Urteil des SozG Aachen vom 30.03.2007

SozG Aachen: vorläufiger rechtsschutz, eigenes verschulden, sparkasse, hauptsache, erlass, rechtskraft, geldinstitut, datum, aufschub, unzumutbarkeit

Sozialgericht Aachen, S 9 AS 47/07 ER
Datum:
30.03.2007
Gericht:
Sozialgericht Aachen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
S 9 AS 47/07 ER
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
2. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
1
I. Der Antragsteller verlangt Scheckzahlung seiner SGB-II-Leistungen. Die
Antragsgegnerin hat ihn in der Vergangenheit mehrfach aufgefordert, ein
Guthabenkonto zu eröffnen und ist - nachdem der Antragsteller dieser Aufforderung
nicht nach kam - dazu übergegangen, Leistungen in kürzeren Zahlungszeiträumen
auszuzahlen (zuletzt 14-tägig) um dem Antragsteller einen von ihm erbetenen Aufschub
bei der Einrichtung des Kontos einzuräumen.
2
Der Antragsteller trägt vor, die Kontoeröffnung sei schwierig, weil er Schufa-Einträge
habe. Nachdem er trotz entsprechender Selbstverpflichtung kein Konto eingerichtet
habe, verweigere die Antragsgegnerin nunmehr die Leistung.
3
Der Antragsteller beantragt,
4
die Antragsgegnerin zu verpflichten, bis zur Eröffnung eines Kontos Leistungen in Höhe
von 307,00 Euro weiter komplett bar auszuzahlen.
5
Die Antragsgegnerin beantragt telefonisch,
6
den Antrag abzulehnen.
7
Sie habe dem Antragsteller heute Morgen eine Überbrückungszahlung für eine weitere
Woche angeboten, die der Antragsteller aber nicht angenommen habe. Die Möglichkeit
bestehe weiterhin, z.B. morgen zwischen 9:00 und 10:30 Uhr. Nachweise, dass eine
Kontoeröffnung nicht möglich sei, lägen nicht vor.
8
Die Sparkasse B hat auf Anfrage des Gerichtes mitgeteilt, ein Guthabenkonto sei bei ihr
auf Anfrage kurzfristig zu eröffnen; sei dies im Einzelfall aus in der Person des
9
Betroffenen liegenden Gründen nicht möglich, könne hierüber eine Bescheinigung
ausgestellt werden.
II.
10
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der
Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen
Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche
Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer
einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d.h. des
materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das
Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung
aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Der
geltend gemachte Hilfeanspruch (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für
die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund), die
Eilbedürftigkeit, sind glaubhaft zu machen (§ 86 Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2
ZPO).
11
Es fehlt schon am Anordnungsanspruch. Geldleistungen nach dem SGB II werden auf
ein Konto überwiesen. Ausnahmen sind gegen Kostenerstattung möglich (§ 42 S. 1 und
2 SGB II). Nach Sinn und Zweck der Vorschrift, die aufwendigen und teuren
Verwaltungsaufwand vermeiden will, besteht Anspruch auf Bar- oder Scheckzahlung
nur, wenn die Einrichtung eines Kontos bei einem Geldinstitut ohne eigenes
Verschulden nicht möglich ist (§ 42 S. 3 SGB II), ansonsten ist die Antragsgegnerin
hierzu nicht verpflichtet (Eicher/ Spellbrink, SGB II, Rdnr. 10 zu § 42; a.A. Conradis in
LPK-SGB II, Rdnr. 4 zu § 42).
12
Nach Mitteilung der Sparkasse B muss es dem Antragsteller innerhalb der Woche, die
die Antragsgegnerin zu überbrücken bereit ist, möglich sein, dort ein Konto zu eröffnen
oder eine Bescheinigung zu erhalten, dass dies nicht möglich ist. Er hat es demnach
selbst in der Hand, durch zügiges Handeln die Anspruchsvoraussetzungen für eine
Überweisung oder Barzahlung der vollständigen Leistung herzustellen, weshalb es
zugleich auch an einem Anordnungsgrund fehlt, denn bis dahin ist sein Lebensunterhalt
gesichert.
13
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG
14