Urteil des SozG Aachen vom 08.04.2005

SozG Aachen: berufliche tätigkeit, berufskrankheit, belastung, kausalzusammenhang, anschluss, anerkennung, zustand, kausalität, grenzwert, hilfsarbeiter

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Nachinstanz:
Sachgebiet:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Rechtskraft:
Sozialgericht Aachen, S 9 U 35/04
08.04.2005
Sozialgericht Aachen
9. Kammer
Urteil
S 9 U 35/04
Landessozialgericht NRW, L 17 U 104/05
Unfallversicherung
nicht rechtskräftig
1.Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 24.11.2003
in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.04.2004 verurteilt,
dem Kläger ab 09.06.2000 Rente nach Maßgabe einer MdE um 20 %
wegen einer Berufskrankheit nach Ziffer 2108 der Anlage zur BKV zu
bewilligen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten
Tatbestand:
Streitig ist, ob beim Kläger eine Berufskrankheit (Bk) der Lendenwirbelsäule (Bk Ziffer 2108
der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung ​ BKV -) vorliegt.
Der Kläger ist 63 Jahre alt. Am 19.06.2002 erstattete der behandelnde Orthopäde L eine
Bk-Verdachtsanzeige wegen chronischer Lumboischialgien, Bandscheibenprotrusionen L
3 ​ S 1, Zustand nach Spondylodese L 3 / 4 nach belastender Tätigkeit im Straßenbau. Der
Kläger absolvierte ab 1955 eine Weberlehre mit anschließender Gesellentätigkeit bis 1963,
war dann bis 1964 als Stahlbauarbeiter beschäftigt, 1964 bis 1976 als Hilfsarbeiter/
Kranführer im Hochbau, 1967 bis 1969 als Anlagenfahrer/Betonbauer, im Anschluss bis
1977 als Dachdecker, dann 1977 bis 1982 und 1983 bis 1996 als Bauarbeiter. Nach
eigenen Angaben kam es bei ihm zu ersten Wirbelsäulenbeschwerden ca. 1979/80 nach
schwerem Heben und Tragen, seitdem habe er regelmäßig wiederkehrende Beschwerden.
Die belastende Tätigkeit wurde am 31.12.1996 aufgegeben, im Anschluss an eine
Erwerbsunfähigkeitsrente bezieht der Kläger derzeit Altersrente.
Die Beklagte zog Vorerkrankungsverzeichnisse der AOK Neuss, AOK Erkelenz, IKK und
AOK Rheinland bei. Arbeitsunfähigkeitszeiten wegen Rückenbeschwerden finden sich dort
ab 1972 (Lumbomyalgie), dann 1979 (Lumbargo), 1982 (Lumboischialgie) und ab
26.08.1987 wiederholt wegen Lumboischialgie und lumbaler Bandscheibenschäden.
Beratungsarzt M (Stellungnahme vom 24.03.2003) kam nach Auswertung von 4 CT-
Befunden aus 1989 bis 2000, ärztlichen Berichten ab 01.06.1982 und Röntgenaufnahmen
der Wirbelsäule ab 24.04.1992 zu dem Ergebnis, bei dem Kläger liege ein
mehrsegmentales bandscheibenbedingtes Krankheitsbild in den Segmenten L 3 ​ S 1 vor,
während im Bereich der Brust- und Halswirbelsäule keine vorzeitigen
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während im Bereich der Brust- und Halswirbelsäule keine vorzeitigen
bandscheibenbedingten Veränderungen vorhanden seien. Vorbehaltlich der noch
aufzuklärenden beruflichen Belastungen seien die medizinischen Voraussetzungen einer
Bk Ziffer 2108 möglicherweise gegeben.
Der Technische Aufsichtsdienst der Textil- und Bekleidungs-BG verneinte für die Tätigkeit
des Klägers als Weber von April 1955 bis 14.09.1963 eine ausreichende berufliche
Belastung. Der Technische Aufsichtsdienst der Bau-BG ermittelte überschlägig für die Zeit
vom September 1963 bis Januar 1967 (Arbeiter im Stahlbau, Kranführer, Hilfsarbeiter im
Hochbau), Februar 1967 bis August 1969 (Anlagenfahrer), August 1967 bis Mai 1977 als
Dachdecker und August 1977 bis Dezember 1982 sowie April 1983 bis Oktober 1985 als
Bauarbeiter eine durchschnittliche Belastungsdosis von 5,75 KNh an der Hälfte der
Arbeitstage und hieraus eine Gesamtbelastungsdosis von 13,12 MNh. Die
anzunehmenden Belastungen seien vergleichbar denen, die auch in der Zeit ab Oktober
1985 im Straßen- und Tiefbau aufgetreten seien. Für diese Zeit (Oktober 1985 bis
Dezember 1996) ermittelte der Technische Aufsichtsdienst der Beklagten für 25 % der
Schichten Dosen von 5550 Nh, für weitere 20 % von 6993 Nh und für weitere 25 % von
7465 Nh), insgesamt 11,98 MNh. Trotz der sich hieraus ergebenden, grundsätzlich für die
Erfüllung der arbeitstechnischen Voraussetzungen der Bk Ziffer 2108 genügenden
Gesamtbelastungsdosis von 25,1 MNh, empfahl der Landesgewerbearzt, keine
Berufskrankheit anzuerkennen, da bei Eintritt der ersten Lendenwirbelsäulenschäden noch
keine bk-relevante Exposition vorgelegen habe.
Die Beklagte verneinte das Vorliegen einer Berufskrankheit (Bescheid vom 24.11.2003 in
der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.04.2004). Mit der hiergegen erhobenen
Klage trägt der Kläger vor, aus einem parallelen Bk-Verfahren (Bk 2301) bestehe eine MdE
um 10 %. Die Lendenwirbelsäulenerkrankung des Klägers sei nicht Folge körpereigener,
außerberuflicher Ursachen, sondern durch die beruflichen Belastungen des Klägers
bedingt. Dass beim ersten Auftreten der Erkrankung die Gesamtbelastungsdosis noch nicht
erreicht gewesen sei, sei unerheblich, denn der Kläger habe zu diesem Zeitpunkt bereits
19 bis 20 Jahre belastend gearbeitet, immerhin das Doppelte dessen, was unter
langjähriger Einwirkung im Sinne der Bk Ziffer 2108 zu verstehen sei.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 24.11.2003 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 07.04.2004 zu verurteilen, dem Kläger Rente wegen
Vorliegens einer Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage zur BKV nach Maßgabe einer
MdE um 20 % ab 09.06.2000 zu bewilligen, hilfsweise, eine ergänzende Stellungnahme
von T zu der Stellungnahme von W einzuholen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Beiziehung der Schwerbehindertenakten des
Versorgungsamts B (beginnend 1989) und durch Einholung eines orthopädischen
Gutachtens nach § 106 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) von T (vom 28.10.2004). Hierauf
hat die Beklagte unter Vorlage einer von ihr in Auftrag gegebenen orthopädischen
gutachtlichen Stellungnahme von W (vom 03.02.2005 mit ergänzender Stellungnahme vom
04.04.2005) erwidert. Auf die genannten Akten und Gutachten wird inhaltlich Bezug
genommen.
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Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig, bei
dem Kläger liegt eine Berufskrankheit nach Ziffer 2108 der Anlage zur BKV vor.
Die Feststellung einer Berufskrankheit (Bk) setzt grundsätzlich voraus, dass zum einen in
der Person des Versicherten die sog. arbeitstechnischen Voraussetzungen gegeben sind,
d. h. dass er im Rahmen der versicherten Tätigkeit schädigenden Einwirkungen im Sinne
der Bk ausgesetzt gewesen ist, die nach Umfang und Intensität geeignet sind, einen
entsprechenden Gesundheitsschaden zu bewirken (haftungsbegründende Kausalität).
Diese Voraussetzung ist nach den auch das Gericht überzeugenden und insoweit
nachvollziehbaren Ausführungen der Technischen Aufsichtsdienste beim Kläger gegeben.
Zum anderen muss ein Zusammenhang zwischen der schädigenden Einwirkung und der
Erkrankung bestehen. Es muss demnach ein der Bk entsprechendes Krankheitsbild
vorliegen und dieses muss im Sinne der unfallrechtlichen Kausalitätslehre wesentlich
ursächlich oder mitursächlich auf die belastende berufliche Tätigkeit zurückgeführt werden
können, wobei hinsichtlich des Kausalzusammenhangs eine hinreichende
Wahrscheinlichkeit ​ nicht jedoch die bloße Möglichkeit ​ ausreichend ist
(haftungsausfüllende Kausalität ​ vgl. zum Vorstehenden insgesamt Landessozialgericht ​
LSG ​ NRW, Urteil vom 03.02.2003, L 17 U 249/02 m. w. N.).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind im Falle des Klägers die Voraussetzungen
für die Anerkennung und Entschädigung eine Bk Nr. 2108 der Anlage zur BKV erfüllt. Der
Kläger leidet an einem chronischen Lumbalsyndrom bei Wurzelkompressionssyndrom L
2/L3 links, wobei ein typischer Verlauf einer degenerativen Bandscheibenerkrankung
vorliegt, die bereits seit 1982 nach den übereinstimmenden Angaben des Klägers und des
behandelnden Orthopäden S gesichert werden kann. Bildtechnisch kann ein
Bandscheibenvorfall bei L 2 / L 3 gesichert werden, unabhängig davon liegt ein Zustand
nach Versteifungsoperation im Segment L 3/L 4 nach Bandscheibenvorfall vor, sowie eine
mehrsegmentale Bandscheibenmassenverlagerung auch in L 4/L5 und L5/S1 mit
zusätzlicher Engstellung des Wirbelkanals im Rahmen einer Spondylarthrose. Es liegt
damit eine bandscheibenbedingte Erkrankung im Sinne der Anforderungen der Bk Ziffer
2108 vor. Dies steht für die Kammer aufgrund der überzeugenden und nachvollziehbaren
Darlegungen des Sachverständigen T fest und ist im Übrigen auch nicht streitig. In Brust-
und Halswirbelsäule des Klägers finden sich keine altersüberschreitenden Veränderungen.
Die Kammer folgt dem Sachverständigen auch darin, dass der ursächliche Zusammenhang
zwischen der Arbeitsbelastung und der bandscheibenbedingten Erkrankung zu bejahen ist,
weil nach den im Wesentlichen überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen mehr
Indizien für als gegen eine berufliche Verursachung der bandscheibenbedingten
Erkrankungen des Klägers sprechen, so dass die beruflichen Belastungen zumindest ​ wie
bei Wirbelsäulenerkrankungen üblicherweise ​ im Sinne der wesentlichen Teilursache
wahrscheinlich für die Erkrankung des Klägers verantwortlich sind. Konkurrierende
außerberufliche oder gesundheitliche Ursachen für die bandscheibenbedingte Erkrankung
des Klägers ließen sich nicht finden. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (vgl. u.
a. Urteil vom 30.10.2003, S 9 U 27/02; Urteil vom 27.01.2005, S 9 U 88/03; im Anschluss an
LSG NRW, Urteil vom 03.02.2003, L 17 U 249/02) sprechen für eine beruflich bedingte
Verursachung bandscheibenbedingter LWS-Erkrankungen ein belastungskonformes
Schadensbild mit von unten nach oben abnehmendem Schaden und ein Auftreten der
Beschwerden nach einer beruflichen Belastung von mehr als 10 Jahren sowie eine
plausible zeitliche Korrelation der Entwicklung des Schadensbildes mit den gesicherten
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beruflichen Belastungen und eindeutig altersvorauseilender Verschleiß. Gegen eine
berufliche Verursachung sprechen eine gleichmäßig starke Veränderung der
Bandscheiben über 2 oder 3 Wirbelsäulenabschnitte, ein überwiegendes Auftreten der
bandscheibenbedingten Veränderungen an belastungsfernen Wirbelsäulenabschnitten, ein
Auftreten der Veränderungen vor Vollendung des 3. Lebensjahrzehnts und konkurrierende
Erkrankungen aus dem privaten Bereich. Da bei dem Kläger altersvorauseilender
Verschleiß nur im Bereich der Lendenwirbelsäule vorliegt, bei gleichzeitig
unterdurchschnittlich betroffener Hals- und Lendenwirbelsäule, altersvorauseilende
bandscheibenbedingte Erkrankungen erstmals 1989 im CT gesichert wurden, also nach 26
Jahren beruflicher, belastender Tätigkeit und alternative Schadensursachen nicht bekannt
wurden, erste bandscheibenbedingte Beschwerden 1982 dokumentiert sind
(Lumboischialgie), also auch nach weit über 10 Jahren belastender Tätigkeit und der
Kläger zu diesem Zeitpunkt über 40 Jahre alt war, spricht die Indizienlage nach Auffassung
der Kammer für einen Kausalzusammenhang. Soweit T die Tatsache, dass
Verschleißerscheinungen der oberen beiden Lendenwirbelsäulensegmente erst nach
Aufgabe der belastenden Tätigkeit festzustellen sind, als Indiz gegen den
Kausalzusammenhang wertet ​ ohne damit allerdings den Kausalzusammenhang
insgesamt in Frage zu stellen ​ sieht auch die Kammer hierin keinen Anlass den
Kausalzusammenhang zu verneinen. Die Kammer hat schon in früheren Entscheidungen
unter Bezug auf T (Urteil vom 27.01.2005, S 9 U 88/03) die Auffassung vertreten, dass die
nicht belastungskonforme Schadensvereteilung in der Lendenwirbelsäule zwar ein
wichtiges Indiz gegen den Kausalzusammenhang darstellt, aber kein Ausschlusskriterium
ist. Bei im Übrigen dichter Indizienkette zugunsten eines Kausalzusammenhanges,
insbesondere auch fehlender Betroffenheit der oberen Wirbelsäulenabschnitte, und
fehlenden Anhaltspunkten für eine alternative Verursachung sieht die Kammer den
Zusammenhang dennoch als wahrscheinlich an, da sich positive Dosis-Wirkungs-
Beziehungen in jüngerer Vergangenheit sogar bei entsprechend arbeitsbelasteten
Probanden fanden, die bandscheibenbedingte Lendenwirbelsäulenerkrankungen
ausschließlich in den oberen LWS-Segmenten aufwiesen, oder bei denen sich unauffällige
Segmente unterhalb von betroffenen Segmenten fanden. Ein solcher Fall ist beim Kläger
nicht gegeben, bei dem nach den Feststellungen des Sachverständigen das Schadensbild
von unten nach oben abnimmt, somit grundsätzlich belastungskonform ist. Das spätere
Auftreten von Schäden der oberen Lendenwirbelsäule mag für eine zusätzliche
anlagebedingte Komponente der Erkrankung des Klägers sprechen, weshalb die berufliche
Verursachung von der Kammer auch nur als teilursächlich angesehen wird. Auch W kommt
bei einer Gesamtwertung des Schadensbildes der Lendenwirbelsäule zu dem Ergebnis,
dass dieses für eine berufliche Teilursache spreche.
Allerdings will W aufgrund des zeitlichen Verlaufs und der zeitlichen Korrelation zwischen
Belastung und Auftreten der Erkrankung den Ursachenzusammenhang in Frage stellen.
Insoweit folgt ihm die Kammer nicht. Dabei weist auch W darauf hin, dass ​ insoweit
entgegen der den ablehnenden Bescheiden zugrunde liegenden landesgewerbeärztlichen
Stellungnahme ​ eine Erkrankung vor Erreichen der Gesamtlebensdosis von 25 MNh
entsprechend dem kritischen Grenzwert nach dem Mainz-Dortmunder-Dosismodell (MDD)
eine wesentliche berufliche Teilursache nicht ausschließe. Je früher aber nach Beginn der
beruflichen Belastungen die Altersnorm übersteigende morphologische Veränderungen
aufträten und je stärker diese schon frühzeitig ausgeprägt seien, umso größer sei der
außerberufliche Ursachenanteil anzunehmen und umgekehrt. W will deshalb den
Ursachenzusammenhang nur dann bejahen, wenn nachgewiesen sei, dass Anfang bis
Mitte der 80er Jahre noch keine altersvorauseilenden röntgenmorphologischen
Veränderungen sichtbar gewesen seien. Die Richtigkeit dieser Auffassung unterstellt, kann
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sie im vorliegenden Fall nicht zu einer Ablehnung der Anerkennung der Berufskrankheit
führen, da erstmals im Computertomogramm 1989 die Altersnorm deutlich übersteigende
Veränderungen der Lendenwirbelsäule dokumentiert sind. Zu diesem Zeitpunkt lag bereits
eine 26-jährige überschwellige Belastung vor. Soweit die Beklagte weitere Vorschäden
geltend machen will, trüge sie hierfür die Beweislast, wobei aber trotz intensiver Bemühung
Röntgenbilder aus der Zeit ab 1982 nicht mehr beigezogen werden konnten. Es kommt
hinzu, dass die Kammer davon ausgeht, das die bisher von der Beklagten zugrunde
gelegte Gesamtlebensdosis von 25,1 MNh eher knapp gerechnet ist, denn die zugrunde
liegende Stellungnahme des Technischen Aufsichtsdienstes der Bau-BG enthält eine
erkennbar nur überschlägige Berechnung mit dem Verweis darauf, dass die Belastungen in
der Anfangszeit ähnlich gewesen seien, wie die nach 1985 im Zuständigkeitsbereich der
Beklagten. Die deutlich detailliertere Berechnung der Beklagten geht aber für diese Zeit
von einer jährlichen Belastung von über 1 MNh aus (Berechnung Dipl.-Ing. C vom
18.06.2003), was Übertragen auf die im Zuständigkeitsbereich der Bau-BG zurückgelegten
Tätigkeitszeiten einer Belastungsdosis bis Oktober 1985 von rund 21 MNh entspräche.
Insoweit konnte aber weitere Ermittlung unterbleiben, da die Kammer mit T davon ausgeht,
dass die von der Bau-BG ermittelte Belastung bereits für eine positive Beurteilung des
Zusammenhangs ausreicht. Im Übrigen hat das Bundessozialgericht (BSG, Urteil vom
19.08.2003, B 2 U 1/02 R) zu der Belastungsberechnung der Beklagten nach dem Mainz-
Dortmunder-Dosismodell bereits ausgeführt, dass die Lebensbelastungsdosis von 25 MNh
keinen anspruchsausschließenden Grenzwert darstelle, sondern dass lediglich bei einem
Unterschreiten dieses Grenzwerts um die Hälfte keine medizinische Einzelfallbetrachtung
mehr erforderlich sei, woraus im Umkehrschluss gefolgert werden kann, dass bei
entsprechender Indizienlage auch bei entsprechend niedrigeren Belastungen eine
Anerkennung einer Bk Nr. 2108 in Frage kommen kann. Die Belastung nach dem MDD ist
demnach nur eines von mehreren Bewertungselementen.
Ab dem 09.06.2000 zwang die Erkrankung den Kläger zur Aufgabe der belastenden
Tätigkeiten, wie die Kammer dem Gutachten von T entnimmt. Die beim Kläger unabhängig
von beruflichen Belastungen aufgetretenen Erkrankungen rheumatische Oligarthritis und
Wurzelkompressionsymptomatik im Segment L 2/L 3 sind dabei nicht als Bk-Folge
anzuerkennen. Die Bk-Folgen Bewegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule,
belastungsabhängige Weichteilreizzustände mit Minderbelastbarkeit verursachen nach der
auch die Kammer überzeugenden Einschätzung von T eine MdE um 20 %. Diese
Einschätzung wird grundsätzlich auch von W geteilt, der allerdings im Hinblick auf die
daneben bestehenden zahlreichen berufskrankheiten-unabhängigen Erkrankungen
(koronare Herzerkrankung, rheumatische Polymyalgie, fortgeschrittene
Handwurzelarthrose links, Psoriasisathritis), die bereits vor dem Zeitpunkt der
Tätigkeitsaufgabe die Arbeitsmöglichkeiten des Klägers erheblich eingeschränkt hätten,
die MdE niedriger ansetzen will. Dem folgt die Kammer nicht, denn der Kläger war in dem
Zustand versichert, in dem er sich zur Zeit des Versicherungsfalls befand. Folgt man der
Einschätzung von W dass zu diesem Zeitpunkt der ihm zur Verfügung stehende
Arbeitsmarkt schon erheblich eingeschränkt war, kann eine weitere Einschränkung durch
die in Rede stehende Berufserkrankung eigentlich nur zu einer Anhebung, nicht zu einer
Verringerung der MdE führen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.