Urteil des OVG Schleswig-Holstein vom 15.03.2017

OVG Schleswig-Holstein: wohngemeinde, treu und glauben, systematische auslegung, jugendhilfe, anzeigepflicht, tagespflege, eltern, amt, absicht, hort

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Gericht:
Oberverwaltungsgericht
für das Land Schleswig-
Holstein 2. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 LB 4/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 24 SGB 8, § 7 Abs 2
KTagStG SH, § 8 Abs 2
KTagStG SH, § 25a Abs 2
KTagStG SH, § 25a Abs 1
KTagStG SH
Hortplatz; Kostenausgleich; Anzeigepflicht; Kenntnis;
bedarfsdeckendes Angebot
Leitsatz
1. Zu den Voraussetzungen eines Kostenausgleichs für einen Hortplatz.
2. Zur rechtlichen Bedeutung der Anzeige der Personensorgeberechtigten, es solle ein
Platz außerhalb der Wohngemeinde belegt werden (wie z.B. 2 LB 1/05).
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen
Verwaltungsgerichts - Einzelrichterin der 15. Kammer - wird zurückgewiesen.
Zur Klarstellung wird der Entscheidungsausspruch wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.330,17 Euro abzüglich bereits
gezahlter Beträge in Höhe von 1.402,65 Euro zu leisten.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die
vorläufige Vollstreckung abzuwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %
des zu vollstreckenden Betrages, sofern nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in
gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Kostenausgleich gemäß § 25 a Abs. 1
KiTaG.
Die im Gebiet der Beklagten wohnhafte ... besuchte bis zum Beginn ihrer
Grundschulzeit den Ganztagskindergarten der ... im Gebiet der Klägerin. Die
Beklagte erstattete der Klägerin den von dieser an die Einrichtung gezahlten
Betriebskostenanteil. Im August 2002 wurde das Kind in eine Grundschule im
Gebiet der Klägerin aufgenommen und nimmt seither in der ... einen Hortplatz für
die Zeit nach Schulschluss bis gegen 17.00 Uhr in Anspruch. Bei der Anmeldung
zur Einschulung im Jahre 2002 hatten die Eltern des Kindes diese Absicht für den
Grund des Schulbesuchs außerhalb der Wohngemeinde angegeben.
Mit Schreiben vom 12. August 2002 beantragten die Kindeseltern bei der
Beklagten Kostenausgleich eines Hortplatzes für ihre Tochter in der Einrichtung ...
ab dem 01. August 2002. Sie führten zur Begründung aus, dass sie beide
berufstätig seien und deshalb die Betreuung ihrer Tochter nicht anders
sicherstellen könnten als durch die Inanspruchnahme einer Ganztagseinrichtung.
In ... gebe es keine derartige Betreuungsmöglichkeit.
Nachdem dieser Antrag durch das Amt ..., dem die Beklagte angehört, abgelehnt
worden war und die Kindeseltern hiergegen Klage erhoben hatten (Az. - 15 A 6/03;
2 LB 3/05 -), hat die Klägerin am 20. Februar 2003 Klage beim Verwaltungsgericht
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2 LB 3/05 -), hat die Klägerin am 20. Februar 2003 Klage beim Verwaltungsgericht
erhoben.
Die Klägerin hat geltend gemacht, die Beklagte halte keinen bedarfsgerechten
Platz i.S.d. § 25 a KiTaG vor, so dass die in dieser Gemeinde wohnende ... eine
Einrichtung im Bereich der Klägerin besuchen müsse.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, für den Besuch von ... in der ... e.V. in ... für die Zeit ab
August 2002 (Hortbesuch) einen Kostenausgleich in Höhe des Betrages zu zahlen,
den die Klägerin für andere Plätze im Hort der ... aufwendet.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat geltend gemacht, dass die Klage gegen das Amt ... habe
gerichtet werden müssen. Im Übrigen bestehe der Anspruch auch materiell-
rechtlich nicht. Es fehle schon an einem fristgerechten Antrag der Kindeseltern.
Die verspätete Anzeige mit Schreiben vom 12. August 2002 habe zur Folge, dass
eine Kostenausgleichspflicht nicht bestehe. Diese bestehe aber auch deshalb
nicht, weil die Wohngemeinde einen bedarfsgerechten Platz zur Verfügung stelle.
Dieser sei jedenfalls darin zu sehen, dass im Bereich der Gemeinde eine betreute
Grundschule bestehe, die das Kind besuchen könne. Die nach Schulschluss
erforderliche Betreuung könne durch eine Tagespflege gewährleistet werden, um
die sich die personensorgeberechtigten Eltern selbst kümmern müssten.
Durch Urteil vom 12. Mai 2004 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte
antragsgemäß verurteilt. Die als Leistungsklage gegenüber der Gemeinde
zulässige Klage sei begründet.
Rechtsgrundlage für den Anspruch der Klägerin sei § 25 a Abs. 1 KiTaG. In der
Wohngemeinde des Kindes fehle ein bedarfsgerechter Hortplatz. Ein „Bedarf“ an
Plätzen in Tageseinrichtungen setze zwar eine entsprechende Nachfrage voraus,
doch sei der Begriff im Rechtssinne als normativer Begriff zu sehen. Hier bestehe
ein normativer Bedarf an Hortplätzen. Dies ergebe sich bereits daraus, dass im
Bedarfsplan im Bereich Rendsburg-... als zuständigem Jugendhilfeträger die ... mit
Standort im Bereich der Klägerin ausdrücklich auch zur Sicherstellung des Bedarfs
an Hortplätzen für Kinder aus Umlandgemeinden aufgeführt sei.
Im Übrigen bestehe auch ein individueller Bedarf. Dieser ergebe sich daraus, dass
beide Personensorgeberechtigten ganztags berufstätig seien. Nach dem
Bedarfsplan des Kreises ... sei das ein Kriterium für die Anerkennung des
individuellen Bedarfs. Die Beklagte könne sich dem gegenüber nicht darauf
berufen, der Bedarf in ihrem Bereich werde durch eine betreute Grundschule
sichergestellt, wozu ergänzend noch eine Tagespflege in Anspruch genommen
werden könne. Schon weil es sich bei der betreuten Grundschule um eine
schulrechtliche Maßnahme handele, könne hierunter kein bedarfsgerechtes
Angebot i.S.d. SGB VIII verstanden werden.
Auch eine Tagespflegestelle sein kein bedarfsgerechter anderer Platz i.S.d. § 25 a
Abs. 1 KiTaG.
Die Klägerin fordere mithin von der Beklagten zu Recht einen Kostenausgleich für
den Besuch des Kindes in der .... Bei der Bestimmung der Höhe des
Kostenausgleichs werde gemäß § 25 a Abs. 4 KiTaG auf die Höhe des
Betriebskostenanteils zurückzugreifen sein, den die Standortgemeinde an den
Träger der ... für einen gleichwertigen Platz zahle. Im August 2002 seien dies noch
243,28 Euro, in der Folgezeit für September bis Dezember 2002 einschließlich je
109,48 Euro monatlich gewesen. Der Kostenausgleich sei für die Dauer des
Besuchs der Einrichtung zu zahlen.
Auf Antrag der Beklagten hat der Senat die Berufung gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts durch Beschluss vom 06. Januar 2005 zugelassen.
Zur Begründung ihrer Berufung macht die Beklagte geltend, dass eine
Kostenerstattungspflicht gegenüber der Standortgemeinde nach § 25 a Abs. 1
KiTaG nicht gegeben sei. Diese Vorschrift verlange für die Annahme einer
Zahlungsverpflichtung der Wohngemeinde des Kindes an die Standortgemeinde
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Zahlungsverpflichtung der Wohngemeinde des Kindes an die Standortgemeinde
der vom Kind besuchten Kindertagesstätte das Fehlen eines bedarfsgerechten
Platzes in einer Kindertagesstätte in der Wohngemeinde. Weiterhin müsse das
alternativ wahrgenommene Angebot der Standortgemeinde den Anforderungen
an die Bedarfsgerechtigkeit genügen. Daran fehle es hier.
Bedarfsgerecht seien gemäß § 25 a Abs. 1 Satz 2 KiTaG neben denjenigen
Plätzen, die nach § 24 Satz 1 SGB VIII der Verwirklichung des Rechtsanspruchs auf
einen Kindergartenplatz dienten, nur solche anderen Plätze nach § 24 Satz 2 und 3
SGB VIII, die den „Kriterien des § 7 KiTaG“ entsprächen. Diese Voraussetzung
erfülle die von der Tochter der Eheleute R. besuchte Einrichtung ... nicht. Da es um
die Sicherstellung der Betreuung des Kindes außerhalb der Schulzeiten gehe,
handele es sich bei dem in Anspruch genommenen Platz um einen
Betreuungsplatz nach § 24 Satz 2 SGB VIII. Dann müssten die Voraussetzungen
des § 7 KiTaG gegeben sein. Dies sei jedoch - zumindest in vollem Umfang - nicht
der Fall.
Entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung könnten als die
„Kriterien des § 7“ i.S.d. § 25 a Abs. 1 Satz 2 KiTaG nicht nur die auf Grund des § 7
Abs. 2 Satz 2 KiTaG für die Anerkennung des individuellen Bedarfs durch die
örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erst festzulegenden Kriterien gelten;
vielmehr seien alle Voraussetzungen, die diese Norm an die ordnungsgemäße
Durchführung der Bedarfsplanung stelle, als Kriterien zu berücksichtigen. Danach
entspreche eine Einrichtung nur dann den „Kriterien des § 7“, wenn sie wegen des
durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ermittelten Bedarfs an
Plätzen in den Bedarfsplan aufgenommen worden seien. Das habe das
Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt. Die in Rede stehende Einrichtung sei zwar
als solche in den Bedarfsplan aufgenommen worden, diese Aufnahme sei aber
gerade nicht auf Grund des Bedarfs der Gemeinde ... an einer solchen Einrichtung
erfolgt. Die Anlage 2 zum Bedarfsplan für Kindertageseinrichtungen und
Tagespflege weise aus, dass die Gemeinde ... bislang keinen Bedarf für Hortplätze
angemeldet habe.
Auf diese Feststellung komme es an, weil der Bedarf an Kindertageseinrichtungen
normativ unter Berücksichtigung der Planungsverantwortung des jeweils
zuständigen Jugendhilfeträgers zu ermitteln sei. Dass darüber hinaus ein vom
Bedarfsplan abweichender fiktiver Bedarf an bestimmten Angeboten der
Jugendhilfe bestehe, sei für die Frage des Vorliegens eines bedarfsgerechten
Angebots grundsätzlich ohne Belang. Hieraus könne sich für den Jugendhilfeträger
lediglich die Pflicht zur Planangleichung ergeben.
Im Übrigen sei das von ihr, der Beklagten bereitgestellte Angebot als dem der zur
Zeit genutzten Einrichtung gleichwertig und demnach ebenfalls bedarfsgerecht
anzusehen. Die hier nach § 25 a Abs. 1 Satz 2 KiTaG für die Frage der
Bedarfsgerechtigkeit allein maßgebliche Vorschrift des § 24 Satz 2 SGB VIII
verlange nämlich, dass für Kinder im Alter unter 3 Jahren und für Kinder im
schulpflichtigen Alter nach Bedarf Plätze in Tageseinrichtungen vorzuhalten seien.
Der Begriff der Tageseinrichtung in § 22 Abs. 1 SGB VIII sei dabei bewusst offen
gehalten, wenn er Kindergärten, Horte und andere Einrichtungen erfasse, in denen
sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztags aufhielten. Die von ihr, der
Beklagten, angebotene betreute Gesamtschule entspreche diesen Anforderungen,
wie sich aus der Gesetzesbegründung und damit dem Willen des Gesetzgebers
ableiten lasse.
Ferner sei dem Verwaltungsgericht nicht darin zu folgen, dass ein „individueller
Bedarf“ schon deshalb gegeben sei, weil beide Personensorgeberechtigten
berufstätig seien. In die Überlegungen zur Ermittlung eines „bedarfsgerechten
Angebots“ müssten auch Überlegungen zur Leistungsfähigkeit der Wohngemeinde
mit einfließen. Angesichts der geringen Nachfrage durch die
Erziehungsberechtigten aus der Gemeinde an Öffnungszeiten bis mindestens
17.15 Uhr sei es für die Gemeinde nicht zumutbar, ein solches Angebot
vorzuhalten. Danach lägen bereits die grundsätzlichen Voraussetzungen des § 25
a Abs. 1 KiTaG für einen Kostenerstattungsanspruch nicht vor.
Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass ein Rechtsanspruch auf einen Hort- oder
Ganztagsplatz nicht bestehe. Der Bundesgesetzgeber habe in § 24 SGB VIII
lediglich einen Anspruch auf den Besuch eines Kindergartens vom vollendeten 3.
Lebensjahr bis zum Schuleintritt normiert. Ein Rechtsanspruch vor bzw. nach
dieser Zeit sei danach gerade nicht gewollt. Die Bejahung des individuellen
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dieser Zeit sei danach gerade nicht gewollt. Die Bejahung des individuellen
Bedarfs, wie er letztlich vom Verwaltungsgericht vorgenommen worden sei, würde
aber zur Folge haben, dass es entgegen dem Willen des Gesetzgebers zum
Bestehen eines faktischen Rechtsanspruchs kommen würde. Das stünde in
Widerspruch zu § 24 SGB VIII.
Schließlich habe das Verwaltungsgericht unzutreffend angenommen, dass die
Ausschlussgründe des § 25 a Abs. 2 KiTaG nicht vorlägen. Da die
Personensorgeberechtigten die dreimonatige Frist dieser Vorschrift nicht
eingehalten hätten, sei der geltend gemachte Anspruch ausgeschlossen. Das
Berufen auf diese Vorschrift sei nicht schon deswegen rechtsmissbräuchlich, weil
die Wohngemeinde die Ganztagsbetreuung der Tochter der Eheleute R. auch im
Falle der Einhaltung der dreimonatigen Frist nicht hätte sicherstellen können. Eine
unzulässige Rechtsausübung im Rahmen des Rechtsinstituts des vorgenannten
institutionellen Rechtsmissbrauchs sei nur dann anzunehmen, wenn die sich aus
einer Rechtsnorm (scheinbar) ergebenden Rechtsfolgen zu einem mit Treu und
Glauben unvereinbaren schlechthin untragbaren Ergebnis führen würden. Diese
strengen Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Die Vorschrift des § 25 a Abs. 2
KiTaG diene nicht nur dem Zweck, es der Wohngemeinde zu ermöglichen, den in
ihrem Gebiet vorhandenen individuellen Bedarf an entsprechenden Einrichtungen
durch die Schaffung eigener Angebote sicherzustellen. Vielmehr verfolge die
frühzeitige Information der Wohngemeinde auch den Zweck, einen lokal
bestehenden individuellen Bedarf überhaupt erst ermitteln und der Gemeinde die
Gelegenheit geben zu können, darauf entsprechend zu reagieren. Eine solche
Reaktion müsse aber nicht in der kurzfristigen Schaffung neuer Kindertagesstätten
liegen, zumal diese letztlich den Kostenausgleich gar nicht verhindern könne, weil
die neue Einrichtung mangels Aufnahme in den Bedarfsplan nicht bedarfsgerecht
i.S.d. §§ 25 a Abs. 1 Satz 2, 7 Abs. 3 und 3 KiTaG wäre. Dagegen würde die
frühzeitige Information die Wohngemeinde auch in die Lage versetzen, den
Personensorgeberechtigten sinnvolle Alternativen gegenüber einer Unterbringung
in einer Kindertagesstätte anbieten zu können. Gerade im vorliegenden Fall habe
im Falle einer In-Kenntnis-Setzung die Möglichkeit bestanden, die Eltern des Kindes
auf das Angebot der vorhandenen betreuten Grundschule und die Möglichkeit der
Inanspruchnahme bestimmter Formen der Tagespflege hinzuweisen.
Ungeachtet des Nichtvorliegens der strengen, an den Vorwurf der
Rechtsmissbräuchlichkeit zu stellenden Anforderungen deute auch im Übrigen
nichts darauf hin, dass die Norm des § 25 a Abs. 2 KiTaG dann nicht anzuwenden
sein solle, wenn die Wohngemeinde von vornherein nicht in der Lage sei, selbst ein
bedarfsgerechtes Angebot vorzuhalten. Vielmehr deute der eindeutige Wortlaut
der Vorschrift darauf hin, dass die Wohngemeinde die Erstattung der Kosten bei
Versäumung der Unterrichtungsfrist nicht nur verweigern dürfe, sondern zur
Zurückweisung des Erstattungsanspruchs sogar verpflichtet sei.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - Einzelrichterin der
15. Kammer - vom 12. Mai 2004 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, der Klägerin Kostenausgleich bis
einschließlich Oktober 2005 in Höhe von 5.330,17 Euro abzüglich bereits gezahlter
Beträge in Höhe von 1.402,65 Euro zu leisten.
Die Klägerin meint, dass die Beklagte den Bedarf an Hortplätzen nicht
ordnungsgemäß ermittelt habe. In dem Zeitraum, in dem die Ermittlung für den
Bedarfsplan durchgeführt worden sei, habe die Familie R. bereits in dem Ort
gewohnt, sei aber zu keiner Zeit gefragt worden. Die Beklagte habe lediglich in den
Kindergärten der Gemeinde nachgefragt, inwieweit dort Bedarf für Hortplätze
erkennbar sei. Die Beklagte könne sich daher mit den eigenen fehlenden Angaben
im Bedarfsplan nicht exkulpieren. Der Jugendhilfeträger seinerseits könne nur
einen Bedarf in die Planung aufnehmen, der ihm von der Beklagten auch gemeldet
werde.
Darüber hinaus sei es entgegen der Auffassung der Beklagten ausreichend, wenn
die Kindertageseinrichtung im Bedarfsplan aufgenommen sei, ausdrücklich auch
mit der Betreuung Kindern umliegender Gemeinden, denn es gehe hier lediglich
darum, dass nur Einrichtungen berücksichtigt werden sollten, die im Bedarfsplan
aufgenommen seien. Dieses Kriterium erfülle der in Anspruch genommene
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aufgenommen seien. Dieses Kriterium erfülle der in Anspruch genommene
Hortplatz.
Der Auffassung der Beklagten, dass eine betreute Grundschule den Bedarf
ebenfalls abdecken könne, sei nicht zu folgen. Das sei weder durch eine
historische noch durch eine systematische Auslegung der maßgeblichen
Vorschriften zu ermitteln. § 25 a KiTaG sei gerade deshalb vom Gesetzgeber
formuliert worden, weil nicht jede kleine Gemeinde die bedarfsgerechten Plätze
vorhalten könne. Der Gesetzgeber sei gerade davon ausgegangen, dass dies
sinnvollerweise gemeindeübergreifend geschehe und dann über einen
Kostenausgleich geregelt werde.
Richtig sei, dass der Gesetzgeber in § 24 Satz 1 SGB VIII lediglich einen Anspruch
auf den Besuch eines Kindergartens vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum
Schuleintritt normiere. Damit sei die gesetzliche Regelung aber noch nicht
vollständig zitiert. Der Satz 2 sei ausdrücklich als Verpflichtung für den Bedarfsfall
formuliert und beinhalte somit einen Anspruch auf einen Platz in einer
Tageseinrichtung im Bedarfsfall. Diese Voraussetzungen seien hier gegeben.
Nach Auffassung der Klägerin liegen auch die Ausschlussgründe des § 25 a Abs. 2
KiTaG nicht vor. Der maßgebliche Sachverhalt sei der Beklagten von Januar 2002
an bekannt gewesen. Die Kindeseltern hätten geglaubt, dass es sich nur um eine
Fortsetzung der Betreuung in der ... handele und aus diesem Grunde nicht
frühzeitiger den Antrag gestellt. Aber bereits Anfang des Jahres 2002 hätten sie
beim Amt ... einen Antrag eingereicht, mit dem Ziel, dass ... nicht in die ...
Grundschule, sondern in ... in die Grundschule habe eingeschult werden sollen, weil
nur mit einem Schulbesuch in ... ... dann nachmittags weiter in der ... betreut
werden würde.
Die Klägerin meint, dass § 24 SGB VIII und das darauf basierende
Kindertagesstättengesetz im Rahmen des Art. 6 GG und der Ausformulierung der
sozialen Rechte im 1. Buch des SGB, das für alle besonderen Teile des SGB gelte,
interpretiert werden müsse. Auch wenn sich der Gesetzgeber davor gescheut
habe, einen ausdrücklichen Anspruch durchzuformulieren , könne das
Kindertagesstättengesetz nicht so verstanden werden, als wolle der
Landesgesetzgeber seinen Auftrag aus Art. 6 GG und § 24 SGB VIII so schlecht
erfüllen, dass er es völlig in das Belieben der Wohngemeinde stelle, wann sie einen
Kindergarten- oder Hortplatz bezuschusse. Hier habe sie, die Klägerin, zu Recht ...
einen Hortplatz gewährt und damit eine der Beklagten obliegende Verpflichtung
übernommen. Daraus resultiere die in § 25 a Abs. 1 KiTaG normierte
Ausgleichspflicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der
Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die
Verwaltungsvorgänge zum Verfahren - 2 LB 3/05 - Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Die Klägerin hat einen
Rechtsanspruch auf den von ihr geltend gemachten Kostenausgleich.
Der Zulässigkeit der Klage steht eine anderweitige Rechtshängigkeit der
Streitsache nicht entgegen (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG). Zwar wird um den von
der Klägerin gegen die Beklagte geltend gemachten Anspruch auf Erstattung des
Betriebskostenzuschusses für einen Hortplatz, der einem im Gebiet der Beklagten
wohnenden Kind zur Verfügung gestellt wird, auch in dem zuvor von den
Kindeseltern in Gang gesetzten Verwaltungsstreitverfahren (- 15 A 6/03; 2 LB 3/05
-) gestritten, doch handelt es sich um unterschiedliche Streitgegenstände. Dort
geht es um die Frage, ob die Personensorgeberechtigten einen eigenständigen
Rechtsanspruch gegen ihre Wohngemeinde haben, dass diese bei Vorliegen der
gesetzlichen Voraussetzungen mit der Standortgemeinde einer Kindertagesstätte
einen Kostenausgleich vornimmt. Hier geht es um den Zahlungsanspruch selbst.
Dieser auf § 25 a KiTaG beruhende Zahlungsanspruch zwischen den Gemeinden
ist mit der Leistungsklage durchsetzbar (Urt. d. Senats v. 22.12.1999 - 2 L 208/98
-, Die Gemeinde 2000, 115 = NordÖR 2000, 214 = SchlHA 2000, 93). Nach der
Konkretisierung des Antrags im Berufungsverfahren ist die Klage auch nicht mehr
wegen fehlender Bestimmtheit unzulässig. Zahlungsklagen sind grundsätzlich zu
beziffern (vgl. BGH, Urt. v. 26.05.1994 - IX ZR 39/93 -, NJW 1994, 3102; Musielak,
ZPO, § 253 Rdnr. 34). Das ist nun geschehen.
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Dabei hat die Klägerin zulässigerweise auch erst nach Ergehen der
erstinstanzlichen Entscheidung entstandene Forderungen in ihre Klage
einbezogen. Sofern es sich dabei um eine Klageerweiterung handelte, wäre diese
gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO zulässig. Dem stünde nicht entgegen,
dass nur die Beklagte Berufung eingelegt hat, denn eine in schlüssiger Weise
erklärte Anschlussberufung wäre gemäß § 127 Abs. 2 VwGO zulässig, weil die
Berufungsbegründungsfrist nicht zugestellt wurde. Aber eine Klageerweiterung
liegt schon deswegen nicht vor, weil das Verwaltungsgericht die Beklagte zum
Kostenausgleich für die Zeit ab 01. August 2002 für die Dauer des Besuchs der
Einrichtung durch das Kind verurteilt hat. Daher geht der jetzt gestellte Antrag
nicht über den mit der Berufung der Beklagten eröffneten Verfahrensgegenstand
hinaus.
Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für einen Kostenausgleich nach § 25 a
KiTaG liegen aus den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen vor. Der Senat
macht sich diese Gründe zu eigen und nimmt zur Vermeidung von
Wiederholungen gemäß § 130 b Satz 2 VwGO darauf Bezug. Im Hinblick auf das
Berufungsvorbringen ist lediglich Ergänzendes anzufügen:
Wie die Beklagte richtig geltend macht, sind bedarfsgerecht nach § 25 a Abs. 1
Satz 2 KiTaG solche anderen Plätze i.S.v. § 24 Satz 2 SGB VIII, die den Kriterien
des § 7 KiTaG entsprechen. Das ist hier im Hinblick auf den in Anspruch
genommenen Hortplatz entgegen der Auffassung der Beklagten der Fall, weil die
Hortplätze der ... im Bereich der Klägerin in den Bedarfsplan des örtlichen Trägers
der öffentlichen Jugendhilfe aufgenommen worden sind. Dass dies nicht wegen
eines von der Beklagten als Wohngemeinde angemeldeten Bedarfs geschehen ist,
steht dem nicht entgegen. Zwar haben die Gemeinden gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3
KiTaG die für eine Bedarfsermittlung erforderlichen Daten nach Vorgabe der
örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu erheben, doch wirken sie dabei nur
bei einer Aufgabe des jeweiligen örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe mit.
Sofern der Bedarfsplan unter Berücksichtigung der Intentionen des SGB VIII für
seinen Geltungsbereich in nicht zu beanstandender Weise Hortplätze vorsieht und
diese tatsächlich von Kindern aus Gemeinden, in denen ein tatsächlich
bestehender Bedarf - aus welchen Gründen auch immer - nicht erkannt und daher
nicht gemeldet wurde, nachgefragt werden, liegen die eingangs genannten
gesetzlichen Voraussetzungen für den Kostenausgleichsanspruch vor.
Entgegen der Ansicht der Beklagten wird dadurch kein faktischer Rechtsanspruch
auf Hortplätze, der in Widerspruch zu § 24 SGB VIII stünde, begründet. Vielmehr
zeigt die Belegung vorgehaltener Hortplätze, dass die objektiv-rechtliche
Verpflichtung des § 24 Satz 2 SGB VIII erfolgreich umgesetzt worden ist. Damit
werden der Beklagten auch keine unzumutbaren Belastungen auferlegt. Gerade
weil viele kleine Gemeinden nicht in der Lage sind, ein in jeder Hinsicht
bedarfsdeckendes Angebot an Plätzen in Kindertagesstätten zu schaffen und
vorzuhalten, bietet die Inanspruchnahme von Plätzen in Nachbargemeinden in
Verbindung mit dem Kostenausgleich nach § 25 a KiTaG über die in § 8 Abs. 2
KiTaG vorgesehene Abstimmung und Zusammenarbeit hinaus eine sachgerechte
und kostensparende Alternative.
Es ist ferner der Auffassung des Verwaltungsgerichts zuzustimmen, dass die von
der Beklagten angebotene betreute Grundschule in Verbindung mit einer von den
Kindeseltern nachzusuchenden Tagespflegestelle keine adäquate Wahlmöglichkeit
darstellt, durch die der Bedarf im Gemeindebereich gedeckt wird. Das Vorbringen
der Beklagten im Berufungsverfahren enthält dazu keine neuen Gesichtspunkte,
so dass auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung zu verweisen ist. Das gilt
auch hinsichtlich der Ausführungen zum individuellen Bedarf, der auf Grund der
Berufstätigkeit beider Elternteile nicht in Zweifel zu ziehen ist.
Der geltend gemachte Anspruch auf Kostenausgleich für die Inanspruchnahme
eines Hortplatzes durch ... entfällt auch nicht ganz oder teilweise schon dem
Grunde nach gemäß § 25 a Abs. 2 KiTaG. Durch die in dieser Vorschrift normierte
Anzeigepflicht soll der Wohngemeinde die Möglichkeit verschafft werden, auf die
Bedürfnisse der Personensorgeberechtigten eingehen zu können, bevor sie zu
einem Kostenausgleich verpflichtet wird (Begründung des Gesetzentwurfs der
Landesregierung vom 31. März 1999, LT-Drs. 14/2093, S. 21). Des beabsichtigten
Schutzes durch diese Regelung vor Zahlungsansprüchen bedarf es nicht, wenn der
Wohngemeinde der Besuch einer auswärtigen Kindertagesstätte auf Grund
anderer Umstände bekannt ist und sie demzufolge darauf reagieren kann. Wenn
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anderer Umstände bekannt ist und sie demzufolge darauf reagieren kann. Wenn
auch der Wortlaut der Vorschrift eine Ausnahme dafür nicht ausdrücklich vorsieht -
die Einschränkung „in der Regel“ bezieht sich nach der Stellung im Satzgefüge
allein auf „mindestens 3 Monate vorher“ -, ist die Kenntniserlangung durch andere
Umstände der Anzeige gleichzustellen (Urt. d. Senats v. 21.09.2005 - 2 LB 1/05 -).
Sofern die Wohngemeinde unter Zugrundelegung des in § 25 a Abs. 2 KiTaG
genannten Zeitraums rechtzeitig Kenntnis von der beabsichtigten Belegung eines
Platzes in einer anderen Gemeinde hat, besteht der Anspruch auf Kostenausgleich
- bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - von Anfang an. Bei späterer
Kenntniserlangung führt der Sinn der Regelung zu einer entsprechenden zeitlichen
Verschiebung der Pflicht zum Kostenausgleich. Das gilt auch dann, wenn die
Anzeige verspätet vorgenommen wird. Dadurch verbleibt der Gemeinde jeweils
eine Überlegungs- und Planungsfrist von 3 Monaten. Anderes gilt - in Abweichung
von der Regel - dann, wenn die Gemeinde in kürzerer Frist erklärt, dass kein
bedarfsgerechter Platz zur Verfügung stehe und auch nicht die Absicht bestehe,
alsbald für Abhilfe zu sorgen. Dann setzt die Ausgleichsverpflichtung sogleich ein.
Des vom Gesetzgeber bezweckten Schutzes der Wohngemeinden bedürfte es an
sich ebenfalls nicht, wenn auch bei Einbeziehung entsprechender Nachfrage in die
Planung keine Absicht der Wohngemeinde besteht, Kindertagesstättenplätze der
nachgefragten Art (etwa Hortplätze) zu schaffen. Nach dem mit der Vorschrift
verfolgten Zweck hätte es daher nahe gelegen, diesen Umstand als Ausnahme
von der Anzeigepflicht vorzusehen. Da das nicht geschehen ist, sind die Gerichte
gehindert, den Gesetzgeber zu korrigieren und eine aus der Sicht der Gerichte
sinnvollere Regelung zu treffen. Die These, diese Schutzvorschrift für die
Wohngemeinde dürfe nicht ohne Grund den Sinn der Kostenausgleichsregelung
konterkarieren (so Otto, Schleswig-Holsteinisches Gesetz zur Förderung von
Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen, Kommentar, 2. Aufl., § 25 a
Anm. 11) genügt dafür als Begründung nicht. Ebenfalls hilft nicht der Appell, die
Gemeinde solle allerdings nur auf die Einhaltung dieser Frist pochen, wenn sie
sonst willens und in der Lage gewesen wäre, das gewünschte Angebot zu schaffen
(so Otto, a.a.O.). Sofern die Gemeinde sich an die geltende Gesetzeslage hält,
kann das allein nicht dazu führen, die Berufung auf diese Vorschrift als
rechtsmissbräuchlich und damit als unbeachtlich anzusehen (so jedoch VG
Schleswig, Urt. v. 24.09.2002 - 15 A 190/01 - sowie Urt. v. 12.05.2004 - 15 A 6/03 -
). Dem steht schon entgegen, dass § 25 a Abs. 2 KiTaG nicht als
rechtsvernichtende Einwendung ausgestaltet ist, sondern als
anspruchsausfüllende Norm von den Gerichten selbständig zu prüfen ist (Urt. d.
Senats v. 21.09.2005 - 2 LB 1/05 -).
Sofern es hier allein auf die von den Kindeseltern mit Schreiben vom 12. August
2002 vorgenommene Anzeige ankäme, endete die der Beklagten einzuräumende
Überlegungsfrist mit dem Ergehen des an die Eltern gerichteten
Ablehnungsbescheides vom 17. Oktober 2002. Nach den oben genannten
Grundsätzen ist aber darauf abzustellen, dass die Kindeseltern die Frage der
Inanspruchnahme eines Hortplatzes in der ... bereits im Januar 2002 anlässlich der
Anmeldung ihres Kindes zur Einschulung bei dem die Verwaltung der Klägerin
führenden Amt ... angesprochen hatten. Das Nichtvorhandensein eines
Hortplatzes in ... war Grund für die Beschulung in einer anderen Gemeinde. Dieser
Vortrag der Klägerin ist in der Berufungsverhandlung von der Kindesmutter
bestätigt worden; die Beklagte hat dem nicht widersprochen. Somit besteht der
Erstattungsanspruch für die Zeit ab 01. August 2002.
Die Höhe des Kostenausgleichsbetrages entspricht gemäß § 25 a Abs. 4 KiTaG der
Höhe des Betriebskostenanteils, den die Standortgemeinde für einen
gleichwertigen Platz an den Träger dieser Einrichtung zahlt, jedoch höchstens in
der Höhe, den die Wohngemeinde für einen gleichwertigen Platz an den Träger
einer vergleichbaren Einrichtung zahlt oder zu zahlen hätte. Diese Begrenzung
„der Höhe nach“ soll nach der Begründung des Regierungsentwurfes
finanzschwache Gemeinden davor schützen, dass evtl. finanzstarke
Standortgemeinden ihre hohen Standards für den Kostenausgleich zugrunde
legen. Die Kappungsgrenze soll vor unangemessen hohen
Kostenausgleichsforderungen schützen. Ein angemessener
Kostenausgleichsbetrag, der sich bei geordneter Wirtschaftsführung und einer
geordneten Kalkulation des Elternbeitrages ergibt, ist indes zu zahlen (Urt. des
Senats v. 17.08.2005 - 2 LB 135 -). Bei Beachtung dieser Grundsätze fehlt es an
Anhaltspunkten dafür, dass die von der Klägerin verlangten Beträge überhöht
wären. Die Beklagte hat auch nicht geltend gemacht, dass für gleichwertige Plätze
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wären. Die Beklagte hat auch nicht geltend gemacht, dass für gleichwertige Plätze
anderer Einrichtungen geringere Beträge zu zahlen wären.
Der Auffassung der Beklagten, dass ein Ausgleich allenfalls für die Stunden der
tatsächlich in Anspruch genommenen Betreuung zu leisten sei, ist nicht zu folgen.
Der Kostenausgleich ist für die Inanspruchnahme eines Platzes in einer Einrichtung
- hier eines halben Hortplatzes - und nicht nur stundenweise zu leisten. Daher
kommt es auf das Vorbringen, die Arbeitszeiten der Kindesmutter ließen eine
geringfügig frühere Abholung des Kindes aus dem Hort zu, nicht
entscheidungserheblich an.
Nach alledem hat die Berufung der Beklagten keinen Erfolg. Um ihm einen
vollstreckungsfähigen Inhalt zu geben, ist der Entscheidungsausspruch neu zu
fassen und dabei zugleich zu verdeutlichen, dass die von der Beklagten gezahlten
Beträge Teil des Streitgegenstandes sind, weil die Beklagte auch insoweit der
Klägerin keinen Anspruch darauf zugesteht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Nebenentscheidungen
zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.
10, 709 Satz 2, 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe hierfür gemäß § 132 Abs. 2 VwGO
nicht vorliegen.