Urteil des SozG Aachen vom 14.08.2007

SozG Aachen: wohnrecht, gegenleistung, sozialhilfe, schenkung, rückforderung, unentgeltlichkeit, miteigentumsanteil, urkunde, anzeige, versorgung

Sozialgericht Aachen, S 20 SO 91/06
Datum:
14.08.2007
Gericht:
Sozialgericht Aachen
Spruchkörper:
20. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
S 20 SO 91/06
Nachinstanz:
Landessozialgericht NRW, L 9 SO 29/07
Sachgebiet:
Sozialhilfe
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Klagen werden abgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander
nicht zu erstatten.
Tatbestand:
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Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Anspruchsübergangsanzeige
gem. § 93 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
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Die (zumindest seit 1995 anerkannt) schwerstpflegebedürftige Klägerin zu 2) ist die
Mutter der Klägerin zu 1). Deren Ehemann/Vater X.Q. verstarb am 10.09.2002. Seit
Oktober 2002 lebt die Klägerin zu 2) in einem Altenpflegeheim. Seit 01.06.2002 erhält
sie von dem Beklagten Sozialhilfe (Hilfe zur Pflege) durch Übernahme der ungedeckten
Heimkosten.
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Durch notariellen Vertrag vom 20.02.2001 übertrugen die Klägerin zu 2) und ihr
Ehemann ihre jeweiligen 1/2-Miteigentumsanteile am Hausgrundbesitz in H., die
Klägerin zu 2) zusätzlich einen Miteigentumsanteil an einer Ackerparzelle auf die
Klägerin zu 1) zu deren Alleineigentum; die Klägerin zu 1) räumte in dem Vertrag ihren
Eltern ein lebenslanges Wohnrecht an dem übertragenen Hausgrundstück ein.
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Durch Bescheid vom 27.09.2006 zeigte der Beklagte den Klägerinnen den Übergang
eines (vermeintlichen) Rückforderungsanspruch der Klägerin zu 2) gegen die Klägerin
zu 1) nach § 528 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bis zur Höhe der
Sozialaufwendungen auf den Beklagten als örtlichen Träger der Sozialhilfe an. Die
dagegen eingelegten Widersprüche der Klägerinnen wies der Beklagte durch zwei
Widerspruchsbescheide vom 20.11.2006 als unbegründet zurück.
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Dagegen haben die Klägerinnen jeweils am 22.12.2006 Klage erhoben. Sie halten die
Überleitungsanzeige für rechtswidrig. Sie meinen, ein Rückforderungsanspruch der
Klägerin zu 2) nach § 528 BGB bestehe nicht, weil es sich bei der
Grundbesitzübertragung durch den Notarvertrag aus dem Jahre 2001 nicht um eine
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Schenkung gehandelt habe; es liege keine Unentgeltlichkeit im Sinne einer Schenkung
vor, da die Übertragung nicht unabhängig von einer Gegenleistung geschehen sei;
vielmehr habe die Klägerin zu 1) ein lebenslanges Wohnrecht eingeräumt. Des weiteren
sind die Klägerinnen der Ansicht, eine Rückforderung des hälftigen Eigentumsanteils
des verstorbenen Vaters sei nicht mehr möglich. Auch die Rückforderung des früheren
Miteigentumsanteils der Klägerin zu 2) sei nicht durchführbar, da die zugewandten
Grundstücke unteilbar seien. Schließlich stehe der Rechtmäßigkeit einer
Anspruchsüberleitung entgegen, dass es sich um nicht einzusetzendes, weil nach § 90
Abs. 2 Nr. 8 SGB XII geschütztes Vermögen handele. Die Klägerinnen beantragen,
den Bescheid des Beklagten vom 27.09.2006 in der Fassung der beiden
Widerspruchsbescheide vom 20.11.2006 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klagen abzuweisen.
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Er meint, die Rechtmäßigkeit der Überleitung sei grundsätzlich nicht vom Bestehen und
dem Umfang des übergeleiteten Anspruchs abhängig. Rechtswidrigkeit liege nur dann
vor, wenn das Bestehen des übergeleiteten Anspruchs nach materiellem Recht
offensichtlich ausgeschlossen und damit die Überleitungsanzeige selbst erkennbar
sinnlos sei. Dies sei vorliegend aber nicht der Fall.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der
Gerichtsakte sowie der beigezogenen die Klägerinnen betreffenden Verwaltungsakte
der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug
genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klagen sind zulässig, aber nicht begründet.
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Die angefochtenen Bescheide sind rechtlich nicht zu beanstanden. Der Bescheid vom
27.09.2006 beinhaltet lediglich die Anzeige des Übergangs eines möglichen Anspruchs
der Klägerin zu 2) gegen die Klägerin zu 1) auf den Beklagten. Diese
Übergangsanzeige ist formell ordnungsgemäß ergangen und auch materiell rechtmäßig.
Dadurch wird nicht etwa für die Klägerinnen verbindlich festgestellt, dass der
übergeleitete Anspruch tatsächlich besteht. Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) hängt die Rechtmäßigkeit einer
Überleitungsanzeige nicht davon ab, ob der übergeleitete Anspruch tatsächlich besteht
(vgl. BVerwG, Urteil vom 26.11.1969 - BVerwGE 34, 219; Urteil vom 17.05.1973 =
BVerwGE 42, 198; Urteil vom 06.11.1975 = BVerwGE 49, 316; Urteil vom 05.10.1978 -
BVerwGE 56, 300; Beschluss vom 15.04.1996 - 5 B 12/96). Es genügt, dass die
übergeleiteten Ansprüche möglich erscheinen. Die Überleitung wäre nur dann
rechtswidrig, wenn der betreffende Anspruch offensichtlich ausgeschlossen wäre
(Negativevidenz). Dies ist jedoch ersichtlich nicht der Fall.
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Was den Einwand fehlender Unentgeltlichkeit der Übertragung angeht, sprechen weder
die Wortwahl "Grundstücksübertragungsvertrag" in der notariellen Urkunde vom
20.02.2001 noch das eingeräumte Wohnrecht evident gegen eine Schenkung. Im
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Gegenteil: Die in einem Übertragungsvertrag auferlegte Versorgung des Übergebers ist
in der Regel nicht Gegenleistung, sondern Auflage. Ein eingeräumtes Wohnrecht ist
regelmäßig keine Gegenleistung, sondern mindert den Wert des Geschenkes (vgl. BGH,
Urteil vom 07.04.1989 - V ZR 252/87 = BGHZ 107, 156 = NJW 1989, 2122).
Soweit die Klägerinnen geltend machen, ein Rückübertragungsanspruch könne
allenfalls den seinerzeit übertragenen 1/2-Miteigentumsanteil der Klägerin zu 2)
erfassen, nicht aber den des verstorbenen Vaters, stehen dem die angefochtenen
Bescheide nicht entgegen. Der Beklagte hat in der Überleitungsanzeige vom
27.12.2006 ausdrücklich nur auf die Miteigentumsanteile der Klägerin zu 2) an der
Ackerparzelle und dem Hausgrundstück Bezug genommen, nicht aber auf
Miteigentumsanteile des verstorbenen Vaters der Klägerin zu 1). Insofern bezieht sich
die Überleitung auch ausschließlich auf mögliche Rückübertragungsansprüche der
Klägerin zu 2) gegen die Klägerin zu 1).
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Der Einwand der Klägerinnen, dass auch diese Miteigentumsanteile nicht übertragen
werden könnten, da der Grundbesitz nicht teilbar sei, entzieht sich dem
Rechtsverständnis der Kammer. Die Unteilbarkeit von Grundbesitz hat keine
Auswirkungen auf die Übertrag- barkeit von Miteigentumsanteilen an diesem
Grundbesitz.
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Schließlich ist auch der Einwand der Klägerinnen auf die Vorschrift des § 90 Abs. 2 Nr.
8 SGB XII nicht nachvollziehbar. Zwar ist ein angemessenes Hausgrundstück
Schonvermögen, das sozialhilferechtlich anrechnungsfrei zu bleiben hat; jedoch gilt
dies nur in Bezug auf die nachfragende sozialhilfebedürftige Person oder eine andere
der in den § 19 Abs. 1 bis 3 SGB XII genannten Personen. Als solche kommt hier allein
die Klägerin zu 2) in Betracht. Diese bewohnt jedoch das fragliche Hausgrundstück
nicht mehr, sondern die Klägerin zu 1). Um deren Sozialhilfeanspruch geht es jedoch
vorliegend nicht.
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Ist nach alledem der von der Übergangsanzeige betroffene Anspruch nicht offensichtlich
ausgeschlossen, so sind Einwendungen gegen die rechtliche Existenz des
übergeleiteten Anspruchs nicht im sozialgerichtlichen Verfahren, sondern vor den
Zivilgerichten zu prüfen, wenn der übergeleitete Anspruch vom Beklagten gegenüber
der Klägerin zu 1) geltend gemacht wird.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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