Systemwidrigkeit, denn grundsätzlich soll der Pauschbetrag die durch eine
Behinderung typischerweise entstehende Mehrbelastung abgelten, somit also dem Behinderten selbst zustehen. Die
Übertragung nach § 33 b Abs. 5 EStG kommt nur dann in Betracht, wenn das Kind den Pauschbetrag nicht selbst
geltend macht und dem Elternteil ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld zusteht. Das Gesetz will
damit dahinstehen lassen, ob die Mehrbelastungen vom Einkommen des Kindes oder der Eltern bestritten werden
(vgl. Loschelder in: Schmidt, EStG, 26. Auflage 2007, § 33 b Rn.15). Gerade durch die angeordnete Voraussetzung
des Kinderfreibetrages oder Kindergeldes sollen aber nur die typischen Fälle umfasst sein, in denen Eltern und
behindertes Kind eng zusammenleben und sich die Mehraufwendungen vermischen. Lebt das Kind allerdings im
Ausland ohne Aufenthalte bei den Eltern und mit eigenem Renteneinkommen, ist dieser typische Fall gerade nicht
mehr betroffen. Im Übrigen können außergewöhnliche Belastungen des Steuerpflichtigen selbst (also der Mutter des
Klägers) gegebenfalls über § 33 EStG steuerliche Berücksichtigung finden, so das auch keine ungerechtfertigte
Benachteiligung erkennbar ist. Auf das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen einer Schwerbehinderung
kommt es nach alledem nicht an.
Dies gilt auch für die Zeit von 1995 bis 1999, in der der Kläger noch in Deutschland gewohnt hat und damit auch
seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Anwendungsbereich des SGB IX hatte. Denn mit dem Antrag vom 07.05.2008 hat
der Kläger erstmals die Feststellung einer Schwerbehinderung beantragt. Für die Zeit vom 1995 bis 1999 wurde der
Antrag damit nur rückwirkend gestellt. Feststellungen nach dem Schwerbehindertenrecht zugunsten des Betroffenen
sind grundsätzlich aber nur für die Zukunft zu treffen. Die damit einhergehende Statusfeststellung wirkt prinzipiell in
die Zukunft. Die beschränkte Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Antragstellung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1
Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwVO) trägt lediglich dem Interesse des Behinderten Rechnung, dass
er nicht durch die Dauer eines Verwaltungsverfahrens unzumutbar benachteiligt wird. Die weitere Rückwirkung eines
Antrags muss auf offenkundige Fälle beschränkt werden, in denen auch bei Anwendung des § 44 Abs. 2 SGB X das
pflichtgemäße Ermessen die rückwirkende Aufhebung gebieten könnte (vgl. grundlegend BSG, Urteil vom 29.05.1991,
Az. 9a/9 RVs 11/89; LSG Saarland, Beschluss vom 05.11.2002, Az. L 5 B 12/01 SB). Den vorliegenden Befunden,
soweit sie die Jahre bis 1999 betreffen, vermag die Kammer aber nicht mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen,
welche Gesundheitsbeeinträchtigungen damals vorlagen und ob sich daraus eine Schwerbehinderung ergab. Auch die
Psychiaterin Frau Dr. Hanoldt hat sich im Verwaltungsverfahren nicht in der Lage gesehen, eine Bewertung ohne
Untersuchung des Klägers vorzunehmen. Weitere Sachverhaltsermittlungen, etwa das Einholen von Gutachten, sind
im Hinblick auf die Voraussetzung der Offenkundigkeit aber nicht geboten (vgl. LSG Saarland, Beschluss vom
05.11.2002, Az. L 5 B 12/01 SB).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gegen das Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben. Da weder eine Dienst-, noch eine Sach- oder
Geldleistung, sondern die Feststellung einer Behinderung Streitgegenstand ist, kommt es auf den Wert des
Streitgegenstandes nicht an (§ 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG).