Urteil des SozG Aachen vom 04.01.2006

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Sozialgericht Aachen, S 11 AL 95/05
Datum:
04.01.2006
Gericht:
Sozialgericht Aachen
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
S 11 AL 95/05
Sachgebiet:
Arbeitslosenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
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Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung einer Bewilligung von Arbeitslosengeld
(Alg) für die Zeit vom 01.08.2005 bis zum 04.09.2005 mangels Erreichbarkeit.
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Die am 00.00.1959 geborene Kläger bezog seit dem 01.06.2005 Alg. Als Anschrift hatte
sie in ihrer Arbeitlosmeldung "Tstraße 0, 00000 B" angegeben. Nach mehreren
Postrückläufen mit dem Vermerk, die Klägerin sei unter der Anschrift nicht zu ermitteln,
sowie einer Anfrage beim Einwohnermeldeamt (wo die Klägerin weiterhin unter
"Tstraße 0" gemeldet war), stellte die Beklagte die Leistung zunächst ohne Bescheid
ein. Nachdem sich die Klägerin am 05.09.2005 unter Angabe einer neuen Adresse
erneut arbeitslos gemeldet hatte, zahlte die Beklagte weiter Alg ab dem 05.09.2005 und
hob die vorherige Bewilligung mit Bescheid vom 06.09.2005 wegen fehlender
Erreichbarkeit ab dem 01.08.2005 auf. Den am 13.09.2005 erhobenen Widerspruch
wies sie mit Bescheid vom selben Tag zurück.
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Hiergegen richtet sich die am 00.00.0000 erhobene Klage.
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Die Klägerin führt aus, sie habe in der Tstraße 0 zunächst bei einer Freundin gewohnt,
wobei ihr Name auch auf dem Briefkasten gestanden habe. Später habe die Freundin
jedoch den Briefkasten entfernen und einen Briefschlitz mit einem Metallschild in die
Haustür einbauen lassen; auf dem Metallschild habe nunmehr nur noch der Name der
Freundin gestanden. Die Klägerin habe nicht darauf gedrungen, dass auch ihr Name auf
dem Schild angebracht wird, da sie ohnehin zum 15.08.2005 habe umziehen wollen. Zu
dem Umzug sei es auch gekommen, allerdings habe sich die Ummeldung wegen eines
längeren Auslandsaufenthaltes der neuen Vermieterin verzögert. Im Übrigen habe sie
keinen Anlass gesehen, Post von der Beklagten zu erwarten, und sei auch in
dringenden Fällen jederzeit per Mobilfunk oder per elektronischer Post erreichbar
gewesen.
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Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid vom 06.09.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
13.09.2005 auzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie bleibt bei ihrer Auffassung und sieht sich im Klagevortrag bestätigt.
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Hinsichtlich der wesentlichen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie die beigezogene
Verwaltungsakte, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gewesen ist, verwiesen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Entscheidungen der Beklagten sind nicht
rechtswidrig iSd § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Beklagte hat die
Alg-Bewilligung zu Recht aufgehoben, da die Klägerin in der Zeit vom 01.08.2005 bis
zum 04.09.2005 nicht arbeitlos im Sinne der gesetzlichen Vorschriften war.
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Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren
und Sozialdatenschutz - (SGB X) ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung aufzuheben,
soweit in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass
vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Wesentlich ist jede tatsächliche
oder rechtliche Änderung, die sich auf Grund oder Höhe der bewilligten Leistung
auswirkt (vgl. BSG, Urteil vom 09.08.2001, B 11 AL 17/01 R). Eine solche Änderung ist
dadurch eingetreten, dass die Klägerin ab dem 01.08.2005 nicht mehr erreichbar war.
Arbeitslosigkeit setzt nach § 119 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 5 Nr. 2 Sozialgesetzbuch - Drittes
Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) voraus, dass der Arbeitlose den Vorschlägen der
Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann.
Nähere Bestimmungen hierzu enthält die Erreichbarkeitsanordnung (EAO) vom
27.10.1997. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EAO muss der Arbeitslose unter anderem in
der Lage sein, Mitteilungen der Agentur für Arbeit unverzüglich persönlich zur Kenntnis
zu nehmen. Deshalb hat er nach § 1 Abs. 1 Satz 2 EAO sicherzustellen, dass die
Agentur für Arbeit ihn persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt unter der von ihm benannten Anschrift (Wohnung) durch
Briefpost erreichen kann.
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Dass die Klägerin nicht in diesem Sinne erreichbar und somit verfügbar war, ergibt sich
bereits aus ihrem eigenen Vortrag. In der Zeit vom 15.08.2005 bis zum 05.09.2005 war
der Beklagten der Wohnsitz der Klägerin überhaupt nicht bekannt. Dass die Klägerin
während dieser Zeit wegen Abwesenheit der Vermieterin möglicherweise nicht in der
Lage war, sich bei der Meldebehörde umzumelden, ist unbeachtlich, denn die
Erreichbarkeit iSd § 1 EAO ist vom melderechtlichen Status unabhängig. In der Zeit vor
dem 15.08.2005 war die Klägerin - wie auch zumindest der erste Postrücklauf zeigt -
deswegen nicht erreichbar, weil der Briefschlitz nicht entsprechend beschriftet war.
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Unbeachtlich ist weiterhin auch, ob die Klägerin durchgängig per Mobilfunk oder
elektronischer Post (E-Mail) erreichbar gewesen ist. Der Begriff "Briefpost" in § 1 Abs. 1
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Satz 2 EAO ist gerade angesichts der heutigen technischen Möglichkeiten nicht auch
auf elektronische Post auszudehnen, denn der Zweck von § 119 Abs. 5 Nr. 2 SGB III
und § 1 EAO besteht gerade darin, dass sich der Arbeitslose im Nahbereich der Agentur
für Arbeit aufhalten soll, damit er Eingliederungsvorschlägen orts- und zeitnah Folge
leisten kann. Eine erweiternde Auslegung von § 1 Abs. 1 Satz 2 EAO würde diesem
Gesetzeszweck zuwiderlaufen, denn elektronische Post kann üblicherweise von jedem
beliebigen Ort aus abgerufen werden, solange sich dort die technischen Vorrichtungen
(Computer, Modem und Telefonanschluss) befinden.
Es sind auch die besonderen Voraussetzungen einer rückwirkenden Aufhebung erfüllt.
Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X darf eine rückwirkende Aufhebung dann erfolgen,
wenn der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung
wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse zumindest grob fahrlässig
nicht nachgekommen ist. Arbeitslose sind nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Sozialgestzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I) zur Mitteilung ihrer neuen Anschrift
verpflichtet (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.11.2004, L 12 AL 4/04). Nach
dieser Vorschrift hat derjenige, der Sozialleistungen beantragt hat oder erhält,
Veränderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind, unverzüglich
mitzuteilen. Die Nichtanzeige eines Umzugs erfüllt den Tatbestand des § 48 Abs. 1 Satz
2 Nr. 2 SGB X (Brand, in: Niesel, SGB III, 3. Aufl., § 119, Rn 80). Dasselbe muss gelten,
wenn sich die postalische Erreichbarkeit dergestalt ändert, dass - wie hier - nur ein mit
Vermerk "bei X" versehener Brief den Arbeitslosen auch erreichen kann. Das Gericht
sieht die Nichtmitteilung der veränderten postalischen Erreichbarkeit angesichts der
entsprechenden Hinweise im Merkblatt für Arbeitlose auch als wenigstens grob
fahrlässig an.
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Ermessen hatte die Beklagte nach § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III nicht auszuüben.
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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.
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